Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes
LGBL_OB_19790912_73Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Flurverfassungs-LandesgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/1979 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 6. August 1979 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, wird in der Anlage das Gesetz vom, 30. Juni 1972, LGB1. Nr. 33, über die Regelung der Flurverfassung in Oberösterreich "(O. ö. TFlurverfassungs-Landesgesetz - O. ö. FLG.) in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung wurde das Gesetz vom 9. Mai 1979, LGB1.
Nr. 63, mit dem das O. ö. FlurverfassungS'Landesgesettz geändert
wird (O. ö. FLG.-Nov. 1979), berücksichtigt.
Artikel III
Dem wiederverlautbarten Gesetz liegt das Flur-verfassungs-Grundsatzgasetz 1951, BGB1. Nr. 103, in der Fassung der Flurverfassungsnovelle 1967, BGB1. Nr. 78, des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 301/1976 und, der Fluverfassungsnovelle 1977, BGBl. Nr. 390, zugrunde.
Artikel IV
(I) Das O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetz, LGB1. Nr. 33/1972, ist
in seiner ursprünglichen Fas-
sung mit 1. September 1972 in Kraft getreten (§ 107 Abs. 1 des Gesetzes LGB1. Nr. 33/1972). Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 des § 107 des neu ver-lautbarten Gesetzes beziehen sich auch weiterhin auf diesen Tag.
(2) Das Gesetz vom 9. Mai 1979, LGB1. Nr. 63, mit dem das O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetz geändert wird, ist mit 26. Juli 1979 in Kraft getreten (Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGB1. Nr. 63/1979). Gemäß Art,. II Abs. 2 dieses Gesetzes sind die mit ihm bewirkten Änderungen des O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes: entsprechend dem jeweiligen Stand des Verfahrens auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGB1. Nr. 63/1979 nach den Bestimmungen des O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes bereits eingeleitet oder fortgeführt wurden, aber noch nicht rechtskräftig, abgeschlossen sind.
Artikel V
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.
Flurverfassungs-Landesgesetz 1979" oder mit dem Kurztitel "O. ö.
FLG. 1979" zu zitieren.
O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
(O. ö. FLG. 1979)
I. HAUPTSTÜCK Zusammenlegung und Flurbereinigung
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1)Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer
leistungsfähigen Landwirtschaft können die Besitz-,
Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnissie im
ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neu
einteilung und Erschließung des land- und forstwirt
schaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der
rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeit
gemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Ge
sichtspunkten im Wege eines Zusamimenlegungsver-
fahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2)Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie
die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu be
heben, die verursacht werden durch
a)Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel
zerplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise
eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grund
stücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen,
beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Ver
kehrserschließung, ungünstige Geländeformen,
ungünstige Wasserverhältnisse) oder
b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Inter
esse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung
oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und
Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-,
Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen,
Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutz-
bauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).
(3)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im
Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im
Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Be
triebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung
oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der
Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen
sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand
diesen Zwecken zugeführt werden können,
§ 2 Zusammenlegungsgebiet
(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsgebiet unter
Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so
zu begrenzen, daß
die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) möglichst vollkommen erreicht werden.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet
liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Einbezogene Grunde
stücke sind entweder
a)Grundstücke, die der Zusammenlegung unter
zogen werden, das sind land- oder forstwirt
schaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3
sowie nicht land- oder forstwirtschaftliche Grund
stücke im Sinne des § 15 Abs. 3, oder
b)Grundstücke, die im Sinne des § 15 Abs. 4 für
Grenzänderungen oder für gemeinsame Anlagen
in Anspruch genommen werden.
§ 3 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Zusammenlegungsverfahren ist von der
Agrarbehörde von Amts wegen mit Verordnung ein
zuleiten. Vor Einleitung des Verfahrens sind die
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die zu
ständige Berghauptmannschaft, das Militärkom
mando Oberösterreich sowie mit Rücksicht auf Be
lange der Raumordnung die Oberösterreichische
Landesregierung und die in Betracht kommenden
Gemeinden zu hören.
(2)In der Verordnung, ist das Zusammenlegungs
gebiet entweder durch Angabe seiner Grenzen oder
durch Anführung der einbezogenen Grundstücke zu
umschreiben.
(3)Die Eigentümer der im Zusammenlegungsge-
biet gelegenen Grundstücke sind über die Rechts
lage sowie über die voraussichtliche Dauer und die
voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzu
klären.
(4)Dem Zusammenlegungsverfahren kann ein von
den Grundeigentümern eines Zusammenlegungsge-
bietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zu
grunde gelegt werden. Der Zusammenlegungsplan
muß in Übereinstimmung mit den Zielen und Auf
gaben der Zusammenlegung (§ 1) stehen, sinngemäß
den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 entsprechen und
einen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ent
halten.
(5)Entspricht ein von den Grundeigentümern des
Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammen
legungsplan nicht den Bestimmungen des Abs. 4, so
ist der Antrag (Abs. 4) von der Agrarbehörde abzu
weisen. Vor einer solchen Entscheidung hat die
Agrarbehörde den Antragstellern jedoch die Mög
lichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessen
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festzusetzenden mindestens achtwöchigen Frist den Zusammenlegungsplan entsprechend abzuändern oder zu ergänzen.
§ 4
Nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Grundstücken
(1)Während des Verfahrens kann die Agrarbehörde mit Bescheid weitere Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbeziehen, wenn die Einbeziehung zur Erreichung der Ziele und Aufga
ben der Zusammenlegung (§ 1) erforderlich ist.
(2)Grundstücke, die zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht benötigt
werden, können mit Bescheid aus dem Zusammen
legungsgebiet ausgeschieden werden.
§ 5 Einstellung des Verfahrens
Treten im Laufe des Verfahrens Umstände ein oder kommen solche hervor, die die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht mehr erreichen lassen, so hat die Agrarbehörde das Verfahren nach Ordnung der im Zuge des Verfahrens entstandenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse mit Verordnung einzustellen. Vor Erlassung der Verordnung ist die, Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.
§ 6 Eigentumsbeschränkungen
(1)In der Verordnung gemäß § 3 hat die Agrar
behörde, soweit dies zur Erreichung der Ziele und
Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) erforderlich
ist, anzuordnen, daß für die Dauer des Verfahrens
a)in das Verfahren einbezogene Grundstücke, von
Änderungen im Zuge des Fruchtwechsels abge
sehen, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde
anders als bisher genutzt werden dürfen,
b)auf in das Verfahren einbezogenen Grundstük-
ken Brunnen, Gräben, Einfriedungen, nicht-öffent
liche Wege und ähnliche Anlagen nur mit Zu
stimmung der Agrarbehörde neu errichtet, wie
derhergestellt, wesentlich verändert, aufgelassen
oder entfernt werden dürfen.
Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) werden hiedurch nicht
berührt.
(2)Die Zustimmung der Agrarbehörde (Abs. 1)
darf nur versagt werden, wenn die Ziele und Auf
gaben der Zusammenlegung (§ 1) beeinträchtigt
würden. Solange die Zustimmung nicht vorliegt,
leidet eine zur Durchführung eines solchen Vor
habens nach anderen landesrechtlichen! Vorschriften
erteilte Genehmigung (Bewilligung, Zustimmung)
an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68
Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfah
rensgesetzes 1950).
(3)Sind entgegen einer gemäß Abs. 1 verfügten
Eigentumsbeschränkung ohne Zustimmung der
Agrarbehörde (Abs. 2) auf Grundstücken Änderun-
gen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so hat die Agrarbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessen zu bestimmender Frist zu verfügen.
§ 7 Zusammenlegungsgemeinschaft
(1)Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zu
sammenlegung unterzogen werden, bilden die Zu
sammenlegungsgemeinschaft. Die Zusammenle
gungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffent
lichen Rechtes. Sie wird von der Agrarbehörde mit
Verordnung begründet. Sie ist von der Agrarbehör
de mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Auf
gaben erfüllt hat.
(2)Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die ge
meinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahr
zunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung
des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaft
lichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und
unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen
durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung
ergeben. Sie hat insbesondere die erforderlichen
Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten
und auf ihre Mitglieder umzulegen.
(3)Die Umlegung nach Abs. 2 hat mangels eines
Übereinkommens und unbeschadet der Bestimmun
gen des § 17 nach Maßgabe des Wertes (§ 12) der
der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke
unter Berücksichtigung der Zersplitterung des Be
sitzes zu erfolgen. Im, erforderlichen Ausmaß kön
nen, solange der Umlegungsschlüssel noch nicht
endgültig festgesetzt ist, von den Mitgliedern Vor
schüsse auf die zu erbringenden Geldleistungen ein
gehoben werden.
§ 8 Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
(1)Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
sind
a)der Ausschuß,
b)der Obmann.
(2)Dem Ausschuß gehören an:
a)je ein Vertreter jener Gemeinden, in denen die
der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke
liegen; diese Vertreter sind ebenso wie ihre Er
satzmitglieder von der Zusammenlegungsge
meinschaft auf Grund von Dreiervorschlägen
der Bürgermeister der einzelnen Gemeinden in
geheimer Wahl zu bestellen;
b)eine von der Agrarbehörde festzusetzende An
zahl von Eigentümern der der Zusammenlegung
unterzogenen Grundstücke.
(3)Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ge
mäß Abs, 2 lit. b ist von der Agrarbehörde in der
Verordnung über die Begründung der Zusammen
legungsgemeinschaft je nach der Größe der Zahl der
Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen
Grundstücke mit fünf vom Hundert derselben, je-
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doch mit mindestens drei und höchstens fünfzehn festzusetzen. Sind die Interessen der Eigentümer nach dem Ausmaß ihrer der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke oder der Ortslage wesentlich verschieden, so sind in der Verordnung die Eigentümer demgemäß in Wahlgruppen zusammenzufassen-, auf die Wahlgruppen ist die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. b so aufzuteilen, daß imi Ausschuß jede Wahlgruppe angemessen vertreten ist.
(4)Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2
lit. b und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern
sind von den Eigentümern der der Zusammenlegung
unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in ge
heimer Wahl zu bestellen. Die Eigentümer können
sich hiebei durch eine mit schriftlicher Vollmacht
ausgewiesene, eigenberechtigte Person vertreten
lassen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr
als vier Eigentümer vertreten.
(5)Für die Durchführung der Wahl gelten folgen
de Bestimmungen:
a)die Wahl ist mit der Verordnung über die Be
gründung der Zusammenlegungsgemeinschaft
auszuschreiben und von einem Organ der
Agrarbehörde zu leiten;
b)jedes Mitglied der Zusammenlegungsgemein
schaft hat eine Stimme; sind Wahlgruppen
(Abs. 3) gebildet, so kann die Stimme nur in der
Wahlgruppe abgegeben werden, der das Mit
glied zugehört;
c)als gewählt gelten jene Mitglieder (Ersatzmit
glieder) , die die meisten Stimmen auf sich ver
einen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl
durchzuführen. Ergibt auch die Stichwahl keinen
Ausschlag, so entscheidet das Los;
d)nach durchgeführter Wahl ist das Ergebnis vom
Organ der Agrarbehörde festzustellen.
(e) Eine Neuwahl ist durchzuführen:
a)wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmit
glieder! verlangt;
b)wenn sich die Zahl der Ausschußmitglieder ge
mäß Abs. 2 lit. b trotz Heranziehung der Ersatz
mitglieder um die Hälfte verringert hat;
c)über Anordnung der Agrarbehörde, wenn der
Ausschuß seine Aufgaben vernachlässigt (§ 10
Abs. 2).
(7) Die Ausschußmitglieder haben innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Wahl unter Leitung eines Organes der Agrarbehörde aus ihrer Mitte in geheimer Wahl den Obmann und dessen Stellvertreter zu bestellen. Abs. 5 lit. c und d sowie Abs. 6 lit. a und c gelten sinngemäß.
§ 9 Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes
(1) Dem Ausschuß obliegt
b)die Bestellung der zur Besorgung seiner Auf
gaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte;
c)über Aufforderung der Agrarbehörde die Er
stattung von Vorschlägen in allen wirtschaft
lichen Belangen;
d)die Wahrnehmung der der Zusammenlegungs-
gemeiruschaft zukommenden Parteirechte.
(2)Der Ausschuß ist vom Obmann einzuberufen,
wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der
Ausschußmitglieder verlangt oder wenn Beschlüsse
nach Abs. 1 erforderlich sind. Der Agrarbehörde
steht es frei, ein Organ zu entsenden. Der Obmann
hat die Agrarbehörde von der Einberufung recht
zeitig schriftlich zu verständigen.
(3)Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämt
liche Mitglieder nachweisbar eingeladen wurden
und der Obmann (Obmann-Stellvertreter) sowie
mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
anwesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes
ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Wurden die
Mitglieder gemäß § 8 Abs. 2 lit. b in Wahlgruppen
gewählt, so kann ein verhindertes Mitglied des Aus
schusses nur durch ein in derselben Wahlgruppe
gewähltes Ersatzmitglied vertreten werden.
(4)Der Obmann hat bei den Ausschußsitzungen
den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse zu voll
ziehen.
(5)Die Beschlußfassung im Ausschuß erfolgt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann
hat die Beschlüsse unverzüglich schriftlich der
Agrarbehörde mitzuteilen. Beschlüsse gemäß Abs. 1
lit. a und b bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn der vorgelegte Beschluß nicht
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die Ge
nehmigung gilt als erteilt, wenn die Agrarbehörde
nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen
der Mitteilung die Genehmigung mit Bescheid ver
sagt.
(6)Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) vertritt
die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen.
(7)Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) darf Ver
tretungshandlungen, die der Zusammenlegungsge
meinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, nur ge
meinschaftlich mit einem weiteren Ausschußmit
glied vornehmen. Der Obmann-Stellvertreter darf
die Zusammenlegungsgemeinschaft nur im Falle der
Verhinderung, des Obmannes vertreten.
§ 10 Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft
(1)über Streitigkeiten, die zwischen der Zusam
menlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern
oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus
dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, hat die
Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu
entscheiden.
(2)Unterläßt die Zusammenlegungsgemeinschaft
die Bestellung ihrer Organe oder vernachlässigen
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diese ihre Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Die Agrarbehörde hat je nach Erfordernis entweder
§ 12 Bewertung
(1)DIE AGRARBEHÖRDE HAT NACH VORHERGEHENDER
AUFKLÄRUNG DER ORGANE DER ZUSAMMENLEGUNGSGE
MEINSCHAFT ÜBER DIE SACH- UND RECHTSLAGE DIE IN DIE
ZUSAMMENLEGUNG EINBEZOGENEN GRUNDSTÜCKE (§ 2
ABS. 2) ZU SCHÄTZEN. DIE SCHÄTZUNG HAT AUF GRUND
ÜBEREINSTIMMENDER, DEN TATSÄCHLICHEN VERHÄLTNISSEN
ENTSPRECHENDER ERKLÄRUNGEN DER PARTEIEN ODER IM
WEGE DER AMTLICHEN ERMITTLUNG NACH GLEICHARTIGEN,
FÜR JEDES GRUNDSTÜCK, UNABHÄNGIG VON SEINER ZU
ORDNUNG ZU EINEM LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN
BETRIEB UND UNABHÄNGIG VON DER PERSON DES JE
WEILIGEN BESITZERS, ANZUWENDENDEN WERTERMITT
LUNGSGRUNDLAGEN (AMTLICHE BEWERTUNG) ZU ERFOLGEN.
DIE ZUSAMMENLEGUNGSGEMEINSCHAFT HAT BEI DER
SCHÄTZUNG INSBESONDERE DURCH ENTSPRECHENDE AUF
KLÄRUNG UND BERATUNG DER PARTEIEN MITZUWIRKEN.
(2)Bei der Bewertung ist auf die lagebedingten
Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (wie die
Geländeform, die Gefährdung durch Elementarereig
nisse, den Wasserhaushalt, die Wald- oder Fluß
randlage, das Kleinklima, die Benützungsart, die Be
wirtschaftungsart, die Festlegungen in Flächenwid-
mungs- und Bebauungsplänen, die wirtschaftlich
gerechtfertigte und landeskulturell zulässige Um
wandlungsfähigkeit und die Bearbeitungsmöglich
keit der Grundstücke) Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der amtlichen Bewertung landwirtschaft
licher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei ver
schiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grund
stücksteil, nach dem Ertragswert zu schätzen. Der
Ertragswert ist der kapitalisierte zukünftige Ertrag,
den das Grundstück bei üblicher Bewirtschaftung
jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
(4)Die amtliche Bewertung hat - gegebenenfalls
unter Zuhilfenahme vorhandener, den Zielen und
Aufgaben der Zusammenlegung angepaßter oder
entsprechend ergänzter amtlicher Schätzungsergeb
nisse - zu erfolgen:
a)durch Festlegung der der Bewertung zugrunde
zu legenden Wertklassen, falls erforderlich an
Hand von Mustergründen;
b)durch die Einreihung der einzelnen Grundstücke
oder Grundstücksteile in die einzelnen Wert
klassen;
c)durch die Ermittlung der Vergleichswerte der
einzelnen Weltklassen nach dem Ertragswert.
Die Vergleichswerte sind in Zahlen auszu
drücken.
(5)Das Zugehör der Grundstücke ist gesondert zu
schätzen.
(7) Bei Waldgrundstücken sind der Bodenwert und der Bestandeswert getrennt zu schätzen.
(s) Die Bewertung nach den Abs. 5 und 6 sowie die Schätzung des Bestandeswertes bei Waldgrundstücken sind nur vorzunehmen, wenn im Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil
(1)überi die Ergebnisse der Erhebung des Besitz
standes (§; 11) und der Bewertung (§ 12) ist ein Be scheid (Be^itzstandsausweis und Bewertungsplan) zu
erlassen.
(2)Dieser Bescheid hat jedenfalls zu enthalten:
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stücke sowie der Bewertungsergebnisse und weiters unter Anführung der Flächen der einzelnen Wertklassenabschnitte und der darauf abgestellten Bewertungsergebnisse;
§ 14
Änderung des Wertes von Grundstücken während des Verfahrens
(1)Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des
Verfahrens ergeben, sind zu berücksichtigen. Neh
men sie auf den Abfindungsanspruch Einfluß, so ist
eine Neubewertung durchzuführen, wenn nicht die
Bestimmungen des Abs, 2 anzuwenden sind. Das Er
gebnis der Neubewertung ist durch einen den Be
wertungsplan abändernden Bescheid (Neubewer
tungsplan) festzustellen; die Bestimmungen des § 13
gelten sinngemäß.
(2)Wurde der Wert eines der Zusammenlegung
unterzogenen Grundstückes oder eines der abge
sonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes
vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch
ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermin
dert, so kann der neue Eigentümer binnen zwei
Monaten nach der Übernahme von dem früheren
Eigentümer einen nachträglichen Wertausgleich be
gehren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wert
minderung ein Grundstück betrifft und wenn dies
ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Ge
staltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in
Grund, sonst aber in Geld zu leisten.
(1) Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGB1. Nr. 18/1972) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und
zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu
berücksichtigen.
(2)Wenn es für die Durchführung des Zusamtnen-
legungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrar
behörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vor
schriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zu
sammenlegungsverfahren von Amts wegen einzube-
ziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden
besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die
erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen
Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu ver
fügen. Ein gesonderter Bescheid über die Einbe
ziehung in das Zusammenlegungsverfahreni ist nicht
erforderlich.
(3)Grundstücke, die keine land- oder forstwirt
schaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen dürfen
nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusam
menlegung unterzogen werden; Hof stellen dürfen
nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt wer
den. Dienen Grundstücke Bergbauzwecken oder
würden bestehende Bergbauberechtigungen (Nut
zungsrechte) berührt werden, ist auch die Zustim
mung des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtig
ten) erforderlich.
(4)Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne
Zustimmung der Eigentümer im notwendigen Aus
maß für Grenzänderungen und für gemeinsame
Anlagen (§ 16 Abs, 1) in Anspruch genommen
werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere
solche der Landesverteidigung, des öffentlichen Ver
kehrs, des Bergbaues und der Energieversorgung
nicht entgegenstehen.
§ 16 Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
(1)Im Zusammenlegungsverfahren sind die erfor
derlichen bodenverbessernden, gelände- oder land-
schaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierun
gen, Erdarbeiten, Rodungen, Aufforstungen u. dgl.
durchzuführen und jene Anlagen zu errichten, die
zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung
der Abfindungsgrunidstücke notwendig sind oder
sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und
einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nicht-öf
fentliche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerung"-,
Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiezu zäh
len im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Zusam
menlegung (§ 1) auch die Umgestaltung, Umlegung
oder Auflassung bestehender Anlagen sowie Maß
nahmen zur Auflockerung der Ortslage und die Ver
legung von Hofstellen in die Feldflur.
(2)Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von
den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grund
abfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhan
dene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Par
teien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen
kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind
von der Grundaufbringung ganz bzw. entsprechend
den tatsächlichen Verhältnissen zum Teil zu be
freien,
(3)Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für
gemeinsame Anlagen in Anspruch genommen, so
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ist der für den Eigentümer hiedurch entstehende Flächenverlust durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung in der Höhe des Verkehrswertes zu gewähren (§12 Abs. 6). Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungeni zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
(4)Die Agrarbehörde hat über gemeinsame Maß
nahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid
(Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen)
zu erlassen. Dieser Bescheid hat
a)das Vorhaben zu umschreiben,
b)die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu
verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grund
stücke zu dulden und
c)der Zusammenlegungsgemeinschaft, die Durch
führung der gemeinsamen Maßnahmen, die Er
richtung, Umgestaltung oder Umlegung ge
meinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren
Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen
Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vor
zuschreiben.
(5)Handelt es sich bei den gemeinsamen Maßnah
men und Anlagen gemäß Abs. 1 um eine der im
§ 102 Abs. 4 lit. c bis e angeführten Angelegen
heiten, so darf der Bescheid gemäß Abs. 4 nur er
lassen werden, wenn, die Agrarbehörde die für das
Vorhaben allenfalls erforderliche Bewilligung (Zu
stimmung o. dgl.) eingeholt hat.
(e) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften ins Eigentum zu übertragen. Andere gemeinsame Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernomr men werden, Erhaltungsgemeinschaften (Abs. 7) zuzuweisen oder, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist, den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft nach Maßgabe des Vorteiles aus diesen Anlagen ins gemeinsame Eigentum zu übertragen.
(7) Erhaltungsgemeinschaften für gemeinsame Anlagen sind durch Bescheid der Agrarbehörde zu bilden. Als Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaften sind die Eigentümer jener der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke heranzuziehen, die aus den gemeinsamen Anlagen einen Vorteil ziehen. Die Beiträge zu den Erhaltungskosten sind nach diesem Vorteil zu bestimmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 und des § 17 Abs. 3 sinngemäß.
§ 17 Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(1) Die anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke
nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteiles aus der Zusammenlegung bzw. aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen zu tragen. Die Kostenumlegung kann für Teile eines Zusammenlegungsgebietes gesondert erfolgen, wenn - insbesondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- oder Besitzverhältnisse - für solche Gebtetsteile ein besonderer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der in bezug auf das übrige Gebiet fehlt, über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft hat die Agrarbehörde die Kostenanteile zu errechnen und den Parteien mit Bescheid vorzuschreiben.
(2)Bei Maßnahmen zur Auflockerung der Orts
lage oder der Verlegung von Hofstellen in die Feld
flur dürfen zur Kostentragung (Abs. 1) nur die un
mittelbar begünstigten Parteien nach Maßgabe ihres
Vorteiles aus solchen Maßnahmen herangezogen
werden.
(3)Wenn Eigentümer von Grundstücken aus einer
gemeinsamen Anlage einen wesentlichen Vorteil
ziehen, ohne zur Kostentragung nach Abs. 1 ver
pflichtet zu sein, ist ihnen von der Agrarbehörde
über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ein
diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Ko
sten (Abs. 1) aufzuerlegen. Bei der Beurteilung des
Vorteiles ist auf das Ausmaß und die Nutzung der
Grundstücke sowie gegebenenfalls auf die Art der
Benützung der Anlage Bedacht zu nehmen.
§ 18 Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
(1)Sollen während eines ZusammenlegungsVer
fahrens Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen
Interesse (§ 1 Abs, 2 lit. b) durchgeführt werden, so
haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen,
denen zu diesem Zweck ein Enteignungsrecht zu
steht, die für die Durchführung der Maßnahmen er
forderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungs
verfahren einzubringen. Sind diese Grundflächen
nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu ge
eignet, unmittelbar für die öffentlichen Maßnah
men verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als
Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die
außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen,
können nur eingebracht werden, wenn die Voraus
setzungen für eine nachträgliche Einbeziehung
(§ 4 Abs. 1) vorliegen.
(2)Können die Gebietskörperschaften oder Unter
nehmen keinen oder nur zu wenig Grund in das
Zusammenilegungsverfahren einbringen, so können
auf ihren Antrag die Grundflächen zur Gänze oder
zum Teil im Verfahren aufgebracht werden, sofern
hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht
beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und
Unternehmein haben der Zusammenlegungsgemein
schaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu
bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den
sie im Falli der Enteignung als Entschädigung zu
zahlen verpflichtet wärer..
(3)Die Gebietskörperschaften und Unternehmen
haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens
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zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen (Abs. 1) drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
§ 19 Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(1)Jede Partei, deren Grundstücke der Zusam
menlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter
Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16
Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfah
ren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken
von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu
werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebeding
ten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§12
Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Mit
eigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsan
spruch zu.
(2)Mit Zustimmung der Partei ist der Abfindungs
anspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfin
dung abzugelten, wenn die Personen damit einver
standen sind, denen an den Grundstücken, für die
eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus
persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, ver-
bücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zuste
hen.
(s) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist nach Anhörung des
Zusammenlegungsausschusses unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 15 Abs. 1 zu verwenden. Er kann insbesondere verwendet werden
a)gegen entsprechende Geldleistung für Grundzu
teilungen, wenn hiedurch eine Verbesserung der
Agrarstruktur eintritt und die beteiligten Perso
nen zustimmen oder
b)als Ersatzfläche gemäß Abs. 12 oder § 16 Abs. 3.
(4)Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3
müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen
und Geldleistungen beziehen und sind, wenn sie
mündlich abgegeben werden, in einer Niederschrift
festzuhalten.
(5)Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern
ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder
teilweise aufzuteilen, wenn dies den Zielen und
Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) dient und von
allen Miteigentümern beantragt wird.
(o) Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(7) Die Grundabfindungen haben unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermög-
lichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen) nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.
(8)Unter Berücksichtigung der Grundaufbrin
gung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen
Flächeniausmaß und Wert der gesamten Grundab-
findungen einer Partei dem Verhältnis zwischen
Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Ver
fahren einbezogenen Grundstücke der Partei mög
lichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichun
gen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses
Verhältnisses zulässig.
(9)Der Bemessung der Abfindung ist der Abfin
dungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Un*
terschied zwischen dem Abfindungsanspruch und
dem Wert dier Grundabfindung darf - unbeschadet
der Bestimmung des Abs, 2 - nicht mehr als fünf
vom Hundert des Wertes des Abfindungsanspru-
ches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geld
wertänderungen im Ausmaß von mehr als einem
Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung
des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Ver
fügung des Geldausgleiches sind beim Geldaus
gleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der
Agrarindex (Index der Erzeugnisse insgesamt) oder
ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.
(10)Dem bisherigen Eigentümer sind folgende
der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke, so
fern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden
können, wieder zuzuweisen:
a)Grundstücke von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6);
b)Grundstücke, die anderen Zwecken als der land-
oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen;
c)für den Betrieb unentbehrliche Waldgrundstücke.
(u) Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie Vermurungen, Überschwemmungen u. dgl. ausgesetzt sind, dürfen einer anderen Partei nur mit deren Zustimmung als Grundabfindung zugewiesen werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn im wesentlichen gleichartige Grundstücke der Partei im mindestens gleichen Wert in die Zusammenlegung einbezogen wurden.
(12) Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für Grenzänderungen in Anspruch genommen, so sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 20 Entschädigungen
(1)Vorübergehende Mehr- oder Minderwerte von
Grundstücken, insbesondere vorübergehende Nach
teile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den
übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie zeitwei
liger erheblicher Nutzungsentgang durch gemein
same Maßnahmen oder Anlagen, sind von der
Agrarbehörde festzustellen und, sofern zwischen
den Parteien nichts anderes vereinbart ist, auf An
trag in Geld auszugleichen.
(2)Verpflanzbare, unfruchtbare oder überaltete
Bäume und Sträucher dürfen vom bisherigen Eigen-
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tümer mangels eines Übereinkommens nur innerhalb einer von der Agrarbehörde unter Bedacht-nahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse der Grundstücke zu bestimmenden, mit der Übernahme bzw. der vorläufigen Übernahme beginnenden und acht Monate nicht übersteigenden Frist entfernt werden; andernfalls gehen sie ohne Anspruch auf Entschädigung in das Eigentum des übernehmers der Abfindung über.
(3)Für anderes Zugehör, wie Feldstadel, Holzbe
stände und nicht versetzbare Obstbäume sowie für
andere bei der Bewertung gesondert zu berücksich
tigende Verhältnisse und Gegenstände (§ 12 Abs. 5
und 6) steht, sofern zwischen den Parteien nichts an
deres vereinbart ist, dem Eigentümer der einge
brachten Grundstücke gegenüber dem übernehmer
der Abfindung ein Anspruch auf Ersatz in Geld im
Ausmaß des festgestellten Wertes zu. Hinsichtlich
des Zugehörs besteht dieser Anspruch jedoch nur
insoweit, als das Zugehör bei Abwägung der Um
stände des Einzelfalles dem übernehmer einen der
Höhe der Entschädigung angemessenen wirtschaft
lichen Vorteil bieten kann. Ist dies nicht der Fall,
so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dieses
Zugehör gegen Ersatz in Geld im Ausmaß des fest
gestellten Wertes zu übernehmen. Die Zusammen
legungsgemeinschaft hat innerhalb einer Frist von
acht Monaten nach der Übernahme dieses Zugehör
zu verwerten. Ist dies nicht möglich, so ist das Zu
gehör über Begehren des Ubernehmers zu entfernen.
(4)Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem
übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile
auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfin
dung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder
nur erheblich erschwert möglich ist.
(5)Wird die von einer Partei übernommene
Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum
Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 22 Abs. 2),
so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem frü
heren übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen,
die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, so
weit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf
den Betrieb des früheren Ubernehmers und in Er
wartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grund
abfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ent
sprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die
Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine
durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhö
hung des Grundes, die dem neuen übernehmer zu
gute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsge
meinschaft zu vergüten.
(e) Die Festsetzung von Entschädigungen gemäß den Abs. 4 und 5 erfolgt über Antrag, der bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes bei der Agrarbehörde einzubringen ist.
(7) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder
anderweitig verkürzt wurde,
kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
§ 21 Zusammenlegungsplan
(1)über das Ergebnis der Zusammenlegung hat
die Agrarbehörde einen Bescheid (Zusammen
legungsplan) zu erlassen. Vorher ist die dem Zusam
menlegungsplan entsprechende neue Flureinteilung
in der Natur abzustecken.
(2)Der Zusammenlegungsplan hat jedenfalls zu
enthalten:
a)eine Darstellung des Verfahrensganges und der
für die ' Neuordnung wesentlichen wirtschaft
lichen und technischen Verhältnisse;
b)die Abfitidungsberechnung; diese hat insbeson
dere zu enthalten:
1.die nach Eigentümern geordneten Summen
der Grundflächen und Werte der der Zusam
menlegung unterzogenen Grundstücke;
2.die Festlegung, inwieweit die einzelnen Par
teien Grundflächen für gemeinsame Anlagen
(§16 Abs. 2) und für Maßnahmen im öffent
lichen Interesse (§ 18 Abs. 2) aufzubringen
haben;
3.die Abfindungsansprüche unter Berücksichti
gung jder im Zuge des Verfahrens abgeschlos
senen! Verträge;
4.die Grundabfindungen und die Ersatzflächen
(§ 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 12), jeweils in
Fläche und Wert;
5.allfällige Geldentschädigungen gemäß § 16
Abs. 3 und § 19 Abs. 12, Geldabfindungen
gemäß § 19 Abs. 2, Geldleistungen gemäß § 19
Abs. 3 sowie Geldausgleiche gemäß § 19
Abs. 9;
c)eine planliche Darstellung der neuen Flureintei
lung;
d)eine nafih Eigentümern geordnete Zusammen
stellung der neuen Grundstücke unter Anfüh
rung ihrer Nummern, ihres Ausmaßes und ihres
Wertes sowie der Flächen und Werte der ein
zelnen Wertklassenabschnitte (Abfindungsaus
weis);
e)die gegebenenfalls noch zu treffenden Verfü
gungen gemäß § 15 Abs. 2; allfällige Verfügun
gen gemäß § 16 Abs. 6; die erforderlichen Ver
fügungen gemäß den §§ 20, 23, 24 und 25, und
zwar soweit, als ihre Erlassung im Zusammen
legungsplan sachlich geboten ist.
(3)Soweit dies zur Sicherung des Zusammenle
gungserfolges geboten ist, hat die Agrarbehörde im
Zusammenlegungsplan
a)hinsichtlich der Grundabfindungen Veräuße-
rungs- und Belastungsverbote, Vorkaufs-, Wie
derkaufs- und Rückkaufsrechte zu begründen
und
b)auszusprechen, daß Unterteilungen der Grund-
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abfindungen nur mit ihrer Zustimmung zulässig sind.
(4)Der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Be
wertungsplan einschließlich allfälliger rechtskräfti
ger Änderungen ist dem Zusammenlegungsplan als
Behelf anzuschließen.
(5)Der Zusammenlegungsplan ist gemäß § 7 Abs. 2
Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allgemeinen Ein
sicht aufzulegen und während der Auflagefrist über
Verlangen jeder Partei zu erläutern.
§ 22 Vorläufige Übernahme und Auszahlung
(1)Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des
Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(§16 Abs. 4) und vor Erlassung des Zusammenle
gungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes ge
gen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von
Grundabfindungeni anordnen, wenn
a)dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zu-
sammenlegungsgebietes erforderlich ist und
b)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan
bereits in Rechtskraft erwachsen sind und
c)die Bewirtschaftung der zu übernehmenden
Grundabfindungen möglich ist und
d)die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grund
abfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Par
tei erläutert und über deren Verlangen vorge
zeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellung
nahme hinsichtlich der Ubernahmewilligkeit ge
geben hat und
e)die Agrarbehörde die Einwendungen der nicht
übernahmewilligen Parteien auf deren Verlan
gen an Ort und Stelle überprüft, die Möglichkeit
einer Einigung zwischen widerstreitenden Mei
nungen versucht und die Parteien über die da
mit zusammenhängenden Fragen beraten hat
(Schlichtungistermin); zum Schlichtungstermin
sind auf Verlangen der Partei der Obmann der
Zusammenlegungsgemeinschaft, die Vertreter
der in Betracht kommendien Gemeinden (§ 8
Abs. 2 lit. a) sowie eine von der Partei namhaft
zu machende Person ihres Vertrauens einzula
den; und
f)mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grund-
abfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen
Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklä
rung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
(2)Mit der Anordnung der vorläufigen Über
nahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an
den Grundabfindungen auf den übernehmer unter
der auflösenden Bedingung über, daß es mit der
Rechtskraft des Bescheides erlischt, der die Grund
abfindung einer anderen Partei zuweist.
(3)Die Übernahme der Grundabfindungen ist, so
fern zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem
übernehmer eine Vereinbarung nicht zustande
kommt, so festzulegen, daß eine bestmögliche Be
wirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet
wird.
(4)Die Agrarbehörde kann auch die Auszahlung
vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche
anordnen. § 19 Abs. 9 gilt hiefür sinngemäß.
(5)Die vorläufige Übernahme und Auszahlung
kann für einzelne Teile des Zusammenlegungsge
bietes gesondert angeordnet werden, wenn - ins
besondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- oder
Besitzverhältnisse - für solche Gebietsteile ein be
sonderer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht,
der in bezug auf das übrige Zusammenlegungsge
biet fehlt.
§ 23
Rechtliche Beziehung zu dritten Personen; Teilabfindungen;
Geldabfindungen
(1)Das Eigentum an den Grundabfindungen geht,
sofern nicht eine vorläufige Übernahme (§ 22) an
geordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusam
menlegungsplanes auf die übernehmier über.
(2)Die Grund- und Geldabfindungen treten hin
sichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Per
sonen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit
nichts anderes bestimmt oder mit diesen, dritten
Personen vereinbart ist.
(3)Für verschieden belastete alte Grundstücke
desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde Teil
abfindungen festzustellen.
(4)Geldabfindungen sind auf Anordnung der
Agrarbehörde auszuzahlen, wenn die aus den
öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Per
sonen unbestritten sind und die Buchberechtigten
zustimmen; andernfalls ist die Geldabfindung von
der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung
der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des
Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen,
das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwen
dung der Bestimmungen der Exekutionsordnung
über die Verteilung des bei einer Zwangsversteige
rung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
§ 24
Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen
(1)Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich
auf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel grün
den, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne
Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbe
hörde ausdrücklich aufrechtzuhalten oder neu zu
begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder
aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Wird
eine Grunddienstbarkeit neu begründet, so sind die
Bestimmungen des O. ö. Bringungsrechtegesetzes
sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Fest
setzung einer Entschädigung, wenn die Begründung
des Rechtes bei der Bewertung des dienstbaren
Grundstückes nicht bereits berücksichtigt wurde.
(2)Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschrän
kungen bleiben aufrecht.
(s) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die
nach ihrer Lage den alten Grundstücken
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entsprechen, an denen die Baurechte bestellt wurden.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschiaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.) geht auf die Eigentümer derjenigen Grundab-findungen über, deren Lage den alten Grundstücken entspricht, an die die Mitgliedschaft gebunden war. Agrargemeinschaftliche Mitgliedsrechte sowie Wald-und Weidenutzungsrechte gehen auf die Grundabfindungen über.
§ 25 Pacht- und Mietverhältnisse
(1)Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde
mangels einen bestehenden Vereinbarung auf An
trag des Pächters oder des Verpächters mit Bescheid
festzustellen, welche Grundabfindungen an die
Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
(2)Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschei
des das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhält
nis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes ver
einbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch
frühestens drei Monate nach' Kündigung. Ein An
spruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kün
digung steht weder dem Pächter noch dem Ver
pächter zu.
(3)Hinsichtlich der im § 1103 ABGB. erwähnten
Verträge gelten dieselben Bestimmungen.
(4)Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten die
selben Bestimmungen mit der Änderung, daß die
Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen
Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß
§ 1115 ABGB. für die stillschweigende Erneuerung
des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeit
raum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer
ein Monat anzunehmen ist.
§ 26 Ausführung des Zusammenlegungsplanes
Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes! hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 22 geschehen ist, die Übernahme der Grundab-findungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
§ 27 Abschluß des Verfahrens
Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammen^ legungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
§ 28 ' Voraussetzungen
(1)An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens
kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt
werden, wenn dadurch
a)im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder
Bewirtsdiiaftungsverhältnisse in einem kleineren
Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land-
oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich
durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu
gestaltet werden oder
b)eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur spä
teren Durchführung eines Zusammenlegungsver
fahrens erreicht wird.
(2)Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters
durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Boden
reform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse
getroffen werden, vorzubereiten oder zu unter
stützen.
§ 29 Flurbereinigungsverfahren
Im Flurbeireinigungsverfahren sind die Bestimmungen übir die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
a)Das Verfahren ist von Amts wegen mit Be
scheid einzuleiten und abzuschließen.
b)Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke
oder Gru^idbuchskörper, die der Flurbereinigung
unterzogen werden, zu bezeichnen.
c)An Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft
tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit
Bescheid begründet und aufgelöst wird.
d)Die Wahl eines Ausschusses entfällt bei weniger
als zehn Parteien. An die Stelle des Ausschusses
tritt in diesem Falle die Vollversammlung der
Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft.
e)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kön
nen mit Zustimmung der Parteien auch gemein
sam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen
werden.
f)über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein
Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
§ 30 Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den,Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid fest-
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stellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
(2)Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft
dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zu
ständigen Finanzamt mitzuteilen.
(3)Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen
des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtig
keit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des Allge
meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950).
II. HAUPTSTÜCK
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken
Agrargemeinschaftliche Grundstücke; Agrargemein-schaften
§ 31 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne
dieses Gesetzes sind Grundstücke,
a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten
und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen
Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren
Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Be
sitz- oder Benutzungsrechte bestehen oder
b)die von allen oder gewissen Mitgliedern einer
Gemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Ge
meindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder
ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer
persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen
Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an
Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich
oder wechselweise benutzt werden.
(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der
Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung,
ferner zu zählen:
a)Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Be
nutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen
aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz
übergegangen sind, wenn die Teilung in den
öffentlichem Büchern noch nicht durchgeführt
worden ist;
b)Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder
in Einzelnutzung befinden, aber in den öffent
lichen Büchern als Eigentum einer Agrargemein
schaft eingetragen sind;
c)Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze
über die Regulierung und Ablösung der Servi-
tuten einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Ge
samtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Be
nutzung und zum gemeinsamen Besitz abgetre
ten worden sind;
(3)Dagegen gehören zu diesen Grundstücken
nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde (Ort
schaft) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittel
bar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern
durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten
des Gemeindevermögens verwertet werden.
(4)Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu
zu errichtenden oder schon bestehenden Eigentums
gemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform,
in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als
agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn
der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaft eine Re
gelung der Verwaltung und Nutzung nach den für
Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als er
forderlich erscheinen läßt.
(5)Unter der gemeinschaftlichen oder wechsel
weisen Benutzung eines Grundstückes (Abs. 1 lit. b)
ist dessen gemeinschaftliche oder wechselweise Ver
wendung zu land- oder forstwirtschaftlichen
Zwecken zu verstehen.
§ 32 Agrargemeinschaften
(1)Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigen
tümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum An
teilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch
jener Personen, denen persönliche (walzende) An
teilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.
(2)Unbeschadet der Aufstellung von Satzungen im
Regulierungsverfahren hat die Agrarbehörde im
Rahmen ihres Aufsichtsrechtes (§ 35) die Tätigkeit
einer Agrargemeinschaft durch eine Satzung zu
regeln, wenn dies zur Sicherung der Bewirtschaftung
der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne
des § 34 geboten ist. Die Bestimmungen des § 82
Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4)Agrargemeinschaften, für die eine Satzung gemäß Abs. 2 oder § 82 erlassen wurde, sind Kör
perschaften des öffentlichen Rechtes.
(5)Bei Agrargemeinschaften ohne Satzung ent
scheidet mangels einer anderen Vereinbarung das Anteilsverhältnis. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden durch das Verhältnis der An
teile bestimmt. Bis zur Feststellung im Rahmen eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens gelten, wenn
keine Anteile festgelegt sind, alle Anteile als gleich groß.
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§ 33
Feststellung und Bezeichnung agrargemeinschaft-licher Liegenschaften
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche
Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaf
ten sind.
(2)Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf
Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen
Büchern als solche zu bezeichnen. Ist die Mitglied
schaft bei der Agrargemeinschaft an das Eigentum
bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaf
ten) gebunden, so ist dieser Umstand im Gutsbe
standsblatt der Stammsiitzliegenschaften ersichtlich
zu machen.
§ 34
Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke
Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind unter Wahrung der Rechte der Mitglieder und unter Bedachtnahme auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen, im besonderen die Interessen der Landeskultur, so zu bewirtschaften, daß - bei pfleglicher Behandlung und zweckmäßiger Wirtschaftsführung - eine nachhaltige Ertragsfähigkeit gewährleistet ist.
§ 35 Aufsicht Über die Agrargemeinschaften
(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen unabhän
gig davon, ob rechtskräftige Regulierungspläne be
stehen oder nicht, der Aufsicht der Agrarbehörde.
Die Agrarbehörde hat die Aufsicht dahin auszuüben,
daß die Agrargemeinschaften die Bestimmungen
dieses Gesetzes und gegebenenfalls der Satzung
nicht verletzen; im besonderen hat die Agrarbe
hörde darüber zu wachen, daß die Bewirtschaftung
der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne
des § 34 erfolgt und im übrigen die anläßlich von
Teilungen und Regulierungen getroffenen Verfü
gungen von den Agrargemeinschaften eingehalten
werden.
(2)Stellt die Agrarbehörde eine Verletzung der
Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegebenenfalls
der Satzung fest, so hat sie auf die Herstellung
eines der Rechtslage entsprechenden Zustande" hin
zuwirken und erforderlichenfalls - nach vorheriger
Androhung - die gebotenen Verfügungen zu tref
fen.
(s) Die Agrarbehörde kann - unbeschadet der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und, 3 - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 insbesondere
b)der Agrargemeinschaft die Ausführung notwen
diger Verbesserungen oder die Bestellung von
Fachorganen auftragen, wenn dies zur Bewirt
schaftung der agrargemeinschaftlichen Grund
stücke irfl Sinne des § 34 erforderlich ist;
c)für den| Fall, daß eine Agrargemeinschaft die
nach deir Satzung erforderliche Bestellung der
Organe unterläßt oder die bestellten Organe
ihre Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß
erfüllen,; das Erforderliche auf Gefahr und Ko
sten der; Agrargemeinschaft verfügen; die Agrar-
behördei kann insbesondere einen Sachwalter je
nach Lage des Falles mit einzelnen oder allen
Aufgaben der Organe der Agrargemeinschaft
betraueii; eine solche Betrauung ist zu wider
rufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ver
fügung weggefallen sind.
(4) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges auch außerhalb eines Zusammenle-gungs-, Fltirbereinigiungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsiverhältnis entstehen, zu entscheiden.
§ 36
Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemein-schaftlicher
Grundstücke
(1)Die Veräußerung, Belastung oder Teilung
agrargemeijischaftlicher Grundstücke bedarf der Ge
nehmigung der Agrarbehörde.
(2)Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn durch die angestrebte Veräußerung, Belastung
oder Teilunig die Nutzungen aus den Anteilsrechten
geschmälert würden; die Genehmigung ist aber
auch in dieisem Falle zu erteilen, wenn die zustän
digen Organe der Agrargemeinschaft, bei Agrar
gemeinschaften ohne Satzung alle Mitglieder, der
Veräußerung, Belastung oder Teilung zustimmen.
§ 37
Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft;
Teilung von Stammsitzliegenschaften
(1)Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegen
schaft) verbundene Mitgliedschaft bei einer Agrar
gemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft
nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert
werden.
(2)Die Bewilligung ist auf Antrag des Eigentü
mers der Stammsitzliegenschaft zu erteilen, wenn
a)die Agrargemeinschaft das Anteilsrecht erwer
ben soll oder
b)die Absonderung aus wirtschaftlichen Gründen
angestrebt und durch die Absonderung die Wirt
schaftsführung und Verwaltung der Agrarge
meinschaft nicht erschwert wird.
(s) Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Abs. 2 lit. b sind im
besonderen gegeben, wenn die Nut-
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zungen aus, dem Anteilsrecht den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und das Anteilsrecht entweder von einem Siedlungsträger nach dem Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (O. ö. LSG. 1970), LGB1. Nr. 29, erworben oder auf eine Liegenschaft übertragen werden soll, zu deren Bewirtschaftung die Nutzungen notwendig sind.
(4) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde zu regeln, bei welchem Liegenschaftsteil das Mitgliedschaftsrecht (Abs. 1) verbleibt. Diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Regelung über den Verbleib des Mitgliedschaftsrechtesi den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Liegenschaftsteile nicht widerspricht. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
§ 38 Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte
Die Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn, durch die Übertragung die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agxargemeinschaft nicht erschwert wird.
§ 39
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
(1)Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaft
lichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen
Grundstücken kann durch Teilung oder Regulierung
erfolgen.
(2)Die Einleitung und der Abschluß eines Tei
lung"- oder Regulierungsverfahrens haben mit Be
scheid zu erfolgen.
§ 40 General- und Spezialteilung
(1)Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grund
stücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigen
tum übergehen werden, kann eine General- oder
eine Spezialteilung sein.
(2)Die Generalteilungi ist die Auseinandersetzung
a)zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits
und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen
Untertanen andererseits, oder
b)zwischen Gemeinden (Ortschaften) oder Orts
teilen, oder
c)zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Ortsteil)
und einer agrarischen Gemeinschaft, oder
d) zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.
(3)Die Spezialteilung ist
a)die Auflösung der Agrargemeinschaft durch
Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigen
tum, oder
b)die Ausscheidung einzelner Mitglieder der
Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der
Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern.
(4)Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine
Generalteilung oder unabhängig von einer solchen
erfolgen.
§ 41
Wirtschaftliche Voraussetzungen
Eine Teilung ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist.
§ 42
Rechtliche Voraussetzungen
(1) Das Teilungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. (s) Der Antrag auf Generalteilung kann von jeder der im § 40 Abs, 2 genannten Parteien gestellt werden.
(3)Der Antrag auf Spezialteilung gemäß § 40
Abs. 3 lit. a kann nur von mehr als der Hälfte der
Mitglieder der Agrargemeinschaft gestellt werden.
(4)Der Antrag auf Spezialteilung gemäß § 40
Abs. 3 lit. b kann von jedem die Ausscheidung aus
der Agrargemeinschaft begehrenden Mitglied ge
stellt werden. Der Antrag bedarf bei Agrargemein-
schaften, für die eine Satzung erlassen wurde, der
Zustimmung des. nach der Satzung hiezu berufenen
Organes, bei allen anderen Agrargemeinschaften
der Zustimmung aller übrigen Mitglieder.
(5)Die Miteigentümer einer Stammsitzliegen
schaft gelten bei einer Antragstellung gemäß Abs. 3
oder 4 zusammen als ein Mitglied der Agrargemein
schaft. Ein Antrag gemäß Abs. 3 gilt als von diesem
Mitglied unterstützt bzw. ein Antrag gemäß Abs. 4
gilt als von diesem Mitglied gestellt, wenn sich die
nach der Größe der Anteile der einzelnen Miteigen
tümer zu berechnende Mehrheit für den Antrag
ausgesprochen hat.
(6)Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinn
gemäß für den Fall, daß ein persönliches (walzeni-
des) Anteilsrecht mehreren Personen zusteht.
§ 43 Einleitungsbescheid
(1)Die Agrarbehörde: hat das Teilungsverfahren
einzuleiten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen
(§ 42) gegeben sind.
(2)Im Einleitungsbescheid (Abs. 1) sind die agrar
gemeinschaftlichen Grundstücke anzuführen, die Ge-
„r
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genstand des Teilungsverfahrens sind (Teilungsgebiet). (s) Dem Teilungsverfahren kann ein von den Parteien vorbereiteter Teilungsplan zugrunde gelegt werden. Der Teilungsplan muß den Bestimmungen des § 63 Abs. 2 entsprechen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 44 Ansprüche der Parteien
(1)Bei der Teilung hat jede Partei nach dem fest
gestellten Wert ihres Anteiles an den agrarge
meinschaftlichen Grundstücken oder sonstigen in
die Teilung einbezogemen Liegenschaften oder Ver
mögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tun
lichst in Grund und Boden.
(2)Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nachi
Abs, 1 zustehenden Anspruch ein Anteilsrecht an?
dem agrargemeinschaftlichen Besitz auch dann zu,
wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentü
merin dieses Besitzes eingetragen ist oder wenn
die Gemeinde für diesen Besitz die Steuern aus
ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der
Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine ihr
etwa nach Abs. 1 zustehende Berechtigung hinaus
an der Benutzung teilgenommen hat. Der Wert
dieses Anteilsrechtes beträgt ein Fünftel des Wertes
des agrargemeinschaftlichen Besitzes.
(3)Der Unterschied zwischen dem Abfindungsan
spruch (Abs. 1) und dem Wert der Grundabfindung
darf nicht mehr als fünf vom Hundert des Wertes
des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld
auszugleichen.
(4)Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 gelten
sinngemäß.
§ 45 Rechte dritter Personen an Abfindungsgrundstücken
Bei Teilungen treten, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist, die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleiche hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte.
§ 46 Ermittlungsverfahren
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere
§ 47 Ausschuß der Parteien
(1)Nach iFeststellung der Parteien (§ 49) und der
Gegenleistungen (§ 50) ist ein Ausschuß der Par
teien zu bilden.
(2)Dem Ausschuß der Parteien gehören an:
a)je ein Vom Gemeinderat jener Gemeinden, in
denen das Teilungsgebiet liegt und denen Par
teistellung zukommt, zu entsendender Vertreter;
b)wenn Ansprüche auf Gegenleistungen bestehen,
ein Vertreter der Parteien, denen ein solcher
Anspruch zusteht;
c)Vertreter aus dem Kreis der übrigen Parteien.
(3)Die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. c
hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die
Anzahl der Parteien gemäß Abs. 2 lit. c und die
Bestimmungen des Abs. 5 mit höchstens fünfzehn
so festzusetzen, daß eine angemessene Vertretung
aller in Betracht stehenden Parteien gewährleistet
ist.
(4)Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2
lit. b und c sowie eine gleiche Anzahl von Ersatz
männern sind von den in Betracht kommenden Par
teien aus ihrer Mitte zu wählen.
(5)Sind die Interessen von Gruppen der Parteien
gemäß Ab$. 2 lit. c nach der örtlichen Lage oder
dem Ausmaß ihrer Nutzungsrechte wesentlich ver
schieden, sf) sind die Parteien demgemäß in Wahl
gruppen zusammenzufassen; auf die Wahlgxuppen
ist die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. c
so aufzuteilen, daß im Ausschuß jede Wahlgruppe
angemessen vertreten ist.
(0)Die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des
Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. c sowie die Aus
schreibung der Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 4
hat durch Bescheid der Agrarbehörde zu erfolgen.
(7) Die Agrarbehörde hat bei Durchführung des Verfahrens den Ausschuß der Parteien in allen wirtr schaftlicheni Fragen zu hören. Dem Ausschuß kommt nur beratende Funktion zu.
§ 48 Teilungsgebiet
(1)Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Ein
leitungsbescheid entsprechenden Grenzen des Tei
lungsgebietes festzustellen und wenn nötig zu vermarken.
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(2)Im Spezialteilungsverfahren ist festzustellen,
ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungs
bescheid angeführten Grundstücken noch andere
Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt;
dieses Eigentum ist in das Spezialteilungsverfahren
einzubeziehen.
(3)Im Sondereigentum einzelner Mitglieder der
Agrargemeinschaft stehende Grundstücke sind über
Antrag des Eigentümers in die Teilung einzube
ziehen, wenn dies für die Teilung von Vorteil ist.
(4)Wenn es zur Unterstützung des Teilungsver
fahrens, insbesondere zur Erleichterung der Teilung
durch Schaffung entsprechend geformter und gut zu
bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) zweck
mäßig ist, hat die Agrarbehörde, nötigenfalls unter
Aussetzung des Teilungisverfahrenis, ein Flurbe
reinigungsverfahren (§§ 28 ff.) durchzuführen.
§ 49 Verzeichnis der Parteien
(1)Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Par
teien des Teilungsverfahrens unter Anführung der
die Parteistellung begründenden Rechte zu erstel
len. Dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder
zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsxechte
(§ 55) gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgeset-
zes: 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(2)Die Auflage des Verzeichnisses der Parteien
hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien
und der ihre Parteistellung begründende Rechte
kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Ver
zeichnis der Parteien in den Teilungsplan (§ 63
Abs. 2 lit. a) aufzunehmen.
§ 50 Gegenleistungen
(1)Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistun
gen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grund
stücke festzustellen und mit dem fünfundzwanzig
fachen Betrag des reinen Wertes der auf ein Jahr
entfallenden Gegenleistung zu bewerten. In Erman
gelung eines Übereinkommens oder urkundlich
nachweislicher Rechtstitel ist der Bewertung der
Umfang der jährlichen Gegenleistung nach den tat
sächlichen Verhältnissen in den der Verfahrensein
leitung vorangegangenen zehn Jahren zugrunde zu
legen.
(2)Gegenleistungen sind über Verlangen der
Anspruchsberechtigten in Geld oder Grund abzu
lösen. Die Agrarbehörde hat die Ablösungsart unter
Berücksichtigung einer möglichst zweckmäßigen Ge
staltung der künftigen Besitz- und Bewirtschaftungs-
verhältnisse an den zu teilenden Grundstücken zu
bestimmen.
§ 51 Bewertung der Grundstücke
Die zu teilenden Grundstücke sind zu bewerten. Die Bestimmungen des
§ 12 gelten sinngemäß.
§ 52 Feststellung der Anteilsrechte
(1)Zur Feststellung der Anteilsrechte der. einzel
nen Parteien einschließlich eines allfälligen Anteils
rechtes der Gemeinde gemäß § 44 Abs. 2 hat die
Agrarbehörde zunächst ein Übereinkommen anzu
streben.
(2)Kann ein solches Übereinkommen nicht erzielt
werden, so hat die Agrarbehörde die Anteilsrechte
auf Grund von Urkunden, behördlichen Entschei
dungen und des erhobenen rechtmäßigen Besitz
standes festzustellen. Fehlen solche Rechtstitel, so
ist bei jährlichen Nutzungen das Anteilsrecht nach
der durchschnittlichen jährlichen Nutzungsteilnahme
in den der Verfahrenseinleitung vorangegangenen
zehn Jahren festzusetzen. Fehlen aus diesen zehn
Jahren die zur Ermittlung einer durchschnittlichen
jährlichen Nutzungsteilnahme genügenden Nach
weisungen, so ist das gebührende Maß der Nutzung
mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf fest
zusetzen. War die Nutzung nicht jährlich auszuüben,
so ist das gebührende Maß der Nutzung unter Be-
dachtnahme auf alle hiefür maßgeblichen Umstände
in einem jährlichen oder in einem anderen Zeit
abschnitt regelmäßig wiederkehrenden Ausmaß
festzusetzen. Offenbar unstatthafte Überschreitun
gen und nur zufällige oder eigenmächtige Vermin
derungen oder die. gänzliche Entziehung der Nut
zung sind nicht zu berücksichtigen. Unstatthafte
Überschreitungen sind die über den Haus- und Guts
bedarf ausgeübten Nutzungen, zufällige Verminde
rungen sind die infolge von außergewöhnlichen Er
eignissen unter dem Haus- und Gutsbedarf bleiben
den Nutzungen,.
(3)Unter Haus- und Gutsbedarf im Sinne des
Abs. 2 ist der Gesamtbedarf an land- und forstwirt
schaftlichen Nutzungen für den Familienhaushalt
der Partei und den Wirtschaftsbetrieb de^Stamm-
sitzliegenschaft zu verstehen. Fehlen hierüber Nach
weise aus den der Verfahrenseinleitung vorange
gangenen zehn Jahren, so ist der Haus- und Guts
bedarf nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Be
darf annähernd gleicher Haushalte bzw. Stammsitz
liegenschaften zu ermitteln.
(4)Sind Agrargemeinschaften im Wege der Ab
lösung von Wald- und Weidenutzungsrechten ent
standen, so hat die Feststellung der Anteilsrechte
gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung vormals be
standener Wald- und Weidenutzungsrechte zu er
folgen, sofern diese urkundlich geregelt waren. Be
sondere Verhältnisse, die nach der urkundlichen Re
gulierung die Nutzungsausübung erheblich beein
flußt haben, sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 53 Bewertung der Anteilsrechte
(1) Die Anteilsrechte sind von der Agrarbehörde entsprechend dem Wert der auf sie entfallenden Nutzungsflächen im Vergleich zum Wert des zu teilenden Vermögens zu bewerten. Gegenleistungen
•!' '
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und ihre allfällige Ablösung (§ 50) sind bei der Bewertung zu berücksichtigen'.
(2) Sind Anteilsrechte nach aliquoten Anteilen bestimmt und ergibt sich schon daraus ihr Wert im Verhältnis zum Wert des zu teilenden Vermögens, hat eine Bewertung gemäß Abs. 1 zu unterbleiben.
§ 54
Fortbestand von gemeinschaftlichen Nutzungsrechten
(1)Auf Antrag eines Anteilsberechtigten kann die
Agrarbehörde verfügen, daß
a)an allen oder an einzelnen Abfindungsgrund
stücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nut
zungsrechte fortzudauern haben, oder
b)einzelne Anteilsberechtigte unter Aufrechter
haltung der Agrargemeinschaft zwischen den
übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten, oder
c)die Aufteilung eines Teiles der agrargemein-
schaftlichen Grundstücke unter Aufrechterhal
tung der Agrargemeinschaft für das verbleibende
Vermögen erfolgt.
(2)Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. a darf nur
erfolgen, wenn der Fortbestand gemeinschaftlicher
Nutzungsrechte aus wirtschaftlichen Gründen ge
boten ist.
(3)Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. b und c darf
nur erfolgen, wenn
a)eine Bewirtschaftung der verbleibenden agrar-
gemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des
§ 34 gewährleistet ist und
b)die Abfindungen so gestaltet werden können,
daß sie einen ausreichenden Ersatz für die be
standenen oder verminderten Nutzungen ge
währen.
§ 55 Verzeichnis der Anteilsrechte
(1)Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der An
teilsrechte zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind
anzuführen
a)die festgestellten Anteilsrechite (§ 52) und ihr
Wert (§ 53),
b)die festgestellten Gegenleistungen und ihr Wert
(§50),
c)das gegenseitige Verhältnis der Rechte und
Werte gemäß lit. a und b,
d)die Bezeichnung und das Ausmaß der zu teilen
den Grundstücke sowie ihr Wert (§ 51).
(2)Sollen gemeinschaftliche Nutzungsrechte fort
bestehen (§ 54), so ist im Verzeichnis der Anteils
rechte hinsichtlich dieser Nutzungen die nachhaltige
Ertragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grund
stücke festzustellen.
(3)Das Verzeichnis der Anteilsrechte ist gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allgemei
nen Einsicht aufzulegen.
(4) Die Auflage des Verzeichnisses der Anteilsrechte hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Anteilsrechte in den Teilungsplan (§ 63 Abs, 2 lit. a) aufzunehmen.
§ 56 Einstellung des Teilungsverfahrens
(1)Ergibt sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens,
daß die Teilung aus wirtschaftlichen Gründen (§ 41)
unzulässig ist, so hat die Agrarbehörde das Tei
lungsverfahren mit Bescheid einzustellen und den
Antrag auf Teilung abzuweisen.
(2)Wird das Teilungsverfahren eingestellt, so hat
die Agrarbehörde, wenn die Voraussetzungen ge
mäß § 68 Abs. 2 lit. b gegeben sind, von Amts
wegen ein Regulierungsverfahren einzuleiten.
§ 57 Gemeinsame Anlagen
(1)Die Agrarbehörde hat die Errichtung von ge
meinsamen Anlagen zu verfügen, wenn solche An
lagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirt
schaftung der Teilungsgrundstücke erforderlich sind
oder sonst die Ziele der Teilung fördern und einer
Mehrheit von Parteien dienen. Die Bestimmungen
des § 16 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(2)Soweit hinsichtlich der Errichtung und Erhal
tung von gemeinsamen Anlagen kein entsprechen
des Übereinkommen zustande kommt, gelten die Be
stimmungen des § 16 Abs. 2, 6 und 7 und des § 17
Abs. 1 und 3 sinngemäß.
§ 58 Grunddienstbarkeiten
(1)Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Tei
lung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten
gemeinsamen Anlagen für das herrschende Grund
stück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung
aufzuheben.
(2)Grunddienstbarkeiten an Abfindungsgrund
stücken oder an verbleibenden agrargemeinschaft
lichen Grundstücken dürfen nur begründet werden,
wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen unerläßlich
ist.
§ 59 Forderungen
(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung, unterzogeneni Grundstück bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), dem Ortsteil, der Nachbarschaft oder der agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teil versichert, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.
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(2) Ist dies nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückbezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde (Ortschaft), dem Ortsteil, der Nachbarschaft oder der agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden. (s) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.
§ 60 Abfindungsberechnung; Abfindungsausweis
(1)Die Agrarbehörde hat auf Grund der festge
stellten Anteilsrechte und ihres Wertes für die ein
zelnen Parteien nach Maßgabe ihrer Abfindungs
ansprüche (§ 44) eine Abfindungsberechnung zu er
stellen.
(2)Auf Grund der Abfindungsberechnung hat die
Agrarbehörde den Abfindungsausweis zu erstellen.
Im Abfindungsausweis sind die für die einzelnen
Parteien vorgesehenen Grundabfindungen unter
Anführung ihrer örtlichen Lage, ihres Ausmaßes
und ihres Wertes sowie die Geldausgleiche festzu
legen. Die Grundabfindungen haben bei Bedacht-
nahme auf den Zweck der Teilung unter möglichster
Berücksichtigung und gegenseitiger Abwägung der
Parteiinteressen aus Grundflächen zu bestehen, die
möglichst groß, günstig geformt und ausreichend er
schlossen sind und eine ordnungsgemäße Bewirt
schaftung erwarten lassen.
§ 61
Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft Soll eine Spezialteilung gemäß § 40 Abs. 3 lit. b erfolgen, so hat die Agrarbehörde zunächst unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 34 zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Parteien zu regelnden Fragen zu erzielen. Bestehen gegen ein solches Übereinkommen aus den Gründen des § 41 keine Bedenken, so ist der Spezialteilung dieses Übereinkommen zugrunde zu legen.
§ 62 Vorläufige Übernahme und Auszahlung
Die Bestimmungen des § 22 über die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke und die
Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche finden sinngemäß Anwendung.
§ 63 Teilungsplan
(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Teilungsplan zu erlassen.
(s) Der Teilungsplan hat zu enthalten:
(3)Rechtskräftige Verzeichnisse der Parteien und
der Anteilsrechte sind dem Teilungsplan als Bei
lage anzuschließen.
(4)Der Teilungsplan ist gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allgemeinen Einsicht auf
zulegen und während der Auflagefrist über Ver
langen jeder Partei zu erläutern.
§ 64
Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke unter Änderung der Anteilsrechte
Tritt im Zusammenhang mit Verfügungen gemäß § 54 Abs. 1 lit. b und c eine Änderung von Anteilsrechten ein, so hat der Teilungsplan auch einen darauf abgestellten Regulierungsplan zu enthalten. Für diesen Regulierungsplan gelten im übrigen die Bestimmungen des § 85 sinngemäß.
§ 65 Ausgleich fUr nachträgliche Wertverminderung
(1)Wurde der Wert eines der Teilung unter
zogenen Grundstückes oder eines der abgesondert
ten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der
übergäbe an den neuen Eigentümer durch ein wenn
auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so
kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten
nach der Übernahme von den übrigen Anteilsbe
rechtigten im Verhältnis des Wertes ihrer Anteils
rechte einen nachträglichen Wertausgleich begeh
ren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wertver
minderung ein Grundstück betrifft und wenn dies
ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestal
tung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund,
sonst aber in Geld zu leisten.
(2)Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen,
die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den
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bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme vom Verpflichteten eine Vergütung in Geld begehren.
§ 66 Ausführung des Teilungsplanes
Nach Rechtskraft des Teilungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 62 geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsund Verwaltungsrechte
§ 67 Aufgabe der Regulierung
Die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsund Verwaltungsrechte erfolgt durch die Feststellung des nachhaltigen Ertrages der agrargemein-schaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Nutzungsberechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen sowie durch Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und von Satzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.
§ 68 Einleitung des Regulierungsverfahrens
(1)Ein Regulierungsverfahren ist - unbeschadet
der Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und des § 64 -
nur einzuleiten, wenn die wirtschaftlichen Voraus
setzungen gegeben sind.
(2)Die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Abs. 1)
sind gegeben,
a)wenn die Rechte der Mitglieder an den agrarge-
meinschaftlichen Grundstücken mangelhaft ge
regelt sind oder
b)wenn die Gewähr für eine Bewirtschaftung der
agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne
des § 34 eine Regulierung erfordert.
(3)Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen
der wirtschaftlichen Voraussetzungen über Antrag
einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der ge
meinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag
stellt.
(4)Die Agrarbehörde kann bei Vorliegen der
wirtschaftlichen Voraussetzungen das Regulierungs
verfahren auch von Amts wegen einleiten.
(5)Im Einleitungsbescheid sind die agrargemein-
schaftlicheii Grundstücke anzuführen, die Gegen
stand des! Regulierungsverfahrens sind (Regulie
rungsgebiet).
(e) Dem Regulierungsverfahren kann ein von den Parteien vorbereiteter Regulierungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser Regulierungsplan muß den Bestimmungen des § 34 und des § 85 Abs. 2 entsprechen. § 3 4.bs. 5 gilt sinngemäß.
(7) Wenn es im Hinblick auf Art und Umfang der anzustrebenden Regulierung zielführend sein kann, hat die Agrarbehörde vor der Einleitung des Regulierungsverfahrens zu versuchen, ein Übereinkommen der Parteien über die Regulierung herbeizuführen.
§ 69 Ansprüche der Parteien
(1)Bei der Regulierung hat jede Partei nach dem Verhältnis des festgestellten Anteilsrechtes An
spruch auf die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen.
(2)Die Bestimmungen des § 44 Abs. 2 gelten sinn
gemäß.
(s) Das Maß der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen (Abs. 1) ist durch die Zielsetzung des Regulierungsverfahrens bestimmt.
(4) Müssen zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grundstücke Nutzungen einzelner Parteien unverhältnismäßig vermindert werden und kann diese Verminderung nicht durch Einräumung bzw. Erweiterung anderer Nützungen ausgeglichen werden oder müssen Parteien von bestimmten Nutzungen ausgeschlossen werden, so ist die Verminderung bzw. der Entfall von Nutzungsrechten in Geld abzufinden.
§ 70 Ermittlungsverfahren
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere
a)das Regulierungsgebiet festzustellen (§ 72);
b)die Parteien festzustellen (§ 73);
c)Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten
(§ 74);
d)die agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfor
derlichenfalls zu bewerten (§ 75);
e)die Anteilsrechte festzustellen und erforderlichen
falls zu bewerten (§§ 76 und 77);
f)andere Rechte und Forderungen gemäß § 79 fest
zustellen und die Voraussetzungen für ihre Rege
lung zu schaffen;
g)die für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zweck
mäßigste und zulässige Art der Nutzungen der
agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu ermit
teln;
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(1)Nach Feststellung der Parteien {§ 73) und der Gegenleistungen (§ 74) ist ein Ausschuß der Par
teien zu bilden.
(2)Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 bis 7 gelten
sinngemäß.
§ 72 Regulierungsgebiet
(1)Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Ein
leitungsbescheid entsprechenden Grenzen des Re
gulierungsgebietes festzustellen und wenn nötig zu
vermarken.
(2)Nicht agrargemeinschaftliche Grundstücke und
bewegliches Vermögen der Agrargemeinschaft kön
nen, wenn dies zur Verbesserung der Bewirtschaf
tungsverhältnisse (§ 34) geboten ist, in die Regulie
rung einbezogen werden.
(3)Im Sondereigentum einzelner Mitglieder der
Agrargemeinschaft stehende Grundstücke sind über
Antrag des Eigentümers in die Regulierung einzu-
beziehen, wenn dies für die Regulierung von Vor
teil ist.
(4)Wenn es zur Unterstützung des Regulierungs
verfahrens, insbesondere zur Verbesserung der
Wirtschaftsverhältnisse (§ 34), zweckmäßig ist, hat
die Agrarbehörde, nötigenfalls unter Aussetzung
des Regulierungsverfahrens, ein Flurbereinigungs
verfahren (§§ 28 ff.) durchzuführen.
§ 73 Verzeichnis der Parteien
(1)Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Par
teien des Regulierungsverfahrens unter Anführung
der die Parteistellung begründenden Rechte zu er
stellen.
(2)Die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 zweiter
Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.
§74 Gegenleistungen
(1) Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistungen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grund-
stücke festzustellen und zu bewerten. § 50 Abs. 1 gilt im übrigen sinngemäß.
(2) Gegenleistungen sind über Verlangen der Anspruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Bewirtschaftung der agrargemein-schaftlichen Grundstücke in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise zu regeln.
§75 Bewertung der Grundstücke
(1)Die der Regulierung unterzogenen Grundstücke
sind zu bewerten, wenn hierüber kein Übereinkom
men zustande kommt und Geldabfindungen gemäß
§ 69 Abs. 4 zu leisten sind oder eine Regulierung
unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt.
(2)Die Bewertung der der Regulierung unterzoge
nen Grundstücke hat nach der nachhaltigen Ertrags
fähigkeit unter Berücksichtigung der zu regulieren
den Nutzungsarten zu erfolgen. Im übrigen gelten
die Bestimmungen des § 12 sinngemäß.
§ 76 Feststellung der Anteilsrechte
Die Bestimmungen des § 52 gelten sinngemäß.
§77 Bewertung der Anteilsrechte
(1)Die Agrarbehörde hat die Anteilsrechte zu be
werten, wenn
a)der Wert mehrerer Nutzungsrechte untereinan
der zu vergleichen ist oder
b)Nutzungsrechte unverhältnismäßig vermindert
werden oder entfallen müssen (§ 69 Abs. 4) oder
c)Gegenleistungen zu regeln oder Maßnahmen
gemäß § 79 Abs. 2 zu treffen sind.
(2)Der Bewertung ist der Ertragswert der jewei
ligen Nutzungsrechte, bezogen auf den nachhaltigen
Naturalertrag und die zulässige Nutzung, zugrunde
zu legen.
§78 Verzeichnis der Anteilsrechte
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Anteilsrechte zu
erstellen. In diesem Verzeichnis sind anzuführen:
a)die festgestellten Anteilsrechte (§ 76) und gege
benenfalls ihre Bewertung (§ 77);
b)die festgestellten Gegenleistungen und ihr Wert
(§ 74),
c)das gegenseitige Verhältnis der Rechte und
Werte gemäß lit. a und b;
d)die Bezeichnung und das Ausmaß der der Regu
lierung unterzogenen agrargemeinschaftiichen
Grundstücke, die nachhaltige Ertragsfähigkeit
dieser Grundstücke hinsichtlich der einzelnen
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Nutzungsarten und gegebenenfalls die Bewertung der Grundstücke
(§ 75).
(2) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 79 Andere Rechte und Forderungen
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, ob neben
den Anteilsrechten sonstige Rechte oder Forderun
gen an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken
bestehen.
(2)Die Agrarbehörde hat unter Bedachtnahme auf
die für solche Rechte und Forderungen maßgeblichen
Rechtsvorschriften nach Möglichkeit im Wege eines
Übereinkommens eine auf das Ziel des Regulierungs
verfahrens abgestellte Regelung dieser Rechte und
Forderungen herbeizuführen.
§80 Gemeinsame Anlagen
(1)Die Agrarbehörde hat die Errichtung von ge
meinsamen Anlagen zu verfügen, wenn solche An
lagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirt
schaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke
erforderlich sind oder sonst die Ziele der Regulie
rung fördern und einer Mehrheit von Parteien
dienen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 und 5
gelten sinngemäß.
(2)Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung
der gemeinsamen Anlagen sind in Ermangelung
eines Übereinkommens von der Agrarbehörde nach
dem Umfang der Anteilsrechte unter Bedachtnahme
auf den Vorteil, den die Mitglieder aus diesen An
lagen haben, festzulegen. Im übrigen gelten die Be
stimmungen des § 17 Abs. 3 sinngemäß.
§ 81
Vorläufige Zuweisung von Nutzungen und Auszahlung
(1)Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung des
Regulierungsgebietes erfordert, kann die Agrarbe
hörde schon vor der Erlassung des Regulierungs
planes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen den
Regulierungsplan,
a)den Parteien die Ausübung der vorläufig bemes
senen Nutzungen bewilligen,
b)die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und
sonstiger Geldleistungen anordnen.
(2)Die Bestimmungen des § 22 gelten sinngemäß.
§82 Satzungen
(1)Sofern für eine Agrargemeinschaft noch keine
Satzung erlassen wurde, hat die Agrarbehörde im
Regulierungsverfahren eine Satzung aufzustellen.
(2)In der Satzung ist die Organisation der Agrar
gemeinschaft und die Verwaltung ihres Vermögens
unter besonderer Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 34 und 35 sowie auf Verfügungen der Agrarbehörde nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes näher zu regeln.
(3)Die Satzung hat insbesondere Bestimmungen
zu enthalten über
(4)Von der Aufstellung einer Satzung ist abzu
sehen, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegen schaften weniger als fünf beträgt. § 32 Abs. 2 wird hiedurch nicht berührt.
§ 83 Wirtschaftsplan für agrargemeinschaftliche Wälder
(1)Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche
Wälder betreffen, ist ein Wirtschaftsplan aufzustel
len.
(2)Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des § 34
den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer ziel
führenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen. Neben
nutzungen sind so festzulegen, daß hiedurch eine
Bodenverschlechterung möglichst vermieden und
die standortgemäße Holz- und Betriebsart nicht.ge
fährdet wird.
(3)Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu ent
halten:
a)eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85
Abs. 2 lit. a;
b)die erforderlichen Hinweise auf die Bodenbe-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 21. Stüdc,
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schaffenheit sowie die Wachstums-, Niederschlags- und Wärmeverhältnisse;
(4) Ist die Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Waldes so gering oder sind die Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne besondere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirtschaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirtschaftsplan auf die Regelung der unter Beachtung der forstrechtlichen Vorschriften bei der Gesamtnutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken (Waldordnung).
§ 84
Wirtschaftspläne für agrargemeinschaftliche Almen und Weiden
(1)Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche
Almen und Weiden betreffen, ist ein Wirtschafts
plan aufzustellen.
(2)Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des
§ 34 den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer
zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen.
(3)Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu ent
halten:
a)eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85
Abs. 2 lit. a;
b)die Feststellung des nachhaltigen Ertrages-,
c)die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen im
Sinne des Abs. 2.
(4)Ist die Gesamtfläche der agrargemeinschaft-
liehen Almen und Weiden so gering oder sind die
Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine
Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne beson
dere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirt
schaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirt
schaftsplan auf die Regelung der bei der Gesamt
nutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken
(Weideordnung).
§85 Regulierungsplan
(1)Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsver
fahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan
zu erlassen.
(2)Der Regulierungsplan hat zu enthalten:
a)die Darstellung des Regulierungsgebietes unter
Angabe des Flächenausmaßes und der Be
nützungsart der hiezu gehörigen Grundstücke,
getrennt nach agrargemeinschaftlichen Grund
stücken und zum sonstigen Vermögen der Agrar-
gemeinschaft gehörenden Grundstücken;
b)das Verzeichnis der Parteien (§ 73) und das Ver
zeichnis der Anteilsrechte (§ 78), soweit diese
Verzeichnisse noch nicht zur allgemeinen Einsicht aufgelegt wurden;
c)die Regulierung der Nutzungsrechte und die
Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4;
d)die Ordnung der mit der Regulierung sonst ver
bundenen Rechte und wirtschaftlichen Verhält
nisse;
e)gegebenenfalls die planliche Darstellung der
durch die Regulierung geänderten Grundstücks
grenzen;
f)gegebenenfalls die Satzung (§ 82) und den Wirt
schaftsplan (§§ 83 und 84).
(3) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
§86 Ausgleich für nachträgliche Wertverminderung
(1)Wurde der Wert eines der Regulierung unter
zogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten
Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor dem
Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die
Neuordnung der Nutzungen durch ein wenn auch
zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so kann der
neue Nutzungsberechtigte binnen zwei Monaten
nach der Übernahme von der Agrargemeinschaft
einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Be
trifft die Wertverminderung ein Grundstück und ist
dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der Neuord
nung der Nutzungen möglich, so ist der Ausgleich
durch die Zuweisung zusätzlicher Nutzungen herbei
zuführen, sonst aber in Geld zu leisten.
(2)Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen,
die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den
bestehenden Verhältnissen in die Neuordnung der
Nutzungen getroffen wurden, im Bezug der Nutzun
gen oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen
zwei Monaten nach der Übernahme vom Verpflich
teten eine Vergütung in Geld begehren.
§87 Ausführung des Regulierungsplanes
Nach Rechtskraft des Regulierungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 81 geschehen ist, die Parteien in die regulierten Nutzungen einzuweisen, die Auszahlung der Geldabfindungen und sonstiger Geldleistungen anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich erforderlicher Vermarkungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie gegebenenfalls des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
§88 Änderung des Regulierungsplanes
(1) Ändern sich nachträglich wesentliche Verhältnisse, die einem Regulierungsplan einschließlich einer damit erlassenen Satzung oder eines Wirtschaftsplanes zugrunde gelegen waren, so hat die Agrarbehörde über Antrag der Agrargemeinschaft den Regulierungsplan bzw. die Satzung oder den
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Wirtschaftsplan nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes ohne Durchführung eines neuerlichen Regulierungsverfahrens entsprechend zu ändern.
(2)Eine Änderung außerhalb eines Regulierungs
verfahrens gemäß Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn
hiedurch nicht Rechte von Parteien berührt werden,
die nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft sind.
(3)Ändern sich die für die Erlassung einer Wahl
ordnung (§ 83 Abs. 4) oder einer Weideordnung
(§ 84 Abs. 4) maßgeblich gewesenen Verhältnisse
derart, daß die Erlassung eines Wirtschaftsplanes
gemäß § 83 Abs. 2 bzw. § 84 Abs. 2 geboten ist, so
hat die Agrarbehörde das Verfahren zur Erlassung
eines solchen Wirtschaftsplanes von Amts wegen
einzuleiten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 sinngemäß.
III. HAUPTSTÜCK
Verfahrens-, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 89 Parteien
(1)Parteien in einem Zusammenlegungs- bzw.
Flurbereinigungsverfahren sind:
a)die Eigentümer der Grundstücke, die der Zu
sammenlegung bzw. der Flurbereinigung unter
zogen oder für diese Zwecke in Anspruch ge
nommen werden,
b)Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu
deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maß
nahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
(§ 1 Abs. 2 lit. b) besteht,
c)die Zusammenlegungsgemeinschaft bzw. die Flur
bereinigungsgemeinschaft,
d)die Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten),
soweit ihre Rechte durch die Zusammenlegung
oder die Flurbereinigung berührt werden.
(2)Parteien im Generalteilungsverfahren sind die
im § 40 Abs. 2 angeführten Rechtssubjekte.
(3)Parteien im Spezialteilungs- bzw. Regulie
rungsverfahren sind:
a)die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrar-
gemeinschaftlichen Grundstücke,
b)Personen, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre
persönliche oder mit einem Besitz verbundene
Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, zu einem Ge
meindeteil (zu einer Ortschaft oder einem Orts
teil) oder zu einer Agrargemeinschaft oder auf
die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen
stützen,
c)Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach
Deckung des Anspruches der Nutzungsberech
tigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen,
(4) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
§90
Parteienerklärungen, Widerruf, Bindung der Rechtsnachfolger,
Genehmigung von Übereinkommen
(1)Die während eines Verfahrens vor der Agrar
behörde abgegebenen Erklärungen und die mit
deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche be
dürfen weder einer Zustimmung dritter Personen
noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Ver-
waltungs- oder Pflegschaftsbehörden.
(2)Erklärungen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zu
stimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem
Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens
zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf
Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche
Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen ge
setzt wurden oder Bescheide ergangen sind.
(3)Die während eines Verfahrens durch Bescheid
oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Er
klärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist
auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(4)Die zur Ordnung rechtlicher und wirtschaft
licher Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen
Grundstücken abgeschlossenen Parteienüberein
kommen bedürfen der Genehmigung der Agrarbe
hörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der
Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaf
ten oder der Rechte dritter Personen eintreten
würde, Interessen der Landeskultur verletzt werden
oder eine erhebliche Störung des Verfahrens im
Sinne des Abs. 2 zu besorgen ist.
§ 91 Übergangsverfügungen der Agrarbehörde
(1)Die Agrarbehörde kann die aus wirtschaft
lichen Gründen gebotenen Verfügungen treffen, um
einen angemessenen Übergang in die neue Gestal
tung des Grundbesitzers zu erzielen. Insbesondere
kann durch eine solche Verfügung der Zeitpunkt
festgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des
Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft treten
bzw. durchzuführen sind.
(2)Im übrigen wird die Rechtsausübung während
eines Verfahrens nicht behindert, sofern nicht Ei
gentumsbeschränkungen (§ 6) entgegenstehen. Exe
kutionsführungen sind auch während des Verfah
rens zulässig.
§ 92 Vermessung und Vermarkung
(I) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforder-
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liehen Vermessungen und Vermarkungen sind von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, des § 24, des § 25 Abs. 1, des § 26, des § 27 Abs. 1 sowie der §§ 36 und 43 des Vermessungsgesetzes, BGB1. Nr. 306/1968, vorzunehmen.
(2) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von hiezu befugten Personen oder zuständigen Behörden und Dienststellen verfaßt und ausgeführt wurden.
§ 93 Befugnisse der Organe der Agrarbehörde
(1)Die Organe der Agrarbehörde sind, soweit
dies zur Vorbereitung und Durchführung eines Ver
fahrens nach diesem Gesetz erforderlich ist und
nicht bundesgesetzliche Bestimmungen entgegen
stehen, berechtigt,
a)Grundstücke zu betreten und, soweit es die Be
wirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu be
fahren;
b)einzelne, die Arbeiten hindernde Bäume, Sträu
cher und sonstige Pflanzen im notwendigen Um
fang zu beseitigen und
c)alle erforderlichen Vermessungs- und Grenz
zeichen vorübergehend anzubringen.
(2)Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs. 1
hat unter möglichster Schonung der Grundstücke
und der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei
militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die
militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.
§ 94 Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens
(1)Vom Einlangen der Mitteilung über die Ein
leitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-,
Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Ab
schluß des Verfahrens darf in den Grundbuchsein
lagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereini
gungs-, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden
Grundbuchskörper keine bücherliche Eintragung vor
genommen werden, die mit der durchzuführenden
Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder
Regulierung unvereinbar ist.
(2)Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses
Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher
eingelangten aber noch nicht erledigten Grundbuchs
gesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des
zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbe
hörde zu übermitteln. Ausgenommen hievon sind
Grundbuchs'Stücke, die vom Gericht aus einem privat
rechtlichen Grunde abweislich erledigt werden.
§ 95 Gegenüberstellungen
(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Grundabfindungen vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei über Antrag bekanntzugeben, welche dem
Verfahren unterzogenen alten Grundstücke, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind, den Grundabfindungen entsprechen.
(2) In den über solche Grundabfindungen errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 97 Abs. 2) sowohl die betreffenden Grundabfindungen als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.
§ 96 Verfügungen des Grundbuchsgerichtes
(1)Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des
Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung
der Agrarbehörde in den betreffenden Grundbuchs
einlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wir
kung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens
gegen sich gelten lassen muß.
(2)In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem
Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß in das Ver
fahren nachträglich Grundstücke einbezogen werden.
(3)Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage
hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebil
deten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung
eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen.
Wird bei einem solchen Anlaß die Teilung eines
Grundstückes durchgeführt, so ist der Agrarbehörde
eine Kopie des betreffenden Planes zu übersenden.
§ 97
Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung
(1)Findet die Agrarbehörde, daß die beantragte
und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom
Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der
Zusammenlegung, Flurbeifeinigung, Teilung oder
Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustim
mung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekannt
zugeben.
(2)Andernfalls hat sie durch Bescheid auszu
sprechen, daß die Eintragung mit der Zusammen
legung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung
unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller,
dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls
demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grund
stück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid
ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter
Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des
Grundbuchsbescheides mitzuteilen.
(3)Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung
der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Ent
scheidung zugrunde zu legen.
(4)iSämtliche Entscheidungen des Grundbuchs
gerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse
sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
§ 98 Bindung der Rekursgerichte in Grundbuchssachen
Die Vorschriften der §§ 94, 96 und 97 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Ober-
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 21. Stück, Nr. 73
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sten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-odex Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.
§ 99
Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder
Grenzkatasters
(1)Die zur Richtigstellung oder Anlegung des
Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenz
katasters erforderlichen Behelfe (Pläne samt Bei
lagen) hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des
Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-
oder Regulierungsplanes gemäß § 37 des Vermes
sungsgesetzes zu verfassen und den hiefür zustän
digen Gerichten und anderen Behörden zu über
senden. Vor der Übersendung an die zuständigen
Gerichte sind die Behelfe gemäß § 39 des Vermes
sungsgesetzes der Vermessungsbehörde zur Be
scheinigung vorzulegen.
(2)Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt
ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenz
katasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von
Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Ver
gleichen vorzunehmenden Eintragungen in das
Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Per
sonen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
(3)Die Agrarbehörde kann im Falle der vor
läufigen Übernahme die Richtigstellung des Grund
buches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters
schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder
Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem
längeren Aufschub der Ausführung dieses Planes
erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine
wesentliche Abänderung des Planes auf Grund von
Berufungen nicht zu erwarten ist.
(4)Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter
Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im
Zuge des Berufungsverfahrens abgeändert, so hat
die Agrarbehöirde die entsprechende Richtigstellung
des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenz
katasters zu veranlassen.
(5)Die gemäß § 96 Abs. 1 erfolgte Anmerkung
der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vor
zeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst
nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde
über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammen
legungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht wer
den.
§ 100
Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grund-bücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigungen des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf Grundstücke, die nicht in einem Grundbuch eingetragen Sind, sinngemäß Anwendung.
§ 101 Kundmachungen; Mitteilungspflicht
(1)Die Verordnungen über die Einleitung und den
Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens, über
die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens
und über die Begründung bzw. Auflösung einer Zu
sammenlegungsgemeinschaft sind in der Amtlichen
Linzer Zeitung kundzumachen.
(2)Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheiden
über die Einleitung und über den Abschluß eines
Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsver
fahrens sind an der Amtstafel der Agrarbehörde und
an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die
Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren be
zieht, durch zwei Wochen kundzumachen.
(3)Die Einleitung und der Abschluß eines Zusam
menlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Re
gulierungsverfahrens, die nachträgliche Einbezie
hung von Grundstücken in das Zusammenlegungs
gebiet, die nachträgliche Ausscheidung von Grund
stücken aus dem Zusammenlegungsgebiet sowie die
Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens sind
den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksver
waltungsbehörden, Vermessungsämtern und dem
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Kata
sterdienststelle für agrarische Operationen in Linz,
mitzuteilen.
(4)Die Agrarbehörde hat rechtskräftige Entschei
dungen in Angelegenheiten, in denen sie gemäß
§ 102 Abs. 1 zuständig ist und die sonst in den Wir
kungsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde
gehören, dieser Verwaltungsbehörde bekanntzu
geben.
(5)Die Behörden und Dienststellen des Bundes
und des Landes, die Gemeindeverbände, Gemeinden
und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rech
tes haben der Agrarbehörde auf Verlangen mitzu
teilen, ob und welche das Zusammenlegungsgebiet
berührenden Planungen beabsichtigt sind oder be
reits feststehen.
§ 102
Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines
Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungsoder
Regulierungsverfahrens
(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt
sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-,
Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsver
fahrens an, sofern sich aus Abs. 4 nicht etwas
anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entschei
dung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhält"
nisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zu
sammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regu
lierung in das Verfahren einbezogen werden müssen.
Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegen
heiten die Zuständigkeit der Behörden ausge
schlossen, in deren Wirkungsbereich diese Ange
legenheiten sonst gehören.
(2)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1)
erstreckt sich insbesondere auf:
a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren
einbezogenen Grundstücken;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 21.
Stück, Nr. 73
(3)Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind
in den Verfahren (Abs. 1) von der Agrarbehörde
jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die sonst für
diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes).
(4)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde
(Abs. 1) sind ausgeschlossen:
a)Streitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, die
bereits vor Einleitung des Agrarverfahrens vor
dem ordentlichen Gericht anhängig waren;
b)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegen
schaften, mit denen ein Anteil an agxiargemem-
schaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder
Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegen
leistung bezüglich solcher Grundstücke verbun
den ist;
c)die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bun
desstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des
Bergbaues;
d)die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raum
ordnung (soweit nach dem O. ö. Raumordnungs
gesetz die Landesregierung oder die Gemeinden
zuständig sind), der öffentlichen Straßen (soweit
sie nicht unter lit. c oder e fallen), der Jagd, der
Fischerei sowie des Flurschutzes;
e)die Angelegenheiten der Verwaltung der Ver
kehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch
eine Verordnung gemäß § 41 Abs. 5 der Statute
für die Städte Linz, Steyr bzw. Wels, LGB1. Nr. 46
bis 48/1965, oder gemäß § 40 Abs. 4 der
Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 45, jeweils in der geltenden Fassung
die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet
ist.
§ 103
Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens
(1) Die Agrarbehörde ist außerhalb eines Zusam-menlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens unbeschadet der Bestimmungen der §§35 und 88 zuständig zur Entscheidung,
(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Gmund der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, des § 20 Abs. 7 und der §§ 65 und 86 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.
§ 104 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1)Angelegenheiten, die eine Gemeinde nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes in Wahrnehmung
von Rechten und Pflichten des Privatrechtes besorgt,
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2)Die Abgabe einer Äußerung der Gemeinde ge
mäß § 3 Abs. 1, die Erstattung von Dreiervorschlä
gen gemäß § 8 Abs. 2 lit. a, die Entsendung eines
Gemeindevertreters (Ersatzmitgliedes) in den Aus
schuß der Parteien gemäß § 47 Abs. 2 lit. a, § 47
Abs. 6 und § 71 Abs. 2 sind Aufgaben der Gemeinde
im eigenen Wirkungsbereich.
§ 105 Strafbestimmungen
(1)Wer
a)Einrichtungen, Zeichen, Grenzsteine oder sonstige
Markierungen, die zur Vorbereitung oder Durch
führung eines Verfahrens nach diesem Gesetz
dienen, beschädigt, beseitigt, versetzt, unkennt
lich macht oder zerstört oder
b)den von der Agrarbehörde zur Durchführung
eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen
Anordnungen zuwiderhandelt,
begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren
Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.- zu bestrafen.
(2)Die Strafbeträge fließen dem Landwirtschaft
lichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.
(3)Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrecht
lichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG. 1950).
§ 106 Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
§ 107 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages
seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig werden - unbeschadet der Abs. 3
bis 7 -• folgende Rechtsvorschriften, und zwar in
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 21. Stück, Nr. 73
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der jeweils geltenden Fassung, aufgehoben:
(3) Anhängige Zusammenlegungsverfahren sind, wenn in diesen Verfahren die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke bereits angeordnet wurde, nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen und abzuschließen.
(4)In Berufungsverfahren gegen Bescheide, die in
erster Instanz nach den bisherigen Vorschriften
erlassen wurden, sind diese Vorschriften weiter an
zuwenden.
(5)Alle auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde bleiben in Kraft; sie sind gegebenenfalls
dem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zugrunde zu legen.
(e) Bisherige Vorschriften bleiben insoweit in Kraft, als sie die gesetzliche Grundlage für bisher geltende Satzungen von Agrargemeinschaften bilden. Solche Satzungen dürfen jedoch nur auf Gnund der Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden.
(7) Agrargemeinschaften, für die nach den bisherigen Vorschriften Satzungen erlassen oder deren iSatzungen nach den bisherigen Vorschriften genehmigt wurden, sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
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