Gesetz, mit dem das O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz geändert wird (O.ö. FLG.-Nov. 1979)
LGBL_OB_19790725_63Gesetz, mit dem das O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz geändert wird (O.ö. FLG.-Nov. 1979)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/1979 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
BGB1. Nr. 301/1976 und der Flurverfassungsnovelle 1977, BGB1. Nr. 390, beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 30. Juni 1972, LGB1. Nr. 33, über die Regelung der Flurverfassung in Oberösterreich (O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetz - O. ö. FLG.) wird wie folgt geändert:
"(3) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären."
(1)Während des Verfahrens kann die Agrarbehörde mit Bescheid weitere Grundstücke in
das Zusiammenlegungsgebiet einbeziehen, wenn
die Einbeziehung zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) erforder
lich ist.
(2)Grundstücke, die zur Erreichung der Ziele
und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht
benötigt werden, können mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden wer
den."
4.§ 7 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat
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insbesondere die erforderlichen Sach-, Arbeitsund Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen."
"(4) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. b und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern sind von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zu bestellen. Die Eigentümer können sich hiebei durch eine mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene, eigenberechtigte Person vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als vier Eigentümer vertreten."
"(7) Die Ausschußmitglieder haben innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Wahl unter Leitung eines Organes der Agrarbehörde aus ihrer Mitte in geheimer Wahl den Obmann und dessen Stellvertreter zu bestellen. Abs. 5 lit. c und d sowie Abs. 6 lit. a und c gelten sinngemäß."
"(1) Die Agrarbehörde hat nach vorhergehender Aufklärung der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft über die Sach- und Rechtslage die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke (§ 2 Abs. 2) zu schätzen. Die Schätzung hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen Ermittlung nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen (amtliche Bewertung) zu erfolgen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat bei der Schätzung insbesondere durch entsprechende Aufklärung und Beratung der Parteien mitzuwirken.
(2) Bei der Bewertung ist auf die lagebeding-ten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (wie die Geländeform, die Gefährdung durch
Elementarereignisse, den Wasserhaushalt, die Wald- oder Flußrandlage, das Kleinklima, die Benützungsart, die Bewirtschaftungsart, die Festlegungen in Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, die wirtschaftlich gerechtfertigte und landeskulturell zulässige Umwandlungsfähigkeit und die Bearbeitungsmöglichkeit der Grundstücke) Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der amtlichen Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Ertragswert zu schätzen. Der Ertragswert ist der kapitalisierte zukünftige Ertrag, den das Grundstück bei üblicher Bewirtschaftung jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann."
"(1) Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGB1. Nr. 18/1972) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen."
"(4) Die Agrarbehörde hat über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
gemäß Abs. 1 einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und
Anlagen) zu erlassen. Dieser Bescheid hat
a)das Vorhaben zu umschreiben,
b)die Eigentümer der betroffenen Grundstücke
zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser
Grundstücke zu dulden und
c)der Zusammenlegungsgemeinschaft die
Durchführung der gemeinsamen Maßnah
men, die Errichtung, Umgestaltung oder Um
legung gemeinsamer Anlagen und erforder-
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lichenfalls deren Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vorzuschreiben. (r,) Handelt es sich bei den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 um eine der im § 102 Abs. 4 lit. c bis e angeführten Angelegenheiten, so darf der Bescheid gemäß Abs. 4 nur erlassen werden, wenn die Agrarbehörde die für das Vorhaben allenfalls erforderliche Bewilligung (Zustimmung oder dgl.) eingeholt hat."
"(7) Die Grundabfindungen haben unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.
(8) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Ver-
hältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.
(9) Der Bemessung der Abfindung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ¦- nicht mehr als fünf vom Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geldwertänderungen im Ausmaß von mehr als einem Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches sind beim Geldausgleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der Agrar-index (Index der Erzeugnisse insgesamt) odeir ein an seine (Stelle tretender Index heranzuziehen."
(5) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 22 Abs. 2), so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Ubernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.
(e) Die Festsetzung von Entschädigungen gemäß den Abs. 4 und 5 erfolgt über Antrag, der bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes bei der Agrarbehörde einzubringen ist."
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25.Im § 21 Abs. 2 lit. b Z. 4 und Z. 5 hat es statt
"§ 19 Abs. 13" jeweils "§ 19 Abs. 12", im § 21
Abs. 2 lit. b Z. 5 hat es überdies statt "§19
Abs. 10" nunmehr "§ 19 Abs. 9" zu lauten.
26.§ 22 hat zu lauten:
"§ 22 Vorläufige Übernahme und Auszahlung
(1)Die Agrarbehörde kann nach Erlassung
des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und
Anlagen (§ 16 Abs. 4) und vor Erlassung des
Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Be
rufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vor
läufige Übernahme von Grundabfindungen an
ordnen, wenn
a)dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des
Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist
und
b)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan
bereits in Rechtskraft erwachsen sind und
c)die Bewirtschaftung der zu übernehmenden
Grundabfindungen möglich ist und
d)die Agrarbehörde die zu übernehmenden
Grundabfindungen in der Natur abgesteckt,
jeder Partei erläutert und über deren Ver
langen vorgezeigt sowie der Partei Gelegen
heit zur Stellungnahme hinsichtlich der
Übernahmewilligkeit gegeben hat und
e)die Agrarbehörde die Einwendungen der
nicht übernahmewilligen Parteien auf deren
Verlangen an Ort und Stelle überprüft, die
Möglichkeit einer Einigung zwischen wider
streitenden Meinungen versucht und die
Parteien über die damit zusammenhängen
den Fragen beraten hat (Schlichtungstermin);
zum Schlichtungstermin sind auf Verlangen
der Partei der Obmann der Zusammenle
gungsgemeinschaft, die Vertreter der in Be
tracht kommenden Gemeinden (§ 8 Abs. 2
lit. a) sowie eine von der Partei namhaft zu
machende Person ihres Vertrauens einzu
laden; und
f)mindestens zwei Drittel der Parteien, die
Grundabfindungen übernehmen sollen, der
vorläufigen Übernahme zugestimmt haben;
wer keine Erklärung abgibt, hat als zustim
mend zu gelten.
(2)Mit der Anordnung der vorläufigen Über
nahme der Grundabfindungen geht das Eigen
tum an den Grundabfindungen auf den über
nehmer unter der auflösenden Bedingung über,
daß es mit der Rechtskraft des Bescheides er
lischt, der die Grundabfindung einer anderen
Partei zuweist.
(3)Die Übernahme der Grundabfindungen ist,
sofern zwischen dem bisherigen Eigentümer
und dem übernehmer eine Vereinbarung nicht
zustandekommt, so festzulegen, daß eine best
mögliche Bewirtschaftung der Grundabfindun
gen gewährleistet wird.
(4)Die Agrarbehörde kann auch die Auszah
lung vorläufiger Geldabfindungen und Geld
ausgleiche anordnen. § 19 Abs. 9 gilt hiefür
sinngemäß.
(5)Die vorläufige Übernahme und Auszah
lung kann für einzelne Teile des Zusammen
legungsgebietes gesondert angeordnet werden,
wenn - insbesondere auf Grund der Gelände-,
Verkehrs- oder Besitzverhältnisse - für solche
Gebietsteile ein besonderer wirtschaftlicher Zu
sammenhang besteht, der in bezug auf das üb
rige Zusammenlegungsgebiet fehlt."
27.Dem § 24 Abs. 1 ist anzufügen:
"Wird eine Grunddienstbarkeit neu begründet, so sind die Bestimmungen des O. ö. Brin-gungsrechtegesetzes sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für die Festsetzung einer Entschädigung, wenn die Begründung des Rechtes bei der Bewertung des dienstbaren Grundstük-kes nicht bereits berücksichtigt wurde."
"(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pacht jähr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu."
"(7) Die Agrarbehörde hat bei Durchführung des Verfahrens den Ausschuß der Parteien in allen wirtschaftlichen Fragen zu hören. Dem Ausschuß kommt nur beratende Funktion zu."
33.Im § 57 Abs. 1 und im § 80 Abs. 1 hat es statt
"§ 16 Abs. 4" jeweils "§ 16 Abs. 4 und 5" zu
lauten.
34.§ 81 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Bestimmungen des § 22 gelten sinngemäß."
35.§ 92 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen
und Vermarkungen
!f -
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sind von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, des § 24, des § 25 Abs. 1, des § 26, des § 27 Abs. 1 sowie der §§ 36 und 43 des Vermessungsgesetzes, BGB1. Nr. 306/1968, vorzunehmen."
"(3) Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, die nachträgliche Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet, die nachträgliche Ausscheidung von Grundstücken aus dem Zusammenlegungsgebiet sowie die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Vermessungsämtern und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Katasterdienststelle für agrarische Operationen in Linz, mitzuteilen."
38.Dem § 101 wird ein neuer Abs. 5 mit folgen
dem Wortlaut angefügt:
"(5) Die Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes, die Gemeindeverbände, Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes haben der Agrarbehörde auf Verlangen mitzuteilen, ob und welche das Zusammenlegungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen."
"(2) Die Abgabe einer Äußerung der Gemeinde gemäß § 3 Abs. 1, die Erstattung von Dreiervorschlägen gemäß § 8 Abs. 2 lit. a, die Entsendung eines Gemeindevertreters (Ersatzmitgliedes) in den Ausschuß der Parteien gemäß § 47 Abs. 2 lit. a, § 47 Abs. 6 und § 71 Abs. 2
sind Aufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. "
Artikel II
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages
seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich in Kraft.
(2)Die Bestimmungen des Art. I sind entsprechend
dem jeweiligen Stand des Verfahrens auch auf Ver
fahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkraft
tretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des
O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes bereits einge
leitet oder fortgeführt wurden, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
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