Gesetz über die Erfassung der Jungwähler (O.ö. Jungwählererfassungsgesetz 1979)
LGBL_OB_19790713_61Gesetz über die Erfassung der Jungwähler (O.ö. Jungwählererfassungsgesetz 1979)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1979 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1
(1)In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz
der Wahlberechtigten des Geburtsjahrganges, der
im jeweils laufenden Jahr das neunzehnte Lebens
jahr vollendet, zu führen (Jungwählerevidenz). Die
Jungwählerevidenz dient als Grundlage für die Auf
nahme jener Wahlberechtigten, die im Jahre der
Wahl des Landtages und des Gemeinderates bis
zum Ablauf des Stichtages das neunzehnte Lebens
jahr vollenden, in die Wählerverzeichnisse für die
Wahl des Landtages und des Gemeinderates, so
fern die Aufnahme nicht auf Grund der in den lan
desgesetzlichen Wahlordnungen vorgesehenen
Wähleranlageblätter erfolgt.
(2)Die Führung der Jungwählerevidenz obliegt
den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Die Jungwählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden
gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Haus
nummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahl
sprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln
anzulegen.
(3)Die Jungwählerevidenz ist, sofern nicht die
Voraussetzungen des Abs. 4 vorliegen, in Kartei
form zu führen. Die Karteiblätter haben für jede
Person, die im laufenden Jahr das neunzehnte Le
bensjahr vollendet, die für die Durchführung von
Wahlen erforderlichen Angaben, das sind Familien-
und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu
enthalten. Die in der Jungwählerevidenz erfaßten
Personen sind nach dem Namensalphabet, in Ge
meinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch
nach dem Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu
erfassen.
(4)In Gemeinden, in denen für Zwecke der Ge
meindeverwaltung elektronische Datenverarbei
tungsanlagen zur Verfügung stehen, können diese
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auch für die Führung der Jungwählerevidenz verwendet werden, wenn die Einsichtnahme in die Jungwählerevidenz gewährleistet ist.
§ 2
(1)IN DIE JUNGWÄHLEREVIDENZ SIND ALLE PERSONEN
EINZUTRAGEN, DIE DIE ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER
SCHAFT BESITZEN, IM LAUFENDEN JAHR DAS NEUNZEHNTE
LEBENSJAHR VOLLENDEN, VOM WAHLRECHT ZUM LANDTAG
NICHT AUSGESCHLOSSEN SIND UND IN DER GEMEINDE
IHREN ORDENTLICHEN WOHNSITZ HABEN.
(2)Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an
dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweis
lichen oder aus den Umständen hervorgehenden
Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres
zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wäh
len. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf
gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
(s) Hat eine in die Jungwählerevidenz aufzunehmende Person in mehreren Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz, so ist sie in der Jungwählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie am 31. Dezember des Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung auch dann, wenn jemand, falls eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, in mehreren Wahl-sprengeln eine Wohnung hat.
(4)In die Jungwählerevidenz aufgenommene
bzw. aufzunehmende Personen, die ihren ordent
lichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen,
sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
für die Eintragung in der Jungwählerevidenz dieser
Gemeinde einzutragen. In der Jungwählerevidenz
der Gemeinde, in der sie ihren ordentlichen Wohn
sitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu
diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Ein
tragung in die Jungwählerevidenz erfolgt, die Ge
meinde, in deren Jungwählerevidenz die Streichung
vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohn
adresse von der neuen Eintragung unverzüglich und
nachweislich zu verständigen.
(5)In die Jungwählerevidenz aufgenommene
oder aufzunehmende Personen, die zum ordent
lichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einbe
rufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung
ihres ordentlichen Wohnsitzes während der Leistung
des Präsenzdienstes, in die Jungwählerevidenz der
Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeit
punkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordent
lichen Wohnsitz hatten. Sind sie zu diesem Zeit
punkt schon in einer Jungwählerevidenz einge
tragen, so wird diese Eintragung durch die Einbe
rufung zum Präsenzdienst nicht berührt.
(s) Eine Person darf in den Jungwählerevidenzen nur einmal
eingetragen sein.
§ 3
(1) In die Jungwählerevidenz kann jedermann, der sich von deren Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen. Die im Landtag oder Gemeinderat vertretenen Parteien können überdies aus der Jungwählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen,
oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, Abschriften der Jungwählerevidenz ausfolgen, wobei sie berechtigt ist, die Ausfolgung der Abschriften von der Entrichtung eines angemessenen Beitrages zu den Herstellungskosten abhängig zu machen. In diesem Fall hat die Gemeinde eine Abschrift der Jungwählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben.
(2)Die für die Einsichtnahme bestimmten Tages
stunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei
der Einsprüche gegen die Jungwählerevidenz einge
bracht werden können, sowie die Bestimmungen des
Abs. 1 und des § 4 hat der Bürgermeister an der
Amtstafel zu verlautbaren.
(3)Unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 4
und des § 9 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Jung
wählerevidenz nur auf Grund eines Einspruchs- und
Berufungsverfahrens (§§ 4 bis 8) vorgenommen wer
den. Ausgenommen hievon ist die Behebung von
Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler und der
gleichen.
§ 4
(1)Jeder Staatsbürger, der im Lande Oberöster
reich seinen ordentlichen Wohnsitz hat, kann unter
Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen
die Jungwählerevidenz schriftlich, mündlich oder
telegraphisch Einspruch erheben. Der Einspruchs
werber kann die Aufnahme einer Person, die im je
weils laufenden Jahr das neunzehnte Lebensjahr
vollendet, in die Jungwählerevidenz oder deren
Streichung aus dieser begehren.
(2)Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubrin
gen, in deren Jungwählerevidenz eine Änderung
begehrt wird.
(3)Der Einspruch ist, falls er schriftlich einge
bracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu
überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme einer
Person in die Jungwählerevidenz zum Gegenstand,
so sind auch die zur Begründung desselben notwen
digen Belege, insbesondere ein von der vermeint
lich in die Jungwählerevidenz aufzunehmenden Per
son ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster An
lage 1) anzuschließen. Wird im Einspruch die Strei
chung einer Person begehrt, so ist der Grund hiefür
anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft be
legte, sind entgegenzunehmen. Ist der Einspruch
von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so
gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt
ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustell
bevollmächtigt.
(4)Wer offensichtlich mutwillig Einspruch erhebt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
einer Geldstrafe bis zu S 3.000,- zu bestrafen.
Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und
unterliegt der gleichen Strafe, wer auf den Wähler
anlageblättern wissentlich unwahre Angaben macht.
In beiden Fällen liegt eine Verwaltungsübertretung
nur dann vor, wenn darin keine von den Gerichten
zu bestrafende Handlung gelegen ist.
§ 5 (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren
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Aufnahme in die Jungwählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 6
Die gemäß den §§ 7 und 8 mit dem Einspruchsund Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach den Bestimmungen der O. ö. Landtagswahlordnung 1961, LGB1. Nr. 26, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 20/1967, LGB1. Nr. 20/1969, LGB1. Nr. 30/1971 und LGB1. Nr. 56/1979 jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche und Berufungen zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 7
(1)über den Einspruch hat die Gemeindewahlbe
hörde zu entscheiden.
(2)Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Ein
spruchswerber sowie der vom Einspruch betroffe
nen Person schriftlich mitzuteilen.
(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung
der Jungwählerevidenz, so hat die Gemeinde nach
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Rich
tigstellung der Jungwählerevidenz unter Anführung
der Entscheidungsdaten durchzuführen.
§ 8
(1)Gegen die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 kön
nen der Einspruchswerber sowie die von der Ent
scheidung betroffene Person binnen zwei Wochen
nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder
telegraphisch die Berufung bei der Gemeinde ein
bringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner
von der eingebrachten Berufung binnen zwei Wo
chen mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm
freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an
ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Ein
sicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen
Stellung zu nehmen.
(2)über die Berufung hat die Bezirkswahlbehörde
zu entscheiden. Eine weitere Berufung ist unzuläs
sig.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4 und des § 7 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
§ 9
(1)Die Gemeinden haben alle Umstände, die ge
eignet sind, eine Änderung in der Jungwählerevi
denz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen
und die erforderlichen Änderungen in der Jung
wählerevidenz durchzuführen. Hiebei haben sie die Umstände, die auch in der Jungwählerevidenz einer
anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird eine Person aus der Jungwählerevidenz
wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Landtag ge
strichen, so ist sie hievon binnen zwei Wochen ab
dem Tag der Streichung zu verständigen.
§ 10
Die näheren Vorschriften über die Anlegung der Wählerverzeichnisse für die Wahlen des Landtages und des Gemeinderates sind in den Gesetzen über die Wahl des Landtages und über die Wahl des Gemeinderates enthalten.
§ 11
Soweit in diesem Gesetz das Verwaltungsverfahren nicht besonders geregelt ist, haben die Wahlbehörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. 1950 anzuwenden.
§ 12
(1)Die mit der Führung der Jungwählerevidenz
verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu
tragen; das Land hat den Gemeinden jedoch die
ihnen aus der Führung der Jungwählerevidenz ent
stehenden Kosten zur Hälfte nach den Bestimmun
gen des Abs. 2 zu ersetzen.
(2)Der Kostenersatz nach Abs. 1 hat in Bausch
beträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung
der Landesregierung festzusetzen. Für die Berech
nung des Kostenersatzes ist die Anzahl der mit
Ende des Jahres in der Jungwählerevidenz einge
tragenen Personen maßgebend.
(3)Die Gemeinden haben innerhalb von drei Mo
naten nach Ablauf des Kalenderjahres bei sonsti
gem Verlust des Kostenersatzanspruches die An
zahl der mit Ende des abgelaufenen Jahres in der
Jungwählerevidenz erfaßten Personen der Landes
regierung bekanntzugeben.
§ 13
Die im Verfahren nach diesem Landesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften gelten als nur im öffentlichen Interesse gelegen und sind daher insbesondere von landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
Ortschaft: Gemeindebezirk:
Gemeinde:
Straße
Pol. Bez.: Gasse
Platz
Hausnummer: , Stiege:
Geschoß: , Tür-Nr.:
Wähleranlageblatt
Familien- und Vorname
geb. am
Staatsbürgerschaft am ....
Ordentlicher Wohnsitz am
Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
Ausgefertigt am
19..
(Unterschrift)
(Die Wähleranlagebiätter sind von den zur Ausfüllung verpflichteten Personen persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes für sie vornehmen.)
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