Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1979
LGBL_OB_19790713_59Gesetz über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1979Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1979 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 9. Mai 1979 über die gleichzeitige Durchführung der Wahl des Landtages und der Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut im Jahre 1979
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
vDie aus Anlaß des Ablaufes der Funktionsperiode im' Jahre 1979 durchzuführenden Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut sind gleichzeitig mit der Wahl des Landtages durchzuführen.
§ 2
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung der Landtagswahl die Bestimmungen der O. ö. Landtagswahlordnung 1961, LGB1. Nr. 26, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 20/1967, LGB1. Nr. 20/1969, LGB1. Nr. 30/1971 und LGB1. Nr. 56/1979 und für die Durchführung der Gemeinderatswahlen die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1967, LGB1. Nr. 24, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 30/1973 und LGB1. Nr. 57/1979.
§ 3 Der in der Ausschreibung der Landtagswahl fest-
gesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Gemeinderatswahlen.
§ 4
(t) Die Einteilung einer Gemeinde in Wahlsprengel gemäß! § 2 Abs. 2 der Gemeindewahlordnung 1967 gilt auch für die Durchführung der Landtagswahl.
(2)Wird £jemäß § 5 Abs. 1 der Gemeindewahlord
nung 1967 jein ständiger Vertreter als Vorsitzender
der Gemeiiidewahlbehörde und Gemeindewahlleiter
bestellt, so' hat der Bürgermeister dieselbe Person
zum ständigen Vertreter gemäß § 7 Abs. 2 der
O. ö. Landtiagswahlordnung 1961 zu bestellen. Dies
gilt sinngejnäß hinsichtlich der Bestellung des Ver
treters des: Gemeindewahlleiters sowie hinsichtlich
der Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren
Stellvertreter.
(3)Die rtach den Bestimmungen der Gemeinde-
wahlordnurig 1967 berufenen Beisitzer (Ersatzmit
glieder) dei: Gemeindewahlbehörden und der Spren-
gelwahlbehjörden sind von der Bezirkswahlbehörde
auch als Beisitzer (Ersatzmitglieder) der nach der
O. ö. Landtiagswahlordnung 1961 zu bildenden Ge-
meindewahjlbehörden und Sprengelwahlbehörden zu
berufen. Vorschläge gemäß § 13 der O. ö. Landtags-
wahlordnuijg 1961 auf Berufung von Beisitzern (Er
satzmitgliedern) in die Gemeindewahlbehörden und
die Sprengelwahlbehörden können nicht eingebracht
werden. Ist eine wahlwerbende Partei, die im Land
tag vertreten ist, in einer Gemeindewahlbehörde
oder einer 1 Sprengelwahlbehörde durch keinen Bei
sitzer vertreten, so hat sie das Recht, in diese Be
hörde Vertrauenspersonen zu entsenden; § 14 Abs. 4
der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.
§ 5
Die auf iGrund der Gemeindewahlordnung 1967 zuständiger! Behörden
haben die Verfügungen hinsichtlich der Wahlzeit, der Verbotszonen,
der Wahllokale und |der Wahlzellen gleichlautend sowohl für die
Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahlen zu treffen.
§ 6
(1)Die Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl
sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des
Wählerevidenzgesetzes 1973, BGB1. Nr. 601, und des
O. ö. Jungwählererfassungsgesetzes 1979,
LGB1. Nr. 61, anzulegen. Die Eintragung des Familienstandes und des
Berufes der Wahlberechtigten kann entfallen.
(2)Die Gemeinderatswahl ist unter Zugrunde
legung der für die Landtagswahl abgeschlossenen
Wählerverzeichnisse durchzuführen. Die Anlegung
besonderer Wählerverzeichnisse für die Gemeinde
ratswahl entfällt.
(3)Die Führung eines gesonderten Abstimmungs
verzeichnisses für die Gemeinderatswahl entfällt.
§ 7
Für die Gemeinderatswahlen sind keine Wahl-
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karten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl, jedoch nur bei einer Wahlbehörde jener Gemeinde, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.
§ 8
Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Gemeinde Wahlzeugen zu entsenden, können dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen fungieren jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.
§ 9
(1)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl
darf mit dem amtlichen Stimmzettel für die Ge
meinderatswahl nicht vereinigt werden.
(2)Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl
ist aus färbigem, der amtliche Stimmzettel für die
Gemeinderatswahl ist aus weißem Papier herzu
stellen.
§ 10
(1)Jedem Wähler sind - unbeschadet der Bestim
mungen des Abs. 2 - ein amtlicher Stimmzettel für
die Landtagswahl, ein amtlicher Stimmzettel für die
Gemeinderatswahl und ein Wahlkuvert, das zur
Aufnahme der Stimmzettel für beide Wahlen be
stimmt ist, auszufolgen.
(2)Wahlkartenwählern, die nach § 7 für die Ge
meinderatswahl keine Stimme abgeben können, sind
nur ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl
und ein Wahlkuvert auszufolgen. Die Wahlkuverts
für solche Wahlkartenwähler müssen in allen Wahl
kreisen von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein;
diese Wahlkuverts dürfen nur über Auftrag der
Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(3)\I3ie Wahlkuverts, die gemäß Abs. 1 auszu
folgen sind, müssen sich von den Wahlkuverts
gemäß Abs. 2 farblich deutlich unterscheiden.
(4)Gibt ein Wahlkartenwähler gemäß Abs. 2 seine
Stimme ab, so ist dies im Wähler- und im Abstim
mungsverzeichnis (§§ 68 und 69 der O. ö. Landtags
wahlordnung 1961) zusätzlich zu vermerken.
§ 11
(1)Die vor der Entleerung der Wahlurne zu
treffenden Feststellungen hinsichtlich der amtlichen
Stimmzettel haben für beide Wahlen gesondert zu
erfolgen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob und
gegebenenfalls wieviel Wahlkuverts gemäß § 10
Abs. 2 ausgefolgt und wieviel abgegeben wurden.
(2)Unmittelbar nach Entleerung der Wahlurne
sind zunächst die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2
auszusondern; die Anzahl dieser Wahlkuverts ist
festzustellen; sodann sind diese Wahlkuverts unge
öffnet in einem Umschlag zu verpacken. Dieser Um
schlag ist zu verschließen und womöglich zu ver
siegeln. Auf dem Umschlag sind zu vermerken: die
Wahlbehörde und die Anzahl der verpackten Wahlkuverts. War in der Wahlurne kein Wahlkuvert gemäß § 10 Abs. 2, so ist dies festzustellen.
(3)Ist eine Gemeinde nicht in Wahlsprengel ein
geteilt, so ist der Umschlag (Abs. 2) bzw. eine
schriftliche Meldung über die Feststellung gemäß
Abs. 2 letzter Satz ungesäumt mit Boten der Bezirks
wahlbehörde zu übermitteln; auf dem Umschlag ist
überdies zu vermerken, daß die Gemeinde nicht in
Wahlsprengel eingeteilt ist; in die schriftliche Mel
dung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
Sprengelwahlbehörden, die nicht zugleich Gemeinde
wahlbehörden sind, haben den Umschlag (Abs. 2)
bzw. eine schriftliche Meldung über die Feststellung
gemäß Abs. 2 letzter Satz ungesäumt mit Boten der
Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. In Gemein
den, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die
Gemeindewahlbehörde die Umschläge bzw. die
schriftlichen Meldungen aller Sprengelwahlbehörden
zu sammeln. Wenn die Umschläge bzw. die Mel
dungen aller Sprengelwahlbehörden vorliegen, hat
die Gemeindewahlbehörde die ungeöffneten Um
schläge und die schriftlichen Meldungen zusammen
in einem weiteren Umschlag zu verpacken. Dieser
Umschlag ist zu verschließen, womöglich zu ver
siegeln und ungesäumt mit Boten der Bezirkswahl
behörde zu übermitteln. Auf dem Umschlag sind zu
vermerken: die Gemeindewahlbehörde, die Anzahl
der Wahlsprengel, die Anzahl der verpackten Um
schläge (Abs. 2) und der Meldungen der Sprengel
wahlbehörden.
(4)Die Feststellungen gemäß Abs. 1 letzter Satz
und Abs. 2 sowie die Vorgangsweise gemäß Abs. 2
und 3 sind in der Niederschrift der jeweiligen Wahl
behörde zu beurkunden.
(5)Nach den Veranlassungen gemäß Abs. 2 und 3
hat die Sprengelwahlbehörde bzw. die Gemeinde
wahlbehörde die Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 1
zu öffnen. Die Ermittlung des Wahlergebnisses hat
für die Gemeinderatswahl und für die Landtagswahl
gesondert zu erfolgen.
§ 12
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Einlangen einer schriftlichen Meldung gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz festzustellen. In allen übrigen Fällen des § 11 Abs. 3 hat die Bezirkswahlbehörde festzustellen:
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eine Bestätigung auszufolgen, in die die jeweiligen Feststellungen gemäß lit. a bis d aufzunehmen sind. Diese Bestätigung ist dem Wahlakt der Gemeindewahlbehörde anzuschließen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat unmittelbar nach einer Feststellung gemäß Abs. 1 lit. c die ungeöffneten Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in eine vorbereitete Wahlurne zu geben. § 62 Abs. 2 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 gilt sinngemäß.
(s) Wenn die schriftlichen Meldungen bzw. Umschläge aller Gemeindewahlbehörden des politischen Bezirkes vorliegen und alle Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 in die Wahlurne gegeben wurden (Abs. 2), hat die Bezirkswahlbehörde an Hand der bezüglichen Feststellungen gemäß Abs. 1 zusammenfassend festzustellen, wieviel Wahlkuverts gemäß § 10 Abs. 2 sich in der Wahlurne befinden müssen.
(4)Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die in der
Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu
mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzu
stellen, wieviel Wahlkuverts sich in der Wahlurne
befunden haben. Stimmt diese Zahl mit der nach
Abs. 3 festgestellten Zahl nicht überein, so ist der
mutmaßliche Grund hiefür festzustellen. Anschlie
ßend ist das Wahlergebnis hinsichtlich der Wahl
kartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 im Bereich der
Bezirkswahlbehörde festzustellen; dabei sind die
§§ 73, 74 und 75 sowie § 76 Abs. 4 der O. ö. Land
tagswahlordnung 1961 anzuwenden.
(5)Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß § 76
Ab4. 4 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 ge
troffenen Feststellungen sofort in der Niederschrift
(Abs. 7) zu beurkunden und der Kreiswahlbehörde
und der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art,
wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
(e) § 60 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeindewahlbehörde die Bezirkswahlbehörde tritt.
(7)Die Bezirkswahlbehörde hat die Vorgangs
weise gemäß Abs. 1 bis 6 und das Wahlergebnis
hinsichtlich der Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2
in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Nieder
schrift hat mindestens zu enthalten:
a)die Bezeichnung der Bezirkswahlbehörde und
den Ort ihres Zusammentrittes;
b)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;
c)die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d)den genauen Zeitpunkt des Zusammentrittes der
Wahlbehörde und des Endes der Abfassung der
Niederschrift;
e)die getroffenen Feststellungen (Abs. 1, 3 und 4);
wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist
auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen.
(8)Der Niederschrift sind anzuschließen:
b)die gültigen Stimmzettel, die - je nach den
Parteilisten - in abgesonderten Umschlägen mit
entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
c)die Umschläge und schriftlichen Meldungen
gemäß i§ 11 Abs. 2 und 3.
(9)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitglie
dern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird
sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so
ist der Grund hiefür anzugeben.
(10)Die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde
samt Beilagen (Wahlakt) ist sodann verschlossen der
zuständigen Kreiswahlbehörde ungesäumt durch
Boten zu übermitteln.
§ 13
(1)Die Kreiswahlbehörden haben den vorläufigen
Feststellungen gemäß § 81 Abs. 1 der O. ö. Land
tagswahlordnung 1961 auch die Berichte der Bezirks
wahlbehörden gemäß § 12 Abs. 5 mit zugrunde zu
liegen.
(2)Die Kreiswahlbehörden haben auf Grund der
übermittelten Wahlakten der Bezirkswahlbehörden
(§ 12 Abs, 10) das Wahlergebnis hinsichtlich der
Wahlkartenwähler gemäß § 10 Abs. 2 zu überprüfen
und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergeb
nissen zu berichtigen. Die überprüften und allen
falls berichtigten Ergebhisse sind den endgültigen
Feststellungen gemäß § 82 Abs. 1 der O. ö. Land
tagswahlordnung 1961 mit zugrunde zu legen.
§ 14
Für die Niederschriften über den Wahlvorgang und das Wahlergebnis
der Landtagswahl ist färbiges, für die Niederschriften über die Wahl
des Gemeinderates ist weißes Papier zu verwenden.
§ 15
Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzuschließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.
§ 16
Hinsichtlich der Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der Gemeinderatswahlen entstehen, gilt folgendes:
§ 98 der O. ö. Landtägswahlordnung 1961 findet auf jene Kosten Anwendung, die auch entstehen würden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 53 der Gemeindewahlordnung 1967.
§ 17
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinderatswahlen sind, unbeschadet der Zuständigkeiten, die de" Landesregierung, der Landes-wahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen und mit Ausnahme der Strafbestimmungen
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 17. Stück, Nr. 59 u. 60
(§ 54 der Gemeindewahlordnung 1967), solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.
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