Gesetz, mit dem die Gemeindewahlordnung 1967 neuerlich geändert wird (Gemeindewahlordnungsnovelle 1979)
LGBL_OB_19790713_57Gesetz, mit dem die Gemeindewahlordnung 1967 neuerlich geändert wird (Gemeindewahlordnungsnovelle 1979)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1979 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"§ 12. Passives Wahlrecht.
Wählbar sind alle Männer und Frauen, die das aktive Wahlrecht besitzen (§ 11 Abs. 1)."
2.§ 13 hat zu lauten:
"§ 13. Ordentlicher Wohnsitz.
Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Orte zu bleiben."
3.§ 14 Abs. 5 hat zu lauten:
"(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu verfügen, daß die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wählenanlageblät-tern zu unterbleiben hat und die Wählerverzeichnisse auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGB1. Nr^ 601, und der Jungwählerevidenz im Sinne des O. ö.
Jungwählererfassungsgesetzes 1979, LGB1. Nr. 61, anzulegen sind, sofern dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu erwarten und die ordnungsgemäße Erfassung der Wahlberechtigten gesichert ist. Die auf Grund der Jungwählerevidenz erfaßten Personen, die bis zum Ablauf des Stichtages das neunzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind in das Wählerverzeichnis jeweils anschließend an die auf Grund der Wählerevidenz nach bundesgesetzlichen Vorschriften erfaßten Personen aufzunehmen. Auch in diesem Fall ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Stichtag maßgebend."
4.§ 15 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Am zweiunddreißigsten Tag nach dem Stichtag, wenn jedoch die Wahlberechtigten auf Grund der Wählerevidenz und der Jungwählerevidenz (§ 14 Abs. 5) erfaßt wurden, am einundzwanzigsten Tag nach der Wahlausschrei-
bung (§ 24 Abs. 1), hat die Gemeinde die Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch vierzehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen."
5.§ 18 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Einspruchswerber sowie der von dex Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder telegrafisch die Berufung einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen."
6.§ 20 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten:
"Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden
a)bis zu 300 Wahlberechtigten von wenigstens
1,5 v. H. der in dieser Gemeinde Wahlbe
rechtigten, mindestens aber von drei Wahl
berechtigten dieser Gemeinde,
b)mit 301 bis 750 Wahlberechtigten von we
nigstens 1 v. H. der in dieser Gemeinde
Wahlberechtigten, mindestens aber von fünf
Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
c)mit 751 bis 1300 Wahlberechtigten von we
nigstens 0,8 v. H. der in dieser Gemeinde
Wahlberechtigten, mindestens aber von acht
Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
d)mit 1301 bis 3000 Wahlberechtigten von
wenigstens 0,6 v. H. der in dieser Gemeinde
Wahlberechtigten, mindestens aber von elf
Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
e)mit 3001 bis 5000 Wahlberechtigten von
wenigstens 0,5 v. H. der in dieser Gemeinde
Wahlberechtigten, mindestens aber von
achtzehn Wahlberechtigten dieser Gemeinde,
f)mit 5001 bis 10.000 Wahlberechtigten von
wenigstens 0,4 v. H. der in dieser Gemeinde
Wahlberechtigten, mindestens aber von
fünfundzwanzig Wahlberechtigten dieser
Gemeinde,
g)mit über 10.000 Wahlberechtigten minde
stens von vierzig Wahlberechtigten dieser
Gemeinde
eigenhändig unterschrieben sein, wobei sich die Zahl der
Wahlberechtigten nach dem Tag dei Auflegung des Wählerverzeichnisses
bestimmt."
"(5) Die Bezinkshauptmannschaft kann den Ausschank von alkoholischen
Getränken bis zur Beendigung der Wahlzeit durch Verordnung
verbieten, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung
der Wahlhandlungen geboten erscheint. Neben der auf Grund des O.
ö. Verlautbarungsgesetzes 1977,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 17.
Seite 81
LGB1. Nr. 54, vorgesehenen Kundmachung und ohne Einfluß auf die Rechtswirksamkeit ist eine solche Verordnung auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist."
8.Im § 44 haben in der Überschrift das Wort "Er
satzmitglieder" und Abs. 3 zu entfallen.
9.§ 47 hat zu lauten:
"§ 47. Ersatzmitglieder.
(1)Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatz
mitglieder insbesondere für den Fall, daß ein
Mandat ihrer Liste im Gemeinderat erledigt
wird.
(2)Wahlwerber, die die Wahl abgelehnt ha
ben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen
haben, in der Folge aber auf Grund der Be
stimmungen der Gemeindeordnung auf das
Mandat verzichten, sind Ersajtzmitglieder im
Sinne des Abs. 1.
(3)Das Recht, die Wahl bzw. die Berufung
auf ein freigewordenes Mandat abzulehnen,
kann nur innerhalb einer Woche nach dem Tag
der Wahl bzw. ab Berufung gemäß § 48 Abs. 2
geltend gemacht werden."
10.§ 48 hat zu lauten:
"§ 48.
Enden des Mandates;
Berufung von Ersatzmitgliedern.
(1)Die Bestimmungen über das Enden des
Mandates eines Mitgliedes des Gemeinderates
enthält die Gemeindeordnung.
(2)Wird ein Mandat im Gemeinderat frei, so
hat der Bürgermeister ein Ersatzmitglied (§ 47)
auf dieses Mandat zu berufen. Kommen meh
rere Ensatzmitglieder in Betracht, so ist für die
Reihenfolge die Anzahl der Wahlpunkte
(§ 42 Abs. 3) maßgebend; haben zwei oder
mehrere Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl
der Wahlpunkte, so entscheidet die Reihen
folge der Parteiliste.
(3)Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab,
so bleibt es auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(4)Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes
ist in sinngemäßer Anwendung des § 45 Abs. G
zu verlautbaren, sobald feststeht, daß die Be
rufung nicht abgelehnt wird. In dieser Verlaut
barung ist auch festzuhalten, wer die Wahl ab
gelehnt oder auf sein Mandat verzichtet hat."
11.§ 54 Abs. 1 lit. i hat zu lauten:
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