Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1971 geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979)
LGBL_OB_19790713_55Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1971 geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1979 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten."
3.Art. 37 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Vertretung eines anderen Mitgliedes der Landesregierung ist für den Fall, daß eine Verhinderung voraussichtlich nicht länger als drei Monate dauert, durch die Landesregierung in ihrer Geschäftsordnung zu regeln. Ist ein Mitglied der Landesregierung voraussichtlich länger als drei Monate verhindert oder sind seit Eintritt des Verhinderungsfalles drei Monate verstrichen und ist das voraussichtliche Ende des Verhinderungsfalles nicht absehbar, so hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landesregierung zu wählen; die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind hierbei sinngemäß anzuwenden."
4.Art. 37 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Scheidet ein Mitglied der Landesregierung aus oder ist vom Landtag ein Ersatzmitglied zu wählen (Abs. 2 zweiter Satz), so sind bis zum Amtsantritt des vom Landtag neugewählten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Landesregierung die Bestimmungen über eine voraussichtlich nicht länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung sinngemäß anzuwenden."
5.Der bisherige Abs. 3 des Art. 37 erhält die Bezeichnung "(4)".
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