Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst (einschließlich Rechnungsfachdienst)
LGBL_OB_19790622_40Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst (einschließlich Rechnungsfachdienst)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1979 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 2
(1)DIE PRÜFUNG BESTEHT AUS EINEM SCHRIFTLICHEN
UND EINEM MÜNDLICHEN TEIL.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der
Prüfungswerber die im Dienstzweig Verwaltungs-
fachdienst (einschließlich Rechnungsfachdienst) all
gemein erforderlichen grundlegenden Kenntnisse
und Fähigkeiten aufweist und befähigt ist, seine
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in prakti
schen Aufgaben anzuwenden.
§ 3
(1)Die schriftliche Prüfung ist aus einem der in
der Folge genannten Fachgebiete abzulegen; das
Fachgebiet ist von der Dienstbehörde in möglichster
Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen
Verwendung des Prüfungswerbers zu bestimmen.
Diese Fachgebiete sind:
1.Agrar-j und Forstrecht;
2.Arbeitsrecht und Sozialversicherungsxecht;
3.Bau-, Straßen- und Raumordnungsrecht;
4.Gemeiiiderecht und Gemeinde Wahlrecht;
5.Gewerberecht und Wirtschaftsrecht;
6.Recht des Grundverkehrs und der Bodenreform;
7.Haushalts- und Verrechnungswesen des Landes
Oberösterreich;
8.Personenstands- und Staatsbürgerschaftsrecht
sowie Nationalrats-, Landtags- und Gemeinde
wahlrecht;
9.Polizeirecht;
10.Schul-, Kultur- und Kultusriecht;
11.Sanitäts- und Veterinärrecht;
12.Sozialhilfe- und Jugendwohlfahrtsrecht;
13.Verkehrsrecht und Verkehrsgewerberecht;
14.Wasserrecht und Energierecht j
15.Wohnungs- und Siedlungsrecht.
(2)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs
werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf
Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes eine
ausführliche Sachverhaltsdarstellung zu entwerfen.
Hat die Dienstbehörde als Gegenstand der Prüfung
das Haushalts- und Verrechnungswesen des Landes
Oberösterreich bestimmt, so ist eine einfache Sach
verhaltsdarstellung zu entwerfen und eine Verlags
abrechnung durchzuführen.
(3)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern.
Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Be
helfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Prü
fung zu übergeben.
§ 4
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge
genstände:
1.Grundzüge des österreichischen Verfassungs
rechtes; Organisation der österreichischen Be
hörden unter besonderer Berücksichtigung der
inneren und äußeren Organisation der Landes
behörden und sonstigen Landesdienststellen;
2.Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes
den Landesbediensteten (einschließlich des Per-
sonalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrech
tes);
3.Grundzüge der Verwaltungs Verfahrensgesetze;
4.Grundzüge des von der Dienstbehörde als Ge
genstand der schriftlichen Prüfung festgesetzten
Fachgebietes.
(2)Besonders in dem von der Dienstbehörde fest
gesetzten Gegenstand hat die Prüfung über die Fä
higkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben,
sein Wissen praktisch anzuwenden.
Seite 50
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 12. Stück,
Nr. 40 u. 41
§ 5
(1)ZU MITGLIEDERN DER PRÜFUNGSKOMMISSION SIND
GEEIGNETE BEAMTE DES LANDES OBERÖSTERREICH ZU BE
STELLEN, DIE DEM HÖHEREN ODER DEM GEHOBENEN
DIENST ANGEHÖREN. DIE PRÜFER FÜR DIE GEGENSTÄNDE
DES § 4 ABS. 1 Z. 1 UND 3 MÜSSEN RECHTSKUNDIG SEIN.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
und zwei bis drei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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