Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst
LGBL_OB_19790622_39Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen VerwaltungsdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1979 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 2
(1)DIE PRÜFUNG BESTEHT AUS EINEM SCHRIFTLICHEN
UND EINEM MÜNDLICHEN TEIL.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der
Prüfungswerber die im Dienstzweig gehobener Ver
waltungsdienst allgemein erforderlichen grundle
genden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und
befähigt ist, seine fachlichen Kenntnisse und Fähig
keiten in praktischen Aufgaben anzuwenden. Er
hat nachzuweisen, daß er auch ein Verständnis für
die Funktion und die Anwendung des Rechts und
für die juristische Ausdrucksweise sowie einen
Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge und
die Funktionen hat, die der Staat in der Wirtschaft
wahrnimmt.
(1) Die schriftliche Prüfung ist aus zwei der in der Folge genannten Fachgebiete abzulegen. Eines da-
von hat die Dienstbehörde in möglichster Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Verwendung des Prüfungswerbers aus den in der Folge genannten Fachgebieten zu bestimmen. Der Prüfungswerber hat aus den in der Folge genannten Fachgebieten ein weiteres frei zu wählen. Diese Fachgebiete sind:
(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes einen Bescheid materiellrechtlichen Inhalts zu entwerfen. Der Akt ist dem gemäß Abs. 1 von der Dienstbehörde festgesetzten Gegenstand zu entnehmen.
{3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Prüfung zu übergeben.
§ 4
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge
genstände:
1.österreichisches Verfassungsrecht; Organisation
und Überblick über die wichtigsten Aufgaben
der österreichischen Behörden unter besonderer
Berücksichtigung der inneren und äußeren Or
ganisation der Landesbehörden und sonstigen
Landesdienststellen;
2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien
steten (einschließlich des Personalvertretungs
bzw. Betriebsverfassungsrechtes);
3.die Verwaltungsverfahrensgesetze;
4.wirtschaftliche Grundlagen des Staatshaushaltes;
die Grundzüge des Haushalts- und Veirrech-
nungswesens des Landes Oberösterreich;
5.rechtliche Grundbegriffe; Grundzüge des Privat
rechtes (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachen
recht) ;
6.den von der Dienstbehörde festgesetzten Gegen
stand;
7.den vom Prüfungswerber gewählten Gegen
stand.
(2)Besonders in dem von der Dienstbehörde fest
gesetzten und in dem vom Prüfungswerber gewähl-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 12. Stück,
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ten Gegenstand hat die Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen praktisch anzuwenden.
§ 5
Die schriftliche Prüfung sowie die mündliche Prüfung der in § 4 Abs. 1 Z. 6 und 7 genannten Gegenstände entfallen, wenn der Prüfungswerber die Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGB1. Nr. 86 (Verordnung BGB1. Nr. 377/1977), abgelegt hat und auch künftig Aufgaben auf diesem Gebiet erfüllen soll. Dies ist auf dem Zeugnis zu vermerken.
§ 6
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu
bestellen, die dem höheren oder dem gehobenen
Dienst angehören. Die Prüfer für die Gegenstände
des § 4 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie 5 bis 7 müssen
rechtskundig sein.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzen
den und vier, im Fall des § 5: zwei, weiteren Mit
gliedern zu bestehen.
Für die o. ö. Landesregierung:
Possart
Landeshauptmann-Stellvertreter
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