Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Rechnungsdienst
LGBL_OB_19790622_38Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen RechnungsdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1979 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 2
(1)DIE PRÜFUNG BESTEHT AUS EINEM SCHRIFTLICHEN UND
EINEM MÜNDLICHEN TEIL.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der
Prüfungswerber die im Dienstzweig gehobener Rech
nungsdienst erforderlichen grundlegenden Kennt
nisse und Fähigkeiten aufweist und befähigt ist,
seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in
praktischen Aufgaben anzuwenden.
§ 3
(1)IN DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG HAT DER PRÜFUNGS-
WERBER NACHZUWEISEN, DAß ER IN DER LAGE IST, DER
VERWENDUNG IM GEHOBENEN RECHNUNGSDIENST GEMÄßE
AUFGABEN EINWANDFREI ZU LÖSEN.
(2)Zur schriftlichen Prüfung sind aus dem in § 4
Abs. 1 Z. 7 angeführten Gegenstand vier Aufgaben
zu stellen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Prüfung zu übergeben.
§ 4
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge
genstände:
1.Die Grundzüge des österreichischen Verfas
sungsrechtes, Organisation der österreichischen
Behörden unter besonderer Berücksichtigung
der inneren und äußeren Organisation der Lan
desbehörden und sonstigen Landesdienststellen;
2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien
steten (einschließlich des Personalvertretungs
bzw. Betriebsverfassungsrechtes);
3.die Grundzüge des Einführungsgesetzes zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen, des Allgemei
nen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
Verwaltungsvollstireckungsgesetzes;
4.betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche
Grundbegriffe und die Bedeutung der Gebiets
körperschaften in der Wirtschaft;
5.die Grundzüge des Abgabenwesens und des Fi
nanzausgleiches;
6.das Haushaltswesen des Landes Oberösterreich;
das Haushaltswesen des Bundes, soweit die
Kenntnis im Rechnungsdienst des Landes Ober
österreich von Bedeutung ist;
7.das Verrechnungswesen des Landes Oberöster
reich; das Verrechnungswesen des Bundes, so
weit die Kenntnis im Rechnungsdienst des Lan
des Oberösterreich von Bedeutung ist.
(2)Bei der mündlichen Prüfung in den im Abs. 1
Z. 6 und 7 angeführten Gegenständen sind in denje
nigen Fachgebieten, die im Rechnungsdienst des
Landes Oberösterreich von besonderer Bedeutung
sind, eingehende Kenntnisse und in den übrigen
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 12. Stück,
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Gebieten Kenntnisse der Grundzüge nachzuweisen. Insbesondere in den im Abs. 1 Z. 6 und 7 angeführten Gegenständen hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbeirs Aufschluß zu geben, sein Wissen in praktischen Aufgaben anzuwenden.
§ 5
(I) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu bestellen, die dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehören. Der Prüfer für die Gegenstände des § 4 Abs. 1 Z. 1 und 3 muß rechtskundig sein. Wenigstens ein Mitglied des Prüfungssenates muß dem gehobenen Rechnungsdienst angehören. (i) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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