Gesetz über polizeirechtliche Angelegenheiten (O.ö. Polizeistrafgesetz - O.ö. PolStG.)
LGBL_OB_19790530_36Gesetz über polizeirechtliche Angelegenheiten (O.ö. Polizeistrafgesetz - O.ö. PolStG.)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1979 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
I. Abschnitt
§ 1 Wahrung des öffentlichen Anstandes
(1)WER DEN ÖFFENTLICHEN ANSTAND VERLETZT, BEGEHT,
AUßER IN DEN FÄLLEN EINER SONST MIT VERWALTUNGS
STRAFE ODER EINER MIT GERICHTLICHER STRAFE BEDROHTEN
HANDLUNG, EINE VERWALTUNGSÜBERTRETUNG.
(2)Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1
ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen,
das einen groben Verstoß gegen die allgemein an
erkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.
II. Abschnitt
§ 2 Prostitution
(1)Wer sich an einem öffentlichen Ort in einer
Weise verhält, die auf die Anbahnung von Bezie
hungen zur sexuellen Befriedigung anderer Perso
nen zu Erwerbszwecken abzielt, begeht eine Ver
waltungsübertretung. Als öffentlicher Ort hat ein
solcher zu gelten, der jederzeit von einem nicht von
vornherein beschränkten Kreis von Personen be
treten werden kann oder der im Rahmen seiner
Zweckbestimmung allgemein zugänglich ist. Dem
Verhalten an einem öffentlichen Ort ist ein Ver
halten gleichgestellt, das zwar nicht an einem öf
fentlichen Ort gesetzt wird, das aber von dort aus
wahrgenommen werden kann.
(2)Die Gemeinde kann auf Antrag des Eigen
tümers oder Verfügungsberechtigten allgemein zu
gängliche Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäu
den von der Anwendung des Abs. 1 durch Bescheid
ausnehmen, wenn gewährleistet ist, daß dadurch
die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt, das
örtliche Gemeinwesen nicht gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes nicht verletzt werden. Sie ist befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schütze dieser Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn es sich um Gebäude oder Räumlichkeiten handelt, die in einem vorwiegend mit Wohngebäuden bebauten Gebiet oder in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen u. dgl. liegen.
(3)Die Hingabe des eigenen Körpers zur sexuel
len Befriedigung anderer Personen zu Erwerbs
zwecken kann von der Gemeinde für den Bereich
bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen
von Gebäuden durch Verordnung untersagt werden,
wenn durch diese Tätigkeit die Nachbarschaft un
zumutbar belästigt, das örtliche Gemeinwesen ge
stört wird oder sonstige öffentliche Interessen, ins
besondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit
und des Jugendschutzes, verletzt werden. WTer
einem solchen Verbot zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung.
(4)Die örtlich zuständige Strafbehörde (§ 10) ist
vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß
Abs. 2 zu hören und nach Erteilung hievon zu ver
ständigen.
III. Abschnitt
§ 3 Schutz vor störendem Lärm
(1)Wer ungebührlicherweise störenden Lärm er
regt, begeht, außer in den Fällen einer sonst mit
Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher
Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsüber
tretung.
(2)Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer
Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das
menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung
tretenden Geräusche zu verstehen.
(3)Störender Lärm ist dann als ungebührlicher
weise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unter
lassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen
ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben
mit anderen verlangt werden muß und jene Rück
sichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlan
gen kann.
(4)Soweit dadurch ungebührlicherweise störender
Lärm erregt wird, ist als Verwaltungsübertretung
im Sinne des Abs. 1 insbesondere anzusehen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 10. Stück, Nr. 36
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2.das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen,
Höfen von Wohnhäusern, Parkplätzen und son
stigen Grundflächen - soweit es sich hiebei
nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr han
delt - mit Kraftfahrzeugen bei laufenden Mo
toren;
3.die Benützung von Rundfunk- und Fernsehge
räten, Lautsprechern und sonstigen Tonwieder
gabegeräten;
4.die Verursachung von Tierlärm.
§ 4 Verordnungsermächtigung
(1)Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschafts
leben ungebührlicherweise störendem Lärm im
Sinne des § 3 kann die Gemeinde durch Verordnung
zeitliche und örtliche Beschränkungen für die Ver
wendung oder den Betrieb von
a)Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, sofern
sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Indu
striebetriebes Verwendung finden,
b)Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern
und sonstigen Tonwiedergabegeräten,
c)Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen
Modellfahrzeugen
festlegen.
(2)Der Bürgermeister hat den Entwurf einer Ver
ordnung gemäß Abs. 1 durch vierwöchigen Anschlag
an der Amtstafel zu veröffentlichen. Gibt die Ge
meinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt
heraus, so kann die Veröffentlichung auch in diesem
erfolgen. Gleichzeitig ist durch Anschlag an der
Amtstafel während des Anschlages des Verord
nungsentwurfes und, wenn die Gemeinde regel
mäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt,
auch in diesem, darauf hinzuweisen, daß jedermann,
der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
kann, während der Anschlagsfrist schriftliche Anre
gungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt
(Magistrat) einbringen kann. Der Bürgermeister hat
solche Anregungen und Einwendungen anläßlich
des Antrages auf Erlassung der Verordnung dem
Gemeinderat vorzulegen.
(3)Bei Erlassung von Verordnungen im Sinne des
Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die orts
übliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
gewährleistet bleibt.
IV. Abschnitt
§ 5 Halten gefährlicher Tiere
(1)Wer gefährliche Tiere ohne behördliche Bewil
ligung hält, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Als gefährliche Tiere sind solche Tiere anzu
sehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tier
kunde auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Ver
haltensweise angenommen werden kann, daß sie die
Sicherheit von Menschen gefährden, wenn sie in
unsachgemäßer Verwahrung gehalten werden. Die
Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Tierarten, - gattungen oder -familien bezeichnen, die unter der Voraussetzung einer unsachgemäßen Verwahrung jedenfalls als typisch gefährlich anzusehen sind.
(3) Abs.; 1 gilt nicht für das Halten von Tieren im Rahmen der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion.
§ 6
Von der Anwendung des § 5 ist das Halten von gefährlichen Tieren ausgenommen:
a)im Rahmen von Veranstaltungen, die einer Be
willigungspflicht auf Grund des O. ö. Veranstal
tungsgesetzes unterliegen;
b)zu wissenschaftlichen Zwecken an Universitäten
und ihren Einrichtungen;
c)im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbe
ordnung 1973 unterliegen.
§ 7
(1)Die Gemeinde hat auf Antrag das Halten eines
gefährlichen Tieres im Sinne des § 5 zu bewilligen,
wenn eine Belästigung von Menschen, eine Gefähr
dung des Lebens, der Gesundheit und der Sicher
heit von Menschen und eine Gefährdung des Eigen
tums Dritter ausgeschlossen sowie eine sachgemäße
Verwahrung unter Berücksichtigung des Tierschut
zes gewährleistet ist. Zur Gewährleistung dieser
Interessen kann die Bewilligung befristet sowie
unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Vor
aussetzungen zu ihrer Erteilung weggefallen sind.
(2)Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind geeignete Un
terlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, in
welcher Weise die Verwahrung erfolgen soll.
(3)Den Organen der Gemeinde ist der Zutritt zu
den gefährlichen Tieren, deren Haltung gemäß § 5
bewilligungspflichtig ist, jederzeit zu gestatten.
§ 8
Eine Befugnis der Gemeinde, das Halten von Tieren, die nicht durch § 5 erfaßt sind, sowie das Halten von Tieren aus anderen Gründen als den der Hintanhaltung von Gefährdungen Dritter durch ortspolizeiliche Verordnungen zu regeln, wird durch diesen Abschnitt nicht berührt.
V. Abschnitt
§ 9 Mitwirkung bei der Vollziehung
Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4 durch
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VI. Abschnitt
§ 10 Strafbestimmungen
(1)Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 1, 2
und 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von
dieser, bei Übertretungen nach
a)§§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 5.000,- S,
b)§ 2 mit Geldstrafe bis 50.000,- S,
zu bestrafen.
(2)Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlas
senen Verordnungen und Verwaltungsübertretun
gen gemäß § 5 sind von der Bezirksverwaltungs
behörde, in den Städten mit eigenem Statut vom
Bürgermeister, bei Übertretungen nach
a)§ 4 mit Geldstrafe bis 5.000,- S,
b)§ 5 mit Geldstrafe bis 50.000,- S,
zu bestrafen.
(s) Wer als Bewilligungsinhaber Auflagen gemäß § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt oder den Organen der Gemeinde den Zutritt zu den gefährlichen Tieren (§ 7 Abs. 3) verweigert, ist von den im Abs. 2 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- S zu bestrafen. Wer Auflagen gemäß § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt, ist von den im Abs. 1 genannten Behörden mit einer Geldstrafe bis zu 200.000,- S zu bestrafen.
§ 11 Schlußbestimmungen
(1)Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen
Aufgaben der Gemeinde mit Ausnahme der Straf
befugnis des Bürgermeisters einer Stadt mit eige
nem Statut gemäß § 10 Abs. 2 sind im eigenen Wir
kungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
(2)Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Ablauf
des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt
für Oberösterreich in Kraft.
(3)Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Gesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im
Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt
werden.
(4)Art. VIII EGVG. 1950 tritt mit dem Inkraft
treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(5)Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkraft
tretens dieses Gesetzes gefährliche Tiere im Sinne
des Abschnittes IV halten und bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes einen Bewilligungsantrag gemäß
§ 7 Abs. 1 eingebracht haben, ist § 5 Abs. 1 bis zur
Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag nicht
anzuwenden.
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