Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Oberwang
LGBL_OB_19790523_34Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde OberwangGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.05.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1979 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Ländesregierung vom 7. Mai 1979 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Oberwang
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 7. Mai 1979 der Gemeinde Oberwang, politischer Bezirk Vöckla-bruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Oberwang:
Gespalten; rechts in Grün eine silberne, aufrechte rechte Hirschstange, links in Silber ein grüner Palmzweig.
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