Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Landarbeiterkammerwahlordnung 1973, LGBl. Nr. 44, geändert wird
LGBL_OB_19790405_20Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Landarbeiterkammerwahlordnung 1973, LGBl. Nr. 44, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.04.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1979 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1
Die Landarbeiterkammerwahlordnung 1973, LGB1. Nr. 44, wird wie
folgt geändert:
1.Im § 16 Abs. 2 erster Satz ist die Bezeichnung
"Landwirtschaftskrankenkasse für Oberöster
reich" durch die Bezeichnung "Oberösterreichi
sche Gebietskrankenkasse für Arbeiter und An
gestellte" zu ersetzen.
2.Die Anlage 1 der Landarbeiterkammerwahlord
nung 1973 wird durch die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildende neue Anlage 1
ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im
Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
WähleranlageblattAnlage 1
O. ö. Landarbeiterkammerwahl 19
Tag der Wahlausschreibung:
1.Vor- und Zuname:
2.Geburtsjahr:
3.Art der Beschäftigung (Arbeiter, Angestellter):
4.Ordentlicher Wohnsitz:
5.Name (Firma) und Anschrift des Dienstgebers (Ort der
Beschäftigung):
6.Ist der unter Z. 1 Angeführte am Tag der Wahlausschreibung bei
der Oberösterreichischen Gebiets-
krankenkasse für Arbeiter und Angestellte pflichtversichert bzw.
besteht eine die Kammerzuge
hörigkeit begründende Beschäftigung?
ja *)nein *)
7.Tag der Beendigung des letzten Versicherungspflichtigen
Dienstverhältnisses bzw. der letzten, die
Kammerzugehörigkeit begründenden Beschäftigung: **)
Siegel -- Unterschrift
Anmerkungen gemäß § 16 Abs. 6 der Landarbeiterkammerwahlordnung (nur
von der Gemeinde einzutragen):
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