Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen technischen Dienst
LGBL_OB_19790305_11Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen technischen DienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.03.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1979 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 19. Februar 1979
über die Prüfung für den gehobenen technischen
Dienst
Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung
sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGB1. Nr.
80/1978, wird verordnet:
§ 1
Zur Prüfung für den gehobenen technischen Dienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen vonder Prüfung und der bei Ablegung der Beamtenaufstiegsprüfung oder einer gleichzuwertenden Prüfung vorgeschriebenen Verwendungszeit, die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen und mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder einer gleichartigen Verwendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.
§ 2
(1)DIE PRÜFUNG IST SCHRIFTLICH UND MÜNDLICH ABZU
LEGEN. AN STELLE, NEBEN ODER IN VERBINDUNG MIT DER
SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG IST EINE PRAKTISCHE PRÜFUNG
DURCHZUFÜHREN, WENN DIE BEFÄHIGUNG DES PRÜFUNGS
WERBERS IN SEINER VORAUSSICHTLICHEN KÜNFTIGEN VER
WENDUNG MAßGEBLICH IN PRAKTISCHER TÄTIGKEIT ZUM
AUSDRUCK KOMMT. DIE ENTSCHEIDUNG HAT DIE DIENST
BEHÖRDE ZU TREFFEN.,
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der
Prüfungswerber die im Dienstzweig gehobener tech
nischer Dienst allgemein erforderlichen grundlegen
den und die in der voraussichtlichen künftigen Ver
wendung des Prüfungswerbers erforderlichen beson
deren Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und die
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lö
sung praktischer Aufgaben anwenden kann.
• .^ ¦'. '§ 3 i'
(1)Die Dienstbehörde hat i,n möglichster Berück
sichtigung der voraussichtlichen künftigen Verwen
dung des Prüfungswerbers.aus den in der Folge ge
nannten Fachgebieten eines als Hauptgegenstand
der Prüfung zu bestimmen. Der Prüfungswerber hat
aus den in der Folge genannten Fachgebieten ein
weiteres als Nebengegenstand der" Prüfung frei zu
wählen.-...,
(2)Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 sind:
1.Elektronische Datenverarbeitung ,
2.Elektrotechnik und Energiewirtschaft
,3. Haustechnik. ¦
(3) Im Hauptgegenstand sind eingehende Kenntnisse, im Nebengegenstand Kenntnisse der Grundzüge oder auf Teilgebieten nachzuweisen. Die Einschränkung auf ein Teilgebiet obliegt in jedem Fall der Dienstbehörde.
§ 4
(1)In der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung
hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der
Lage ist, Aufgaben zu lösen, wie sie von einem Be
diensteten des Dienstzweiges gehobener technischer
Dienst zu bearbeiten sind. Es sind erforderlichenfalls
auf Grund von Unterlagen auch entsprechend be
schriftete zeichnerische Darstellungen anzufertigen,
Berechnungen durchzuführen oder Arbeitsvorgänge
darzustellen.
(2)Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind
dem gemäß § 3 von der Dienstbehörde festgesetzten
Gegenstand zu entnehmen. Die schriftliche Prüfung
ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu
sechs Stunden dauern.
(3)Wird eine praktische Prüfung durchgeführt, so
hat die Aufgabe eine der Verwendung des Prü
fungswerbers entsprechende praktische Tätigkeit zu
enthalten. Die Dienstbehörde hat die Prüfungsdauer
der praktischen Tätigkeit entsprechend festzusetzen.
(4)Dem Prüfungswerber ist anläßlich der Zulas
sung zur Prüfung bekanntzugeben, welche für- die
Behandlung der Themen notwendigen Behelfe zur
Verwendung während der schriftlichen bzw. prak
tischen Prüfung zugelassen sind.
¦ § 5
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen
stände:
1.österreichisches Verfassungsrecht; Organisation
der österreichischen Behörden unter besonderer
Berücksichtigung der inneren und äußeren Or
ganisation der Landesbehörden und sonstigen
Landesdienststellen;
2.pienst- und Besoldungsrecht der Landesbe.dien-
steten , (einschließlich, des Personalvertretungs
bzw. Betrjebsverfassungsrechies); , , ..-.,- ..,-....
3.Allgemeines Verwaltuhgsverfahrensgesetz;
4.die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Un
fallverhütung;
5.den von der Dienstbehörde festgesetzten Gegen
stand;
6.den vom Prüfungswerber gewählten Gegenstand.
(2)Insbesondere in den Gegenstanden gemäß
Abs. 1 Z. 4 bis 6 hat die mündliche Prüfung über die
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 3. Stüdc,- Nr.;l.l u.,12
Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.
§ 6
(1)ZU MITGLIEDERN DER PRÜFUNGSKOMMISSION SIND
GEEIGNETE BEAMTE DES LANDES OBERÖSTERREICH DES
HÖHEREN DIENSTES ODER DES GEHOBENEN DIENSTES ZU
BESTELLEN. DER VORSITZENDE MUß ABSOLVENT EINER
UNIVERSITÄT ODER HOCHSCHULE (FAKULTÄT) TECHNISCHER
RICHTUNG, DER PRÜFER FÜR DIE GEGENSTÄNDE DES § 5
ABS. 1 Z. 1 UND 3 MUß RECHTSKUNDIG SEIN.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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