Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren Baudienst und den höheren technischen Dienst
LGBL_OB_19790305_10Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren Baudienst und den höheren technischen DienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.03.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1979 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Seite 8
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 3. Stück, Nr. 10
Anstellungserfordernisse für einen dieser Dienstzweige erfüllen und mindestens ein Jahr in diesen Dienstzweigen oder gleichartigen Verwendungen beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.
§ 2
(I) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. An Stelle, neben oder in Verbindung mit der schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung durchzuführen, wenn die Befähigung des Prüfungswerbers in seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung maßgeblich in praktischer Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Die Entscheidung hat die Dienstbehörde zu treffen.
(:.) Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prüfungswerber die in den Dienstzweigen höherer Baudienst und höherer technischer Dienst allgemein erforderlichen grundlegenden und die in der voraussichtlichen künftigen Verwendung des Prüfungswerbers erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.
§ 3
(1)Die Dienstbehörde hat in möglichster Berück
sichtigung der voraussichtlichen künftigen Verwen
dung des Prüfungswerbers aus den in Abs. 2 ge
nannten Fachgebieten eines als Hauptgegenstand
und ein weiteres als Nebengegenstand zu bestim
men. Der Prüfungswerber hat aus den in Abs. 2 ge
nannten Fachgebieten ein weiteres als Nebengegen
stand der Prüfung frei zu wählen.
(2)Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 sind:
1.Elektronische Datenverarbeitung
2.Elektrotechnik und Energiewirtschaft
3.Haustechnik
4.Hochbau
5.Kraftfahrtechnik
6.Maschinenbau, Gas- und Feuerungstechnik
7.Raumordnung
8.Straßen- und Brückenbau
9.Vermessungstechnik
10.Wasserbau und Wasserwirtschaft:
11.Luftfahrttechnik
12.Statistikv
13.Umweltschutz
Diese Fachgebiete umfassen auch die einschlägigen
Rechtsvorschriften, Normblätter und technischen Vorschriften.
(3)Im Hauptgegenstand sind eingehende Kennt
nisse, in den Nebengegenständen Kenntnisse der
Grundzüge oder auf Teilgebieten nachzuweisen.
Die Einschränkung auf ein Teilgebiet obliegt in
jedem Falle der Dienstbehörde.
§ 4
(1) In der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der
Lage ist, Aufgaben zu lösen, wie sie von einem.Bediensteten der Dienstzweige höherer Baudienst bzw. höherer technischer Dienst zu bearbeiten sind.
(2)Die Aufgaben der schriftlichen bzw. prakti
schen Prüfung sind dem, Hauptgegenständ und
beiden Nebengegenständen zu entnehmen. Die
schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten
und darf irh Hauptgegenstand bis zu sechs, in jedem
Nebengegenstand bis zu vier Stunden dauern. Wird
in einem Gegenstand eine praktische Prüfung durch
geführt, so hat die Aufgabe eine der Verwendung
des Prüfungswerbers entsprechende praktische Tä
tigkeit zu enthalten. Die Dienstbehörde hat die Prü
fungsdauer der praktischen Tätigkeit entsprechend
festzusetzen.
(3)Dem Prüfungswerber ist anläßlich der Zulas
sung zur Prüfung bekanntzugeben, welche für die
Behandlung der Themen notwendigen Behelfe zur
Verwendung während der schriftlichen bzw. prak
tischen Prüfung zugelassen sind.
§ 5
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1.österreichisches Verfassungsrecht; Organisation
der österreichischen Behörden unter besonderer
Berücksichtigung der inneren und äußeren Or
ganisation der Landesbehörden und sonstigen
Landesdienststellen;
2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien
steten (einschließlich des Personalvertretungs
bzw. Betriebsverfassungsrechtes);
3.die Verwaltungsverfahrensgesetze;
4.die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Un
fallverhütung;
5.die Haupt- und Nebengegenstände gemäß § 3.
(E) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 4 und 5 hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen in seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung anzuwenden; dabei ist auch zu beurteilen, ob und in welchem Maße der Prüfungswerber befähigt ist, auf Grund seiner Kenntnisse Fachprobleme zu beurteilen und seine Auffassung geordnet und überzeugend vorzutragen.
§ 6
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren Dienstes zu bestellen. Der Vorsitzende muß Absolvent einer Universität oder Hochschule (Fakultät) technischer Richtung, der Prüfungskommissär für die Gegenstände des § 5 Abs. 1 Z. 1 und 3 muß rechtskundig sein. (s) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei bis fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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