Gesetz, mit dem das O.ö. Schischulgesetz neuerlich geändert wird (O.ö. Schischulgesetz- Novelle 1978)
LGBL_OB_19790213_6Gesetz, mit dem das O.ö. Schischulgesetz neuerlich geändert wird (O.ö. Schischulgesetz- Novelle 1978)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.02.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1979 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Den Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung hat der Bewerber durch ein amtsärztliches Zeugnis, den Nachweis der fachlichen Befähigung durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung einer von der Landesregierung anerkannten Prüfung zum staatlich geprüften Schilehrer (§ 3) zu erbrin^ gen."
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 2. Stück, Nr. 6
(3) Der O. ö. Schilehrerverband hat Prüfungen zum Landesschilehrer und Prüfungen zum Kinderschilehrer durchzuführen und hiefür je eine Prüfungsordnung zu erstellen. Die Prüfungsordnung hat sicherzustellen, daß festgestellt werden kann, ob die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse beim Prüfungswerber vorliegen."
"(2) Durch die Bewilligung wird nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht erworben und die Pflicht begründet, im Schischulgebiet Schiunterricht zu erteilen.
(3)Die Bewilligung, berechtigt auch zur Unter
weisung im Schilauf- außerhalb des Schischul
gebietes.
(4)Die Bewilligung berechtigt auch zur Füh
rung von Schitouren im Rahmen der Schischule,
jedoch nur unter persönlicher Leitung des Bewilligungsinhabers' oder eines staatlich geprüf
ten Schilehrers als Lehrkraft (§ 8 Abs. 1) und
nur wenn das Gelände ohne alpintechnische
Hilfsmittel sowie ohne Gefährdung der Geführ
ten zu Fuß oder mit Schiern begangen werden
kann.
(5)Im Schischulgebiet einer Schischule dürfen
andere Schischulen Schiunterricht nur im Rah-
men des Ausflugsverkehrs und nur nach vorheriger Verständigung der örtlichen Schischule erteilen. Der Betrieb der örtlichen Schischule darf durch die Unterweisung im Schilauf nicht gestört werden. Es ist verboten, im Schischulgebiet einer anderen Schischule Schüler anzuwerben oder aufzunehmen."
6.Dem § 6 ist folgender Abs. 5 anzufügen:
"(5) Die Schüler sind, ihrem schiläuferischen Können entsprechend, in Gruppen zu höchstens 12 Schülern einzuteilen. Diese Gruppenhöchst-zahl darf nur überschritten werden, soweit ihre Einhaltung aus wirtschaftlichen oder schimethodischen Gründen oder aus berücksichtigungswürdigen personellen oder organisatorischen Gründen undurchführbar ist."
"(2) Die Landesregierung kann die Bewilligung zurücknehmen, wenn der Bewilligungsinhaber
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 2. Stück, Nr. 6
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c)die erforderliche körperliche und geistige
Eignung besitzt; diese ist in begründeten
Fällen auf Verlangen durch ein amtsärzt
liches Zeugnis nachzuweisen, und
d)die fachliche Befähigung besitzt; diese ist
durch das Zeugnis über die Ablegung der
entsprechenden Prüfung gemäß § 3 bzw.
§ 3 a, bei Landesschilehrer-Anwärtern unter
der Verantwortlichkeit des Bewilligungsin
habers nachzuweisen.
(_) Die Zahl der Landesschilehrer-Anwärter darf die Hälfte des Gesamtstandes an Lehrkräften (einschließlich der Hilfslehrkräfte) einer Schischule nicht übersteigen.
(s) Staatlich geprüfte Schilehrer, Landesschilehrer und Kinderschilehrer, die die gemäß § 9 erforderlichen Fortbildungslehrgänge nicht besucht haben, dürfen zur Unterweisung im Schilauf nicht verwendet werden.
(4) Bei der Verwendung von staatlich geprüften Schilehrern, Landesschilehrern und Kinderschilehrern kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden, wenn anders der Bedarf an Lehrkräften nicht gedeckt werden kann."
(1)Deir B'ewdliMgiurngßiifflhabier, diie staatlich ge prüften Schilehrer, die Landesschilehrer und die Kinderschilehrer sind berechtigt, das O. ö. Schi
lehrerabzeichen zu tragen. Anderen Personen
ist das Tragen des, O. ö. Schilehrerabzeichens
verboten.
(2)Das O. ö. Schilehrerabzeichen, das drei Stufen umfaßt, hat die Landesfarben und das Landesiwappen zu zeigen und ein Symbol des Schilaufs zu enthalten. Je eine Stufe ist vor
gesehen für
durch den Ausdruck "staatlich geprüften Schilehrer, Landesschilehrer und Kinderschilehrer" zu ersetzen.
b) Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Die Zugehörigkeit zum O. ö. Schilehrerverband wird für jeweils
ein ganzes Kalenderjahr begründet, und zwar
a)für Bewilligungsinhaber auf die Dauer
des Bestandes der Bewilligung,
b)für staatlich geprüfte Schilehrer, Landes
schilehrer und Kinderschilehrer für jedes
Kalenderjahr, in dem sie in einer Schi
schule in Oberösterreich verwendet
: werden."
c)Im Abs. 4 ist der Ausdruck "eine der im
: § 3 genannten Schilehrerprüfungen"
durch den Ausdruck "eine der in den §§3 und 3 a genannten Prüfungen"
zu. ersetzen.
12.§ 13 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:
„c) die Schaffung von Einrichtungen zur Ausbildung und Prüfung von
Landesschilehrern und Kinderschilehrern;"
13.Im § 14 Abs. 1 lit. a hat der Klammerausdruck
zu lauten:
"(Inhaber einer Bewilligung; staatlich geprüfte Schilehrer;
Landesschilehrer und Kinderschilehrer)."
14.Die lit. c und d des § 17 Abs. 1 haben zu lauten:
„c) als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb
einer Schischule bei der Verwendung von Lehrkräften gegen die Bestimmungen des § 8 verstößt;
"(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind mit Geldstrafe bis zu S 10.000,- zu bestrafen."
Artikel II Übergangsbestimmungen
(1} Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bewilligungen zum Betrieb einer Schischule bleiben unberührt.
(2) Personen, die beim O. ö. Schilehrerverband nach dessen Ausbildungsordnung die Hilfsschileh-rerprüfung oder die Kinderschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, gelten als Landesschilehrer bzw. Kinderschilehrer im Sinne dieses Gesetzes.
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