Gesetz, mit dem das O.ö. Veranstaltungsgesetz geändert wird (4. O.ö. Veranstaltungsgesetz- Novelle)
LGBL_OB_19790213_5Gesetz, mit dem das O.ö. Veranstaltungsgesetz geändert wird (4. O.ö. Veranstaltungsgesetz- Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.02.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1979 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Verboten ist ferner der entgeltliche Betrieb von Spielapparaten und -automaten, bei denen dem Benutzer als Gewinn Geld oder Geldeswert (z. B. Waren oder in Geld oder andere Werte einlösbare Spielmünzen, Gutscheine und dergleichen) ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden. Freispiele als Gewinn sind zulässig."
2.Nach § 11 Abs. 2 wird als neuer Abs. 3 ange
fügt:
"(3) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 2 sind Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten oder -automaten, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, sowie Warenausspielungen im Sinne des Art. III der Glücksspielgesetz-Novelle 1976, BGB1. Nr. 626."
Artikel II
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die O. ö. Veranstaltungsge
setz-Novelle, LGB1. Nr. 31/1960, - soweit sie noch
in Geltung steht - außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.