Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung des Gebietes der Marktgemeinden Leopoldschlag und Windhaag bei Freistadt als Fremdenverkehrsgebiet
LGBL_OB_19790118_1Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung des Gebietes der Marktgemeinden Leopoldschlag und Windhaag bei Freistadt als FremdenverkehrsgebietGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.01.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1979 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 19. Juni 1978 betreffend die Erklärung des Gebietes der Marktgemeinden Leopoldschlag und Windhaag bei Freistadt als Fremdenverkehrsgebiet
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGB1. Nr. 2/1976, wird verordnet:
§ 1
Das Gebiet der Marktgemeinden Leopoldschlag und Windhaag bei Freistadt wird als Fremdenverkehrsgebiet "Freiwald" erklärt.
§ 2
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte
Gebietsbezeichnung.
§ 3
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten
dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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