Gesetz über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten
LGBL_OB_19781221_80Gesetz über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von LandesbedienstetenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/1978 33. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
ABSCHNITT I Dienstausbildung und Fortbildung
§ 1
(1)Durch Maßnahmen der Dienstausbildung und
Fortbildung werden die zur Erfüllung der dienst
lichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen
Kenntnisse. Fertigkeiten und Verhaltensweisen ver
mittelt, erweitert und vertieft.
(2)Zum Bereich der Dienstausbildung gehören
folgende Zweige:
1.Einführung neuer Bediensteter: Diese hat zum
Ziel, neu in den Landesdienst eingetretenen Be
diensteten grundlegende Kenntnisse insbeson
dere über Amtsorganisation und Dienstbetrieb
zu vermitteln;
2.Prüfungsvorbereitung: Diese hat zum Ziel, den
Bediensteten die Kenntnisse und Fähigkeiten zu
vermitteln, die zur Ablegung der vorgeschriebe
nen Dienstprüfungen (s. Abschnitt II) erforderlich
sind; die Gestaltung von Dienstausbildungslehr-
gängen zur Prüfungsvorbereitung ist auf die in
den Prüfungsordnungen (§ 4) vorgesehenen Fach
gebiete abzustellen;
3.Fachliche Ausbildung: Diese hat zum Ziel, Be
diensteten für bestimmte Aufgaben grundlegen
de Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln,
die nicht durch die Prüfungsvorbereitung vermit
telt werden.
(3)Zum Bereich der Fortbildung gehören insbe
sondere folgende Zweige:
und Fähigkeiten von Bediensteten
für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen;
(4) Die Leitung der Angelegenheiten der Dienstausbildung und der Fortbildung obliegt unter der Aufsicht des Landeshauptmannes dem Landesamtsdirektor.
ABSCHNITT II Dienstprüfungen
§ 2 Allgemeines
(1)Dieser Abschnitt hat die für Bedienstete des Landes Oberösterreich als Definitivstellungserfordernis vorgeschriebenen Dienstprüfungen zum Ge
genstand.
(2)Soweit sich die Bestimmungen dieses Abschnit
tes auf privatrechtliche Dienstverhältnisse beziehen, tritt an die Stelle der Dienstbehörde das zuständige Organ des Dienstgebers.
§ 3 Prüfungsziel
(1) Ziel der Dienstprüfung ist es, festzustellen, daß der Bedienstete die im Dienstzweig benötigten grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, vor allern die Fähigkeit, diese Kenntnisse in der praktischen Aufgabenstellung anzuwenden. Auf die voraussichtliche künftige Verwendung des Bediensteten ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn im Dienstzweig mehrere Verwendungsarten (Fachrichtungen) zusammengefaßt sind, die wesentlich verschiedene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bediensteten stellen, sind die
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grundlegenden Kenntnisse nachzuweisen, die für den Bediensteten nach seiner Verwendungsart in Betracht kommen.
(2)Die Dienstprüfung hat sdch jedenfalls auf die
erforderlichen Kenntnisse aus den Gegenständen
österreichisches. Verfassungsrecht, Behördenorgani-
sation sowie Dienst- und Besoldungsrecht der Lan
desbediensteten (einschließlich des Personalvertre-
tungs- bzw. Betriebsverfassungsrechtes) zu er
strecken.
(3)In der Prüfungsordnung kann bestimmt werden,
daß die Dienstbehörde
a)aus einer Mehrzahl von Fachgebieten eines oder
mehrere als Prüfungsgegenstände auszuwählen
hat,
b)bei einzelnen Fachgebieten die Prüfung auf Teile
des Fachgebietes einzuschränken hat oder
c)anstelle von in der Prüfungsordnung angeführ
ten Fachgebieten andere als Prüfungsgegen
stände festzusetzen hat,
wenn dies im Hinblick auf das Prüfungsziel notwendig ist.
(4)In der Prüfungsordnung kann bestimmt wer
den, daß der Prüfungswerber aus einer Mehrzahl
von Fachgebieten eines oder mehrere als, Prüfungs
gegenstände auszuwählen hat.
§ 4 Prüfungsordnungen
(1)Die Dienstprüfungen sind für jeden Dienst
zweig durch Verordnung der Landesregierung zu
regeln. Dabei ist in besonderer Weise auf das je
weilige Prüfungsziel (§ 3 Abs. 1) abzustellen.
(2)In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete
besonders zu bezeichnen, von denen in der Prüfung
eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis der
Grundzüge oder ein fachlicher Überblick nachzuwei
sen ist.
§ 5 Prüfungskommissionen
(1)Die Prüfungen sind von Prüfungskommissionen
durchzuführen, die beim Amt der o. ö. Landesregie
rung einzurichten sind. Für jeden Dienstzweig ist
eine Prüfungskommission einzurichten.
(2)Der Vorsitzende, sein (seine) Stellvertreter und
die übrigen Mitglieder jeder Prüfungskommission
sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3)Die Voraussetzungen für die Bestellung zum
Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Prü
fungsordnung unter Bedachtnahme auf die Erforder
nisse der Prüfung festzusetzen. Die Vorsitzenden
der Prüfungskommissionen und ihre Stellvertreter
müssen der Verwendungsgruppe A oder einer
gleichwertigen Besoldungs- oder Verwendungs
gruppe oder - wenn solche Beamte nicht zur Ver
fügung stehen - der höchsten verfügbaren Ver
wendungsgruppe angehören.
(4)Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommis
sion ruht
a)bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis
zu dessen rechtskräftigem Abschluß,
b)während einer Suspendierung vom Dienst,
c)während einer Außerdienststellung,
d)während eines Urlaubes von mehr als drei Mo
naten,
e)während der Ableistung des Präsenz- oder Zivil
dienstes.
(5) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer
Besitellungsperiode abzuberufen, wenn
a)sie es verlangen,
b)ihre geistige oder körperliche Eignung nicht
mehr gegeben ist,
c)sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei
Prüfungen nicht teilgenommen haben oder
d)die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht
mehr bestehen.
(a) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn
a)über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinar
strafe verhängt wurde oder
b)das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
(7)Scheidet ein Mitglied aus einer Prüfungskom
mission aus oder ist es aus anderen Gründen not
wendig, eine Prüfungskommission zu ergänzen, so
sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funk-
tionsdauer zu bestellen.
(8)Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der
Vorsitzende der Prüfungskommission nach Bedarf
Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat
aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder
seinem Stellvertreter (einem seiner Stellvertreter)
als Senatsivorsitzenden und aus mindestens zwei
weiteren Mitgliedern zu bestehen. Soweit die §§ 7
und 8 auf die Prüfungskommissionen bzw. deren
Vorsitzende verweisen, sind sie auf PrüfungsSenate
bziw. deren Vorsitzende sinngemäß anzuwenden.
(9)(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der
Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses
Amtes selbständig und unabhängig.
§ 6 Zulassung zur Dienstprüfung
(1) Als Voraussetzungen für die Zulassung zur Dienstprüfung können
in der Prüfungsordnung vorgesehen werden:
a)die Erfüllung von Anstellungserfordernissen für
den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt
ist;
b)die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung
eines Dienstausbildungslehrganges zur Prüfungs
vorbereitung sowie allfällige Gründe für eine
Nachsicht von dieser Verpflichtung;
c)Verwendungs- oder Praxiszeiten von mindestens
einem Jahr;
d)falls die Ablegung mehrerer Prüfungen erforder
lich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser
Prüfungen.
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,(2) Prüfungstenninie sind von der Dienstbehörde mindestens zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(3) Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich anberaumt, so ist nach Einlangen eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung ein Prüfungster-min derart festzusetzen, daß der Prüfungswerber die Prüfung spätestens sechs Monate danach, abgeschlossen haben kann. .(4) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstweg bei der Dienstbehörde bis spätestens sechs Wochen vor der Prüfung zu beantragen. Hat der Prüfungswerber nach der Prüfungsordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten, so hat er das gewählte Fachgebiet bzw. die gewählten Fachgebiete im Antrag anzuführen.
(5) Die Dienstbehörde hat über die Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin zu entscheiden. In diesem Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(e) Wird der Dienstbehörde in der Prüfungsordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten, die Einschränkung der Prüfung auf Teile eines Fachgebietes, die Festsetzung anderer Fachgebiete (§ 3 Abs. 3) oder die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche oder eine praktische Prüfung abzuhalten ist (§ 7 Abs, 1 zweiter Satz), eingeräumt, so ist die getroffene Maßnahme dem Prüfungswerber in der Entscheidung über die Zulassung - sofern diese positiv ist - bekanntzugeben.
(7) Die Zulassung, die gewählten und die von der Dienstbehörde festgesetzten Gegenstände, die Einschränkung der Prüfung auf den Teil eines Fachgebietes sowie die Entscheidung, ob eine schriftliche oder eine praktische Prüfung abzuhalten ist, sind der Prüfungskommission bekanntzugeben. Gleichzeitig ist ihr ein Bericht über alle bei der Prüfung zu berücksichtigenden persönlichen und dienstlichen Umstände zu übermitteln. Darin ist insbesondere die voraussichtliche künftige Verwendung nach Möglichkeit zu beschreiben.
(s) Die Prüfung darf nicht früher als zwei Wochen nach der Erlassung des Bescheides über die Zulassung zur Prüfung stattfinden.
§ 7 Prüfungsverfahren
(1)Dienstprüfungen sind zuerst schriftlich und
dann mündlich abzuhalten. Wenn es für die betref
fende Verwendung erforderlich ist, kann in der Prü
fungsordnung bestimmt werden, daß an Stelle,
neben oder in Verbindung mit der schriftlichen
Prüfung eine praktische Prüfung abzuhalten ist.
(2)In den Prüfungsordnungen ist je nach dem Prü
fungszweck zu bestimmen, ob und inwieweit schrift
liche und praktische Prüfungen als Klausuranbeiten
abzuhalten sind. Sofern in den Prüfungsordnungen
nichts anderes bestimmt wird, sind die Themen der
schriftlichen und der praktischen Prüfung von dem
mit der mündlichen Prüfung des betreffenden Gegen
standes betrauten Prüfer einvernehmlich mit dem
Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmen. Der Prüfer hat bei Klausurarbeiten die für die Behandlung der Themen zulässigen Behelfe festzulegen. In den Prüfungsordnungen ist unter Bedacht-nahme auf den Prüfungszweck zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt dem Prüfungswerber diese Behelfe bekanntzugeben sind.
(3)Mündliche Prüfungen sind vor der Prüfungs
kommission abzulegen. Der Vorsitzende der Kom
mission hat mindestens einen Gegenstand selbst zu
prüfen. Er hat das Recht, Fragen aus allen Gegen
ständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststandes als Zu hörer zugelassen.
(4)Bis zum Beginn des ersten Prüfungsteils (schriftliche bzw. praktische Prüfung) kann der Prü fungswerber seinen Rücktritt von der Prüfung er
klären. In diesem Fall kann er frühestens zum näch
sten Termin zur Prüfung zugelassen werden.
(5)Ist ein Prüfungswerber aus einem wichtigen
Grund außerstande, zur festgesetzten Zeit zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu
beenden, so hat der Vorsitzende der Prüfungskom
mission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem spä
teren Zeitpunkt, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungistermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung aus einem wich
tigen Grund ist der Prüfungsteil (schriftliche, prak tische oder mündliche Prüfung), in dem die Prüfung
unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
(o) Ist ein Prüfungswerber ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zum ersten Prüfungsteil nicht erschienen, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Wenn der Prüfungswerber eine Prüfung ohne wichtigen Grund nicht fortsetzt oder nicht beendet, gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
(7)Bei Durchführung der Prüfung ist auf Behinde
rungen des Prüfungswerbers so weit billige Rück
sicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck
vereinbar ist.
(8)über das Ergebnis der Prüfung hat die Prü
fungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu
beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die
Mehrheit der Kommissionsimitglieder feststellt, daß
der Prüfunigswerber die erforderlichen Kenntnisse
bzw. Fertigkeiten besitzt. Stellt die Mehrheit
der Kommissionsmitglieder darüber hinaus
fest, daß der Prüfung s erfolg insgesamt als ausge
zeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des
Prüfungserfolges die Worte "mit Auszeichnung" bei
zufügen.
(9)Hat der Bedienstete die Prüfung nicht bestan
den, so kann die Prüfung frühestens nach sechs Mo
naten wiederholt werden. Eine mehr als zweimalige
Wiederholung derselben Prüfung ist unzulässig.
(10)über die bestandene Prüfung ist dem Bedien
steten ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prü-
furugstag und der Prüfungiserfolg angeführt werden
und das von allen Mitgliedern der Prüfungskom
mission zu unterfertigen ist.
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§ 8 Teil- und Einzelprüfungen
(1)In den Prüfungsordnungen kann abweichend
vom § 7 die Ablegung der Prüfung in Form von
Teilpriifungen festgelegt werden, wenn dies dem
Prüfungszweck besser entspricht. Für die Teilprüfun
gen gelten die Bestimmungen des § 7, soweit an
wendbar, sinngemäß.
(2)In den Prüfungsordnungen kann aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung auch bestimmt wer
den, daß mündliche Teilprüfungen abweichend vom
§ 7 vor Einzelprüfern abzuhalten sind. Die im § 3
Abs, 2 genannten Gegenstände und die Gegen
stände, in denen im Sinne des § 4 Abs. 2 eine ein
gehende Kenntnis nachzuweisen ist, sind jedoch auf
jeden Fall vor der Prüfungskommission zu prüfen.
Der Termin dieser Prüfung vor der Prüfungskom
mission ist nach den Terminen der übrigen Teilprü
fungen anzusetzen.
(3)§ 7 ist auf Einzelprüfungen mit der Maßgabe
anzuwenden, daß
a)Einzelprüfungen auch vor der schriftlichen Prü
fung abgehalten werden können, sofern der be
treffende Gegenstand unmittelbar vor der Einzel
prüfung in einem Dienstausibildungslehrgang zur
Prüfungsvorbereitung, den der Prüfungswerber
besucht, abgeschlossen wird,
b)der jeweilige Einzelprüfer entscheidet, ob und
mit welchem Kalkül die betreffende Einzelprü
fung bestanden wurde,
c)eine Wiederholung nur im Rahmen der Prüfung
vor der Prüfungskommission stattfinden kann,
d)die Prüfungskommission das Ergebnis der Ge
samtprüfung festzustellen hat und nur darüber
ein Zeugnis auszustellen ist,
e)eine Zulassung zu Einzelprüfungen nicht erfor
derlich ist.
§ 9
Ablegung der DienstprUfung vor Prüfungskommissionen des Bundes;
Anrechnung auf die Dienstprüfung
(1)Landesbedienstete dürfen die Dienstprüfung
vor einer Prüfungskommission des Bundes ablegen,
wenn die Prüfung durch keine Prüfungsordnung des
Landes geregelt ist.
(2)Hat der Prüfungswerber bereits eine andere
Dienstprüfung erfolgreich abgelegt, die nicht für Be
dienstete einer niedrigeren Verwendungs(Entloh-
nungs)gruppe vorgesehen ist, so hat die Dienstbe
hörde auf Antrag des Prüfungswerbers zu bestim
men, daß sich die Dienstprüfung nicht auf jene Ge
genstände zu erstrecken hat, die nach der Prüfungs
ordnung und dem in ihr bestimmten Prüfungsziel
zumindest im gleichen Umfang und nach den glei
chen Gesichtspunkten zu prüfen waren wie nach der
nunmehrigen Prüfung.
(3)Die Prüfungsordnung kann außerdem Dienst
prüfungen, Teile von Dienstprüfungen oder andere
Erfordernisse anführen, bei deren Erfüllung die
Prüfung oder ein bestimmter Teil derselben als er-
folgreich abgeschlossen gilt, wenn damit ein gleichwertiger Nachweis der für die Verwendung des Bediensteten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erbracht wird. Ebenso kann bestimmt werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der einem Prüfungswerber bei sonst voller Eignung für den Dienst infolge einer körperlichen Behinderung nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden kann.
§ 10
Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete Bundes- und Gemeindelbedienstete sind zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Zulassungsvoraus-setzungen für die betreffende Dienstprüfung erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und die Prüfung nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist. § 6 Abs. 4 bis 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstbehörde die o. ö. Landesregierung tritt.
§ 11 Übergangsbestimmungen
(1)Mitglieder der Prüfungskommissionen, die ge
mäß den bisher für Dienstprüfungen geltenden Lan
desgesetzen bestellt wurden und zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes dieses Amt noch be
kleiden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Bestellungs
periode oder bis zum Eintritt eines der im § 5 Abs. 5
oder 6 angeführten Gründe, längstens aber bis zur
Neuregelung der Prüfung für den betreffenden
Dienstzweig gemäß § 4 im Amt.
(2)§ 7 Abs. 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die bisherige und die entsprechende neue
Dienstprüfung als dieselbe Dienstprüfung anzu
sehen sind.
§ 12 Inkrafttreten
(1)Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Qberöster-
reich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
1 Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Dienstzweige, Anstellungserfordernisse und Amtstitel von Landebeamten, LGB1. Nr. 41/1967, und die in seinen Anlagen 1 und 2 angeführten Prüfungsvorschriften, soweit sie als landesgesetzliche Vorschriften gelten, außer den unter Z. 2 genannten PrüfungsVorschriften:
gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes;
politische Geschäftsführung, RGB1. Nr. 262/1854, für die Prüfung für den höheren Baudienst, RGB1. Nr. 82/1879, in
der Fassung BGB1. Nr. 327/1923, für die Prüfung für den gehobenen agrartechnischen Dienst, BGB1. Nr. 17/1949, soweit sie als landesgesetz-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 33. Stück, Nr. 80 u. 81
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liehe Vorschriften in Geltung stehen, sowie die Prüfungsvorschrift für den Dienstzweig "Dienst der Personenkraftwagenlenker", Anlage 2 zur Landesdienstzweigeveroridnung in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 10/1970 sowie Art. 1 Abs, 2 ¦des Gesetzes betreffend Dienstzweige-Anstellung serfor de misse und Amtstitel von Landesbeamten: gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Prüfungsordnungen für die entsprechenden Dienstzweige.
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