Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden
LGBL_OB_19780928_58Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/1978 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich
festgelegt werden
Auf Grund des § 239 der Gewerbeordnung 1973, BGB1. Nr. 50/1974, wird
nach Anhörung der Landesinnung Oberösterreich der Bestatter, der
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der
Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der berührten Gemeinden
verordnet:
§ 1
(1)FÜR DIE IN DER ANLAGE ZU DIESER VERORDNUNG
UMSCHRIEBENEN LEISTUNGEN DES BESTATTERGEWERBES
DÜRFEN HÖCHSTENS DIE IN DER ANLAGE FESTGELEGTEN
ENTGELTE IN RECHNUNG GESTELLT WERDEN (HÖCHSTTARIFE).
(2)In den mit dieser Verordnung festgelegten
Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinne des Um
satzsteuergesetzes 1972, BGB1. Nr. 223, inbegriffen.
(3)Die Art und der Umfang der vom Bestatter zu
erbringenden Leistungen werden durch die zwischen
ihm und dem Auftraggeber abzuschließende Verein
barung bestimmt. Werden Leistungen vereinbart,
die in der Anlage zu dieser Verordnung nicht an
geführt sind, so darf der Bestatter ein Entgelt hie
für verlangen, das dem für die Leistung jeweils er
forderlichen Aufwand entspricht.
§ 2
Die im Zusammenhang mit der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier entstehenden Barauslagen (wie Stempelgebühren) dürfen vom Bestatter gesondert verrechnet werden.
§ 3
Zu den Ansätzen der Tarifposten 1, 2, 5, 6, 21 und 22 in der Anlage
zu dieser Verordnung darf
gestellt werden, wenn die Leistungen an Werktagen in der Zeit von 17 Uhr bis 22 Uhr oder an Freitagen in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr oder an Samstagen in der Zeit von 6 Uhr bis 17 Uhr erbracht werden müssen;
Seite 118
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 25.
Stück, Nr. 58
§ 9
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1978 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Dezember 1975, mit der Höchsttarife für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 51/52 vom 19. Dezember 1975, außer Kraft.
Hochs ttarife
für das Bestattergewerbe im Bundesland Oberösterreich
Tarifpost
Leistung
Höchstbetrag
Tarifpost
Leistung
Höchstbetrag
Abholen und Versargen
1.Lieferung des Sarges, der Sarg
ausstattung und der Totenbeklei
dung; Sargadjustierung
je angefangene halbe Arbeits
stunde S 129-
höchstens aber 3 Arbeitsstunden
2.Abholen des Verstorbenen inner
halb der Gemeinde (vom Sterbe
ort zur Aufbahrungshalle), Ein
sargen, Schließen und Verladen
des Sarges
je angefangene halbe Arbeits
stunde S 129,-
höchstens aber 4 Arbeitsstunden Zuschlag für Überführungen gemäß TP
27
b)Waschen . . . ... . . S 141,-
c)Rasieren . . . . . . . . S 94,-
4.Beistellung des Fahrzeuges
(Totenwagens) . . . . . . . S 301,-
5.Reinigung und Desinfektion des
Fahrzeuges (Totenwagens)
je angefangene halbe Arbeits^
stunde . . . . . . . . . . S 129,-
höchstens aber 2 Arbeitsstunden
6.Besorgung des Beerdigungsschei
nes, der Versicherungspolizze,
Trauerbriefe, Trauerbilder, Zei
tungsanzeigen, Parten u. dgl.
je angefangene halbe Arbeits
stunde S 129,-
höchstens aber 2 Arbeitsstunden
II. Aufbahrung
7.Beistellung des Aufbahrungs-
tischesS 139,-
8.Spalieren des Aufbahrungsraumes
in der Friedhofs- bzw. Feuerhalle
per m2S 5,-
9.Spalieren des Aufbahrungsraumes
im Trauerhaus per m2 . . . . S 9,-
10.Beistellung von Paramententisch,
Kreuz, Weihwasserbehälter und
Vorleuchteri1- . S 68,-
11.Beistellung von Kandelabern oder
Leuchtern (mit Wachskerze oder
elektrischer Beleuchtung)
pjer Stück , . . S 16,-
12.Beistellung eines elektrisch be
leuchteten Leuehtkreuzes . . , S 49,-
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 25.
Stück, Nr. 58
Seite 119
Tarifpost.
Leistung
Höchstbetrag
Tarifpost
Leistung
Höchstbetrag
15-18,-
S 18,-
. . . S
Beistellung des Kreuztuches
Auf- und Abräumungsarbeiten
je angefangene halbe Arbeits
stunde S 129,-
höchstens aber 4 Arbeitsstunden
Kreuztuch bzw. Leuchtkreuz . . S 20,-
1.6. Beistellung von Vorhängen für
Baldachin oder Kreuztuch . . . S 25,-
der Raumdecke per lfm . . . . S 5,-
S 5,-
(freistehend - Mindesthöhe
100 cm) per Stück
19.Beistellung von Blattpflanzen in
Töpfen bis zu einer Höhe von
1,2 m (samt Konsole) per Stück S 11,-Zuschlag für Mehr-
Höhe per 10 cm S 4,-
20.Beistellung von Ankündigungsta
feln für Todesanzeigen während
der Aufbahrungszeit (unter Ver
wendung von Vordrucken oder
Parten)
je TafelS 11,-
21.Überwachung während der Auf
bahrungszeit, Auf- und Abschlie
ßen des Raumes, Anzünden und
Löschen der Kerzen, Blumenbe
treuung u. dgl.
je angefangene halbe Arbeits
stunde S 129,-
höchstens aber eine Arbeitsstunde
III. Kondukt und Bestattung
23.Beistellung von Personal
(wie Zeremonienmeister, Arrangeur, Sargträger) pro Person . .
S 391,- Uniformpauschale pro Person . . S 22,-
24.Konduktfahren außerhalb des
Friedhofes (Totenwagen ein
schließlich Fahrer)
bis höchstens 3 Kilometer . . . S 602,-
Zuschlag für jeden weiteren Kilo
meter S 171,-
25.Konduktfahren mit Sargwagen in
nerhalb des Friedhofes oder Tra
gen des Sarges (von der Aufbah-
rungshalle zum Grab)S 282,-
26.Beistellung des Sargwagens . . S 310,-
IV. Überführung
(einschließlich Begleitperson) . . S 13,-
b) Für Überführungen im Aus
land (ab Staatsgrenze) pro
Kilometer (einschließlich Be
gleitperson) S 16,-
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