Gesetz zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
LGBL_OB_19780928_57Gesetz zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des WasserwirtschaftsfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1978 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz
vom 28. Juli 1978 zur Durchführung der Vereinbarung über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Pflegegebührenersätze und Sondergebührenersätze (I) Die für die Soziallversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1978, im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pflegiegebühreniersätze sind auf volle Schilling zu runden.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 24. Stück, Nr. 57
(2)Von den Beitragseinnahmen eines Kalender
jahres ist vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst jener Betrag abzuziehen,
den die Krankenversicherungisträger gemäß § 447 f
ASVG zur Finanzierung der Krankenanstalten ge
sondert zu überweisen haben. Ferner haben bei der Errechnung des prozentuellen Beitragisjzuwachses nach Abs. 1 jene Beitoaigiseininahmen außer Betracht zu ibileiiben, die sich ab 1. Jänner 1979 aus Änderun gen des Beitragisrechites; ergeben, sofern, der daraus einfließende Ertrag gesetzlich) izweckgielbuniden ist.
(3)Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalen
derjahres aller dem Hauptvenband der österreichi
schen Sozialversicherungisträger angehörenden Krankeniversiicheningsträger sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung des Abs. 2 gegenüberzustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflicht
versicherte und für freiwillig Versicherte, die nach
den Weisungen des Bundesministers für soziale Ver
waltung über die Rechnungslegung als Beitragsein
nahmen in Betracht kommen, in der Krankenversi
cherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitra
ges ; maßgebend sind die in den Erfolgisrechnungen
der Krankenversiicherungsiträger ausgewiesenen Be
träge. Der Erhöhungsprozentsatz ist vom Hauptver
band der SozialverSiicherungsträger auf zwei Dezi
malstellen zu runden.
(4)Der Hauptverband der Sozlalversicherungsträ-
ger hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das
nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen
Hundertsatz zu errechnen, der für die Erhöhung der
Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden 1. Jän
ner maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührener
sätze sind auf volle Schilling zu runden. Den Rechts
trägern der Krankenanstalten sind die erhöhten
Pflegegabührenersätze so rechtzeitig bekanntzuge
ben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde
gelegt werden können. Für das Jahr 1978 beträgt
der provisorische Hundertsatz 10,84%.
(5)Weicht der provisorische Hundertsatz vom end
gültigen Hundertsatz ab, so hat zwischen den Kran
kenversicherungsträgern und den Rechtsträgern der
Krankenanstalten ein finanzieller Ausgleich durch
Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Kalender
jahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegege
bührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner sind so
dann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührener
sätze zu errechnen, die sich bei Anwendung des
endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese
fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den
in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz
zu erhöhen.
(e) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Durchführung der Regelung der Abs. 1 bis 5 erstellten Unterlagen und Berechnungen zu überprüfen. Das Ergebnis der Berechnung des Erhöhungsprozentsatzes gemäß Abs. 3 und des provisorischen Hundertsatzes gemäß Abs. 4 durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bedarf jeweils der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die
Überprüfung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Berechnungen ergeben hat. Andernfalls hat der Bundesminister für soziale Verwaltung die nach seiner Auffassung richtigen Beirechinungs-unterlagen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur neuerlichen Berechnung bekanntzugeben.
(7) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegege-bührenerisätze nach § 44 Abs. 4 des O. ö. Kranken-anstaltengesetzes 1976, LGB1. Nr. 10, ist die Schiedskommission (§ 44 a des O. ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) an die Erhöhungssätze nach den vorstehenden Absätzen, denen der Bundesminister für soziale Verwaltung zugestimmt hat, gebunden. Bei Festsetzung der Höhe der Sondergebührenersätze nach § 44 Abs. 4 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 hat die Schiedskommission insbesondere, auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Sonder-giejbühren zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen. Die von der Schiedskommission festzusetzenden Pflege(Sonder)gebührenersätze für öffentliche Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, dürfen nicht niedriger sein als jene, die vom gleichen Versicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden. Die Entscheidung der Schiedskommission über Sondergebührenersätze hat vorzusehen, daß die Versicherungsträger den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten nach Ablauf von sechs Wochen nach Erhalt der Abrechnung oder allfälligen Zwischenabrechnung Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v. H. von der Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen und den von der Schiedskommission festgesetzten Sondergebührenier-sätzen zu leisten haben.
§ 2 Deckung des Betriebsabganges
(1)Als Betriebsabgang wird in der Folge die um
die für ein Kalender(Gebarungs)jahr geleisteten
Betriebs- und sonstigen Zuschüsse - ausgenommen
Investitionszuschüsse - des Krankenanstalten-Zu
sammenarbeitsfonds (§15 des Bundesgesetzes über
die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammen
arbeitsfonds, BGB1. Nr. 454/1978) verminderte Sum
me jener Betriebs- und Erhaltungskosten der öffent
lichen Krankenanstalt desselben Jahres verstanden,
die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind.
(2)Das Land deckt den Betriebsabgang der öffent
lichen Krankenanstalten nach Maßgabe der Bestim
mungen dieses Gesetzes in einem. Ausmaß, das
83 v. H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller
öffentlichen Krankenanstalten entspricht (Landesbei-
trag).
(3)Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitrags-
bezirk und Krankenanstaltensprengel. Durch die Be-
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Stimmung des Krankenjanstaltensprengels und des Beitragsibezirkes wird das räumliche Gebiet umschrieben, innerhalb dessen Krankenanstalten nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Beitragsleistung zum Betriebsabgang haben. Dem Kranikenanstaltenisprerugel bzw. dem Beitragsbezirk kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
(4)Der Betriebsabgang wird nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen gedeckt:
a)Es werden zunächst für jede Krankenanstalt als
Vorzugsanteil 61,5 v. H. ihres Betriebsabganges
gedeckt;
b)der durch die Aufteilung gemäß lit. a nicht ver
brauchte Teil des Landesbeitrages wird nach fol
gendem Schlüssel auf die einzelnen Krankenan
stalten verteilt: Der zur Verteilung (bestimmte
Betrag wird durch die Summe der Jahresver-
pflegstage aller an der Abgangsdeckung betei
ligten Krankenanstalten geteilt und für jede An
stalt mit "der Summe ihrer Jahresverpflegstage
vervielfacht. Der sich daraus ergebende Betrag
wind für jede Krankenanstalt nach Maßgabe des
Abs. 5 zusätzlich zum Vorzugsanteil (lit. a) ge
währt (Belagsanteil).
(5)Der Belagsanteil (Abs, 4) ist jedoch nur in ei
nem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Kranken
anstalt ein größerer Beitrag geleistet wird, als
95 v. H. des Betriebsaibganges entspricht (Höchst-
deckunig).
(r.) Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 4 und 5 geleisteten Beiträge nicht das Ausmaß des Landesbeitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis der Jahresiverpflegstage auf jene Krankenanstalten aufzuteilen, die die Höchstdeckung (Abs. 5) nicht erreicht haben. Die Verteilung ist so lange fortzusetzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restvertei-lung). Die Bestimmung des Abs. 5 gilt auch für die Restverteilung.
(7)Die Gemeinden haben zum Landesbeitrag
(Abs. 2) Krankenanstaltenbeiträge zu leisten, und
zwar in einer Höhe, die in der Summe 40 v. H. der
Gesamtsumme der Betriebsabgänge (Abs. 1) aller
öffentlichen Krankenanstalten entspricht. Die Be
stimmungen des § 48 des O. ö. Krankenanstalten-
gqsetzes 1976 - mit Ausnahme dies ersten Satzes
im Abs. 1 - bleiben unberührt.
(8)Die Landesregierung hat für jede öffentliche
Krankenanstalt zu Beginn jedes Jahres den nach
dem genehmigten Voranschlag für das laufende Jahr
zu erwartenden Betriebsabgang festzustellen und
den gemäß den Abs. 4 bis 6 zu deckenden Anteil zu
ermitteln. Von diesem Betrag ist jeweils zum
Abschlag ein Viertel dem Rechtsträger der öffent
lichen Krankenanstalt anzuweisen. Die Bestimmun
gen des § 49 Abs. 2 und 3 des O. ö. Krankenanstal
tengesetzes 1976 bleiben unberührt.
§ 3 Abgabenbefreiung des Fonds
Der Krankenanstalten-Zusammenaribeitsfonds ist
von allen landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
§ 4 Haftung für Darlehen an den Fonds
Das Land Oberösterreich haftet für Darlehen, die der Krankenanstalten^Zusammenarbeitsfonds zur Finanzierung bestimmter Investitionsvorhaben aufnimmt, soweit solidarisch mit dem Bund, als die daraus einfließenden Mittel einer in Oberösterreich gelegenen Krankenanstalt zugute kommen und der Vertreter des Landes Qberösterreich in der Fonds-varsammlung auf Grund einer vorherigen entsprechenden Entscheidung der Landesregierung - bzw. wenn Rechtsträger der Anstalt ein anderes Land ist, dieses Land - zustimmt.
§ 5 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt unter der Voraussetzung
des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Krankenianstaltenfinanzierung ' und die Dotierung des Wasserwirt
schaftsfonds, BGB1. Nr. 453/1978, mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 44 Abs. 7, § 47, der erste Satz des § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 außer Kraft.
(2)Soweit im O. ö. Krankenanstaltengesetz 1976
oder in anderen landesgesetzlichen Regelungen
a)auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch
dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an de
ren Stelle die sinngemäß entsprechenden Bestim
mungen dieses Gesetzes;
b)auf Zweckzuschüsse des Bundes nach den §§57
und 59 des Krankenanstaltengesetzes verwiesen
wird, sind darunter auch die Betriebs- und son-
stigeri Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusam
menarbeitsfonds zu verstehen.
(3)Die Abschlagszahlungen auf den Landesbei
trag (§ 2 Abs. 8) des Jahres 1978 sind unter Berück
sichtigung der für Rechnung ides Jahres 1978 vom
Krankemansteiten-ZusairmmeManbeitsfonds zu erwar
tenden Zuschüsse neu zu ermitteln. Die im Jahne
1978 bereits geleisteten Abschlagszahlungen sind
auf die so ermittelten Beträge anzurechnen.
(4)Die Krankenanstaltenbeiträge der Gemeinden
(§ 2 Abs. 7) des Jahres 1978 sind unter Berücksich
tigung des Abs. 3 neu zu ermitteln und vorzuschrei
ben. Die von den Gemeinden hierfür /bereite gelei
steten Kramikenarustalitenibeiiträge sind auf die so
erimiitteilten Beträge anzurechnen.
(5)Bei der endgültigen Bierechmung des Landes-
beitrageis izuim Betriiebsabgiang der Jahre 1976 und
1077 ist § 47 des O. ö. Knanikentanstaltenigeiset-
zes 1976 in der vor dein Inkrafttreten 'des vorlie
genden Gesetoes geltenden Fassung mit der Maß
gabe anzuwenden, daß die in diesen beiden Jahren
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 24. Stück,
Nr. 57
jeweils an die Rechtsträger ider öffentlichen Krankenanstalten tatsächlich geleisteten Zweekzuischüssie dep iBundias- (§§ 57 ff. KAG.) ziuiginundeizuileigien sinid.
(e) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der im Aibs. 1 genannten Vereinbarung außer Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die im Abs. 1 angeführten Be-
stimmungen des O. ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 wieder in Kraft.
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