Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976 neuerlich geändert wird
LGBL_OB_19780926_52Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976 neuerlich geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1978 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Schilling
23 c. Bewilligung von Feuerstätten, die der Verteuerung von
brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und II dienen (§ 8
Abs. 1 Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren
Flüssigkeiten)
a)für die Errichtung .... 250,-
b)für die wesentliche Änderung 200,-
23 d. Bewilligung der Inbetriebnahme
vonbewilligungspflichtigen
Feuerstätten (§ 9 in Verbindung mit § 8 und § 6 Abs. 4 Gesetz über
die Lagerung und Verteuerung fvon brennbaren Flüssigkeiten)
a)für neu errichtete Anlagen 200,-
b)für wesentlich geänderte An
lagen 150,-
23 e. Bewilligung der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (§ 11
Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren
Flüssigkeiten)
a)für die Lagerung
von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I .... 250,-
von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II .... 225 - von
mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III .... 200,-
b)für die wesentliche Änderung
der Lagerung
von mehr als 100 Litern der
Gefahrenklasse I ....200 -
von mehr als 500 Litern der
Gefahrenklasse II ....175,-
von mehr als 5000 Litern der
Gefahrenklasse III .. . .150 -
23 f. Bewilligung der Inbetriebnahme der Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten (§ 13 in Verbindung mit § 11 und § 6 Abs. 4 Gesetz
über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten)
a)Lagerung
von mehr als 100 Litern der Gefahrenklasse I .... 150,-
von mehr als 500 Litern der Gefahrenklasse II .... 125,- von
mehr als 5000 Litern der Gefahrenklasse III .... 100,-
b)wesentliche Änderung der
Lagerung
von mehr als 100 Litern der
Gefahrenklasse I ....125,-
von mehr als 500 Litern der
Gefahrenklasse II ....100,-
von mehr als 5000 Litern der
Gefahrenklasse III ....75,-"
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 21.
Stück, Nr. 52
Seite 95
Schilling
Schilling
"34. Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten
und Parken oder von einem Hupverbot (§ 45 Abs. 2 und § 94 d Z. 6
Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGB1. Nr. 159, zuletzt
geändert durch Bundesgesetz BGB1. Nr.-616/1977)
80,-150,-
a)für eine einmalige Ausnahme
b)für mehrmalige Ausnahmen
35.Bewilligung für Ladetätigkeiten
auf Straßenstellen oder Gehstei
gen, wo das Halten verboten ist
(§ 62 Abs. 4 und 5 und § 94 d Z. 7
StVO. 1960)
I. für eine einmalige Ladetätig-kieit
a)pro Fahrzeug . . . . .50,-
b)pro Kraftwagenzug, Sattel
kraftfahrzeug oder Gelenk
kraftfahrzeug 100,-
II. für mehrmalige Ladetätigkeit
a)pro Fahrzeug150,-
b)pro Kraftwagenzug, Sattel
kraftfahrzeug oder Gelenk
kraftfahrzeug 300,-
36.Bewilligung zur Benützung von
Straßen zu verkehrsfremden
Zwecken (§ 82 und § 94 d Z. 9
StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbe
tafel u. dgl150,-
300 -
150 -
37.Zulassung von Ausnahmen vom
Verbot des Anbringens von Wer
bungen und Ankündigungen an
Straßen außerhalb von Ortsgebie
ten (§ 84 Abs. 3 und § 94 d Z. 10
StVO. 1960) pro Werbetafel, An
kündigung u. dgl
38.Bewilligung zur Vornahme von
Arbeiten auf oder neben Straßen
(j§ 90 und § 94 d Z, 16 StVO. 1960)
39.Bewilligung zum Ablagern von
Schnee aus Häusern oder Grund-
Stücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6
und § 94 d Z. 18 StVO. 1960) . .
50,-"
Leichenbestattungsgesetz, LGB1. Nr. 6/1961, zuletzt geändert durch
Gesetz LGB1. Nr. 36/1974) je Leiche . . 300,-"
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.
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