Gesetz betreffend die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Anstellungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) in handwerklicher Verwendung mit Ausnahme der Beamten der Städte mit eigenem Statut (Gemeindehandwerkerdienstzweigegesetz)
LGBL_OB_19780926_51Gesetz betreffend die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Anstellungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) in handwerklicher Verwendung mit Ausnahme der Beamten der Städte mit eigenem Statut (Gemeindehandwerkerdienstzweigegesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1978 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz
vom 30. Juni 1978 betreffend die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Anstellungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) in handwerklicher Verwendung mit Ausnahme der Beamten der Städte mit eigenem Statut (Gemeindehandwerkerdienstzweigegesetz)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Dienstzweige
§ 1
Die Dienstzweige der Gemeindebeamten in handwerklicher Verwendung und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 werden durch die diesem Gesetz als Anlage angefügte "Handwerkerdienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt.
Amtstitel
§ 2
(I) Für die Gemeindebeamten in handwerklicher Verwendung sind
folgende Amtstitel vorgesehen:
Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen und der Handwerkerdienstzweigeordnung des Gemeindedienstes nichts anderes ergibt, die Erlernung eines der Verwendung des Beamten entsprechenden Lehrberufes. Im übrigen sind die besonderen Anstellungserfordernisse für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 in der Handwerkerdienstzweigeordnung des Gemeindedienstes festgelegt.
(2)Ist die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieberi, so ist diese nachzuweisen
(3)Das Erfordernis der Erlernung eines einschlä
gigen Lehrberufes wird durch die erfolgreiche Ab
legung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt.
in der Verwendungs-gruppein der DienstklasseAmtstitel
P 1, P2, P3I, II IIIOffizial des Gemeindedienstes OberoJfizial
des Gemeindedienstes
P4, P5I, II IIIAmtswart des Gemeindedienstes Oberamtswart des Gemeindedienstes
(2)Während der Dauer des provisorischen Dienst
verhältnisses ist der Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "Provisorischer" zu führen.
(3)Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes
in den dauernden Ruhestand kann einem Beamten
der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse seiner
Verwendungsgruppe verliehen werden, wenn seine
letzte Gesamtbeurteilung auf "ausgezeichnet" oder
"sehr gut" lautet.
Besondere Anstellungserfordernisse
§ 3 (1) Gemeinsames Anstellungserfordernis für die
Übergangsbestimmungen
§ 4
Beamte der Allgemeinen Verwaltung, die nach ihrer Verwendung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu den Beamten in handwerklicher Verwendung gehören würden, sind auf ihren Antrag auf einen ihrer Verwendung entsprechenden Dienstposten der Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 zu ernennen.
Schlußbestimmungen
§ 5
(1)Diö in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches.
(2)Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kund
machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich
folgenden Monatsersten in Kraft.
HANDWERKERDIENSTZWEIGEORDNUNG DES GEMEINDEDIENSTES
Dienstzweige und Anstellungserfordernisse in der Verwendungsgruppe P
1
Dienstzweige und Anstellungserfordernisse in der Verwendungsgruppe
P2
Anstellungserfordernisse:
Zusätzlich zu den im § 3 bestimmten Erfordernissen:
a)erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung
im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung
im erlernten Lehrberuf oder
b)Verwendung zu Arbeiten, die mehr Kennt
nisse oder handwerkliche Fähigkeiten er
fordern, als von einem Facharbeiter der Ver-
wendungsgnuppe P 3 oder Entlohnungsgrup
pe p 3 verlangt werden kann (insbesondere
Verwendungen als Facharbeiter in zwei er
lernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich
abgelegter Meister- oder Werkmeisterprü
fung im erlernten Beruf. Feinmechaniker für
Spezialgeräte, Schlosser für Werkzeug- und
Vorrichtungsbau) oder
c)zehnjährige Verwendung im erlernten Lehr
beruf in einem Dienstverhältnis zu einer in
ländischen Gebietskörperschaft, wenn der
Lehrberuf gemäß § 3 Abs. 2 erlernt wurde,
sowie weiterhin Verwendung im erlernten
Lehrberuf.
5.Facharbeiter als Vorarbeiter
Anstellungserf ordernisse:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 21. Stück, Nr. 51
Seite 93
dungsgruppe P 4 oder der Entlohnungsgruppe p 4 und Betrauung mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.
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