Gesetz, mit dem dienstrechtliche Vorschriften für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) geändert werden
LGBL_OB_19780926_50Gesetz, mit dem dienstrechtliche Vorschriften für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1978 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Die Amtstitel werden durch das gemäß § 2 Abs. 3 zu erlassende Landesgesetz festgesetzt und sind gesetzlich geschützt."
3.Die Überschrift zu § 77 und § 77 haben zu lauten:
"Bestimmungen für die Vertragsbediensteten. § 77.
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind für die Vertragsbediensteten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die für die Vertragsbediensteten des Landes gelten, sinngemäß anzuwenden; soweit solche Vorschriften nicht bestehen, treten an ihre Stelle die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Vorschriften.
(2) Die im § 3 des Gemeindehandiwerkerdienst-zweigegesetzes, LGB1. Nr. 51/1978, und in der Anlage zu diesem Gesetz (Handwerkerdienstzweigeordnung des Gemeindedienstes) geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung geilten auch als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlolmungsgruppen. des Rnt-lohnungsschemas II nach dem Vertragsbedienstetengesetz, BGB1. Nr. 86/1948. Hiebe; entsprechen
der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,
der Vprwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,
der V^rwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5."
Artikel II
Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 13, August 1973, LGB1. Nr. 55, zur Durchführung der Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes über die Dienstzweige und die Amtstital (Gemeinde-Dienstzweigeverordnung) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/1975 wird als landesgesetzliche Vorschrift mit folgenden Änderungen in Kraft gesetzt:
2.Die einleitende Bestimmung (Promulgationsklau-
sel) entfällt.
Seite 90
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 21.
Stück, Nr. 50
3.Im § 1 treten an die Stelle der Worte "dieser
Verordnung" die Worte "diesem Gesetz".
4.Im § 5 treten an die Stelle der Worte "dieser
Verordnung" die Worte "dieses Gesetzes".
5.Die Überschrift zu § 6 und § 6 haben zu lauten:
"Gemeinsame Bestimmungen § 6
(1)Dieses Gesetz gilt nicht für Beamte in hand
werklicher Verwendung.
(2)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches."
6.Der den "Handwerklichen Dienst" betreffende
letzte Teil der Dienstzweigeordnung des Ge
meindedienstes (Anlage zur bisherigen Gemein
de-Dienstzweigeverordnung) einschließlich des
Dienstzweiges Nr. 22 "Beamte in handwerk
licher Verwendung" entfällt.
Artikel III
Das Gesetz betreffend die besonderen Anstellungserfordernisse und die Regelung der Dienstprüfungen für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGB1. Nr. 24/1953, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 25/1970 wird wie folgt geändert:
"§ 5.
Für die Ernennung auf einen Diens,tposten der Verwendungsgruppe E werden neben der Eignung für die vorgesehene Verwendung keine besonderen Anstellungserfordernisse bestimmt."
2.Die Überschrift zu § 11 ("C. Gemeindebeamten
prüfung für den Hilfsdienst.") sowie § 11 ent
fallen.
3.Die Überschrift zu § 12 und § 12 haben zu lauten:
"C. Gemeindeibeamtenprüfungen für den Wachdienst.
§ 12.
(1)Für die Gemeindebeamtenprüfung für den
Wachdienst (W 3) gelten die Bestimmungen der
§§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sinngemäß mit den
nachstehend angeführten Änderungen.
(2)Die Prüfungskommission besteht aus einem
Vorsitzenden sowie aus zwei rechtskundigen
Landesbeamten und einem entsprechend vorge
bildeten Gemeindewache'beamten der Verwen
dungsgruppe W 2 als Beisitzern.
(3)Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht in
der Abfassung einer Strafanzeige an den Bür
germeister, in der Erstattung eines schriftlichen
Berichtes an die vorgesetzte Dienststelle oder
an das Gericht oder in der Beantwortung ver
schiedener schriftlich gestellter Fragen. Es kön
nen auch verschiedene Arten der vorstehend
angeführten Aufgaben miteinander verbunden
werden. Es ist jedoch bei der Auswahl der .gestellten Aufgaben darauf zu achten, daß dieselben bei entsprechender Fertigkeit des Kandidaten längstens innerhalb von vier Stunden fertiggestellt werden können. Die Benützung von schriftlichen Unterlagen oder von Gesetzestexten ist dem Kandidaten nicht gestattet.
(4)Bei der mündlichen Prüfung sind in nach
stehenden Gegenständen ausreichende Kennt
nisse nachzuweisen:
1.Gemeinderecht,
2.Verwaltungsverfahrensrecht,
3.Dienstrecht,
4.ortspolizeiliches Strafwesen und Strafver
fahren (Abgrenzung vom politischen und
gerichtlichen Strafverfahren), Rechtshilfe,
5.Strafprozeßordnung und Strafgesetz,
6.Jugendgerichtsgesetz.
(5)Außerdem hat der Kandidat Kenntnisse
über die Grundzüge der für die Verwaltung in
den Gemeinden wichtigen Vorschriften in nach
stehenden Rechtsgebieten nachzuweisen:
1.Bundes- und Landesverfassungsrecht,
2.Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahl
recht,
3.Bau- und Feueirpolizeiwesen,
4.Straßenverkehrswesen,
5.Meldewesen,
6.Tierseuchengesetz,
7.Sanitätswesen,
8.Forst-, Jagd- und Fischereirecht,
9.Gewersberecht,
10.Staatsibürgerschaftsrecht,
11.Ausweisungs-, Abschaffungs- und Schub-
wesen.
(e) Auch hat der Kandidat im Anschluß an die schriftliche Prüfung an Hand eines Diktates, welches nicht länger als 10 Minuten dauern darf, die ausreichende Beherrschung der Rechtschreibung und die Fähigkeit zur leserlichen schriftlichen Wiedergabe des Diktates nachzuweisen."
"(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Beamte in handwerklicher Verwendung."
5.Der Wortlaut des bisherigen § 16 erhält die Ab satzbezeichnung " (2)".
Artikel IV
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Obei-österreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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