Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Almauen als Naturschutzgebiet festgestellt werden
LGBL_OB_19780920_49Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Almauen als Naturschutzgebiet festgestellt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1978 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1
(1)DIE ALMAUEN IN DEN GEMEINDEGEBIETEN BAD
WIMSBACH-NEYDHARTING UND STEINERKIRCHEN AN DER
TRAUN, IM POLITISCHEN BEZIRK WELS-LAND, SIND NATUR
SCHUTZGEBIET IM SINNE DES § 2 DES GESETZES.
(2)Die Grenze des Naturschutzgebietes Almauen
ist in der Beschreibung des Grenzverlaufes (An
lage 1) und dem Plan im Maßstab 1 : 2880 (An
lage 2) dargestellt.
§ 2 Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1
des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
a)die übliche forstwirtschaftliche Nutzung;
b)die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der
Fischerei;
c)die Durchführung flußbaulicher Maßnahmen;
d)das Befahren mit Fahrzeugen im Zuge der übli
chen forstwirtschaftlichen Nutzung und
e)das Gehen und das Fahren mit Fahrrädern auf
den vprhandenen Wegen.
Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft vom linksufrigen Polygonpunkt Nr. 73 beim Stögmüller-wehr geradlinig in südlicher Richtung zur Nordwestecke des Grundstückes Nr. 326/5 KG. Wimsbach, von hier der Westgrenze der Grundstücke Nr. 326/5 und 324 je KG. Wimsbach folgend in südlicher Richtung zur Südwestecke des Grundstückes Nr. 324 KG. Wimsbach und von hier in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 63/1 KG. Au bis zur Nordwestecke des Grundstückes Nr. 63/1 KG. Au und der westlichen Grenze dieses Grundstückes unter geradliniger Querung der Weggrundstücke Nr. 711 und 710 je KG. Au in südlicher Richtung folgend bis zur Südwestecke des Grundstückes Nr. 63/1 KG. Au, von hier der südlichen Grenze dieses Grundstückes folgend bis zum westlich des Almflußkilometersteines Nr. 41 (km 6,4) gelegenen Grenzsteines, von diesem Grenzstein geradlinig zum Almflußkilometerstein Nr. 41 (km 6,4), von hier geradlinig in nordöstlicher Richtung über den Almfluß bis zum Polygonpunkt A 63. Von hier geradlinig zur Südecke des Grundstückes Nr. 1450/1 KG. Almegg und von hier der almseitigen Grenze des unbenannten Weges in nördlicher Richtung folgend bis zur Ostecke des Grundstückes Nr. 910/1 KG. Almegg. Von hier folgt die Grenze des Naturschutzgebietes der jeweils östlichen Grenze der Grundstücke Nr. 910/1 und 1464/3 je KG. Almegg bis zur Nordwestecke des Grundstückes Nr. 1464/3 KG. Almegg, von hier geradlinig über das Weggrundstück Nr. 1489 KG. Almegg zur östlichsten Ecke des Grundstückes Nr. 1470 KG. Almegg und sodann der nordöstlichen Grenze der Grundstücke Nr. 1470 und 1476 je KG. Almegg folgend bis zur Nordecke des Grundstückes Nr. 1476 KG. Almegg, von hier in nordöstlicher Richtung entlang der Grenze des Grundstückes Nr. 847/1 KG. Almegg folgend bis zur südlichsten Ecke des Grundstückes Nr. 841/3 KG. Almegg, sodann der Westgrenze dieses Grundstückes in nördlicher Richtung 20,65 m weit folgend bis zum dortigen Grenzstein und sodann geradlinig in nordwestlicher Richtung zu dem beim rechtsufrig des Almflusses gelegenen östlichsten Grenzstein beim Widerlager des Benninger-steges. Von hier verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes in nördlicher Richtung der Grenze des öffentlichen Wassergutes unter Querung des Mühlbaches, Grundstück Nr. 2515/1 KG. Almegg, folgend bis zum Grenzstein Nr. 3 rechtsufrig des Stög-müllerwehres und von hier der Wehrkrone folgend zum Ausgangspunkt zurück.
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