Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Raumordnungsprogramm für das gesamte Gebiet des Landes Oberösterreich (O.ö. Landesraumordnungsprogramm)
LGBL_OB_19780622_30Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend das Raumordnungsprogramm für das gesamte Gebiet des Landes Oberösterreich (O.ö. Landesraumordnungsprogramm)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1978 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 29. Mai 1978 betreffend das
Raumordnungsprogramm für das gesamte Gebiet des Landes
Oberösterreich (O. ö. Landesraumordnungsprogramm)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGB1. Nr. 18/1972, i. d. F. des Gesetzes LGB1.
Nr. 15/1977 wird verordnet:
(1)OBERÖSTERREICH IST IN SEINER GESAMTHEIT UND IN
SEINEN TEILRÄUMEN SO ZU ENTWICKELN, DAß FÜR SEINE
BEWOHNER DIE FREIE ENTFALTUNG DER PERSÖNLICHKEIT IN
DER GEMEINSCHAFT, DIE SOZIALE GERECHTIGKEIT UND DIE
CHANCENGLEICHHEIT GESICHERT UND NACHHALTIG GEFÖR
DERT WERDEN.
(2)Die Ansprüche des Einzelnen sowie privater
und öffentlicher Planungsträger an den Raum sind
aufeinander mit dem Ziel abzustimmen, die Frei
heitssphäre des Einzelnen zu sichern und die Be
lange der Allgemeinheit zu schützen.
(s) Ziel der Entwicklung des Landes und seiner Teilräume ist die Schaffung der räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für möglichst gleichwertige Lebensbedingungen in allen Landesteilen. Dabei ist auf die Erhaltung der ökologischen Grund-
voraussetzungen gesunden menschlichen Lebens, auf die sparsame Nutzung des Raumes und der sich nicht erneuernden Daseinsgrundlagen, auf die Erhaltung der Vielfalt und Schönheit der Landschaft als Grundlage ihres Erholungswertes und auf die Erhaltung des bestehenden Kulturgutes zu achten.
(4)Die Wirtschaftskraft des Landes und seiner
Teilräume ist zu stärken. Die Versorgung der Be
völkerung mit ausreichenden und angemessenen
Erwerbsmöglichkeiten ist unter Berücksichtigung
regionaler und beruflicher Mobilität sicherzustellen.
Die Infrastruktur einschließlich des Verkehrsnetzes
ist den Erfordernissen entsprechend auszubauen,
um einen räumlichen Leistungsaustausch zu ge
währleisten.
(5)Die räumlichen Voraussetzungen für die Be
lange der umfassenden Landesverteidigung und des
Katastrophenschutzes sind zu schaffen bzw. zu er
halten und zu verbessern.
(e) Bei allen raumbedeutsamen Förderungsmaß-nahmen des Landes, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts ist auf die Zielsetzungen des Landesraumordnungsprogrammes Bedacht zu nehmen.
§ 3
Räumliche Struktur des Landesgebietes; auf Teilräume bezogene Ziele
der Landesentwicklung
(1)Die Vielfalt der räumlichen Gegebenheiten
Oberösterreichs und die Unterschiedlichkeit der
Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung
in den verschiedenen Gebieten des Landes erfordern
differenzierte Ziele und Maßnahmen der Raumord
nung.
(2)Zu diesem Zweck wird das Landesgebiet ge
gliedert:
a)nach strukturellen Gesichtspunkten in
Verdichtungsgebiete,
Ländlicher Raum, Entwicklüngsgebiete;
b)nach räumlich^administrativen Gesichtspunkten
in Planungsregionen.
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(s) Als wesentliche Elemente der räumlichen Struktur werden zentrale Orte festgelegt.
(i) Das Landesgebiet und seine Teilräume sind so zu entwickeln, daß sie jene Funktionen erfüllen können, für die sie sich auf Grund ihrer natürlichen Voraussetzungen sowie auf Grund ihrer bisherigen und aibschätzbaren künftigen Entwicklung am besten eignen. Dabei ist auch auf Planungen benachbarter Länder, soweit diese Auswirkungen auf das Land Oberösterreich haben, tunlichst Bedacht zu nehmen. Grenzüberschreitende Probleme'-der Raumordnung sollen in enger Zusammenarbeit mit den angrenzenden Ländern gelöst werden.
(5) Grundsätzlich ist es notwendig, möglichst gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen des Bundeslandes zu erhalten oder zu schaffen. Ziel ist dabei nicht die Gleichheit der Daseinsbedingungen, sondern die Vermehrung der Wahlmöglichkeiten für die Bevölkerung zwischen regional verschiedenen, aber qualitativ hochwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen.
(") Die Zielsetzung gemäß Abs. 5 erfordert insbesondere
a)ein vielseitiges Angebot an qualifizierten Ar
beitsplätzen in zumutibarer Entfernung,
b)ein ausreichendes und zeitgemäßes Wohnungs
angebot,
c)ausreichende und leistungsfähige Einrichtungen
der öffentlichen und privaten Versorgung mit
Energie, Gütern und Dienstleistungen aller Be
darfsstufen sowie
d)ausreichende Verkehrsverbindungen sowohl
zwischen den zentralen Orten untereinander als
auch zwischen dem jeweiligen zentralen Ort und
seinem Einzugsbereich.
(7)Die Bevölkerungsdichte der Teilräume soll mit
der ökologischen und wirtschaftlichen Tragfähigkeit
sowie der sozialen Funktionsfähigkeit dieser Räume
im Einklang stehen. Eine weitgehende räumliche
Abstimmung der Siedlungs- und Wirtschaftsstand
orte, der Infrastruktur und der Erholungsgebiete
soll erreicht werden.
(8)Den zwischen einzelnen Landesteilen auftre
tenden Niveauunterschieden in den Lebens- und
Arbeitsbedingungen soll durch Förderung der
schwächer entwickelten Gebiete entgegengewirkt
werden.
(9)Bei der Gestaltung der Struktur der einzelnen
Landesteile soll auch darauf geachtet werden, daß
in den Anlaßfällen der umfassenden Landesvertei
digung sowie in Katastrophenfällen die Versorgung
der Bevölkerung mit den Gütern des Grundbe
darfes gewährleistet ist.
(10)Die räumliche Strukturierung des Landesge
bietes (Abs. 1 bis 3) bedeutet keine Rangordnung
für die Raumordnungspolitik. Diese wendet sich
vielmehr allen Teilen des Bundeslandes grundsätz
lich mit gleicher Intensität, jedoch unter Berücksich
tigung von gebietsspezifischen Erfordernissen zu.
§ 4 Begriff
a)aus aneinandergrenzenden Gemeinden mit einer
Siedlungs-Arbeitsplatz-Dichte von jeweils mehr
als 200 bestehen,
b)über ein oder mehrere überregionale oder re
gionale Zentren als Kern verfügen und
c)mindestens 50.000 Einwohner umfassen.
(2)Die Siedlungs-Arbeitsplatz-Dichte im Sinne des
Abs. 1 lit. a ist die Summe der wohnhaften Personen
und der nichitlandwirtschaftlichen Arbeitsplätze je
Quadratkilometer besiedelbarer Fläche der Ge
meinde. Besiedelbare Fläche ist die Gesamtfläche
vermindert um Ödland-, Gewässer-, Verkehrs- und
Waldflächen im Sinne des Kulturflächenausweises
des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen
(§ 9 Abs. 3 Z. 2 des Vermessungsgesetzes,
BGB1. Nr. 306/1968, i. d. F. BGB1. Nr. 238/1975).
(3)Einzelne Gemeinden, in denen die Siedlungs-
Arbeitsplatz-Dichte nicht den im Abs. 1 lit. a fest
gelegten Wert erreicht, sind dann, dem Verdich
tungsgebiet zuzuzählen, wenn sie von Gemeinden
umschlossen sind, die diesen Wert erreichen.
(4)Dichter besiedelte Gebiete, welche die im Abs. 1
angeführten Grenzwerte nicht erreichen, aber den
noch ordnender Maßnahmen in sinngemäßer An
wendung des § 6 bedürfen, können in den regiona
len Raumordnungsprogrammen gesondert ausge
wiesen werden.
§ 5 Umfang
sind in der Anlage 1
Die Verdichtungsgebiete dargestellt.
Es sind dies:
1.das Verdichtungsgebiet Linz mit dem überre
gionalen Zentrum Linz und angrenzenden Teil
bereichen um das regionale Zentrum Perg-,
2.das Verdichtungsgebiet Steyr mit dem über
regionalen Zentrum Steyr-,
3.das Verdichtungsgebiet Wels mit dem überre
gionalen Zentrum Wels;
4.das Verdichtungsgebiet Oberes Trauntal mit
den regionalen Zentren Bad Ischl und Gmunden.
Hiezu gehört auch noch die relative Verdichtung
in den engen Talböden des Dachsteinbereiches;
5.das Verdichtungsgeibiet Vöckla-Ager mit dem
regionalen Zentrum Vöcklabruck.
§ 6 Maßnahmen
(1) Die Maßnahmen der Raumordnungspolitik sollen so
gestaltet werden, daß die Funktionsfähig-
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keit der Verdichtungsgetoiete erhalten oder verbessert wird. Die Raumordnungspolitik muß trachten, in den Verdichtungsgebieten alle wichtigen Lebensfunktionen zu gewährleisten. Für jede dieser Funktionen sind deshalb ausreichende Flächen zur Verfügung zu stellen.
(2)In Verdichtungsgebieten mit nachteiligen Ver-
dichtungsfolgen soll das Schwergewicht der Raum
ordnungspolitik auf Ordnungs- und Sicherungsmaß
nahmen liegen. Raumbedeutsame Maßnahmen sol
len nicht zu neuen nachteiligen Ve.rdichtungsfolgen
führen. Insbesondere sollen durch .richtige Zuord
nung von Wohnstätten, Arbeitsstätten und Versor
gungseinrichtungen einerseits sowie von funk
tioneil entsprechenden Grünflächen und Grünzügen
andererseits nachteilige Auswirkungen der Verdich
tung wie Luft- und Gewässerverunreinigung, Lärm
belästigung und Überlastung des Verkehrsnetzes
möglichst verhindert bzw. beseitigt werden. Einer
weiteren Verdichtung von Wohn- und Arbeits
stätten soll dann entgegengewirkt werden, wenn
sie zu ungesunden Lebens- und Arbeitsbedingungen
führt.
(3)Zur Verbesserung des Berufsverkehrs ist für
einen mit der angestrebten räumlichen Ordnung ab
gestimmten Ausbau des öffentlichen Personen-Nah
verkehrs Vorsorge zu treffen.
(4)Einer Durchsetzung der Landschaft mit Sied
lungssplittern (Zersiedelung) ist im Rahmen der Re
gional- und Ortsplanung durch klare Abgrenzung
von Bebauung und freier Landschaft nachdrücklich
entgegenzuwirken. Innerhalb der Verdichtungsge
biete sollen Freiräume insbesondere für die Kurz
zeiterholung und für den ökologischen Ausgleich
geschaffen bzw. für die land- und forstwirtschaft
liche Nutzung unter Berücksichtigung der wirtschaft lichen und natürlichen Produktionsfaktoren erhalten werden.
§ 8 Umfang
Der Ländliche Raum umfaßt alle Gebiete, die außerhalb der in der Anlage 1 dargestellten Verdichtungsgebiete liegen.
Es sind dies
a)die Planungsregionen Braunau am Inn, Freistadt,
Gri^skirchen, Ried im Innkreis, Rohrbach und
Schärding zur Gänze sowie
b)Teile der Planungsregionen Gmunden, Kirchdorf
an der Krems, Linz, Perg, Steyr, Vöcklabruck
und Wels.
§ 9 Maßnahmen
(1)Der Ländliche Raum soll als Lebensraum
grundsätzlich gleichwertig neben den Verdichtungs-
gebieteln stehen. Die Raumordnungspolitik soll zur
Schaffung und Erhaltung einer hohen Lebensqualität
im Ländlichen Raum beitragen.
(2)Das Schwergewicht der Raumordnungspolitik
im Ländlichen Raum ist auf eine Verbesserung der
Infrastruktur und auf die gezielte Förderung pri
vater Investitionen zu legen. Ziel dieser Maßnah
men soll es sein, einer weiteren Abwanderung der
Arbeitskräfte und der übrigen Bevölkerung in die
Verdichtungsgebiete entgegenzuwirken.
(3)Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch
Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruk
tur un4 der Infrastruktur zu stärken. Dazu dienen
vor allem die Schaffung vielseitiger und qualifizierter
Arbeitsplätze und die Erhaltung bestehender Arbeitsplätze.
(4) Im Ländlichen Raum soll eine gesunde Umwelt erhalten bleiben. Auf die Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes und auf den Schutz vor Naturkatastrophen ist besonders zu achten. Besonderes Gewicht ist auch auf den Natur- und Landschaftsschutz zu legen.
§ 7 Begriff
(1)Ländlicher Raum sind unbeschadet des § 10
Abs. 1 alle Gebiete - einschließlich ihrer Siedlungs
kerne -, die außerhalb der Verdichtungsgebiete
liegen.
(2)Der Ländliche Raum dient vorwiegend der
land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ist
Standort mittlerer und kleinerer Betriebe der ge
werblichen Wirtschaft. Er ist zugleich Erholungs
raum sowie ökologischer Ausgleichsraum Ober
österreichs und stellt eine wesentliche Lebens-
grundlage für die Zukunft, insbesondere auch hin
sichtlich der Trink- bzw. Nutzwasserversorgung,
dar. Die in ihm gelegenen zentralen Orte sind als
Arbeits- und Versorgungszentren für seine Funk
tionsfähigkeit lebenswichtig.
§ 10 Begriff
(1)Entwicklungsgebiete sind Gebiete des Länd
lichen Raumes, die mindestens fünf aneinandergren-
zende Gemeinden umfassen, in denen
a)die Zahl der in der Gemeinde beschäftigten
nichtlandwirtschaftlichen Erwerbstätigen geringer
ist als die Zahl der in dieser Gemeinde wohn
haften nichtlandwirtschaftlichen Erwerbstätigen
und
b)der Fernpendleranteil mehr als 50 v. H. beträgt.
(2)Fernpendler im Sinne des Abs. 1 lit. b sind
Auspendler, deren Zeitaufwand für den Weg zum
und vom Arbeitsplatz zusammen mehr als 90 Minu
ten beträgt.
(3)Gemeinden, die unmittelbar an der nördlichen
Staatsgrenze liegen, zählen unabhängig von den
Werten des Abs, 1 zu den Entwicklungsgebieten.
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(4)Gemeinden, in denen die im Abs. 1 angeführ
ten Werte nicht erreicht werden, sind dann dem
Entwicklungsgebiet zuzuzählen, wenn sie von Ge
meinden umschlossen sind, die diese Werte er
reichen.
(5)In Ausnahmefällen können auch andere Ge
biete bzw. Gemeinden, in denen besondere Struk
turschwächen auftreten, von der Landesregierung
zu Entwicklungsgebieten erklärt werden.
§ 11 Umfang
Die Entwicklungsgebiete sind in der Anlage 2 dargestellt. Es sind
dies die Entwicklungsgebiete
1Ennstal,
2Mühlviertel,
3Oberes Innviertel,
4Sauwald.
Sie umfassen die Planungsragionen Freistadt und Rohrbach zur Gänze
sowie Teile der Planungsregionen Braunau am Inn, Grieskirchen, Linz,
Perg, Schärding und Steyr.
§ 12 Maßnahmen
(1)Im Entwicklungsgebiet sind grundsätzlich die
selben raumordnungspolitischen Ziele wie im Länd
lichen Raum zu verfolgen, bis die Funktionen des
betreffenden Entwicklungsgebietes jenen des voll
entwickelten Ländlichen Raumes entsprechen. Die
Lebens- und Arbeitsverhältnisse in Entwicklungs
gebieten sind unter bestmöglicher Nutzung der in
diesen Gebieten liegenden Zentren an den Durch
schnitt im Bundesland heranzuführen. Insbesondere
ist der Bevölkerungsabwanderung entgegenzu
wirken.
(2)Besondere Bedeutung kommt der Schaffung
einer bedarfsgerechten Infrastruktur in den Entwick
lungsgebieten zu. Infrastrukturmaßnahmen sollen
dabei auf zentrale Qrte und auf den Ausbau von
Verkehrseinrichtungen konzentriert werden.
(3)Durch die Schaffung von qualifizierten Ar
beitsplätzen in Wohnortnähe sollen die Beschäfti
gungsmöglichkeiten und die Einkommensverhält
nisse der Bevölkerung verbessert werden; insbe
sondere soll der Anteil der Nichttagespendler und
der Fernpendler gesenkt werden. Der Förderung
kleiner und mittlerer Betriebe vor allem des Frem
denverkehrs und der Nahversorgung soll hiebei
Vorrang zukommen. Für die Erhaltung bestehender
Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls besondere
Maßnahmen vorzusehen.
(4)Wirtschaftsförderungsmaßnahmen in Entwick
lungsgebieten sollen nicht zu Lasten der natürlichen
Landschaft und des ausgewogenen Naturhaushaltes
gehen. Der ländliche Charakter der Entwicklungs
gebiete und ihre Eignung für den Fremdenverkehr
sind zu erhalten. Unter diesem Gesichtspunkt kommt
auch hier einer Vermeidung der Zersiedelung be
sondere Bedeutung zu.
(5) Bei Förderungsmaßnahimen für die Land- und Forstwirtschaft im Ländlichen Raum ist auf die besonderen Verhältnisse in den Entwicklungsgebieten Bedacht zu nehmen.
§ 13 Begriff
(1)Eine Planungsregion ist eine überörtliche
Raumeinheit innerhalb des Landesgebietes. Sie be
steht in der Regel aus einem regionalen Zentrum
(§ 20 Abs. 1 lit. b) und dessen Einzugsbereich, so daß
ein vom übrigen Landesgebiet abgrenzbarer inter
ner Verflechtungsbereich entsteht.
(2)Die Planungsregionen bedecken das Landesge
biet lückenlos und ohne Überschneidung. Sie be
stehen aus ganzen Gemeindegebieten.
(3)Bei der Abgrenzung der Planungsregionen
werden, soweit dies sachlich vertretbar ist, die
Grenzen der Verwaltungsbezirke berücksichtigt.
(4)Die Planungsregionen stellen die räumliche
und organisatorische Einheit für die regionalen
Raumordnungsprogramme dar.
§ 14 Umfang
Oberösterreich wird in folgende Planungsregionen gegliedert:
1.die Planungsregion Linz, bestehend aus den
politischen Bezirken Eferding, Linz-Land, Linz-
Stadt und Urfahr-Umgebung sowie aus dem
Gerichtsbezirk Mauthausen des politischen Be
zirkes Perg mit Ausnahme der Marktgemeinde
Schwertberg;
2.die Planungsregion Steyr, bestehend aus den
politischen Bezirken Steyr-Land und Steyr-
Stadt;
3.die Planungsregion Wels, bestehend aus den
politischen Bezirken Wels-Land und Wels-
Stadt;
4.die Planungsregion Braunau am Inn, bestehend
aus dem politischen Bezirk Braunau am Inn;
5.die Planungsregion Freistadt, bestehend aus
dem politischen Bezirk Freistadt;
6.die Planungsregion Gmunden, bestehend aus
dem politischen Bezirk Gmunden; auf Grund
der besonderen topografischen Gegegebenhei-
ten umfaßt sie die beiden regionalen Zentren
Gmunden und Bad Ischl samt deren Einzugsbe
reichen;
7.die Planungsregion Grieskirchen, bestehend aus
dem politischen Bezirk Grieskirchen;
8.die Planungsregion Kirchdorf an der Krems, be
stehend aus dem politischen Bezirk Kirchdorf
an der Krems;
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10.die Planungsregion Ried im Innkreis, bestehend
aus dem politischen Bezirk Ried im Innkreis;
11.die Planungsregion Rohrbach, bestehend aus
dem politischen Bezirk Rohrbach;
12.die Planungsregion Schärding, bestehend aus
dem politischen Bezirk Schärding;
13.die Planungsregion Vöcklabruck, bestehend aus
dem politischen Bezirk Vöcklabruck.
Diese Planungsregionen sind in der Anlage 3 dargestellt.
§ 15 Teilregionen
(1)Innerhalb der Regionen können in den regio
nalen Raumordnungsprogrammen Teilregionen als
überörtliche Raumeinheiten abgegrenzt werden.
Eine Teilregion besteht entweder aus einem regio
nalen Nebenzentrum (§ 20 Abs. 1 lit. c) samt dessen
Einzugsbereich oder aus mehreren Kleinzentren
(§ 20 Abs. 2) samt ihren Einzugsbereichen.
(2)In Ausnahmefällen können vor Erlassung des
regionalen Raumordnungsprogrammes Raumord
nungsprogramme für Teilregionen erlassen werden.
§ 16 Maßnahmen
(1)Die Planungsregionen sind in sich, in ihren
Beziehungen zueinander und als Gesamtheit so zu
entwickeln, daß sie insgesamt ein ausgewogenes
System von möglichst eigenständigen Lebensräu
men ihrer Bevölkerung bilden. Jede Planungsregion
soll daher differenzierte Standortvoraussetzungen
für die Wirtschaft, eine bestmögliche Ausstattung
mit Einrichtungen der Infrastruktur und eine weit
gehende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern
und Dienstleistungen des täglichen und des geho
benen Bedarfs in zumutbarer Entfernung bieten.
(2)Die einzelnen Planungsregionen sollen unter
einander möglichst vielfältige Verbindungen auf
weisen. Bestehende Beziehungsmängel zwischen
einzelnen Planungsregionen sollen durch Maßnah
men der Raumordnungspolitik beseitigt werden. Die
Grundlage für die Verbesserung der Beziehungen
zwischen den Planungsregionen ist ein gut ausge
bautes Verkehrs- und Nachrichtennetz. Bei der Ver
besserung der Beziehungen zwischen den Planungs
regionen ist stets auf den Zusammenhang aller Pla
nungsregionen des Bundeslandes Rücksicht zu neh
men.
(3)Auch die Beziehungen zu Regionen außerhalb
des Bundeslandes sind durch raumordnungspoliti
sche Maßnahmen zu verbessern. Die Maßnahmen
der Raumordnungspolitik sollen dabei so gestaltet
werden, daß sowohl eine Ausgeglichenheit inner
halb der Regionen als auch eine sinnvolle funk
tionale Ergänzung mit Regionen außerhalb des
Bundeslandes erzielt wird. Dazu ist eine grenzüber
schreitende Zusammenarbeit in der Raumordnung
mit den angrenzenden Ländern anzustreben.
Zentrale Einrichtungen und ihre Standorte (zentrale Orte) § 17 Zentrale Einrichtungen; Begriff
Zentrale Einrichtungen sind öffentliche und private Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung, die der Bevölkerung Güter und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs zur Verfügung stellen. Dazu gehören insbesondere Behörden und sonstige Ämter, Einrichtungen der beruflichen Interessenvertretungen, des Gesundheitswesens, des Bildungs- und Kulturwesens, des Kultuswesens, des Verkehrswesens und der Wirtschaft sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen.
§ 18 Zentrale Orte; Begriff
(1)Zentrale Orte sind als Standorte von zentralen
Einrichtungen Mittelpunkte des wirtschaftlichen, so
zialen und kulturellen Lebens für bestimmte Ge
biete.
(2)Die zentralen Orte sind nicht isoliert zu sehen,
sondern zusammen mit ihrem Einzugsgebiet als
eine funktioneile Einheit, innerhalb der bestimmte
Funktionen wie die Bildungs-, die Arbeits-, die Ver-
sorgungs- und die Erholungsfunktion optimal von
der gesamten Bevölkerung in Anspruch genommen
werden können.
§ 19 Ziele
(1)Zur Sicherung und Verbesserung der Lebens-
und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung sollen im
Interesse des Gemeinwohles und unter Bedacht-
nahme auf die wirtschaftlichen, sozialen und kultu
rellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die freie
Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft
die zentralen Einrichtungen in ausreichender Qua
lität und Kapazität sowie in zumutbarer Entfernung
zur Verfügung stehen.
(2)überall dort, wo Gebiete mit einzelnen Funk
tionen unzureichend versorgt sind, weil die Erreich
barkeit eines zentralen Ortes mit dieser Funktion
nicht oder nur schwer gegeben ist, soll durch den
Ausbau fehlender oder unzulänglicher zentraler
Einrichtungen und durch Verbesserung der Ver
kehrsstruktur die regionale Chancengleichheit ver
bessert werden. Beide Ziele - der Ausbau zen
traler Einrichtungen und die Verbesserung ihrer
Erreichbarkeit - sind gleichwertig.
§ 20 Einstufung der zentralen Orte
(1) Auf Grund der in der Anlage 4 dargestellten Ergebnisse der Raumforschung werden die zentralen Orte nach der Bedeutung und dem Ausmaß der von ihren zentralen Einrichtungen wahrgenommenen Versorgungsfunktionen als überregionales oder regionales Zentrum oder als regionales Nebenzentrum wie folgt eingestuft:
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Steyr (gleichzeitig Zentrum der Region Steyr) Wels (gleichzeitig Zentrum der Region Wels)
(2) Ausgehend von den Ergebnissen der Raumforschung sind zentrale Orte unterhalb der im Abs. 1 angeführten Stufen in den regionalen Raumord-nungsprogrammen als Kleinzentren vorzusehen.
§ 21 Aufgaben der zentralen Orte
(1)Die zentralen Orte haben folgende Aufgaben:
a)Ein überregionales Zentrum soll die Versorgung
der Bevölkerung eines die Größe einer Planungs
region (§ 13) wesentlich überschreitenden Lan
desteiles mit Gütern und Dienstleistungen des
spezialisierten höheren Bedarfs (Abs. 2) gewähr
leisten.
b)Ein regionales Zentrum soll die Versorgung der
Bevölkerung seines Einzugsbereiches, der in der.
Regel eine Planungsregion ist, mit Gütern und
Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs (Abs. 3)
vorrangig gewährleisten.
c)Ein regionales Nebenzentrum soll die Versor
gung der Bevölkerung seines Einzugsbereiches,
der zusammen mit diesem eine Teilregion bildet,
mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen
Bedarfs (Abs. 3) gewährleisten.
d)Ein Kleinzentrum soll die Versorgung der Be
völkerung seines Einzugsbereiches (Nahbereich)
mit Gütern und Dienstleistungen des weniger
spezialisierten Bedarfs (Abs, 4) gewährleisten.
(2)Der Deckung des spezialisierten höheren Be
darfs an Gütern und Dienstleistungen dienen spe
zialisierte und seltener in Anspruch genommene
Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und
kulturellem Gebiet. Solche Einrichtungen sind in
der Regel Stellen der Verwaltung, der Rechtspflege,
des kulturellen Lebens und des Gesundheitswesens
für das ganze Land oder für größere Landesteile,
weiters viele Handels- und Dienstleistungsbetriebe
für den umfassenden und spezialisierten Einkauf.
(3)Der Deckung des gehobenen Bedarfs dienen
Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und
kulturellem Gebiet durch ein an Qualität und Quan
tität gesteigertes Angebot an Gütern und Dienst-
leistungen, wie höhere und mittlere Schulen, Krankenhäuser, größere Sportanlagen, Verwaltungsstellen auf Bezirksebene und vielseitige Einkaufsmöglichkeiten in spezialisierten Geschäften.
(4) Der Deckung des weniger spezialisierten Bedarfs dienen Einrichtungen auf wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Gebiet durch ein gegenüber den regionalen Nebenzentren geringeres, jedoch gegenüber den Gemeinden ohne Zentralität deutlich höheres Angebot an Gütern und Dienstleistungen, wie etwa Hauptschule, Apotheke, Zahnarzt sowie Einkaufsmöglichkeiten, die über den Eigenbedarf der Gemeindebewohner hinausgehen.
§ 2.2 Maßnahmen
(1)überregionale und regionale Zentren, regio
nale Nebenzentren und Kleinzentren sollen mit den
ihren Funktionen entsprechenden zentralen Einrich
tungen ausgestattet sein. Art, Beschaffenheit und
Anzahl der zentralen Einrichtungen zur Versorgung
der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen
sind durch Raumordnungsprogramme für Sachbe
reiche in Abstimmung mit den sonstigen Raumord
nungsprogrammen im einzelnen festzulegen.
(2)Für die Errichtung neuer und für die Erweite
rung bestehender zentraler Einrichtungen ist im
Zuge der örtlichen Raumplanung der jeweiligen Ge
meinden für entsprechende Flächen vorzusorgen.
Sofern im Gemeindegebiet der zentralen Orte keine
geeigneten Flächen verfügbar sind, können einzelne
zentrale Einrichtungen auch im engeren Einzugsbe
reich des jeweiligen Zentrums errichtet werden.
(3)Die Funktion der regionalen Zentren, der re
gionalen Nebenzentren und der Kleinzentren ist
insbesondere auch im Hinblick auf die Versorgung
des ländlichen Raumes zu verbessern.
(4)Dort, wo auf Grund der gegebenen Ausstattung
mit zentralen Diensten nahegelegene Orte einander
funktionell ergänzen, können diese auch als zen
trale Orte mit Funktionsteilung ausgewiesen wer
den.
§ 23 Gemeinden ohne Zentralität
(1)Gemeinden ohne Zentralität im Sinne des
§ 20 sind gleichfalls wichtige Glieder der Siedlungs
struktur. Sie sollen im Interesse der dort wohnen
den Bevölkerung, der Erhaltung eines aktiven Ge
meindelebens, der Erhaltung der kulturellen, sozia
len und wirtschaftlichen Werte sowie der historisch
gewachsenen Siedlungsstruktur in die Lage versetzt
werden, die Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen
im Rahmen der anzustrebenden Raum-, Siedlungs
und Wirtschaftsstruktur nach Maßgabe der regionalen
Raumordnungsprogramme zukommen.
(2)Der Erreichung dieses Zieles dienen alle Maß
nahmen, die eine kommunale Grundversorgung gewährleisten.
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