Gesetz über den Gemeindesanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (O.ö. Gemeindesanitätsdienstgesetz)
LGBL_OB_19780622_29Gesetz über den Gemeindesanitätsdienst in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (O.ö. Gemeindesanitätsdienstgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1978 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz
vom 3. April 1978 über den Gemeindesanitätsdienst
in den Gemeinden des Landes Oberösterreich mit
Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
(O. ö. Gemeindesanitätsdienstgesetz)
Der o. ö. Landtag, hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesatzes gelten für die oberösterreichischen Gemeinden, ausgenommen die Städte mit eigenem Statut.
§ 2 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die der Gemeinde und dem Sanitätsgemeindeverband nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
§ 3 Gemeindearzt
(1)Die Gemeinde hat sich bei Vollziehung der ihr
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maß
gabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
obliegenden Aufgaben eines praktischen Arztes als
Fachorgans zu bedienen.
(2)Dieser Arzt führt die Funktionsbezeichnung Gemeindearzt.
§ 4 Mehrere Gemeindearztstellen in einer Gemeinde
Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung der Ärztekammer für Oberösterreich für einen bestimmten Gebietsteil einer Gemeinde eine zweite bzw. weitere Gemeindearztstelle schaffen, wenn
Bedachtnahme auf möglichste Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit erforderlich ist und
b) ein diesbezüglicher Gemeinderatsbeschluß vorliegt.
§ 5 Sanitätsgemeindeverbände
(1)Die Landesregierung, kann durch Verordnung
nach Anhörung der Ärztekammer für Oberösterreich
und der betroffenen Gemeinden zwei oder mehr Ge
meinden zur gemeinsamen Bestellung eines Gemein
dearztes sowie zur Wahrnehmung der sich daraus
nach diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Ge
meinde zu einem Gemeindeverband zusammen
schließen (Sanitätsgemeindeverband), wenn dies zur
Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung
der den Gemeinden auf dem Gebiet des Gesund
heitswesens obliegenden Aufgaben und aus Grün
den der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweck
mäßigkeit erforderlich ist.
(2)Eine Gemeinde kann auch bezüglich eines
Teiles ihres Gebietes einem Gemeindeverband an
gehören.
(3)Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme
auf die Verkehrslage der beteiligten Gemeinden
(Gebietsteile einer Gemeinde) in der Verordnung
zu bestimmen, in welcher der Gemeinden der Sani
tätsgemeindeverband seinen Sitz hat. Die Bezeich
nung des Sanitätsgemeindeverbandes richtet sich
nach dem Namen der Sitzgemeinde, sofern nicht in
der Verordnung zweckmäßigerweise eine andere
Bezeichnung festgesetzt wird, die an den räumlichen
Tätigkeitsbereich oder den Berufssitz des Gemeinde
arztes anknüpft.
(4)Für die Änderung und Auflösung von Sanitäts
gemeindeverbänden gelten die Abs. 1 bis 3 sinn
gemäß.
§ 6 Organe des Sanitätsgemeindeverbandes
(1)Die Organe des Sanitätsgemeindeverbandes
sind der Sanitätsausschuß und der Obmann.
(2)Der Sanitätsausschuß besteht aus Vertretern
der Verbandsangehörigen Gemeinden. Die Anzahl
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der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter richtet sich nach der Einwohnerzahl, mit der die Gemeinde dem Sanitätsgemeindeverband angehört. Bis zu 500 Einwohnern entfallen auf die Gemeinde bzw. ihren Teil zwei Vertreter; auf je weitere 500 Einwohner entfällt je ein Vertreter, wobei begonnene 500 voll zu rechnen sind. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung im Sinne des Volkszählungsgesetzes, BGB1. Nr. 159/1950.
(3)Die gemäß Abs. 2 auf jede Gemeinde entfallen
den Vertreter (Mitglieder des Sanitätsausschusses)
sind vom Gemeinderat
(4)Der Obmann des Sanitätsausschusses ist vom
Sanitätsausschuß aus seiner Mitte zu wählen. Wähl
bar ist nur ein Vertreter jener Gemeinde, in der der Sanitätsgemeindeverband seinen Sitz hat.
(5)Hilfsorgan des Sanitätsausschusses ist das Ge
meindeamt jener Gemeinde, in der der Sanitäts
gemeindeverband seinen Sitz hat.
(e) Urkunden und sonstige Ausfertigungen des Sanitätsausschusses sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Die Beschlüsse des Sanitätsausschusses sind den verbandsangehö-rigen Gemeinden und dem Gemeindearzt schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Der Sanitätsgemeindeverband tritt bei Besorgung seiner Aufgaben mit der Maßgabe an die Stelle der Gemeinde, daß der Wirkungskreis des Gemeinderates vom Sanitätsausschuß, jener des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes vom Obmann wahrzunehmen ist.
§ 7
Geschäftsführung der Organe des Sanitätsgemeindeverbandes
(1)Für die Geschäftsführung des Sanitätsausschus
ses und des Obmannes gelten die Bestimmungen der
O. ö. Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, über die Geschäftsführung des Gemeinderates bzw. des Bür
germeisters sinngemäß.
(2)Den Mitgliedern des Sanitätsausschusses ge
bührt der Ersatz der mit der Ausübung des Amtes
verbundenen Barauslagen.
§ 8
Gebarung; Kostentragung für den Sanitätsgemeindeverband
(1) Für die Haushaltsführung und Gebarung des
Sanitätsgemeindeverbandes gelten die Bestimmungen des V. Hauptstückes der O. ö. Gemeindeordnung 1965, jedoch mit Ausnahme des § 76 Abs. 2, 3 und 5, des § 80 Abs. 3, des § 81 Abs. 3, des § 82, des § 88, des § 91, des § 92 Abs. 4 sowie des § 93 Abs. 1 sinngemäß.
(2)Die Kosten zur Deckung des dem Sanitätsge
meindeverband erwachsenden Aufwandes haben die
Gemeinden, die dem Sanitätsgemeindeverband an
gehören, im Verhältnis der bei der letzten Volks
zählung ermittelten Einwohnerzahlen zu tragen.
Gehört eine Gemeinde nur mit einem Gebietsteil zu
einem Sanitätsgemeindeverband, so ist von der Zahl
der Einwohner dieses Gebietsteiles auszugehen.
(3)Die auf die Verbandsangehörigen Gemeinden
entfallenden Kostenanteile sind diesen Gemeinden
vorzuschreiben und erforderlichenfalls im Verwal
tungswege einzubringen.
§ 9 Aufsicht über den Sanitätsgemeindeverband
(1)Der Sanitätsgemeindeverband unterliegt der
Aufsicht des Landes. Die einschlägigen Bestimmun
gen der O. ö. Gemeindeordnung 1965 gelten sinn
gemäß.
(2)Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung
auszuüben.
(3)Die Landesregierung hat auf Antrag des Sani
tätsgemeindeverbandes oder einer verbandsange-
hörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Ver
bandsverhältnis zu entscheiden.
II. HAUPTSTÜCK
Dienstverhältnis des Gemeindearztes mit der Gemeinde bzw. dem
Sanitätsgemeindeverband
§ 10 Stellenausschreibung
(1)Eine freie Gemeindearztstelle ist vom Bürger
meister bzw. vom Obmann des Sanitätsausschusses
unverzüglich öffentlich auszuschreiben.
(2)Die Ausschreibung hat durch Anschlag an der
Amtstafel der Gemeinde bzw. Gemeinden und an
der Amtstafel der zuständigen Bezirkshauptmann
schaft sowie durch Veröffentlichung in der Amt
lichen Linzer Zeitung und allenfalls in sonstiger ge
eigneter Weise zu erfolgen.
(3)In der Ausschreibung ist für die Einreichung
der Bewerbungsgesuche eine angemessene Frist zu
setzen, die mindestens einen Monat ab dem Tag
des Anschlags an der Amtstafel der Gemeinde be
tragen muß.
(4)Bleibt die Ausschreibung mangels eines geeig
neten Bewerbers ergebnislos, so ist die freie Ge
meindearztstelle erneut mindestens halbjährlich aus zuschreiben.
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§ 11
Anstellungserfordernisse
(1)Für die Anstellung als Gemeindearzt sind er
forderlich:
a)bei erstmaliger Bestellung als Gemeindearzt in
Oberösterreich ein Alter unter 40 Jahren;
b)die österreichische Staatsbürgerschaft;
c)die Berechtigung zur selbständigen Ausübung
des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt (Ein
tragung in die Ärzteliste);
d)die durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisende
körperliche und geistige Eignung sowie
e)einwandfreies Vorleben.
(2)Bei Vorliegen eines dringenden Bedarfs kann
von dem im Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernis
abgesehen werden, sofern der Bewerber nicht be
reits das 55. Lebensjahr vollendet hat.
(3)Die an die Gemeinde bzw. den Sanitätsgemein
deverband zu richtenden, mit Geburtsurkunde,
Staatsbürgerschaftsnachweis, Promotionsurkunde
und Urkunde über die Anerkennung als praktischer
Arzt durch die österreichische Ärztekammer (je
weils im Original oder in beglaubigter Abschrift)
belegten Gesuche sind von den Bewerbern unter
Anschluß eines amtsärztlichen Zeugnisses und einer
nicht über drei Monate alten Strafregisterbescheini
gung beim Bürgermeister bzw. beim Obmann des
Sanitätsausschusses einzureichen.
(4)Ein Arzt kann nur für eine einzige Gemeinde
(einen einzigen Sanitätsgemeindeverband) Gemein
dearzt sein.
§ 12 Dienstvertrag
(1)Das Dienstverhältnis zwischen der Gemeinde
bzw. dem Sanitätsgemeindeverband und dem Ge
meindearzt wird durch den Dienstvertrag begründet,
zu dessen Abschluß auf Seite der Gemeinde bzw. des
Sanitätsgemeindeverbandes der Gemeinderat bzw.
der Sanitätsausschuß zuständig ist.
(2)Der Dienstvertrag ist schriftlich abzuschließen.
Dem Gemeindearzt ist eine Ausfertigung des gemäß
§ 13 genehmigten Vertrages auszufolgen. Jede der
beiden Ausfertigungen ist von beiden Vertragsteilen
zu unterschreiben.
(3)Der Dienstvertrag hat insbesondere folgendes
zu enthalten:
1.die Benennung der Vertragsschließenden;
2.das Datum des Vertragsabschlusses und das vor
aussichtliche Datum der Aufnahme der Tätigkeit
des Gemeindearztes;
3.den Wohnsitz und den Berufssitz des Gemeinde
arztes;
4.den räumlichen und sachlichen Aufgabenbereich
des Gemeindearztes;
5.das zeitliche Ausmaß der Verpflichtung des Ge
meindearztes zur Leistung der ärztlichen Hilfe;
6.die Vertretung des Gemeindearztes im Verhin
derungsfall;
a)den Urlaubsanspruch,
b)die Verschwiegenheitspflicht,
c)die Reisekosten- und Totenbeschauvergütung,
d)den monatlichen Pensionsbeitrag,
e)die Pensionsleistungen und die für diese maß
gebenden Anspruchsvoraussetzungen,
f)die Auflösung des Dienstverhältnisses.
(4)Aus dem Dienstvertrag erwächst kein Anspruch
auf unveränderte Beibehaltung des räumlichen Auf
gabenbereichs des Gemeindearztes.
(5)Der Abschluß des Dienstvertrages ist binnen
zwei Wochen der zuständigen Bezirkshauptmann
schaft und der Ärztekammer für Oberösterreich be
kanntzugeben.
§ 13 Genehmigung des Dienstvertrages
(1)Der Dienstvertrag bedarf zu seiner Rechtswirk
samkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(2)Der Dienstvertrag ist binnen zwei Wochen
nach seinem Abschluß samt den Bewerbungsunter
lagen (§11 Abs. 3) dem Amt der Landesregierung
vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
der Vertrag gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landes
regierung nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Vorlage des Vertrages die Genehmigung schriftlich
versagt.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Ände
rungen des Dienstvertrages und Nachträge zum
Dienstvertrag.
§ 14 Angelobung und Aufnahme der Tätigkeit
(1)Der Bürgermeister bzw. der Obmann des Sani
tätsausschusses hat nach dem Wirksamwerden des
Dienstvertrages den Gemeindearzt nach folgender
Formel mit Handschlag anzugeloben: "Ich gelobe,
die mir als Gemeindearzt obliegenden Pflichten
nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und
dabei alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten."
(2)Die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzu
halten.
(3)Sofern im Dienstvertrag nicht eine spätere Frist
vereinbart ist, hat der Gemeindearzt seine Tätigkeit unverzüglich nach der Angelobung aufzunehmen.
§ 15 Aufgaben des Gemeindearztes
(1) Dem Gemeindearzt obliegen - unbeschadet der in anderen Gesetzen, getroffenen Regelungen - die fachliche Beratung der Gemeindeorgane und die Erfüllung der Pflichten, die sich aus den von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben auf dem Ge-
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biet des Gesundheitswesens sowie aus dem Vertrag ergeben.
(2) Durch die freiberufliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit darf die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 nicht beeinträchtigt werden.
§ 16 Verschwiegenheit
Die Verpflichtung des Gemeindearztes zur Verschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 des Bundes-Ver-fassungsgesetzes besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 23) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungeri (§§ 29, 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 24).
§ 17 Urlaub; Verhinderung
(1)Jeder Gemeindearzt hat Anspruch auf einen
jährlichen Urlaub von 30 Werktagen. Der Gemein
derat bzw. der Sanitätsausschuß kann überdies
einen Sonderurlaub bis zum Ausmaß von 12 Werk
tagen zu Fortbildungszwecken gewähren.
(2)Bei Inanspruchnahme des Urlaubs oder Sonder
urlaubs und bei sonstiger Verhinderung hat der Ge
meindearzt für seine Vertretung durch einen zur
selbständigen Berufsausübung berechtigten prakti
schen Arzt zu sorgen. Dem Vertreter gebührt - ab
gesehen von der Reisekostenvergütung und der
Totenbeschiauvergütung - keine Entgeltleistung der
Gemeinde bzw. des Sanitätsgemeindeverbandes
nach diesem Gesetz.
(s) Jede voraussichtlich länger als ununterbrochen drei Tage dauernde Verhinderung ist dem Bürgermeister bzw. dem Obmann des Sanitätsausschusses unter Angabe der voraussichtlichen Dauer und des Namens des Vertreters schriftlich zu melden. Der Vertreter ist, soweit er nicht selbst Gemeindearzt ist, vom Bürgermeister bzw. vom Obmann des Sanitätsausschusses anzugeloben. Der Bürgermeister bzw. der Obmann hat davon die Bezirkshauptmannschaft zu verständigen.
§ 18
Stellvertretung bei Auflösung des Dienstverhältnisses
(1)Vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstver
hältnisses (§ 24) bis zur Wiederbesetzung der Ge
meindearztstelle sowie für die Dauer des Ruhens
des Dienstverhältnisses (§ 23) hat die Gemeinde
bzw. der Sanitätsgemeindeverband einen Stellver
treter zu bestellen.
(2)Wird ein Stellvertreter bestellt, der kein Ge
meindearzt ist, so muß er den Erfordernissen des § 11 - ausgenommen Abs. 1 lit. a - entsprechen
und ist vom Bürgermeister bzw. vom Obmann des Sanitätsausschusses anzugeloben.
(3)Der Stellvertreter erhält für die Zeit seiner Tä tigkeit von der Gemeinde bzw. vom Sanitätsgemein
deverband neben der Reisekostenvergütung und der
Totenbeschauvergütung eine angemessene Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung; der Ärztekammer für Oberösterreich festzusetzen.
§ 19 Wohnsitz, Berufssitz
(1)Der Gemeindearzt hat seinen Wohnsitz und
seinen Berufssitz innerhalb des Gebietes der Ge
meinde bzw. des Sanitätsgemeindeverbandes zu
nehmen.
(2)Vom Erfordernis des Abs. 1 kann der Gemein
derat bzw. Sanitätsausschuß absehen, wenn dadurch
die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Ge
meindearztes nicht beeinträchtigt wird.
§ 20 ReisekostenvergUtung, Totenbeschauvergütung
(1)Der Gemeindearzt hat nach Maßgabe der für
Gemeindebeamte der Gehaltsstufe 1 der Dienst
klasse VII jeweils geltenden reisegebührenrecht-
lichen Vorschriften Anspruch auf Vergütung der ihm
bei Besorgung, jener Angelegenheiten, die er als
Fachorgan der Gemeinde zu erledigen hat, entste
henden Fahrtauslagen (ReisekostenvergUtung). Als
Ausgangspunkt der Reisebewegung gilt der Berufs
sitz des Gemeindearztes.
(2)Der Gemeindearzt hat Anspruch auf eine an
gemessene Vergütung für die Vornahme der Toten-
beschau (Totenbeschauvergütung). Die Höhe dieser
Vergütung ist durch Verordnung der Landesregie
rung festzusetzen.
(3)Die Vergütungen sind vom Gemeindearzt
schriftlich unter Angabe des Tages und der Art der
Tätigkeit jeweils für ein Kalendervierteljahr - bei
sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens bis zum
Ablauf des folgenden Kalendervierteljahres - bei
der Gemeinde bzw. beim Sanitätsgemeindeverband
geltend zu machen. Der dem Gemeindearzt gebüh
rende Betrag ist von der Gemeinde bzw. vom Sani
tätsgemeindeverband binnen einem Monat nach
dem Einlangen der Abrechnung auszuzahlen.
(4)Aus der Stellung als Gemeindearzt erwächst
diesem während der Dauer des Dienstvertrages -
unbeschadet der Bestimmung des § 18 - kein An
spruch auf sonstige Entschädigungen oder Entgelt-
leistüngen nach diesem Gesetz.
§ 21 Monatlicher Pensionsbeitrag
(1)Jeder Gemeindearzt hat während der Dauer
seines Dienstverhältnisses einen monatlichen Pen
sionsbeitrag zu entrichten, der 20,4 v. H. der Pen-
sionsbemessungsgrundlage beträgt.
(2)Wenn neben dem Gemeindearzt kein weiterer
praktischer Arzt im Gebiet der Gemeinde bzw. des
Sanitätsgemeindeverbandes seinen Berufssitz hat,
beträgt der Pensionsbeitrag jedoch
a) 9,3 v. H. der Pensionsbemessungsgrundlage, wenn die
Gemeinde oder eine Gemeinde des
"Tr. ..,,,.,.
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Safiitätsgemeindeverbandes, für die der Gemeindearzt bestellt wurde, eine Berggemeinde ist und überdies nur unter besonders schweren Bedingungen - insbesondere wegen weiter Flächenausdehnung und ungünstiger Straßenverhältnisse und topographischer Verhältnisse - betreut werden kann; unter Berggemeinden sind jene Gemeinden zu verstehen, die wegen ihrer besonderen Höhenlage nur unter erschwerten Bedingungen betreut werden können;
b)13 v. H. der Pensionsbemessungsgrundlage,
wenn die Gemeinde oder eine Gemeinde des Sa
nitätsgemeindeverbandes, für die der Gemeinde
arzt bestellt wurde, eine Berggemeinde ist;
c)in den übrigen, Fällen 16,7 v. H. der Pensionsbe
messungsgrundlage.
(3)Welche Gemeinden unter Abs. 2 lit. a und b
fallen, ist nach Anhörung der Gemeinden und der
Ärztekammer für Oberösterreich durch Verordnung
der Landesregierung festzusetzen.
(4)Die Pensionsbemessungsgrundlage beträgt
80 v. H. des jeweiligen, Gehaltes eines Gemeinde
beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 1 der
Dienstklasse VII.
(5)Der Pensionsbeitrag ist zwölfmal jährlich zu
entrichten. Je drei Monatsbeiträge sind im vorhinein
zu Beginn eines Kalendervierteljahres fällig und
sind unaufgefordert innerhalb von zehn Tagen nach
Fälligkeit einzuzahlen. Werden die Beiträge nicht
innerhalb dieser Frist eingezahlt, so sind von den
rückständigen Beiträgen Verzugszinsen von jährlich
8,5 v. H. zu entrichten.
(e) Stirbt der Gemeindearzt, bevor ein Anspruch auf Pensionsleistungen entstanden ist, so sind die von ihm eingezahlten Pensionsbeiträge der Person zinsenlos zurückzuzahlen, der eine Pensionsleistung zugekommen wäre, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 lit. a oder b erfüllt gewesen wären. Kommen mehrere Personen in Betracht, so ist der Betrag auf sie nach dem Verhältnis aufzuteilen, das sich sinngemäß aus § 36 Abs. 5, § 37 und § 38 Abs. 5 ergibt.
§ 22 Anwartschaft auf Pensionsleistungen
Mit dem Wirksamwerden des Dienstvertrages erwirbt der Gemeindearzt Anwartschaft auf Pensionsleistungen für sich und seine Angehörigen.
(1) Das Dienstverhältnis eines Gemeindearztes ruht, wenn
b)über den Arzt die Disziplinarstrafe der Unter
sagung der Berufsausübung für nicht mehr als
ein Jahr verhängt wird oder
c)dem Arzt die Ausübung des ärztlichen Berufes
bis zum Abschluß eines Entmündigungs- oder
Strafverfahrens vorläufig untersagt wird,
für die Dauer des Verzichts bzw. der Untersagung.
(2)Abs. 1 lit. b gilt bei bedingter Verhängung der
Disziplinarstrafe erst im Fall der Vollziehung der
Disziplinarstrafe. Die dabei in Betracht kommenden
Zeiten der Untersagung der Berufsausübung sind
zus ammenzuzählen.
(3)Die Stelle eines Gemeindearztes, dessen Dienst
verhältnis ruht, darf nur vertretungsweise (§ 18) be
setzt werden.
(4)Für die Zeit des Ruhen" sind keine Pensions
beiträge zu entrichten. Die Zeit des Ruhens ist für
den Anspruch auf Pension und die Höhe der Pension
nicht anzurechnen.
(5)Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4
ist dem Arzt, dessen Dienstverhältnis gemäß Abs. 1
lit. c geruht hat, die Zeit des Ruhens für den An
spruch auf Pension und die Höhe der Pension auf
Antrag gegen Nachentrichtung der Pensionsbeiträge
anzurechnen, sofern das Verfahren nicht zu einer
Entmündigung oder Bestrafung geführt hat. Der
Nachentrichtung sind die Pensionsbemessungsgrund
lage in der im Zeitpunkt der Antragstellung gelten^
den Höhe und der Hundertsatz (§ 21 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a bis c), der für die Gemeinde bzw. den
Sanitätsgemeindeverband zur Zeit des Ruhens ge
golten hat, zugrunde zu legen.
(e) Mit dem Ende des Ruhens des Dienstverhältnisses werden die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wieder voll wirksam.
§ 24 Auflösung des Dienstverhältnisses
(1)Das Dienstverhältnis eines Gemeindearztes
endet:
a)durch einverständliche Lösung;
b)durch Kündigung;
c)durch Erlöschen von Gesetzes wegen;
d)mit der Geltendmachung des Anspruchs auf
Pension (§ 31 Abs. 1) unter der Voraussetzung,
daß der Anspruch gemäß § 31 Abs. 2 und 3 fest
gestellt wurde;
e)durch Tod.
(2)Die Gemeinde bzw. der Sanitätsgsemeindever-
band hat die Auflösung des Dienstverhältnisses bin
nen zwei Wochen der zuständigen Bezirkshaupt-
mannschaft, dem Amt der Landesregierung und der
Ärztekammer für Oberösterreich mitzuteilen.
§ 25 Einverständliche Lösung
Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist jederzeit
zulässig.
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§ 26 Kündigung
(1)Der Gemeindearzt kann das Dienstverhältnis
jederzeit schriftlich kündigen.
(2)Der Gemeinderat bzw. der Sanitätsausschuß
kann das Dienstverhältnis jederzeit schriftlich unter
Angabe eines wichtigen Grundes kündigen.
(3)Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat bzw.
den Sanitätsausschuß zur Kündigung berechtigt,
liegt insbesondere vor,
a)wenn der Gemeindearzt innerhalb einer Woche
ab dem festgelegten Tätigkeitsbeginn ohne trif
tigen Entschuldigungsgrund seine Tätigkeit nicht
aufnimmt oder diese später eigenmächtig ein
stellt und sie auch über schriftliche Aufforderung
des Bürgermeisters bzw. des Obmannes des Sani
tätsausschusses nicht binnen einer Woche auf
nimmt ;
b)wenn der Gemeindearzt an der Ausübung seiner
Tätigkeit durch eine länger als ein Jahr ununter
brochen dauernde Krankheit - wobei Unter
brechungen der Krankheit bis zu insgesamt
40 Tagen nicht als Unterbrechung zu werten sind
brechen gehindert ist und er nicht einen An
spruch auf Pension mit Erfolg (§ 31) geltend
macht;
c)wenn sich der Gemeindearzt gröblich pflicht-
oder vertragswidrig verhält;
d)wenn infolge Vereinigung, Trennung oder Auf
teilung von Gemeinden sowie Bildung oder Auf
lösung von Sanitätsgemeindeverbänden die Tä
tigkeit des Gemeindearztes nicht mehr notwen
dig ist.
(4)Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, im
Fall des Abs. 3 lit. a entfällt sie.
§ 27 Erlöschen von Gesetzes wegen
Das Dienstverhältnis erlischt von Gesetzes wegen mit dem Eintritt
1.des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung,
des ärztlichen Berufes,
2.des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung des
ärztlichen Berufes, sofern
(1) Der Gemeindearzt verliert die Anwartschaft auf Pensionsleistungen in den Fällen des § 24 Abs. 1
lit. a bis c. Die eingezahlten Pensionsbeiträge sind ihm zinsenlos zurückzuzahlen.
(2)Abs. 1 gilt nicht, wenn der Gemeindearzt zum
Zweck des Antritts einer anderen Gemeindearzt
stelle in Oberösterreich das Dienstverhältnis mit der
Gemeinde bzw. dem Sanitätsgemeindeverband ein
verständlich löst oder kündigt und diese Stelle auch
antritt.
(3)Im Fall einer Kündigung gemäß § 26 Abs. 3
lit. d hat der Gemeinderat bzw. der Sanitätsausschuß
dem Gemeindearzt auf dessen Antrag die weitere
Entrichtung der Pensionsbeiträge nach dem Hun
dertsatz des § 21 Abs. 1 zu gestatten, sofern der Ge
meindearzt bereits zehn Jahre ohne Unterbrechung
vertraglich als Gemeindearzt tätig war und die vor
geschriebenen Pensionsbeiträge eingezahlt hat. Für
die sich daraus ergebenden Anwartschaften und
Pensionsansprüche gelten die Bestimmungen dieses
Gesetzes sinngemäß.
III. HAUPTSTÜCK Pensionsleistungen
§ 29 Anspruch auf vorübergehende Pension
(1)Ein Gemeindearzt, der die letzten zehn Jahre
ohne Unterbrechung vertraglich als Gemeindearzt in
Oberösterreich tätig war und die vorgeschriebenen
Pensionsbeiträge eingezahlt hat, hat Anspruch auf
vorübergehende Pension, wenn er
a)durch eine länger als ein Jahr dauernde Krank
heit, wobei Unterbrechungen der Krankheit bis
zu insgesamt 40 Tagen nicht als Unterbrechung
zu werten sind, oder
b)durch ein körperliches oder geistiges Gebrechen
gehindert ist, die gemeindeärztliche Tätigkeit
auszuüben, sich jedoch seine Wiederherstellung
voraussehen läßt.
(2)Eine Unterbrechung der vertraglichen Tätigkeit
im Sinne des Abs. 1 liegt weder im Fall des § 28
Abs. 2 noch im Fall des § 23 vor, doch verlängert
sich im letzten Fall das Erfordernis der zehn Jahre
(Abs. 1) um die Dauer des Ruhens des Dienstver
hältnisses.
(3)Die Stelle eines Gemeindearztes, dem eine
vorübergehende Pension gebührt, darf nur vertre
tungsweise (§ 18) besetzt werden.
(4)Die Zeit, für die eine vorübergehende Pension
gebührt, ist für die Bemessung der dauernden Pen
sion nicht anzurechnen.
(5)Der Gemeindearzt hat mit der Gemeinde bzw.
dem Sanitätsgemeindeverband einen neuen Dienst
vertrag abzuschließen, sobald er zur Ausübung der
gemeindeärztlichen Tätigkeit wieder fähig ist. Ver
weigert er den Abschluß des Dienstvertrages, so
¦!}'
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 11.
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erlischt sechs Wochen darauf der Anspruch auf vorübergehende Pension; die eingezahlten Pensionsbeiträge sind ihm zinsenlos zurückzuzahlen, wobei jedoch ein Betrag abzuziehen, ist, der der Höhe der Pensionsbeiträge entspricht, die der Gemeindearzt für diese Zeit - wäre er im Dienst gestanden - zu zahlen gehabt hätte.
§ 30 Anspruch auf dauernde Pension
(1)Ein Gemeindearzt, der die letzten zehn Jahre
ohne Unterbrechung vertraglich als Gemeindearzt
in Oberösterreich tätig war und die vorgeschrie
benen Pensionsbeiträge eingezahlt hat, hat in fol
genden Fällen Anspruch auf dauernde Pension:
1.wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat;
2.wenn er infolge einer von ihm nicht vorsätzlich
herbeigeführten Krankheit oder eines von ihm
nicht vorsätzlich herbeigeführten körperlichen
oder geistigen Gebrechens dauernd unfähig ist,
die gemeindeärztliche Tätigkeit auszuüben;
3.wenn ihm eine vorübergehende Pension gebührt
und er
a)das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
b)nach fünf Jahren noch nicht fähig ist, die ge
meindeärztliche Tätigkeit auszuüben.
(2)§ 29 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 31 Geltendmachung des Anspruchs auf Pension
(1)Der Gemeindearzt, der den Anspruch auf vor
übergehende oder dauernde Pension geltend machen
will, hat dies durch schriftlichen Antrag bei der Ge
meinde bzw. beim Sanitätsgemeindeverband zu er
klären. Im Antrag kann auch ein späterer Zeitpunkt
als der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei
der Gemeinde bzw. beim Sanitätsgemeindeverband
als für den Beginn der Pension maßgebend ange
führt werden.
(2)Der Gemeinderat bzw. der Sanitätsausschuß hat
festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 29 bzw.
des § 30 erfüllt sind, bejahendenfalls, in welcher
Höhe und ab welchem Zeitpunkt die Pension ge
bührt.
(3)Die Feststellung des Gemeinderates bzw. des
Sanitätsausschusses bedarf der Genehmigung der
Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn die Landesregierung nicht innerhalb von zwei
Monaten
a)die Genehmigung wegen Gesetzwidrigkeit
schriftlich versagt oder
b)weitere ärztliche Untersuchungen (§ 35) verlangt.
§ 32 Höhe der Pension
(1) Für die Höhe der Pension zu berücksichtigen sind, sofern der
Anspruch gemäß § 29 oder § 30 gegeben ist,
a) Zeiten, in denen der Gemeindearzt vertraglich
ohne Unterbrechung als solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes
tätig war und für die er die Pensionsbeiträge eingezahlt hat,
b) Zeiten, die dem Gemeindearzt zusätzlich nach § 33
angerechnet worden sind.
(2)§ 29 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3)Die Pension beträgt nach zehn zu berücksich
tigenden Jahren 50 v. H. der Pensionsbemessungs-
grundlage (§ 21 Abs. 4) und erhöht sich für jedes
weitere zu berücksichtigende Jahr um 2 v. H. der
Pensionsbemessungsgrundlage. Sie darf jedoch die
Pensionsbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(4)Zusätzlich zur Pension gebühren
a)eine Haushaltszulage in der Höhe, wie sie einem
Gemeindebeamten des Ruhestandes zusteht, und
b)viermal im Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe
von 50 v. H. der monatlichen Pension; die Son
derzahlung ist jeweils mit der Pension für die
Monate März, Juni, September und Dezember
anzuweisen.
(5)Pension und Sonderzahlungen sind zum Mo-
natsersten im voraus fällig. Ist der Fälligkeitstag
ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher
Feiertag, so ist am vorhergehenden Werktag aus
zuzahlen.
§ 33
Anrechnung von Studien-, Ausbildungs-, Stellver-tretungs- und
Vertragszeiten
(1)Jedem Gemeindearzt sind
a)für das Hochschulstudium der Medizin sechs
Jahre und
b)von der Ausbildungszeit drei Jahre
anzurechnen. Der Gemeindearzt kann jedoch die
Anrechnung gemäß lit. b durch schriftliche Erklärung
innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme seiner
Tätigkeit ausschließen.
(2)Für die Anrechnung der drei Jahre gemäß
Abs. 1 lit. b hat der Gemeindearzt Pensionsbeiträge
in der im Zeitpunkt der Anrechnung geltenden Höhe
nach dem Hundertsatz des § 21 Abs. 1 zu entrichten.
Binnen acht Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit des
Gemeindearztes hat der Gemeinderat bzw. der Sani
tätsausschuß dem Gemeindearzt die Höhe des Be
trages bekanntzugeben.
(3)Einem Gemeindearzt sind Zeiten einer stell-
vertretungsweise durchgeführten Gemeindearzt
tätigkeit (§ 18), für die er keine Pensionsbeiträge als
Gemeindearzt entrichtet hat, auf Antrag für die Be
messung der Pension vom Gemeinderat bzw. vom
Sanitätsausschuß unter der Voraussetzung anzu
rechnen, daß für diese Zeit Pensionsbeiträge nach
entrichtet werden. Der Nachentrichtung sind die
Pensionsbemessungsgrundlage in der im Zeitpunkt
der Antragstellung geltenden Höhe und der Hun
dertsatz (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bis c), der für
die stellvertretungsweise betreute Gemeinde bzw.
den Sanitätsgemeindeverband zur Zeit der Stellver
tretung gegolten hat, zugrunde zu legen. Die Anrech
nung ist nur zulässig, wenn der Gemeindearzt die
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gemäß § 18 Abs. 3 erhaltene Entschädigung an die Gemeinde bzw. den Verband, die (der) die Anrechnung durchführt, zurückgezahlt hat.
(4)Einem Gemeindearzt sind Zeiten einer durch
einverständliche Lösung (§ 25) beendeten Gemein
dearzttätigkeit auf Antrag für die Bemessung der
Pension vom Gemeinderat bzw. vom Sanitätsaus
schuß unter der Voraussetzung anzurechnen, daß für
diese Zeiten Pensionsbeiträge nach entrichtet werden.
Der Nachentrichtung sind die Pensionsbemessungs-
grundlage in der im Zeitpunkt der Antragstellung
geltenden Höhe und der Hundertsatz (§ 21 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a bis c), der für die Gemeinde bzw.
den Sanitätsgemeindeverband zur Zeit der damali
gen Tätigkeit gegolten hat, zugrunde zu legen.
(5)Der Gemeindearzt hat die Pensionsbeiträge
nach Abs. 2 bis 4 binnen einem Monat ab der Be
kanntgabe ihrer Höhe durch den Gemeinderat bzw.
den Sanitätsausschuß zu entrichten. Liegen berück
sichtigungswürdige Gründe vor, so ist auf Ansuchen
die Zahlung in höchstens drei Jahresraten zu ge
statten, wobei vom jeweils noch aushaftenden Be
trag Zinsen von jährlich 8,5 v. H. zu entrichten sind.
Wird eine Zahlungsfrist nach dem ersten oder zwei
ten Satz nicht eingehalten, so sind vom rückständi
gen Betrag Verzugszinsen von jährlich 8,5 v. H. zu
entrichten.
§ 34 Begünstigung bei Erwerbsunfähigkeit
(1)Wird ein Gemeindearzt infolge
a)eines bei Ausübung seiner gemeindeärztlichen
Tätigkeit erlittenen Unfalls oder
b)einer für diese Tätigkeit spezifischen Krankheit
voll erwerbsunfähig, so daß er den ärztlichen Be
ruf nicht mehr ausüben kann, so sind ihm für
den Anspruch auf Pension und für die Höhe der
Pension auf Antrag zehn Jahre hinzuzurechnen.
(2)Voraussetzung für die Hinzurechnung im Falle
eines Unfalls gemäß Abs. 1 lit. a ist, daß die Er
werbsunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach dem
Unfall eingetreten ist und der Antrag innerhalb
eines weiteren Jahres bei der Gemeinde bzw. dem
Sanitätsgemeindeverband gestellt wurde.
(3)Wird ein Gemeindearzt infolge einer sonstigen
von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krank
heit oder eines von ihm nicht vorsätzlich herbeige
führten Gebrechens voll erwerbsunfähig, so daß er
den ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben kann, und
weist er eine mindestens fünfjährige für den An
spruch auf Pension anrechenbare Tätigkeit auf, dann
ist er so zu behandeln, als hätte er eine zehnjährige
anrechenbare Tätigkeit aufzuweisen.
§ 35 Ärztliche Untersuchungen
(1) Der Gemeinderat bzw. der Sanitätsausschuß hat zur Ermittlung der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 und 5, § 30 Abs, 1 Z. 2 und Z. 3 lit. b sowie § 34 Abs. 1 und 3 amtsärztliche und erforderlichenfalls zusätzlich fachärztliche Untersuchungen anzuordnen., denen sich der Gemeindearzt zu unterziehen hat.
(2)Verweigert der Gemeindearzt eine Unter suchung (Abs. 1), so
(1) Der Witwe eines Gemeindearztes gebührt eine monatliche Witwenpension, wenn sie am Sterbetag des Gemeindearztes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und der Gemeindearzt am Sterbetag
(3)Abs. 2 gilt nicht, wenn
(4)Der Anspruch der Witwe auf Witwenpension
erlischt durch Verehelichung.
(5)Die Witwenpenision beträgt
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b) im Fall des Abs. 1 lit. b 60 v. H. der nach § 32 Abs. 3 zu
errechnenden Pension.
(e) Zusätzlich zur Witwenpension gebührt
a)viermal im Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe
von 50 v. H. der monatlichen Witwenpension
sowie
b)eine Haushaltszulage unter den Voraussetzungen
und in der Höhe wie für Witwen nach Gemeinde-
beamten.
§ 37 Pension der früheren Ehefrau
(1)Die Bestimmungen des § 36 gelten, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß
für die frühere Ehefrau des verstorbenen Gemein
dearztes, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf
Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gericht
lichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder
Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen
Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner
früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizu
tragen hatte.
(2)Hat die frühere Ehefrau gegen den verstor
benen Gemeindearzt nur einen befristeten Anspruch
auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der
Pensionsanspruch längstens bis zum Ablauf der
Frist.
(3)Die Pension darf die Unterhaltsleistung nicht
übersteigen, auf die die frühere Ehefrau gegen den
verstorbenen Gemeindearzt an dessen Sterbetag
Anspruch gehabt hat.
(4)Die Witwenpension der Witwe und die Pen
sion der früheren Ehefrau dürfen zusammen den Be
trag der Pension nicht übersteigen, auf die der ver
storbene Gemeindearzt Anspruch gehabt hat bzw.
gehabt hätte. Die Pension der früheren Ehefrau ist
erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Pen
sionen mehrerer früherer Ehefrauen sind im glei
chen Verhältnis zu kürzen. Ist keine ansprüchsbe-
rechtigte Witwe vorhanden, dann ist die Pension
der früheren Ehefrau so zu bemessen, als ob der
Gemeindearzt eine anspruchsberechtigte Witwe hin
terlassen hätte.
(5)Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch
gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Ver
trag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß
des Vergleichs oder des Vertrages und dem Sterbe
tag, des Gemeindearztes nicht mindestens ein Jahr
vergangen ist.
(e) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Gemeindearztes auf Grund gesetzlicher Verpflichtung der früheren Ehefrau erbringen, sind auf die Pension der früheren Ehefrau anzurechnen.
(7) Erlischt der Anspruch der Witwe oder einer früheren Ehefrau auf Pension, so ändert sich dadurch die Pension einer verbleibenden früheren Ehefrau nicht.
§ 38 Waisenpension
(1) Dem Kind eines verstorbenen Gemeindearztes,
das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt eine monatliche Waisenpension, wenn es am Sterbetag des Gemeindearztes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und der Gemeindearzt am Sterbetag die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 lit. a odjer b erfüllt hat.
(2)Als Kinder gelten:
1.eheliche Kinder, legitimierte Kinder und Wahl
kinder;
2.Stiefkinder, wenn sie dem Haushalt des Gemein
dearztes angehört haben und der Gemeindearzt
Überwiegend für die Kosten ihres Unterhalts
aufgekommen ist;
3.uneheliche Kinder des Gemeindearztes, wenn
seine Vaterschaft festgestellt worden ist.
(3)Dem Kind eines verstorbenen Gemeindearztes,
das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ge
bührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension,
solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend bean
sprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch
ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung
auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprü
fungen und auf die Erwerbung eines akademischen
Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch
die Erfüllung der Wehrpflicht oder Zivildienstpflicht,
durch Krankheit oder ein anderes unüberwindliches
Hindernis verzögert worden, so gebührt die Waisen
pension über das 26. Lebensjahr hinaus für einen
der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
(4)Dem Kind eines verstorbenen Gemeindearztes,
das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf
Antrag eine monatliche Waisenpension, wenn es
seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit
dem Ablauf des im Abs. 3 genannten Zeitraums in
folge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.
(5)Die Waisenpension beträgt für jede Halbwaise
12 v. H., für jede Vollwaise 30 v. H.
a)der Pension, die dem Gemeindearzt zuletzt ge
bührt hat bzw. im Fall der Geltendmachung des
Anspruchs auf dauernde Pension gebührt hätte,
b)der nach § 32 Abs. 3 zu errechnenden Pension im
Fall des § 36 Abs. 1 lit. b.
(a) Zusätzlich zur Waisenipension gebührt
a)viermal im Jahr eine Sonderzahlung in der Höhe
von 50 v. H. der monatlichen Waisenpension
sowie
b)eine Haushaltszulage unter den Voraussetzun
gen und in der Höhe wie für Waisen nach Ge
meindebeamten.
§ 39
Gemeinsame Bestimmungen fUr Pensionsleistungen an Hinterbliebene
(1) Für die Feststellung des Anspruchs auf Hinter-bliebenenpension und der Höhe der Pensionsleistung gilt § 31 sinngemäß mit folgender Maßgabe:
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sionsleistung, ab dem auf den Sterbetag des Gemeindearztes folgenden Kalendermonat;
(2) Für die Fälligkeit der Pensionsleistungen an Hinterbliebene und der Sonderzahlungen gilt § 32 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
§ 40 Todesfallbeitrag
(1)Stirbt ein Gemeindearzt, der am Sterbetag eine
dauernde Pension bezogen oder die Anspruchsvor
aussetzungen für eine dauernde Pension erfüllt hat,
so gebührt ein Todesfallbeitrag in der Höhe des
Dreifachen der monatlichen Pension, auf die der Ge
meindearzt am Sterbetag Anspruch hatte bzw. ge
habt hätte, nacheinander
a)dem überlebenden Ehegatten, der am Sterbetag
mit dem Gemeindearzt in häuslicher Gemein
schaft gelebt hat,
b)dem Kind, das am Sterbetag dem Haushalt des
Gemeindearztes angehört hat,
c)dem Enkelkind, das am Sterbetag dem Haushalt
des Gemeindearztes angehört hat,
d)dem Kind, das die Kosten der Bestattung ganz
oder teilweise getragen hat,
e)dem Enkelkind, das die Kosten der Bestattung
ganz oder teilweise getragen hat.
Mehreren Kindern (Enkelkindern), die nebeneinander
anspruchsberechtigt sind, gebührt der Todesfallbeitrag zu gleichen
Teilen.
(2)Stirbt ein Gemeindearzt, der am Sterbetag
nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine dau
ernde Pension erfüllt hat, und ist ein Anspruch auf
Hinterbliebenenpension entstanden, so haben die
im Abs. 1 lit. a bis e genannten Personen nacheinan
der Anspruch auf einen Todesfallbeitrag in der ein
fachen Höhe der Pensionsbemessungsgrundlage
(§21 Abs. 4).
{3) Stirbt ein Gemeindearzt, der am Sterbetag nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine dauernde Pension erfüllt hat, und ist auch noch kein Anspruch auf Hinterbliebenenpension entstanden, so haben die im Abs. 1 lit. a bis e genannten Personen nacheinander Anspruch auf
(4) Der letzte Satz des Abs. 1 gilt für die Fälle der Abs. 2 und 3 sinngemäß.
§ 41
(1)Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes gemäß § 10 des Gesetzes, womit Be
stimmungen über die Ruhegenüsse der Gemeinde
ärzte und über die Versorgungsgenüsse für deren
Witwen und Waisen getroffen werden,
LGuVBl. Nr. 155/1920, i. d. F. LGuVBl. Nr. 41/1923 und LGuVBl. Nr. 58/1923 an den Pensionsfonds der Gemeindeärzte Pensionsbeiträge leisten oder von diesem einen, Ruhegenuß oder Versorgungsgenuß beziehen, haben von diesem Zeitpunkt an die Pensionsbeiträge an das Land zu zahlen bzw. erhalten die Pensionsleistung vom Land.
(2)Für diese Personen gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes über die Pensionsleistungen und
den monatlichen Pensionsbeitrag sinngemäß mit der
Maßgabe,
a)daß abweichend vom § 21 Abs. 4 die Pensions
bemessungsgrundlage 80 v. H. des jeweiligen
Gehaltes eines Gemeindebeamten des Dienst
standes der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V
und der monatliche Pensionsbeitrag 32,8 v. H.
der Pensionsbemessungsgrundlage beträgt und
b)daß sich abweichend vom § 32 Abs. 3 die Pension
für jedes über die zehn Jahre hinaus zu berück
sichtigende Jahr um 2,5 v. H. der Pensionsbe
messungsgrundlage erhöht.
Pensionsaufwand der Gemeinden bzw. Sanitätsgemeindeverbände -
Ersatzleistungen des Landes
§ 42
(1) Jede Gemeinde bzw. jeder Sanitätsgemeindeverband hat mit dem
Land eine Vereinbarung abzuschließen, in der sich das Land zu
verpflichten hat, der Gemeinde bzw. dem Verband die
Pensionsleistungen, die die Gemeinde bzw. der Verband an den
Gemeindearzt und dessen Hinterbliebene zu erbringen hat, zu
ersetzen; die Gemeinde bzw. der Verband hat sich in dieser
Vereinbarung zu verpflichten,
a)die monatlichen Pensionsbeiträge, die von den
Gemeindeärzten gemäß § 21 geleistet werden, an
das Land abzuführen,
b)die Pensionsbeiträge, die von den Gemeinde
ärzten gemäß § 23 Abs. 5, § 28 Abs. 3, § 33 oder
§ 43 Abs. 11 geleistet werden, an das Land ab
zuführen,
c)einen jährlichen Beitrag gemäß den Bestimmun
gen der Abs, 2 bis 5 an das Land zu leisten und
d)alle für den Ersatz von Pensionsleistungen sowie
für die Berechnung der Pensionsbeiträge maß
gebenden Umstände dem Land jeweils unver
züglich bekanntzugeben.
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(?) Die Gemeinden bzw. Sanitätsgemeindeverbände haben, an das Land jährliche Beiträge zu leisten, deren Summe - vorbehaltlich des Abs. 4 - 50 v. H. des Aufwandes zu betragen hat, der dem Land nach diesem Gesetz erwächst und durch Leistungen der Gemeinden, bzw. Verbände gemäß Abs. 1 lit. a und b sowie durch sonstige zweckgebundene Einnahmen des Landes nicht gedeckt ist.
(3)Die Summe der jährlichen Beiträge der Ge
meinden und Sanitätsgemeindeverbände ist auf die
Gemeinden bzw. Sanitätsgemeindeverbände nach
dem Verhältnis der Einwohnerzahl aufzuteilen. Die
Einwohnerzahlen bestimmen sich nach dem Ergeb
nis der letzten Volkszählung im Sinne des Volks
zählungsgesetzes.
(4)Wird jedoch von der Gemeinde bzw. dem Sa
nitätsgemeindeverband eine Entschädigung gemäß
§ 18 Abs. 3 geleistet, so verringert sich der jährliche
Beitrag dieser Gemeinde bzw. dieses Verbandes um
die Höhe der geleisteten Entschädigung.
(5)Die Höhe des Beitrages gemäß Abs. 1 lit. c hat
das Land im vorhinein zu Beginn jedes Jahres der
Gemeinde ibzw. dem Sanitätsgemeirtdever.band be
kanntzugeben. Die Gemeinde bzw. der Sanitätsge
meindeverband hat den Beitrag binnen vier Wochen
ab Bekanntgabe zu bezahlen. Nach Ablauf dieser
Frist hat die Gemeinde bzw. der Sanitätsgemeinde
verband vom rückständigen Betrag Verzugszinsen
von jährlich 8,5 v. H. zu leisten. Verzugszinsen zu
demselben Hundertsatz sind zu leisten, wenn die
Gemeinde bzw. der Sanitätsgemeindeverband Bei
träge gemäß Abs. 1 lit. a und b nicht binnen vier
Wochen ab ihrem Einlangen an das Land abführt.
IV. HAUPTSTÜCK Schlußbestimmungen
§ 43 Übergangsbestimmungen
(1)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge
setzes aus mehreren Gemeinden bestehenden Sani
tätsgemeinden gelten mit ihrer bisherigen Bezeich
nung als Sanitätsgemeindeverbände gemäß § 5. Die
Landesregierung hat durch eine spätestens drei Mo
nate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu er
lassende Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 den Sitz und
die Bezeichnung jedes Sanitätsgemeindeverbandes
zu bestimmen. Die bisherigen Organe bleiben bis
zur Neubestellung der Organe der Sanitätsgemein
deverbände, die frühestens drei Monate und spä
testens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes vorzunehmen ist, mit den sich aus diesem
Gesetz ergebenden Aufgaben im Amt.
(2)Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes mehrere Gemeindearztstellen in einer Ge
meinde bestehen, bleiben diese bestehen.
(3)Die Landesregierung hat in einer Anlage zu
der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung die Ge
meindearztstellen gemäß Abs. 2 und die Namen der
Gemeinden mit je einer Gemeindearztstelle zu ver
lautbaren.
(4)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge
setzes bestellten Gemeindeärzte gelten als im Sinne
dieses Gesetzes bestellt. Die Gemeinde bzw. der
Sanitätsgemeindeverband hat dem Gemeindearzt
einen Dienstvertrag gemäß § 12 binnen drei Mo
naten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anzubieten.
Erklärt sich der Gemeindearzt mit dem angebotenen
Vertrag nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung
des Vertragsentwurfs durch Unterfertigung des Ver
trages und Aushändigung an die Gemeinde bzw.
den Sanitätsgemeindeverband einverstanden, so gilt
dies als Verzicht auf die Gemeindearztstelle. In die
sem Fall sind dem Gemeindearzt die von ihm ein
gezahlten Pensionsbeiträge zinsenlos zurückzuzah
len.
(5)Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bean
tragte Ausbildungs-, Stellvertretungs- und Vertrags
zeiten, für die die Pensionsbeiträge ordnungsgemäß
geleistet worden sind, gelten in diesem Ausmaß- als
im Sinne des § 33 erworben. Studienzeiten (§ 33
Abs. 1 lit. a), die vor dem Inkrafttreten dieses Ge
setzes liegen, sind mit sechs Jahren anzurechnen,
ohne daß hiefür Beiträge nachzuentrichten sind.
(s) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Gemeindeärzte können binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt die Anrechnung der Ausbildungszeit gemäß. § 33 Abs. 1 lit. b ausschließen.
(7)Pensionsleistungen an Gemeindeärzte und
deren Hinterbliebene, die nach den bisherigen Be
stimmungen zuerkannt worden sind, sind mit der
Maßgabe weiterzugewähren, daß die Pensionsbe-
messungsgrundlage gemäß § 21 Abs. 4 anzuwenden
ist.
(8)Gemeindeärzte, die im Zeitpunkt des Inkraft
tretens dieses Gesetzes die dreißigjährige Beitrags
leistung (§ 8 letzter Satz des Gesetzes, womit Be
stimmungen über die Ruhegenüsse der Gemeinde
ärzte und über die Versorgungsgenüsse für deren
Witwen und Waisen getroffen werden) erfüllt haben
und noch keine Pensionsleistungen in Anspruch
nehmen, haben keine Pensionsbeiträge mehr zu
entrichten. Für diese Gemeindeärzte ist § 32 Abs. 3
mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Pension
für jedes über die zehn Jahre hinaus zu berücksich
tigende Jahr um 2,5 v. H. der Pensionsbemessungs-
grundlage erhöht.
(9)Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bestellten Gemeindeärzte sind, so
bald sie 30 Jahre die Pensionsbeiträge geleistet
haben, für die Dauer von fünf Jahren von der Ent
richtung der Pensionsbeiträge befreit. Wird das
Dienstverhältnis eines solchen Gemeindearztes
durch seinen Tod aufgelöst (§ 24 Abs. 1 lit. e), so
ist § 32 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
sich die Pension für jedes über die zehn Jahre
hinausgehende Jahr,
a)das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt,
um 2,5 v. H.,
b)das nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt,
um 2 v. H.
der Pensionsbemessungsgrundlage erhöht.
Seite 44
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 11. Stück,
Nr. 29
(10) Der als Sondervermögen des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit bestehende Pensionsfonds im Sinne des § 8 des Gesetzes, womit Bestimmungen über die Ruhegenüsse der Gemeindeärzte und über die Versorgungsgenüsse für deren Witwen und Waisen getroffen werden, wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgelöst. Das Land hat dieses Vermögen zweckgebunden für die Erfordernisse des Pensionsaufwandes nach diesem Gesetz zu verwenden.
(n) Gemeindeärzten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an den Pensionsfonds (Abs. 10) keine Zahlungen geleistet haben, ist die gesamte Zeit ihrer gemeindeärztlichen Tätigkeit auf Antrag für den Anspruch auf Pension und für die Höhe der Pension anzurechnen, sofern sie für diese Zeit die Pensionsbeiträge nachentrichten. § 33 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(iä) Sind die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Witwenpension (§ 36), auf eine Pension der früheren Ehefrau (§ 37) oder auf eine Waisenpension (§ 38) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfüllt und bestand bisher kein Anspruch auf eine solche Pension, so gebührt die Witwenpension, die Pension der früheren Ehefrau bzw. die Waisenpension in der nach diesem Gesetz geltenden Höhe. Die Pension gebührt,
(2)Durchführungsverordnungen dürfen bereits von
dem der Kundmachung dieses Gesetzes im Landes
gesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag an er
lassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit
diesem Gesetz in Wirksamkeit gesetzt werden. Sinn
gemäß gleiches gilt für den Abschluß von Verein
barungen gemäß § 42.
(3)Mit dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt treten
alle entgegenstehenden Rechtsvorschriften, insbe
sondere die folgenden, außer Kraft:
a)Gesetz vom 16. Februar 1928, LGuVBl. Nr. 27,
betreffend die Regelung des Sanitätswesens in
den Gemeinden, gültig für Österreich ob der
Enns mit Ausschluß der Landeshauptstadt Linz
und der Stadt Steyr, in der Fassung des Gesetzes
vom 26. Februar 1934, LGB1. Nr. 37 (Gemeinde
sanitätsgesetz, 1. Novelle), und der Verordnung
der Landesregierung vom 14. Mai 1934,
LGB1. Nr. 39 (2. Novelle zum Gemeindesanitäts
gesetz) ;
b)Verordnung vom 24. Mai 1928, LGB1. Nr. 37, be
treffend eine Dienstesvorschrift für die Gemein
deärzte in Österreich ob der Enns;
c)Gesetz vom 1. Juni 1920, LGuVBl. Nr. 155, wirk
sam für Österreich ob der Enns mit Ausschluß
der Städte Linz und Steyr, womit Bestimmungen
über die Ruhegenüsse der Gemeindeärzte und
über die Versorgungsgenüsse für deren Witwen
und Waisen getroffen werden, in der Fassung
des Gesetzes vom 7. Februar 1923,
LGuVBl. Nr. 41, und der Kundmachung der Landesregierung vom 5. Juni
1923, LGuVBl. Nr. 58.
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