Gesetz, mit dem das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz geändert wird
LGBL_OB_19780622_27Gesetz, mit dem das O.ö. Nebengebührenzulagengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1978 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
1.Überstundenvergütungen nach § 16 des Ge
haltsgesetzes 1956,
2.Pauschalvergütungen für verlängerten Dienst
plan nach § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956,
3.Sonn- und Feiertagsvergütungeni (Sonn- und
Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsge
setzes 1956,
4.Journaldienstzulagen nach § 17 a des Gehalts
gesetzes 1956,
5.Bereitschaftsentschädigungen nach § 17 b des
Gehaltsgesetzes 1956,
6.Erschwerniszulagen; nach § 19 des Gehaltsge
setzes 1956,
7.Gefahrenzulagen nach § 19 a des Gehaltsge
setzes 1956."
"§ 3
Pensionsbeitrag
(1)Von den anspruchsbegründenden Neben
gebühren hat der Beamte des Dienststandes
einen Pensionsbeitrag jeweils in jener Höhe zu
entrichten, in der er den monatlichen Pensions
beitrag vom Gehalt zu entrichten hat.
(2)Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge
sind nicht zurückzuzahlen."
3.Der Abs. 4 des § 5 hat zu lauten:
"(4) Wenn der Ruhegenuß unter Berücksichtigung einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ermittelt wird und dem Beamten eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gebührt, so ist jener Teil der Nebengebührenzulage, welcher auf anspruchsbegründende Nebengebühren gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 4 zurückgeht, um jenen Betrag zu kürzen, welcher dem im Ruhegenuß enthaltenen Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 entspricht."
4.Der bisherige Abs. 4 des § 5 erhält die Absatz
bezeichnung "(5)".
5.Im § 8 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:
"Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß."
6.Der Abs. 4 des § 13 hat zu lauten:
"(4) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 3 und 5 und des § 9 sind
anzuwenden."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1)Auf Beamte, für die auf Grund der Art ihrer
dienstlichen Verwendung ein Dienstplan gemäß
§ 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik in der Fassung des
Gesetzes LGB1. Nr. 29/1975 erlassen wird, sind die
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z. 1 des O. ö. Neben-
gebührenzulagengesetzes in der vor dem Inkraft
treten des Art. I Z. 1 geltenden Fassung so lange
anzuwenden, bis die im § 28 Abs. 5 der Dienstprag
matik vorgesehenen Verordnungen in Kraft treten.
(2)Nebemgebühren, die gemäß Art. III Abs. 2 des
Gesetzes LGB1. Nr. 29/1975 nach den Bestimmungen
des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Dezem
ber 1972 als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung
gestandenen Fassung weiter ausgezahlt werden,
sind nach § 2 Abs. 1 des O. ö. Nebengebührenzula-
gengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Art. I
Z. 1 geltenden Fassung zu beurteilen. Nebengebüh
ren nach den §§ 16, 16 a , 17, 17 a, 17 b, 19 und 19 a
des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Ge
setzes LGB1. Nr. 29/1975 sind nur soweit festzuhal
ten, als sie die entsprechenden, für die gleichen
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 10. Stück,
Nr. 27 u. 28
Zeiträume nach Art. III Abs. 2 des Gesetzes LGB1. Nr. 29/1975 weiter gezahlten Nebengfebühren übersteigen.
(3)Unter den in den §§ 12 und 13 des O. ö. Neben-
gebührenzulagengesetzes erwähnten anspruchsbe
gründenden Nebengebühren sind die im § 2 Abs. 1
in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z. 1 gelten
den Fassung aufgezählten Nebengebühren zu ver
stehen. Dies gilt sinngemäß auch für Nebengebüh
ren, für die eine Gutschrift von Nebengebührenwer
ten gemäß § 11 erfolgt, sofern die Nebengebühren
für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1972 bezogen
wurden.
(4)Unter den im § 5 Abs. 4 des O. ö. Nebengebüh-
renzulagengesetzes in der Fassung desi Art. I Z. 3
erwähnten anspruchsbegründenden Nebengebühren
sind die im § 2 Abs. 1 Z. 1 des O. ö. Nebengebüh-
renzulagengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des
Art. I Z. 1 geltenden Fassung angeführten Neben
gebühren zu verstehen, sofern sie für Zeiträume
vor dem 1. Dezember 1972 bezogen wurden.
Artikel III
Es treten in Kraft:
1.Art. II Abs. 3 mit 1. Jänner 1972;
2.Art. I Z. 1 sowie Art. II Abs. 1 und 2 mit 1. De
zember 1972;
3.Art. I Z. 2 bis 6 sowie Art. II Abs. 4 mit 1. Jän
ner 1978.
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