Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze der Grundwasservorkommen der Pettenbachrinne in den Gemeinden Eberstalzell, Pettenbach, Steinerkirchen an der Traun und Vorchdorf ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
LGBL_OB_19780322_11Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze der Grundwasservorkommen der Pettenbachrinne in den Gemeinden Eberstalzell, Pettenbach, Steinerkirchen an der Traun und Vorchdorf ein Grundwasserschongebiet bestimmt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.03.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1978 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
679), von hier geradlinig bis zur Kreuzung der Verbindungsgeraden zum Kilometerstein 12,2 der Eisenbahnlinie Wels-Grünau mit dem Ortschaftsweg Wilfling (Grundstück Nr. 880/1, KG. Pratsdorf, und in der Folge Grundstück Nr. 1980/1, KG. Pettenbach), diesem Ortschaftsweg entlang bis zu seiner Einbindung in die Kremsmünsterer Landesstraße, der Kremsmünsterer Landesstraße entlang bis zur Abzweigung des Weggrundstückes Nr. 1961, KG. Pettenbach, in der Ortschaft Klein-Moos, diesem Weggrundstück entlang bis zur Abzweigung des Weggrundstückes Nr. 1957, KG. Pettenbach, und diesem entlang bis zu seiner Einmündung in die Zachleder Gemeindestraße in der Ortschaft Bergsleiten. Von hier verläuft die Grenze entlang der Zachleder Gemeindestraße in nördlicher Richtung bis zur Einmündung in die Hartleitner Gemeindestraße, von hier entlang dieser Gemeindestraße in östlicher Richtung bis zur Abzweigung der Gemeindestraße Hochstraße, dieser Gemeindestraße entlang über die Gemeindegrenze zu Steinerkirchen an der Traun hinweg bis zur Einmündung in die Eberstalzeller Bezirksstraße, dieser in nördlicher Richtung entlang bis zu ihrer Einmündung in die Sattledter Landesstraße, von hier entlang dieser Straße in westlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt zurück.
§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Seite 20
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1978, 6. Stück, Nr. 11
§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen oder Darstellungen (Plänen) anzuzeigen:
tes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte 1 : 25.000) planlich dargestellt.
(2)Straßen, Wege und Brücken sowie Gewässer,
die als Grenze angeführt sind, sind in das Grund wasserschongebiet nicht einbezogen.
(3)Beim Amt der o. ö. Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Gmunden, Kirchdorf an
der Krems und Wels-Land sowie bei den Gemeinde
ämtern in Eberstalzell, Pettenbach, Steinerkirchen an
der Traun und Vorchdorf ist eine Karte nach Abs. 1
zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
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