Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der der Koppenwinkel als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19780223_9Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der der Koppenwinkel als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.02.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1978 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 23. Jänner 1978, mit der der Koppenwinkel als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGB1.
Nr. 58, wind verordnet:
§ 1
(1)DER KOPPENWINKEL IM GEMEINDEGEBIET OBER-TRAUN, POLITISCHER BEZIRK GMUNDEN, IST NATURSCHUTZ
GEBIET IM SINNE DES § 2 DAS GESETZES.
(2)Die Grenze des Naturschutzgebietes Koppenwinikel ist in der Beschreibung des Grenizverlaufes durch (c)in Koondinatenvenzeichnis der Verimessungspunkte (Anlage 1) und den Plan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 2) dargestellt. Der Grenzveriliauf wind durch Geraide zwischen den Veranessuingspunkten, begin
nend mit dem Verniessungspuinkt Nr. 1 in fortlau
fender Reihenfolge bis zium Vermessungspunkt Nr. 7
und von dort wieder zum Ausgangspunkt zurück,
bestimmt.
§ 2 Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1
des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus gestattet:
a)die übliche lamd- und forstwirtschaftliche Nut
zung;
b)die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fi
scherei;
c)die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauer
ken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Um
bauten an bestehenden Objekten, soweit sich
solche Baumaßnahmen im ortsüblichen land-
schaftsgebundenien Umfang halten;
d)das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen aller
Art im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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