Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls in den politischen Bezirken Eferding, Rohrbach und Urfahr-Umgebung
LGBL_OB_19780130_3Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls in den politischen Bezirken Eferding, Rohrbach und Urfahr-UmgebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1978
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1978 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 16. Jänner 1978 betreffend die
überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls in den
politischen Bezirken Eferding, Rohrbach und Urfahr-Umgebung
Auf Grund des § 9 Abs. 6 des Oberösterireichischen
Raumordnungsgiesetzes, LGB1. Nr. 18/1972, in Ver-
bindung mit § 23 des O. ö. Abfallgesetzes, LGBL Nr. 1/1975, wird, verordnet:
§ 1 Ziele
(1)Der Schutz der Umwelt - insbesondere des
Bodens, der Pflanzen- und Tierwelt, der Gewässer,
der Luft und der Landschaft - durch eine geordnete
Abfallbeseitiigung gehört zu den wesentlichen Zielen
der überörtlichen Raumordnung (§ 2 Abs., 4 und 11
O.ö. ROG.).
(2)Die geordnete Abfallbeseitigung im Sinne des
Abs. 1 erfordert u. a. eine möglichst weitgehende
Zusammenfassung der öffentlichen Müllbaseitigung
(§ 23 O. ö. Abfallgesetz) in gemeinsamen Anlagen
(überörtliche Haus- und Sperrmüllbeseitigungi).
§ 2 Maßnahmen
(1)Zur Erreichung der im § 1 umschriebemeni Ziele
wird eine überörtliche Müilbeseitigungisanlage für
den in den politischen Bezirken Eferding, Rohrbach
und Urfahr-Umgebung anfallenden Haus- und Sperr
müll im Gebiet der. Gemeinde Feldkirchen an der
Donau betrieben.
(2)Die Gemeinden der politischen Bezirke Efer
ding, Rohrbach und Urfahr-Umigebung haben bei
Festlegung der Art und des Standortes der öffent
lichen Müllbeseitigung! gemäß § 23 des O. ö. Abfall
gesetzes davon auszugehen„ daß eine den Grund
sätzen des § 3,des O. ö. AbfallgeKetzes entsprechende
Beseitigung des Haus- undi Sperrmülls zur Errei
chung der im § 1 dieser Verordnung, umschriebenen
Ziele eine Benützung der, üb er örtlichen Müllbeseiti
gungsanlage im Gebiet der Gemeinde Feldkirchen
an der Donau (Abs. 1) erfordert.
(3)Außerhalb der überörtlichen Müllbeseitigungs-
anlage im Gebiet der Gemeinde Feldkirchen, an der
Donau (Abs. 1) dürfen in den politischen Bezirken
Eferding, Rohrbach und Urfahr-Umgebung Müllab
lagerungsplätze für Haus- und Sperrmüll für
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1978, 2. Stück,
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Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung nicht mehr errichtet oder verwendet werden. Vertragliche Vereinbarungen, die diesem Verbot entgegenstehen, sind zum ehestmöglichen Zeitpunkt aufzulösen, werden jedoch bis zu ihrer Auflösung durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) In den politischen Bezirken Eferding, Rohrbach und UrfahrrUmgebung sind bestehende Ablagerungsplätze für Haus- und Sperrmüll außerhalb der überörtlichen Müllbeseitigungsanlage dm Gebiet der Gemeinde Feldkirchen an der Donau (Abs. 1) nach den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, insibesondere den Bestimmungen des
O. ö. Abfallgesetzes, ehesitmöglich aufzulassen und zu kultivieren.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1978 in Kraft.
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