Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls in den politischen Bezirken Freistadt und Perg
LGBL_OB_19771228_71Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die überörtliche Beseitigung des Haus- und Sperrmülls in den politischen Bezirken Freistadt und PergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/1977 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1 Ziele
(1)Der Schutz der Umwelt - insbesondere des
Bodens, der Pflanzen- und Tierwelt, der Gewässer,
der Luft und der Landschaft - durch eine geord
nete Abfallbeseitigung gehört zu den wesentlichen
Zielen der überörtlichen Raumordnung (§ 2 Abs. 4
und 11 O.ö. ROG.).,
(2)Die geordnete Abfallbeseitigung im Sinne des
Abs. 1 erfordert u. a. eine möglichst weitgehende
Zusammenfassung der öffentlichen Müllbeseitigung
(§ 23 O. ö. Abfallgesetz) in gemeinsamen Anlagen
(überörtliche Haus- und Sperrmüllbeseitigung).
Seite 216
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 29.
Stück, Nr. 71 u. 72
§ 2 Maßnahmen
(1)Zur Erreichung der im § 1 umschriebenen Ziele
wird eine überörtliche Müllbeseitigungsanlage für
den in den politischen Bezirken Freistadt und Perg
anfallenden Haus- und Sperrmüll im Gebiet der Ge
meinde Katsdorf betrieben.
(2)Die Gemeinden der politischen Bezirke Frei
stadt und Perg haben bei Festlegung der Art und
des Standortes der öffentlichen Müllbeseitigung ge
mäß § 23 des O. ö. Abfallgesetzes davon auszuge
hen, daß eine den Grundsätzen des § 3 des O. ö. Ab
fallgesetzes entsprechende Beseitigung des Haus
und Sperrmülls zur Erreichung der im § 1 dieser
Verordnung umschriebenen Ziele eine Benützung
der überörtlichen Müllbeseitigungsanlage im Gebiet
der Gemeinde Katsdorf (Abs. 1) erfordert.
(3)Außerhalb der überörtlichen Müllbeseitigungs
anlage im Gebiet der Gemeinde Katsdorf (Abs. 1)
dürfen in den politischen Bezirken Freistadt und
Perg Müllablagerungsplätze für Haus- und Sperr
müll für Zwecke der öffentlichen Müllbeseitigung
nicht mehr errichtet oder verwendet werden. Ver
tragliche Vereinbarungen, die diesem Verbot ent
gegenstehen, sind zum ehestmöglichen Zeitpunkt
aufzulösen, werden jedoch bis zu ihrer Auflösung
durch diese Verordnung nicht berührt.
(4)In den politischen Bezirken Freistadt und Perg
sind bestehende Ablagerungsplätze für Haus- und
Sperrmüll außerhalb der überörtlichen Müllbeseiti
gungsanlage im Gebiet der Gemeinde Katsdorf
(Abs. 1) nach den jeweils in Betracht kommenden
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Be
stimmungen des O. ö. Abfallgesetzes, ehestmöglich
aufzulassen und zu kultivieren.
§ 3 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.
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