Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Sozialhilfeverordnung 1976, LGBl. Nr. 73, geändert wird
LGBL_OB_19771220_65Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Sozialhilfeverordnung 1976, LGBl. Nr. 73, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1977 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Artikel I
Die Sozialhilfeverordnung 1976, LGB1. Nr. 73, wird wie
folgt geändert:
a)den Alleinunterstützten . .. . S 2540,-;
b)den Hauptunterstützten . .. . S 2310,-;
c)den Mitunterstützten
aa) bis zum vollendeten 12. Lebens
jahre S1200,-;
bb) ab dem auf die Vollendung des 12. Lebensjahres folgenden
MonatserstenS1400,-;
d)ein Kind in fremder Pflege
aa) bis zum vollendeten 12. Lebens
jahre S 2130,-i
Seite 212
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 28.
Stück, Nr. 65
Lern- und Arbeitsmitteln bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten; anstelle der Beihilfen können auch Gutscheine gegeben oder die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel beigestellt werden; weiters können auch Beihilfen zur Inanspruchnahme von Nachhilfeunterricht in angemessener und ortsüblicher Höhe gewährt werden, soweit dies zur Erreichung des Lehrzieles der allgemeinbildenden Pflichtschulen notwendig und zielführend ist;"
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