Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen
LGBL_OB_19770926_46Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von LandesgesetzenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1977 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 8. Juli 1977 über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der
Vollziehung von Landesgesetzen
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die nach den Bundesvorschriften zuständigen Organe der
Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Landesgesetze als
Hilfsor-gane der zuständigen Landesbehörden einzuschreiten durch
a)Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Ver
waltungsübertretungen,
b)Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durch
führung von Verwaltungsstrafverfahren erfor
derlich sind, und
c)Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er
gesetzlich vorgesehen ist.
§ 2
(1)Insoweit der Behörde, die mit der Vollziehung
von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete
Organe des Landes oder der Gemeinden zur Ver
fügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser
Organe zu bedienen.
(2)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor,
so hat die Behörde die Bundesgendarmerie davon
zu verständigen, falls gemäß § 1 ihr Einschreiten
ohne besonderen Auftrag zu erwarten ist-, mit dem
Zeitpunkt der Verständigung entfällt die Mitwir
kungspflicht der Bundesgendarmerie gemäß § 1. Ent
fallen in der Folge die Voraussetzungen des Abs. 1.
so hat die Behörde die Verständigung zu wider
rufen.
§ 3
Landesgesetzliche Vorschriften, die eine über die Bestimmung des § 1 hinausgehende Mitwirkung von Organen der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung vorsehen, bleiben unberührt.
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