Gesetz, mit dem das Gesetz über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung geändert wird
LGBL_OB_19770926_45Gesetz, mit dem das Gesetz über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1977 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
5.§ 2 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Ferner können im Landesgesetzblatt ver-lautbart werden:
a)die Rechtsverordnungen des Landeshaupt
mannes in den Angelegenheiten der mittel
baren Bundesverwaltung;
b)sonstige generelle Rechtsakte, deren Kund
machung mit rechtsverbindlicher Wirkung
durch den Landeshauptmann oder die Landes
regierung erfolgt;
c)Vereinbarungen im Sinne des Art. 15 a B-VG.,
die nicht gemäß Abs. 1 lit. f zu verlautbaren
sind, sowie den Bestand solcher Verein
barungen betreffende Rechtsakte;
d)Kundmachungen über Feststellungen des
Verfassungsgerichtshofes gemäß
Art. 138 a B-VG. betreffend Vereinbarungen im Sinne der lit. c."
6.Der Text des § 4 ist mit Abs. 1 zu bezeichnen;
"(2) Wurde in einem Gesetzesbeschluß des Landtages auf ein noch nicht kundgemachtes anderes Gesetz verwiesen, so hat der Landeshauptmann im Zuge der Kundmachung im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen."
„d) Vereinbarungen im Sinne des Art. 15a B-VG., die nicht gemäß § 2
Abs. 1 lit. f zu verlautbaren sind, sowie den Bestand solcher
Vereinbarungen betreffende Rechtsakte, sofern eine der in lit. b
genannten Voraussetzungen sinngemäß vorliegt; e) Kundmachungen
über Feststellungen des
Seite 120
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 20.
Stück, Nr. 45, 46 u. 47
Der Zweite Präsident
des Landtages:
Habringer
Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 138 a B-VG. betreffend Vereinbarungen
im Sinne der lit. d."
8.Im § 8 Abs. 1 ist der Ausdruck "Verlautbarungen
gemäß § 7 Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck
"Verlautbarungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. b, d
und e" zu ersetzen.
9.Nach § 11 ist folgender § 11 a einzufügen:
.§ Ha.
(1)Wenn Rechtsverordnungen der Landesre
gierung und sonstige generelle Rechtsakte der
Landesregierung Pläne oder andere Teile ent
halten, die im Hinblick auf ihren Umfang oder
ihre technische Gestaltung im Falle ihrer Ver
lautbarung im Landesgesetzblatt bzw. in der
Amtlichen Linzer Zeitung einen wirtschaftlich
nicht vertretbaren Aufwand verursachen würden,
können diese Rechtsakte oder einzelne Teile die
ser Rechtsakte in anderer zweckentsprechender
Weise, insbesondere durch Auflage zur öffent
lichen Einsicht während der Amtsstunden bei
geeigneten Dienststellen der Landes- oder Ge
meindeverwaltung, verlautbart werden, sofern
dem nicht im Hinblick auf den Adressatenkreis
der Verordnung (des Rechtsaktes) Interessen der
Rechtssicherheit entgegenstehen.
(2)Die im Abs. 1 vorgesehene Verlautbarungs
form ist,
a)sofern sie nur auf Teile eines Rechtsaktes an
gewendet werden soll, unter genauer Bezeich
nung der von ihr betroffenen Teile in der
Verordnung (im Rechtsakt) selbst festzulegen;
b)sofern sie auf einen Rechtsakt zur Gänze an
gewendet werden soll, in einer gesonderten
Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Die Verordnung (der Rechtsakt) im Sinne der lit. a bzw. b hat ferner die Dauer dieser Verlautbarung festzulegen, die sich jedenfalls auf die Dauer der Wirksamkeit der zu verlautbarenden Vorschriften zu erstrecken hat.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten für Rechtsverord
nungen und sonstige generelle Rechtsakte des
Landeshauptmannes in den Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung sinngemäß mit
der Maßgabe, daß eine gesonderte Verordnung
nach Abs. 2 lit. b vom Landeshauptmann zu er
lassen ist."
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