Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die o.ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - GemHKRO.)
LGBL_OB_19770908_44Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die o.ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - GemHKRO.)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1977 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 11. Juli 1977, mit der eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die o. ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - GemHKRO.)
Auf Grund des § 73 Abs. 4, des § 74 Abs. 6, des § 90 Abs. 2 und des § 92 Abs. 6 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 39/1969, LGB1. Nr. 34/1973, LGB1. Nr. 47/1975 und LGB1. Nr. 35/1976 wird verordnet:
ABSCHNITT I Voranschlag
§ 1 Voranschlagszeitraum
Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen. Er ist so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
§ 2 Gegenstand der Veranschlagung
(1)Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanz
jahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie end gültig solche der Gemeinde sind.
(2)Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 sind auch zu veranschlagen:
7.Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen, in
soweit es sich um Entgelte für tatsächlich er
brachte Leistungen von Betrieben und betriebs
ähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und
betriebsähnliche Einrichtungen handelt. Die Ver
gütungen sind als solche ersichtlich zu machen;
8.Sollüberschüsse und Sollfehlbeträge aus Vor
jahren; sie sind spätestens in den Voranschlag
des zweitnächsten Finanzjahres aufzunehmen.
(3)über die nach den Abs. 1 und 2 zu veran
schlagenden Einnahmen und Ausgaben hinaus kön
nen ferner veranschlagt werden:
1.Verstärkungsmittel zur Deckung von überplan
mäßigen ordentlichen Ausgaben (Kreditüber
schreitungen). Ihre Höhe darf jedoch 5 v. T. der
veranschlagten ordentlichen Gesamtausgaben
nicht überschreiten;
2.Mittel, die dem Bürgermeister zur Leistung von
der Art nach im Voranschlag nicht vorgesehenen
Ausgaben (neue Kredite) zur Erfüllung von ge
meindlichen Aufgaben zur Verfügung stehen
(Verfügungsmittel). Ihre Höhe darf jedoch 3 v. T.
der veranschlagten ordentlichen Gesamtausga
ben nicht überschreiten;
3.Mittel, die vom Bürgermeister für die Vertre
tung nach außen bei Empfängen und ähnlichen
Veranstaltungen verwendet werden (Repräsen
tationsausgaben). Ihre Höhe darf jedoch 1,5 v. T.
der veranschlagten ordentlichen Gesamtausga
ben nicht überschreiten.
(4)Die Voranschlagsbeträge für Verstärkungs
mittel, für Verfügungsmittel und für Repräsenta
tionsausgaben (Abs. 3) dürfen nicht überschritten
werden. Die Mittel gemäß Abs. 3 Z. 2 und 3 dürfen
nicht zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei
einer anderen Voranschlagsstelle herangezogen wer
den; die Bestimmungen des § 9 finden auf sie keine
Anwendung.
(5)Einnahmen, die nicht endgültig für die Ge
meinde angenommen werden, sondern an Dritte
weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Er
füllung von Aufgaben der Gemeinde, sondern für
Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht
zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame oder
durchlaufende Gebarung). Ebenfalls nicht zu veran
schlagen sind Kassienkredite.
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§ 3 Bruttoveranschlagung
(1)Die Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt
mit ihrem Gesamt(Brutto)-Betrag zu veranschlagen.
Von den Einnahmen dürfen vorweg Ausgaben nicht
abgezogen werden, auf Ausgaben dürfen vorweg
Einnahmen nicht angerechnet werden.
(2)Auch die Einnahmen und Ausgaben der Be
triebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirt
schaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträ
gen zu veranschlagen. Doch kann bei Betrieben und
betriebsähnlichen Einrichtungen auch nur die Ge
samtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den
Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei
jedoch die Untergliederung der Einnahmen und
Ausgaben in einer Beilage zum Voranschlag (Un
tervoranschlag) zu erfolgen hat. Wirtschaftliche Un
ternehmungen sind nur mit ihrem gemäß dem Wirt
schaftsplan abzuführenden Gewinn oder zu decken
den Verlust in den Voranschlag aufzunehmen.
(3)Die Aufgliederung der Gebarung der Sonder
vermögen gemeinderechtlicher Art sowie der in der
Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen
Fonds und Stiftungen hat in Sondervoranschlägen
zu erfolgen, die eine Beilage zum Voranschlag bil
den.
§ 4 Ermittlung der Voranschlagsbeträge
(1)Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit
Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu
errechnen. Im übrigen sind die Einnahmen unter Be
rücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und
im laufenden Finanzjahr zutage getretenen Entwick
lung sowie allfälliger Veränderungen in der Ge
setzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen
einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuerein
nahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen
tatsächlichen Erfolg des laufenden Finanzjahres ent
sprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem
Stand der Abgabenvorschriften nur dann zulässig,
wenn besondere Umstände einen höheren Steuer
ertrag gesichert erscheinen lassen. Bei Änderungen
in den Abgabenvorschriften darf über die sich dar
aus rechnungsmäßig ergebenden Mehreinnahmen
nicht hinausgegangen werden.
(2)Die Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich
begründeten unabweislichen Jahreserfordernis ver
anschlagt werden.
(s) Die Grundlage für die Veranschlagung des Aufwandes für die Bezüge der pragmatischen und der vertraglichen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden, der als Beilage dem Voranschlag anzuschließen ist. Die Bezüge der Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.
(4)Die Voranschlagsbeträge sind auf durch 100
teilbare Beträge auf- oder abzurunden. Hiebei sind
Beträge über S 50.- aufzurunden und Beträge bis
zu S 50.- abzurunden.
§ 5
Besondere Anordnung betreffend Veranschlagung der Einnahmen und
Ausgaben
(1)Bei Vorhaben, deren Ausführung für mehrere
Finanzjahre geplant ist, sind die Ausgaben mit dem
im jeweiligen Finanzjahr fällig werdenden Teil der
voraussichtlichen Gesamtausgaben zu veranschla
gen. Dasselbe gilt sinngemäß für die Einnahmen.
Die Höhe der Gesamtausgaben und der Gesamtein
nahmen ist anmerkungsweise anzugeben. Die Ver
anschlagung ist jedoch erst dann zulässig, wenn
Kostenberechnungen samt den allenfalls dazu erfor
derlichen Erläuterungen und wenn möglich eine Be
rechnung der Folgekosten vorliegen.
(2)Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein
besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst
die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwen
den.
(3)Abgaben sind ohne Rücksicht auf ihre Zweck
bestimmung ausschließlich beim Abschnitt "öffent
liche Abgaben" als ordentliche Einnahmen zu ver
anschlagen. Dies gilt jedoch nicht für Gebühren für
die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -an
lagen. Diese sind bei der in Betracht kommenden
Gemeindeeinrichtung oder -anläge zu veranschla
gen.
(4)Die Einnahmen aus Anteilen an gemeinschaft
lichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veran
schlagen, die diesen Anteilen nach Abzug der
zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuwei
sungen aus der Landessumme der Gemeindeertrags
anteile entspricht. Sie sind in Form eines Unter
schiedsbetrages zwischen Finanzkraft und Finanz
bedarf (Vorausanteil) sowie nach einem Bevölke-
rungsschlüssel getrennt zu veranschlagen, wenn es
das Finanzausgleichsgesetz verlangt.
(5)Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen
und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Ab
schnitten "Umlagen" oder "Finanzzuweisungen und
Zuschüsse" als ordentliche Einnahmen nachzuwei
sen. Soweit sie einem Betrieb oder einer betriebs
ähnlichen Einrichtung zugute kommen sollen, kön
nen sie bei dem Betrieb oder der betriebsähnlichen
Einrichtung als Einnahmen veranschlagt werden.
Bedarfszuweisungen für außerordentliche Vorhaben
der Gemeinden sind als außerordentliche Einnah
men zu veranschlagen. Die Veranschlagung von Be
darfszuweisungen und Zuschüssen ist nur dann zu
lässig, wenn von der zuständigen Stelle hierüber
eine schriftliche Zusage vorliegt.
(e) Für die Verzinsung und Tilgung der zur Bedeckung von außerordentlichen Ausgaben aufgenommenen Darlehen ist im ordentlichen Haushalt vorzusorgen. Der Schuldendienst ist bei jenem Verwaltungszweig als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen, für den das Darlehen aufgenommen wurde. Soweit jedoch Darlehen für wirtschaftliche Unternehmungen aufgenommen wurden, ist der Schuldendienst im Wirtschaftsplan der betreffenden Unternehmung als ordentliche Ausgabe zu veranschlagen. Der nicht aufteilbare Schuldendienst ist bei Abschnitt 95 "nicht aufteilbarer Schuldemdienst" nachzuweisen.
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§ 6 Ordentlicher Voranschlag
(1)In den ordentlichen Voranschlag sind die im
kommenden Finanzjahr voraussichtlich fällig wer
denden ordentlichen Einnahmen und die aus ihnen
zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden
ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.
(2)Ordentliche Einnahmen sind die Einnahmen
der einzelnen Verwaltungszweige einschließlich der
Vergütungen zwischen denselben, die Einnahmen
auf Grund des Finanzausgleiches, die Überschüsse
aus den wirtschaftlichen Unternehmungen, den Son
dervermögen gemeinderechtlicher Art und den in
der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbstän
digen Fonds und Stiftungen sowie die Entnahmen
aus Rücklagen, die nicht für einen außerordentli
chen Bedarf oder zur Verstärkung der Kassenmittel
angesammelt worden sind.
§ 7 Außerordentlicher Voranschlag
(1)In den außerordentlichen Voranschlag sind die
im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussicht
lich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen
und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.
(2)Außerordentliche Ausgaben sind jene Aus
gaben, die der Art nach im Haushalt nur vereinzelt
vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rah
men erheblich überschreiten. Die Veranschlagung
als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur inso
weit zulässig, als das Vorhaben ganz oder teilweise
durch außerordentliche Einnahmen bedeckt werden
soll.
(3)Außerordentliche Einnahmen sind insbeson
dere:
1.Einnahmen aus Schuldaufnahmen (Darlehen, An
leihen) ;
2.Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen, so
weit solche nicht aus der Veräußerung von Ver
mögensgegenständen stammen, die zum Ge
brauch oder Verbrauch in der laufenden Ver
waltung bestimmt waren;
3.Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außer
ordentlichen Bedarf angesammelt worden sind;
4.Entnahmen aus Kapitalvermögen für außeror
dentliche Vorhaben;
5.Zuführungen des ordentlichen Haushaltes für
Vorhaben, zu deren Finanzierung andere außer
ordentliche Einnahmen bestimmt sind;
6.Einnahmen aus Bedarfszuweisungen für außer
ordentliche Vorhaben;
7.Überschüsse der einzelnen außerordentlichen
Vorhaben aus Vorjahren;
8.innere Darlehen;
9.sonstige Einnahmen, die nicht ordentliche Ein
nahmen sind.
§ 8 Voranschlagsausgleich
(1) Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbe-
ziehung der Abgänge oder der Überschüsse der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren (§ 2 Abs. 2 Z. 8) auszugleichen.
(2)Für: den außerordentlichen Voranschlag gilt
Abs. 1 entsprechend. Im außerordentlichen Voran
schlag dürfen Ausgaben, die nicht voll durch Ein
nahmen gedeckt sind, nicht vorgesehen werden.
Den Ausgaben eines jeden Vorhabens sind die da
für bestimmten Einnahmen zuzuordnen (Einzeldek-
kungsprinzip).
(3)Wenn die Gesamtheit der veranschlagten Aus
gaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet,
hat der Bürgermeister in den Entwurf des Gemein
devoranschlages auch die Vorschläge zur Herstel
lung des Ausgleiches der Einnahmen und Ausgaben
(Deckung des Abganges) aufzunehmen.
§ 9 Deckungsmittel
(1)Bei Voranschlagsstellen für Aufwendungen,
zwischen denen sowohl ein sachlicher als auch ein
verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, kann
durch den Gemeinderat bestimmt werden, daß Ein
sparungen bei einer Voranschlagsstelle ohne be
sonderes Genehmigungsverfahren zum Ausgleich
eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Voran
schlagsstelle herangezogen werden dürfen (einsei
tige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
(2)Die Deckungsfähigkeit ist durch Vermerk im
Voranschlag zu kennzeichnen. Ausgaben, die in
Sammelnachweisen zusammengefaßt sind, sind ge
genseitig deckungsfähig, soweit es sich um die glei
che Zweckbestimmung handelt.
(3)Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweck
gebundene Einnahmen zu bedecken sind (§ 5 Abs. 2),
kann durch den Gemeinderat durch einen Vermerk
im Voranschlag bestimmt werden, daß die Ausga
ben nur bis zur Höhe der eingehenden Einnahmen
geleistet i oder daß die veranschlagten Beträge im
Ausmaß der Mehreinnahmen überschritten werden
dürfen.
§ 10 Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Die jEinnahmen und Ausgaben sind gemäß der Voranschlags- und
Rechnungsabschlußverordnung (VRV.), BGB1. Nr. 493/1974, in der
Fassung des BGB1. Nr! 604/1976
1.nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten
durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzu
stellen ist, zu kennzeichnen (Haushaltshinweis);
2.nach funktionellen Gesichtspunkten entspre
chend! dem dekadisch numerierten Ansatzver-
zeichnjis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten
(1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis
3.nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb
der Ansätze nach dem dekadisch numerierten
Posten Verzeichnis in Posten zu gliedern: Klasse
(1. Dekade), Unterklasse (1. und 2. Dekade) und
Gruppen (1. bis 3. Dekade).
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(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 Z. 2 können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, so ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit "O" nur dann notwendig, wenn eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 vorgenommen wird.
(s) Die Einnahmen und Ausgaben können überdies nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert werden. Dies hat in der 6. Dekade des Ansatzes zu geschehen.
(4)Bei Bedarf können die Posten gemäß Abs. 1
Z. 3 bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert
werden.
(5)Werden die zusätzlichen Gliederungselemente
gemäß den Abs. 2, 3 oder 4 verwendet, so ist hie-
bei nach der VRV. vorzugehen.
(e) In den Voranschlägen sind
1.den einzelnen Einnahmen mit den Unterab
schnitts-, Abschnitts- und Gruppensummen auf
der linken Seite die einzelnen Ausgaben mit den
Unterabschnitts-, Abschnitts- und Gruppensum
men auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
2.den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Vor
anschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres
und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des
abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen.
(7) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktioneile und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.
§ 11 Leistungen für Personal, Pensionen
(1)Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind
die Ausgaben, welche Leistungen für Personal be
treffen, von den Sachausgaben zu trennen.
(2)Zu den Leistungen für Personal gehören:
(3)Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig
als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäf
tigt werden, so sind die für diesen Verwaltungs
zweig anfallenden Personalausgaben dort zu ver
anschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so
Ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für
die Veranschlagung maßgebend.
(4) Die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefaßt bei Abschnitt 08 "Pensionen" zu veranschlagen. Für Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen können, für die wirtschaftlichen Unternehmungen müssen die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge als Ausgabe dieser Einrichtungen bzw. Unternehmungen veranschlagt werden.
§ 12 Sammelnachweise
(1)Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen
Voranschlages, die sachlich eng zusammenhängen
und gemeinsam bewirtschaftet werden, können in
Sammelnachweisen veranschlagt und in die Grup
pen, Abschnitte und Unterabschnitte zusammenge
faßt übernommen werden.
(2)Die Aufteilung der in den Sammelnachweisen
zusammengefaßten Einnahmen und Ausgaben auf
die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte hat
nach möglichst wirklichkeitsnahen Maßstäben
(Schlüsseln) zu erfolgen.
§ 13
Wirtschaftspläne für wirtschaftliche Unternehmungen
(1)Für die wirtschaftlichen Unternehmungen sind
Wirtschaftspläne zu erstellen.
(2)Der Wirtsehaftsplan ist in den Erfolgsplan und
in den Finanzplan zu gliedern.
(3)Der Erfolgsplan muß sämtliche zu erwartende
Erträge und Aufwendungen des kommenden Finanz
jahres enthalten. Er ist wie die Jahreserfolgsrech
nung zu gliedern. Zum Vergleich sind die Zahlen
deis Erfolgsplanes für das laufende Finanzjahr und
das Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung des Vor
jahres danebenzustellen (Dreigliederung).
(4)Der Finanzplan muß sämtliche zu erwartende
Einnahmen und Ausgaben des kommenden Finanz
jahres enthalten, die sich aus der Änderung des
Anlage- und des Umlaufvermögens ergeben. Auf
der Einnahmenseite sind die Deckungsrnittel geglie
dert nach der Art der Einnahmen nachzuweisen.
Die Ausgaben für das Anlagevermögen sind für
jedes Vorhaben getrennt zu veranschlagen,
(5)Zuführungen der Gemeinde an die wirtschaft
lichen Unternehmungen oder Ablieferungen an den
Haushalt der Gemeinde sind in den Wirtschaftsplan
aufzunehmen.
(e) Dem Wirtschaftsplan sind Erläuterungen im Sinne des § 14 Abs. 2
anzuschließen. Sozial- und Leistungsbilanzen können beigeschlossen
werden.
§ 14 Beilagen zum Voranschlag
(i) Dem Voranschlag sind beizugeben:
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bis 9 zu enthalten. Diese Übersicht ist vor dem Voranschlag auszuweisen;
2.ein Nachweis über
a)die Leistungen für Personal, getrennt nach
Ausgaben für die pragmatischen, Vertrags
und ständigen sonstigen Bediensteten sowie
b)die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
3.ein Nachweis über die veranschlagten Finanz
zuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und
an Gebietskörperschaften mit Ausnahme von
Beiträgen an Konkurrenzunternehmen mehre
rer Gebietskörperschaften;
4.ein Nachweis über Zuführungen an und Ent
nahmen aus Rücklagen;
5.ein Nachweis über
a)den voraussichtlichen Schuldenstand am En
de des dem Voranschlags] ahr vorangegan
genen Finanzjahres;
b)den Schuldendienst im Voranschlags jähr und
c)den Schuldenstand am Ende des Voran-
schlagsjahres;
6.ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 Z. 7
veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis
hat zumindest die Einnahmen oder die Ausga
ben zu umfassen;
7.der Dienstpostenplan. Er hat in der Gliederung
des Voranschlages die im Finanzjahr erforder
lichen Dienstposten der pragmatischen Bedien
steten, der Vertragsbediensteten und der stän
digen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Da
bei ist eine Gliederung der Dienstposten nach
Dienstzweigen, Verwendungsgruppen (Entloh
nungsgruppen) und Dienstklassen vorzuneh
men;
8.in Gemeinden mit über zehntausend Einwoh
nern ein Voranschlagsquerschnitt, in dem im
ersten Teil die erfolgswirksamen Einnahmen
und Ausgaben und im zweiten Teil die ver
mögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben
zusammenzufassen und innerhalb dieser Glie
derung nach Posten zu ordnen sind;
9.die Untervoranschläge und die Wirtschaftspläne
(§ 3 Abs. 2);
10.Sammelnachweise (§ 12);
11.die Sondervoranschläge der Sondervermögen
gemeinderechtlicher Art sowie der in der Ver
waltung der Gemeinde stehenden selbständigen
Fonds und Stiftungen (§ 3 Abs. 3).
(2) Dem Voranschlag sind Erläuterungen in einem Vorbericht beizufügen, der der Gesamtübersicht der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben voranzustellen ist; es sind jedenfalls zu erläutern:
1.Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Vor
anschlages, die von den bisherigen Voran
schlagsbeträgen erheblich abweichen;
2.neue Vorhaben des ordentlichen und außeror
dentlichen Voranschlages. Erstrecken sie sich
über mehrere Jahre, so ist die Höhe der Ge
samtausgaben und deren Bedeckung sowie die
bisherige Abwicklung darzustellen;
3.Stand und Entwicklung der Haushaltswirtschaft;
4.die Schlüssel für die Aufteilung von Einnahmen
und Ausgaben der Sammelnachweise gemäß § 12;
5.besondere Bestimmungen im Voranschlag, wie
1 etwa Zweckbindungen bei Einnahmen, Deckungs
fähigkeit.
(3) Auf der Innenseite des Umschlages ist anzugeben:
bei Gemeinden:
1.das Flächenausmaß nach dem Gebietsstand vom
2.die Anzahl der Einwohner nach dem Gebiets
stand vom 31. Dezember des abgelaufenen Fi
nanzjahres nach dem Ergebnis der letzten Volks
zählung;
3.die Anzahl der Einwohner nach der letzten Per
sonenstandsaufnahme;
bei Gemeindeverbänden:
1.die Anzahl der Verbandsangehörigen Gemein
den;
2.das Flächenausmaß des Gemeindeverbandes;
3.die Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes, und
zwar sowohl nach dem Ergebnis der letzten
Volkszählung als auch nach dem Ergebnis der
letzten Personenstandsaufnahme.
§ 15 Erstellung und Beschlußfassung des Voranschlages
(1)Der Bürgermeister hat den Entwurf des Ge
meindevoranschlages dem Gemeinderat alljährlich
vor Ablauf des Finanzjahres so zeitgerecht vorzu
legen, daß der Voranschlag noch vor Beginn des
Finanzjahres in öffentlicher Sitzung beraten und
beschlossen werden kann. Wenn irgend möglich ist
daher der Entwurf dem Gemeinderat sechs Wochen
vor Beginn des Finanzjahres vorzulegen.
(2)Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der
Voranschlagsentwurf durch zwei Wochen im Ge
meindeamt während der Amtsstunden zur öffent
lichen Einsicht aufzulegen. Allfällige Erinnerungen,
die dabei eingebracht werden, sind dem Voran
schlagsentwurf anzuschließen.
(3)Gleichzeitig mit dem Beschluß über den Vor
anschlag hat der Gemeinderat die für die Ausschrei
bung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforder
lichen Beschlüsse zu fassen und die Höhe der allen
falls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen
festzusetzen.
(4)Die gemäß Abs. 3 gefaßten Beschlüsse und der
beschlossene Voranschlag sind durch zwei Wochen
im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist
vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen.
(5)Der beschlossene Voranschlag samt den Be
schlüssen nach Abs. 3 ist der Aufsichtsbehörde un
verzüglich vorzulegen.
§ 16 Voranschlagsprovisorium
Ist bei Beginn des Finanzjahres der Gemeinde-
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Voranschlag noch nicht beschlossen, so ist der Bürgermeister bis zur
Beschlußfassung über den Gemeindevoranschlag ermächtigt,
1.alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster
Verwaltung erforderlich sind, um die bestehen
den Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang
zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und
rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;
2.die feststehenden Einnahmen und die Einnah
men aus Abgaben, deren Erhebung einer jähr
lichen Beschlußfassung bedarf, im Ausmaß des
Vorjahres zu erheben;
3.zur Leistung der Ausgaben nach Z. 1 innerhalb
der Grenzen des § 83 O. ö. GemO. 1965 einen
Kassenkredit im unbedingt erforderlichen Aus
maß aufzunehmen.
§ 17 Nachtragsvoranschlag
(1)Ergibt sich während des Finanzjahres die Not
wendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Voran
schlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß die
Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird,
so hat der Bürgermeister, sofern er nicht nach § 18
vorgehen kann, dem Gemeinderat den Entwurf ei
nes Nachtragsvoranschlages zur Beschlußfassung
vorzulegen.
(2)Der Nachtragsvoranschlag hat alle im Zeit
punkt seiner Erstellung überschaubaren Änderungen
der Einnahmen und Ausgaben oder deren Zweck
widmung zu enthalten. Die bis zur Erstellung des
Nachtragsvoranschlages genehmigten Kreditüber
schreitungen sowie Kreditübertragungen sind eben
falls zu berücksichtigen.
(s) Für Kreditüberschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, sofern sie insgesamt 5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages übersteigen. Das gleiche gilt für Kreditübertragungen.
(4)Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den
Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden
auch auf wirtschaftliche Unternehmungen Anwen
dung, wenn die im Voranschlag vorgesehenen Ab
lieferungen nicht eingehalten werden können oder
die veranschlagten Zuschüsse überschritten werden
müßten.
§ 18 Kreditüberschreitungen, Kreditübertragungen
(1)Ausgaben, durch welche der für eine Zweck
bestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag über
schritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die
Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere
als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene
Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen
der vorherigen Beschlußfassung durch den Gemein
derat.
(2)Der Bürgermeister hat den Antrag auf Geneh
migung einer Kreditüberschreitung zu stellen, so-
bald er erkennt, daß mit den veranschlagten Beträgen bis zum Ende des Finanzjahres voraussichtlich das Auslangen nicht gefunden werden kann. Der Antrag hat den Vorschlag zur Bedeckung des Mehraufwandes zu enthalten. Als Bedeckungsmittel kommen in Betracht:
(4) Auf Grund einer Notanordnung kann der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgabe im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5 v. H. der gesamten veranschlagten Ausgaben nicht übersteigt. Der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.
ABSCHNITT II Finanzplanung
§ 19 Mittelfristiger Finanzplan
(1)Gemeinden, bei denen es die bestehende oder
die zu erwartende Entwicklung von für die Finanz
lage der Gemeinde wesentlichen Gegebenheiten,
wie etwa die Struktur, die Bevölkerungsanzahl, die
Aufgabenstellung, geboten erscheinen läßt, sollen
nach Möglichkeit einen mittelfristigen Finanzplan
für einen Zeitraum von vier Finanzjahren nach den
Bestimmungen der folgenden Absätze aufstellen.
(2)Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem
mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und
dem mittelfristigen Investitionsplan. Der mittelfri
stige Einnahmen- und Ausgabenplan enthält alle
voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnah
men und Ausgaben, soweit es sich nicht um Ein
nahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben
und zweckgebundene Investitionsförderungen han
delt, für jedes Finanzjahr der Planperiode. Der mit
telfristige Investitionsplan enthält die Einnahmen
und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweck
gebundene Investitionsförderungen für jedes Fi
nanzjahr der Planperiode sowie die vorgesehene
Bedeckung.
(3)Wird in einer Gemeinde erstmals ein mittelfri
stiger Finanzplan aufgestellt, so ist dieser gemein
sam mit dem Voranschlag für jenes Finanzjahr, das
das erste Finanzjahr der Planperiode bildet, dem
Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.
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(4) Ein vom Gemeinderat beschlossener mittelfristiger Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen.
ABSCHNITT III Durchführung des Voranschlages
§ 20 Haushaltsführung
(1)Der Voranschlag samt den allfälligen Nach-
tragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage
für die Führung des Gemeindehaushaltes.
(2)Die Ausgaben dürfen im Rahmen der beschlos
senen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Vor
anschlagsstelle nur insoweit und nicht früher voll
zogen werden, als es bei einer sparsamen, wirt
schaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erfor
derlich ist.
(3)Alle Einnahmen der Gemeinde sind ohne
Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie
veranschlagt sind, rechtzeitig im vollen, durch Ge
setz, Verordnung, Vertrag oder sonstige Rechts
grundlage begründeten Umfang zu erzielen.
(4)Für Lieferungen und Leistungen, die von der
Gemeinde an Dritte erbracht werden, sind, soweit
hiefür nicht Abgaben einzuheben sind oder gesetz
lich etwas anderes bestimmt ist, möglichst kosten
deckende Ersätze oder Beiträge in Rechnung zu
stellen. Für nicht termingerecht erbrachte Einzahlun
gen sind, soweit hiefür nicht besondere Vereinba
rungen bestehen, die gesetzlichen Verzugszinsen
geltend zu machen. Die Gewährung von Nachlässen
und Stundungen sowie die teilweise oder gänzliche
Abschreibung von Forderungen richtet sich nach
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sonst
nach den Bestimmungen des § 27.
(5)Durch den Voranschlag werden Ansprüche
oder Verbindlichkeiten Dritten gegenüber weder
begründet noch aufgehoben. Die Ausgaben bilden
die Höchstgrenze, die Einnahmen die Mindestgrenze,
bis zu denen Zahlungsverpflichtungen eingegangen
werden dürfen bzw. Einnahmen erzielt werden sol
len.
§ 21 Bindung an den Voranschlag
(1)Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Ge
meinde, für die im kommenden Finanzjahr Ausga
ben anfallen, dürfen nur eingegangen werden, wenn
hiefür der Höhe, dem Zweck und der Art nach im
Voranschlag vorgesorgt ist oder die Zustimmung
des zuständigen Organs zur Überschreitung oder
Übertragung von Ausgaben vorliegt.
(2)Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voran
schlag oder in einer Bewilligung zur Leistung außer
planmäßiger und überplanmäßiger Ausgaben be-
zeichneten Zweck verwendet werden, soweit und solange dieser fortdauert. Mittel, über die am Ende des Finanzjahres nicht verfügt ist, gelten als erspart. Ausgaben, die im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet sind, können jedoch bis zum Ablauf des Monates Jänner des nächstfolgenden Jahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Jahres angeordnet werden; dies gilt sinngemäß auch für die Einnahmen.
(s) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Ausgaben nicht zu Lasten der Beträge verschiedener Voranschlagsstellen geleistet werden. Ausgaben, die bei einer Voranschlagsstelle vorgesehen sind, dürfen weder als neue Kredite noch aus den Verfügungsmitteln geleistet werden. Dies gilt sinngemäß auch für den außerordentlichen Voranschlag.
(4) Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.
§ 22 Gesamtdeckung und Einzeldeckung
(1)Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschla
ges haben zur Bedeckung der gesamten ordentlichen
Ausgaben zu dienen, soweit nicht besondere Zweck
widmungen für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).
(2)Im außerordentlichen Voranschlag dürfen die Einnahmen grundsätzlich nur für jene Ausgaben
verwendet werden, für die sie veranschlagt wor
den sind (Einzeldeckungsprinzip).
(s) Die Einnahmen der Betriebe und der betriebsähnlichen Einrichtungen sind zur Bedeckung ihrer Ausgaben zu verwenden. Ein verbleibender Überschuß ist, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, zur Bedeckung des gesamten Ausgabebedarfes heranzuziehen.
§ 23 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Zur Aulrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes oder aus gesamtwirtschaftlichen Gründen kann der Gemeinderat eine Sperre der Inanspruchnahme von Voranschlagsbeträgen bis zu einem bestimmten Betrag und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beschließen.
§ 24 Anweisung und Anweisungsrecht
(1)Die Verfügung über die veranschlagten Aus
gabebeträge (Kredite) erfolgt durch schriftliche
Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im
Nachjahre fälligen Ausgaben, ebenso das Unterlas
sen der Anweisung fälliger Ausgaben sowie jede
andere Gebarung zum Zwecke der Vorwegnahme
oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbe
sondere die Abhebung von Krediten vor ihrer end
gültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind un
zulässig.
(2)Das Anweisungsrecht steht dem Bürgermei
ster zu. Mit Zustimmung des Gemeinderates kann
er jedoch - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück,
Nr. 44
(4)Die Namen, Amtsbezeichnungen und Unter
schriftsproben jener Personen, denen das Anwei
sungsrecht übertragen ist, der Umfang dieser Be
fugnis sowie deren Wegfall sind den mit der Füh
rung des Rechnungswesens betrauten Dienststellen
schriftlich bekanntzugeben.
(5)Annahme- und Auszahlungsanweisungen sind
in der Regel für jede Zahlung schriftlich zu erteilen. Für mehrere zusammenhängende Zahlungen gleicher
Art an verschiedene Personen oder von verschie
denen Personen ist die Ausstellung einer Sammel
anweisung zulässig. Wenn Zahlungen in bestimm
ten Zeitabschnitten wiederkehren und ihrem Be
trag nach bestimmt sind, können Jahresanweisun
gen ausgestellt werden.
(a) Auszahlungsanweisungen sind stets vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn Beträge für den beabsichtigten Zweck im Voranschlag oder Nachtragsvoranschlag vorgesehen oder vorher im Sinne der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bewilligt wurden. Annahmeanweisungen sind nach Möglichkeit vor Annahme der Zahlung zu erteilen; sonst ist unverzüglich nachträglich eine Annahmeanweisung zu erteilen.
(7) Die Anweisung einer Auszahlung oder einer Einnahme und der Vollzug dieser Anweisungen dürfen nicht in einer Person vereinigt sein.
§ 25 Form und Inhalt der Zahlungsanweisungen
(1) Jede Auszahlungs- und Annahme anweisung hat insbesondere zu enthalten:
(2) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anweisung erfolgt, bereits vor, so kann die Anweisung durch einen entsprechenden Stempelaufdruck auf dem Beleg erteilt werden. Der Stempelaufdruck hat die im Abs. 1 aufgezählten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.
(s) Abschlagszahlungen zu Lasten einer Voranschlagsstelle sind nur zulässig, wenn dies vertraglich festgelegt ist. Teilzahlungen dürfen nur auf Grund überprüfbarer Teilrechnungen angewiesen werden.
§ 26 Voranschlagsüberwachung
(1)Zur Einhaltung der Ausgabenbeträge können
die Anweisungsberechtigten nach der im Voran
schlag vorgesehenen Ordnung Voranschlagsüber
wachungslisten führen. Diese sind innerhalb des Fi
nanzjahres mit den Haushaltssachkonten abzustim
men; sie können auch zentral geführt werden.
(2)Bei zentraler Führung sind die bei den Aus
gabevoranschlagsstellen noch verfügbaren bzw. bei
den Einnahmevoranschlagsstellen noch einzuheben
den Restbeträge den Anweisungsberechtigten min
destens monatlich bekanntzugeben. Auf den Sach
buchkonten sind die Kreditreste bzw. die noch zu
erwartenden Einnahmen auszuweisen.
(3)Vor Unterfertigung der Anweisungen durch
den Anweisungsberechtigten ist von der Buchhal
tung die Höhe der noch verfügbaren Mittel auf den
Anweisungen ersichtlich zu machen.
(4)Die Bestellungen und ihre Abwicklung sind
in den Voranschlagsüberwachungslisten oder durch
andere geeignete Aufzeichnungen nachzuweisen.
§ 27
Stundungen, Ratenbewilligungen, Nachsicht von Forderungen
(1)Auf Ansuchen von Zahlungspflichtigen kann
die Gemeinde den Zeitpunkt der Abstattung einer
Schuld hinausschieben (Stundung) oder die Abstat
tung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder
volle Abstattung der Schuld für den Zahlungspflich
tigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
die Einbringlichkeit der Forderung der Gemeinde
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
(2)Zahlungserleichterungen können von der Lei
stung einer angemessenen Verzinsung abhängig
gemacht werden. Zahlungserleichterungen können
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen
nachträglich weggefallen sind oder sich als unrich
tig erwiesen haben.
(3)Die Gemeinde kann Forderungen abschrei
ben, wenn
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44
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nem späteren Zeitpunkt nicht abgesehen werden kann;
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen für Abgaben sowie für die Einhebung und Abschreibung von Abgaben sind jedoch die einschlägigen abgabenrechtlichen Vorschriften maßgeblich.
§ 28 Rücklagen
(1)Soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde
gestattet und der Haushaltsausgleich (§ 8) hiedurch
nicht gefährdet wird, sind zweckgebundene Rück
lagen anzusammeln. Erlöse aus der Veräußerung
von Vermögensgegenständen und Überschüsse aus
Vorhaben des außerordentlichen Haushalts können
den Rücklagen zugeführt werden.
(2)Die Rücklagen sind bis zu ihrer Verwendung
ertragbringend anzulegen. Hiebei ist darauf zu ach
ten, daß sie im Bedarfsfall greifbar sind.
(3)Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine
Rücklage und Sonderrücklagen.
(4)Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige
Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der
Kasse). In der allgemeinen Rücklage sind ferner
Mittel zur Tilgung von Darlehen, die mit dem Ge
samtbetrag fällig werden, anzusammeln.
(5)Weiters sind der allgemeinen Rücklage Mittel
rechtzeitig zuzuführen, wenn die Inanspruchnahme
aus Bürgschaften und ähnlichen Verträgen die Er
füllung der laufenden Aufgaben erheblich beein
trächtigen würde.
(e) Sonderrücklagen sind die zweckgebundenen Rücklagen für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder wachsendem Bedarf jeweils ersetzt oder erweitert werden müssen.
(7) Sonderrücklagen können vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung anderer veranschlagter Ausgaben erforderlich ist und hiedurch ein finanzieller Nachteil verhindert werden kann (innere Darlehen).
(s) Zinsen und sonstige Erträge, die aus der Anlegung von Rücklagen oder deren vorübergehender Inanspruchnahme erzielt werden, sind solange der Rücklage zuzuführen, bis diese die erforderliche Höhe erreicht.
(9) Die Rücklagen dürfen nur zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden, es sei denn, sie werden für den bestimmten Zweck oder in der erreichten Höhe nicht mehr benötigt. Die Beschlußfassung über die Verwendung oder Änderung der Zweckbestimmung obliegt dem Gemeinderat.
ABSCHNITT IV Vollzug der Anweisungen
§ 29 Grundsätze des Zahlungsvollzuges
(1)Der Zahlungsvollzug umfaßt den Zahlungs
verkehr und den Verrechnungsverkehr (Einzahlun gen und Auszahlungen).
(2)Zahlungsverkehr liegt dann vor, wenn zur Durchführung des Zahlungsvollzuges Zahlungsmittel
erforderlich sind. Der Zahlungsvollzug abliegt der Gemeindekasse.
(s) Verrechnungsverkehr ist jene Form des Zahlungsvollzuges, bei welcher Forderungen und Verbindlichkeiten ohne Inanspruchnahme von Zahlungsmitteln gegenseitig aufgerechnet werden (Kompensation). Der Verrechnungsverkehr obliegt der Buchhaltung.
(4) Die Gemeindekasse und die ihr untergeordneten Kassen dürfen Einzahlungen und Auszahlungen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich nur nach Erlassung schriftlicher Anweisunigen gemäß § 25 vollziehen.
! Unterabschnitt 2 Gemeindekasse
§ 30 Wesen und Aufbau der Gemeindekasse
(1)Die Besorgung der Kassengeschäfte der Ge
meinde obliegt der Gemeindekasse als Einheitskas
se. Bei begründetem Bedarf können auch unterge
ordnete Kassen (Abs. 2) und Sonderkassen einge
richtet werden. Die untergeordneten Kassen stehen
mit der Gemeindekasse im Abrechnungsverkehr;
ihre Einnahmen und Ausgaben gehen in die Ge
meindekasse über. Sonderkassen kommen für wirt
schaftliche Unternehmungen in Betracht.
(2)Als untergeordnete Kassen können eingerich
tet werden:
1.Nebenkassen zur Einziehung bestimmter Ein
nahmen und zur Leistung bestimmter Ausgaben;
2.Verlagskassen zur selbständigen Bewirtschaf
tung vbn Haushaltsmitteln;
3.Handvprläge für Dienststellen zur Bestreitung
kleiner, ständig wiederkehrender Ausgaben des
Dienstbetriebes, die auf Grund regelmäßiger
Abrechnung innerhalb des Finanzjahres in be
stimmter Höhe gehalten werden können;
4.Inkassj"stellen, die bestimmte Einnahmen ein-
heben und keine Auszahlungen tätigen.
(s) Die Abrechnungstermine für die im Abs. 2 genannten Kassen sind vom Bürgermeister in einer schriftlichen Dienstanweisung festzulegen.
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§ 31
Kassenführer und sonstige Beschäftigte im Kassendienst
(1)Die Gemeindekasse und die ihr untergeordne
ten Kassen müssen unter Berücksichtigung der er
forderlichen Vertretung personell so besetzt sein,
daß eine ordnungsgemäße Führung der Kassenge
schäfte gewährleistet ist.
(2)Die Führung der Kassengeschäfte obliegt dem
vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenführer.
(s) Der Bürgermeister, die sonstigen Anweisungsberechtigten und die mit Prüfungsaufgaben betrauten Organe dürfen mit der Kassenführung nicht betraut werden. Ist die Gemeindekasse mit mehreren Bediensteten besetzt, so sind die Buchhaltungs- und Kassengeschäfte von verschiedenen Bediensteten wahrzunehmen.
(4)Der Kassenführer und die sonstigen mit Geld
geschäften betrauten Bediensteten müssen fachlich
geeignet, entsprechend ausgebildet sein und sich in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen befinden. Sie sind schriftlich zu bestellen.
(5)Wenn die Voraussetzungen für die Bestellung
der im Abs. 4 angeführten Personen weggefallen
sind, sind sie abzuberufen.
(e) Ist die Gemeindekasse mit zwei oder mehr Bediensteten besetzt oder ibestehen untergeordnete Kassen, so hat der Kassenführer die Kassengeschäfte zu verteilen, zu leiten und zu überwachen. Er ist dem Bürgermeister für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte unmittelbar verantwortlich.
(7) Allen im Kassendienst Beschäftigten ist untersagt:
(9) Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, Geschwisterkinder oder Personen, die noch näher verwandt oder im
gleichen Grade verschwägert sind, Wahl- oder Pflegeeltern, Mündel oder Pflegebefohlene dürfen nicht gleichzeitig bei derselben Kasse verwendet werden. Ebenso dürfen Anweisungsberechtigte sowie der Buchführer in keinem derartigen Naheverhältnis zum Kassenführer oder zum Kassier stehen. Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes sind nur zulässig, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Kassengeschäfte erfolgt. Der Bürgermeister hat jede solche Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat bekanntzugeben.
§ 32 Aufgaben der Gemeindekasse
(1)Die Gemeindekasse und die ihr untergeord
neten Kassen haben:
1.die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig zu
vollziehen;
2.jene Nachweise zu führen, die zum Nachweis
der Bargeldumsätze erforderlich sind (Kassenbe
richt: § 41);
3.die Belege für die Eintragungen in den bei der
Kasse geführten Aufschreibungen zu sammeln
und zu verwalten;
4.die Kassenbestände vorschriftsmäßig und wirt
schaftlich zu verwalten;
5.auf Grund besonderer Anordnungen des Bürger
meisters weitere Geschäfte zu besorgen, die mit
der Führung der Kassengeschäfte in unmittelba
rem Zusammenhang stehen;
6.die bei der Kasse eingegangenen sicherungsbe
dürftigen Sachen (§ 55) anzunehmen, zu verwah
ren und auszufolgen.
(2)Die Gemeindekasse darf Kassengeschäfte für
fremde Rechtsträger (z. B. für Beitragsgemeinschaf
ten) nur auf Grund eines Beschlusses des Gemein
derates führen.
(3)Inkassogeschäfte sind durch eine schriftliche
Dienstanweisung des Bürgermeisters gesondert zu
regeln.
§ 33 Übergabe der Kassengeschäfte
(1)Die Übergabe der Kassengeschäfte anläßlich
der Vertretung oder bei einem Wechsel des Kas
senführers ist von der Kassenaufsicht (§ 59), jene
von Kassieren vom Kassenführer zu leiten.
(2)Die Übergabe der Kassenbestände in Vertre
tungsfällen hat auf Grund einer niederschriftlich
verfaßten, vom Leiter sowie vom übergeber und
vom übernehmer unterfertigten Kassenbestands
aufnahme zu erfolgen. In dieser ist der Kassen-Ist-
Bestand getrennt nach Bargeld einschließlich dem
Wert von Postwertzeichen (§ 57 Abs. 3) und Gut
haben bei Finanzunternehmungen aufzugliedern.
Bargeldbestände sind durch Münzlisten nachzuwei
sen.
(3)Beim Wechsel des Kassenführers oder eines
Kassiers sind die Kassenbestände erst nach Vor
liegen des Berichtes über eine unmittelbar vorher
gegangene Kassenprüfung zu übergeben.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück,
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§ 34 Kassenraum
(1)Die Geschäfte der Gemeindekasse sowie jene
der Sonder- oder Nebenkassen dürfen nur in den
dazu bestimmten Räumen und von den bestellten
Personen wahrgenommen werden. Dies gilt sinn
gemäß auch für Verläge.
(2)Der Kassenraum hat nach Möglichkeit baulich
und seiner inneren Einrichtung nach so beschaffen
zu sein, daß er genügend Sicherheit gegen Einbruch, Raub und Diebstahl bietet.
(s) Dient der Kassenraum gleichzeitig dem Parteienverkehr, so ist der für die Parteien bestimmte Teil des Raumes durch eine Barriere vom eigentlichen Kassenraum zu trennen.
§ 35 Kassenbehälter
(1)Kassenbehälter sind insbesondere Panzer
schränke, Stahlschränke, Safes und Kassentruhen.
Kassenbehälter müssen so beschaffen sein, daß ihr
Inhalt weitgehend gegen Feuer und Einbruchdieb
stahl geschützt ist.
(2)Die Kassenbehälter dienen zur Verwahrung
der Zahlungsmittel (§ 38 Abs. 1) sowie ¦sicherungs
bedürftiger Sachen (§ 55).
(3)Kassenbehälter, in denen nach Kassenschluß
ständig höhere Beträge verwahrt werden, müssen
doppelt versperrbar oder mit einem in den Kassen
behälter eingebauten Innentresor ausgestattet sein.
In Handkassen, in denen Zahlungsmittel oder
Wertzeichen verwahrt werden, dürfen die Bestände
an diesen Mitteln S 5000.- nicht übersteigen. Diese
Behälter bedürfen keiner Doppelsperre. Sie sind
außerhalb der Dienststunden tunlichst in einem
Panzerschrank versperrt zu halten.
(4)Die näheren Bestimmungen darüber, ob und
welche Bedienstete der Gemeindekaase den Kas
senbehälter unter Mitverschluß zu nehmen haben
und wie die Doppelstücke der Kassenschlüssel auf
zubewahren sind, trifft der Bürgermeister mittels
schriftlicher Verfügung.
(5)über sämtlich" Schlüssel (Original- und Zweit
schlüssel) ist ein Schlüsselverzeichnis zu führen.
Aus diesem muß zu ersehen sein, wer die Origi
nalschlüssel besitzt und wo die Zweitschlüssel hin
terlegt sind.
§ 36 Geschäftsgang
(1)Für den Geschäftsgang der Gemeindekasse
und der allenfalls bestehenden Nebenkassen sowie
für den Schriftverkehr dieser Kassen gilt, soweit
hierüber in dieser Verordnung nicht etwas anderes
bestimmt ist, die Dienstbetriebsordnung der Ge
meinde.
(2)Wertsendungen sind alle als solche gekenn-
zeichneten Sendungen. Sie sind nach Möglichkeit in Gegenwart eines zweiten Bediensteten zu öffnen.
(3)Bei versiegelten oder plombierten Wertsen
dungen ist zunächst zu prüfen, ob die Außenum
hüllung und das Siegel oder der Verschluß unver
letzt sind und ob allenfalls vorhandene, sich auf
den Inhalt der Wertsendung beziehende Angaben
(z. B. Gewicht) richtig sind. Trifft dies nicht zu, so
darf die Wertsendung nicht angenommen werden.
Werden Wertsendungen beim Postamt abgeholt, so
sind diese in ein Posteingangsbuch einzutragen.
(4)Schriftliche Erledigungen der Kassen an Par
teien müssen außer den durch die Dienstbetriebs
ordnung bestimmten Erfordernissen Angaben über
ihre örtliche Lage, die Kassenstunden und Angaben
über ihre Telephonanschlüsse und über die Bezeich
nung der Konten bei Finanzunternehmungen ent
halten.
§ 37 Kassenstunden
(1)Für den Kassenverkehr hat der Bürgermeister
die Kassenstunden unter Bedachtnahme auf die ört
lichen Gegebenheiten so festzusetzen, daß auch die
übrigen Arbeiten der Kasse, ungestört durch den
Parteienverkehr, während der Dienststunden ord
nungsgemäß erledigt werden können.
(2)Die Kassenstunden sind durch Anschlag am
Eingang zu den Diensträumen der Gemeindekasse
ersichtlich zu machen.
§ 38 Zahlungsmittel
(1)Für die Gemeinde zulässige Zahlungsmittel
sind Bargeld, Schecks und Giralgeld.
(2)Die Verwendung von Wechseln als Zahlungs
mittel ist den Gemeinden untersagt.
(3)Bargeld sind die gesetzlichen Zahlungsmittel
österreichischer Währung.
(4)Der Scheck ist eine auf ein Guthaben des Aus
stellers bei einer Finanzunternehmung gegründete
schriftliche Anweisung zur Auszahlung der in der
Urkunde genannten Geldsumme.
(5)Giralgeld sind jene Guthaben der Gemeinden
bei Finanzunternehmungen, die mittels Überwei
sungsaufträgen oder Verrechnungsschecks von Kon
to zu Konto buchmäßig übertragen werden können.
(e) Die Entgegennahme von Schecks als Zahlungsmittel ist nur
gestattet, wenn
1.vom Überbringer des Schecks durch Vorlage der
Scheckkarte nachgewiesen wird, daß die Voraus
setzungen für die Einlösung des Schecks vorlie
gen oder
2.die Verpflichtung örtlicher Finanzunternehmun
gen vorliegt, auf sie gezogene Schecks bei Vor
lage sofort bar einzulösen oder den Scheckbetrag
auf ein von der Kasse bezeichnetes Konto zu
überweisen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19. Stück,
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(?) Angenommene Schecks sind von den Kassen unverzüglich der bezogenen Finanzunternehmung zu präsentieren. Die Übertragung (Girierung) von Schecks ist untersagt. Die Kosten, die durch die Einlösung von Schecks entstehen, sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, vom Einzahlungspflichtigen einzuziehen.
§ 39 Kassenbestand
(1)DER KASSENBESTAND SETZT SICH AUS DEM BAR
GELDBESTAND, DEM GELDWERT VON SCHECKS UND AUS
DEN GUTHABEN BEI DEN FINANZUNTERNEHMUNGEN ZU
SAMMEN.
(2)Der Bargeldbestand ist unter Bedachtnahme
auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr so niedrig
wie möglich zu halten. Soweit zur Abwicklung der
Kassengeschäfte Bargeld unbedingt erforderlich ist,
hat der Bürgermeister die Höchstgrenze des Bar
geldbestandes bei den einzelnen Kassen schriftlich
festzulegen. Der Bargeldbestand darf keinesfalls die
Höhe der Kasseneinbruchsversicherungssumme
überschreiten.
(3)Bargeldbestände, welche die im Abs. 2 fest
gelegte Höchstgrenze übersteigen, sind unverzüg
lich auf ein Konto der Gemeinde bei einer Finanz
unternehmung einzuzahlen.
(4)Auf Konten mit geringeren Zinserträgen (Gi
ro- und Postsparkassenkonto) sind nur die für bar
geldlose Zahlungen benötigten Gelder zu verwalten.
Zur Erzielung höherer Zinserträge sind nicht benö
tigte Beträge auf Sparkonten zu übertragen.
(5)Die Übertragung eines Giroguthabens auf ein
Sparkonto sowie die Rückübertragung auf ein Gi
rokonto der Gemeinde bedarf jeweils eines Über
weisungsauftrages.
(e) Untergeordnete Kassen (§ 30 Abs. 2) sind im Bedarfsfalle von der Gemeindekasse mit den erforderlichen Barmitteln auszustatten.
§ 40 Verstärkung des Kassenbestandes
(1)Der Kassenbestand (§ 39 Abs. 1) ist im Be
darfsfalle aus der allgemeinen Rücklage (§ 28 Abs. 4), einer sonstigen Rücklage oder durch einen Kassenkredit zu verstärken.
(2)Ergibt sich die Notwendigkeit, den Kassen
bestand zu verstärken, so hat der Kassenführer den Bürgermeister so rechtzeitig davon in Kenntnis zu
setzen, daß für eine zeitgerechte Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann.
§ 41 Kassenbericht
(I) Zur leichteren Kontrolle der baren Geschäftsfälle hat der Kassenführer oder Kassier über die baren Einnahmen und Ausgaben eine eigene Tageseinnahmen- und -ausgabenliste (Kassenbericht) zu führen.
(2) Die Listen sind täglich abzuschließen und mit laufender Nummer zu versehen. Mit dem Kassenbericht sind die die baren Geschäftsfälle betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergeben.
§ 42 Abwicklung des Zahlungsverkehrs
(1)Der Zahlungsverkehr hat nach Möglichkeit
bargeldlos zu erfolgen. Barzahlungen sind auf das
unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Die
Gemeindekasse hat darauf hinzuwirken, daß sich
die Zahlungspflichtigen des bargeldlosen Zahlungs
verkehrs bedienen.
(2)Bargeldlos ist der Zahlungsverkehr, wenn
Zahlungen durch buchmäßige Übertragung von ei
nem Konto auf ein anderes Konto bei Finanzunter
nehmungen bewirkt werden oder wenn Zahlungs
pflichtige Bargeld bei Finanzunternehmungen zu
gunsten der Gemeinde einzahleni oder Empfänger
Bargeld zu Lasten der Gemeinde von diesen Un
ternehmungen erhalten.
(3)Einzahlungen an die Gemeinde können erfol
gen:
1.durch Überweisung oder Bareinzahlung zugun
sten eines Girokontos der Gemeinde bei einer
Finanzunternehmung;
2.durch Bareinzahlung bei einer Kasse der Ge
meinde;
3.durch Übergabe von Schecks.
(4)Barzahlungen liegen vor, wenn Einzahlungen
oder Auszahlungen mittels Bargeld persönlich oder
im Wege einer Sendung getätigt werden.
(5)Auszahlungen der Gemeinde können erfolgen:
1.durch Überweisung zu Lasten des Girokontos der
Gemeinde bei einer Finanzunternehmung;
2.durch Inanspruchnahme eines Girokontos der
Gemeinde bei einer Finanzunternehmung mittels
Schecks zur Bareinlösung (Barscheck);
3.durch Barauszahlung durch Kassen der Gemein
de.
(0)Die Anzahl der Girokonten einer Gemeinde
bei Finanzunternehmungen ist zwecks übersichtli
cher Darstellung der Geldbewegungen möglichst
gering zu halten, jedoch soll die Gemeinde an den
Postsparkassenverkehr angeschlossen sein.
§ 43 Einzahlungen
(1)Die Kassen der Gemeinden dürfen Einzah
lungen nur bei Vorliegen von Annahmeanweisun
gen gemäß den Bestimmungen der §§ 24 und 25
oder wenn ein sachlicher Grund hiefür vorliegt, an
nehmen.
(2)Einzahlungen, die einer Kasse irrtümlich zu
gehen, sind als Verwahrgelder zu behandeln und
sogleich an den Empfangsberechtigten weiterzulei-
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19. Stück,
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Seite 91
ten. Es bedarf jedoch auch bei diesen Einnahmen (durchlaufende Gelder) auf Grund der Bestimmungen des Abs. 1 einer Annahmeanweisung.
(3)Zahlungsmittel, die einer Kasse vom Einzah
ler übergeben werden, sind in Gegenwart des Ein
zahlers auf ihre Echtheit und Vollständigkeit zu
überprüfen.
(4)Der Bürgermeister hat beim zuständigen Post
amt zu beantragen, daß alle für Kassen der Ge
meinde mittels Postanweisungen oder Zahlungsan
weisungen bestimmte Einzahlungen unmittelbar auf
Girokonten der Gemeinde bei Finanzunternehmun
gen überwiesen werden.
§ 44 Falschgeld
(1)Bei der Einzahlung als gefälscht (nachgemacht),
verfälscht (abgeändert) oder beschädigt und damit
als ungültig erkanntes Papier- bzw. Metallgeld ist
von Kassen der Gemeinden nicht in Zahlung zu
nehmen. Es ist einzuziehen und darf nicht mehr aus-
oder zurückgegeben werden.
(2)In einem solchen Fall hat die Gemeindekasse
Falschgeld ist ihr sogleich zu übergeben - mit dem
Einzahler eine Niederschrift aufzunehmen. Liegt der
Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so ist die
Anzeige unter Anschluß der Beweismittel an den
Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes zu erstat
ten.
§ 45 Einziehung der Einnahmen
(1)Die Gemeindekasse hat die Einnahmen der
Gemeinde auf Grund der Annahmeanweisungen
rechtzeitig und vollständig zu den vorgesehenen
Fälligkeitsterminen einzuziehen.
(2)Rückständige vollstreckbare Einnahmen sind
nach erfolglos gebliebener Mahnung zwangsweise
einzuziehen. Vor Einleitung einer Zwangsvoll
streckung hat sich die Gemeindekasse davon zu
überzeugen, daß der Zwangsvollstreckung nicht
eine bewilligte Zahlungserleichterung oder Ab
schreibung entgegensteht. Die Gemeindekasse ist
nicht berechtigt, Zahlungserleichterungen oder Ab
schreibungen selbst zu bewilligen (§ 27).
(3)Die Zwangsvollstreckung kann vorläufig aus
gesetzt werden, wenn anzunehmen ist, daß nach den
bestehenden Vorschriften die Voraussetzung für die
teilweise oder gänzliche Abschreibung der Forde
rung gegeben ist. In diesem Fall ist unverzüglich
die Entscheidung des zuständigem Gemeindeorgans
einzuholen.
§ 46 Einzahlungstag
Als Einzahlungstag gilt unbeschadet der abgabenrechtlichen1
Vorschriften:
1.bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungs
mitteln (Bareinzahlung) der Tag des Einganges;
2.bei Überweisung bzw. Bareinzahlung auf ein
Girokonto der Gemeinde der Tag laut Tages-
stempelabdruck auf dem für den Empfänger bestimmten Abschnitt der Finanzunternehmung;
(1)über jede Einzahlung, die durch Übergabe von
Bargeld bewirkt wird, ist dem Einzahler von der
empfangenden Kasse eine Einzahlungsquittung aus
zustellen. Diese kann handschriftlich oder maschinell
ausgefertigt werden, über die bargeldlosen Einzah
lungen und bei Einzahlungen für Wertzeichen hat die
empfangende Kasse eine Empfangsbestätigung nur
auf Verlangen auszustellen.
(2)Beim Inkasso von Gebühren öffentlicher Ein
richtungen oder wirtschaftlicher Unternehmungen
kann die Einzahlungsquittung, auf der Vorschreibung bzw. Rechnung selbst erteilt werden. In diesen Fällen genügen Üie Worte "Betrag erhalten" unter Beifü
gung der! Unterschrift des Inkassanten und des Da
tums.
(3)Die i Einzahlungsquittung hat außer dem Emp
fangsbekenntnis die Bezeichnung des Einzahlers und
der empfangenden Kasse, die Höhe des eingezahlten
Betrages, den Grund der Einzahlung und bei regel
mäßig wiederkehrenden Zahlungen die Zeit, wofür
bezahlt wurde, den Ort und den Tag der Einzahlung
sowie dieiUnterschrift des Quittungsberechtigten und
des Einzahlers zu enthalten.
(4)Als Einzahlungsquittung sind numerierte
Drucksorten zu verwenden. Alle handschriftlichen
Eintragungen in diesen einschließlich der Unter
schrift sirid in farbbeständiger Schrift vorzunehmen.
Die Verwendung von Unterschriftsstampiglien ist
unzulässig.
(5)Namen und Unterschriftenproben der Quit-
tungsbergchtigten sind an einer für die Parteien gut
sichtbaren Stelle des Kassenraumes durch Aushang
bekanntzugeben. In diesem Aushang ist auch darauf
hinzuweisen, daß eine Einzahlungsquittung nur dann
als Urkunde der Gemeinde gilt, wenn diese von ei
nem Quittungsberechtigten unterschrieben ist.
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(e) Jede Abänderung einer vorbereiteten oder unterschriebenen Einzahlungsquittung ist unzulässig. Änderungsbedürftige Einzahlungsquittungen sind ausnahmslos durch Neuquittungen zu ersetzen. Die ursprünglich ausgestellte Originalquittung ist einzuziehen und als ungültig zu kennzeichnen.
(7) Werden die Einzahlungen durch Maschinen oder sonst maschinell gebucht, genügt der Maschinenaufdruck.
§ 48 Auszahlungen
(1)Auszahlungen dürfen von den Kassen grund
sätzlich nur geleistet werden, wenn eine den Bestim mungen des § 25 entsprechende Auszahlungsanwei
sung vorliegt. Ohne vorherige Auszahlungsanwei
sung dürfen nur Zahlungen von Handverlägen (§ 30 Abs. 2 Z. 3) getätigt und sofort fällige Postgebühren
bezahlt werden.
(2)In der Auszahlungsanweisung muß bestätigt
sein, daß die zu leistende Ausgabe in der Voran schlagsüberwachungsliste (§ 26) eingetragen ist oder daß die Ausgabemittel haushaltsrechtlich zur Verfü
gung stehen.
(3)Auszahlungen sind unverzüglich oder zu dem Zeitpunkt zu leisten, der in der Auszahlungsanwei
sung festgesetzt ist. Vor diesem Zeitpunkt dürfen
Auszahlungen nur auf besondere Anordnung des Anweisungsberechtigten durchgeführt werden. Solche
Anordnungen sind auf der Auszahlungsanweisung
ersichtlich zu machen und vom Anweisungsberech
tigten mit Namenszeichen zu fertigen.
(4)Die Anweisungsberechtigten haben die Kasse
von größeren Auszahlungen, die an einem bestimm
ten Tag zu leisten sind, so rechtzeitig zu verständi
gen, daß die Kasse für den erforderlichen Kassenbe
stand Vorsorgen kann.
(5)Die Kassen haben die Auszahlungen - wenn
in der Auszahlungsanweisung vom Anweisungsbe
rechtigten der Zahlungsweg und die Kontonummer
des Empfängers nicht ohnehin vorbestimmt werden
dazu die Bankverbindung des Empfängers zu ermit
teln.
(e) Bei Auszahlungen im Überweisungswege ist der Empfänger erforderlichenfalls zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auf dem für den Empfänger bestimmten Abschnitt der Überweisung durch Angabe des Verwendungszweckes geschehen.
§ 49 Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr
(1)Überweisungsaufträge und Schecks dürfen nur
vom Kassenführer sowie von hiezu ermächtigten
Bediensteten unterzeichnet werden.
(2)Die Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr ist
vom Bürgermeister schriftlich zu erteilen.
(3)Dem Bürgermeister sowie jedem sonstigen An
weisungsberechtigten kommt keine Zeichnungsbe
fugnis im Zahlungsverkehr zu.
(4)Bei gegebenen personellen Voraussetzungen
sind die Überweisungsaufträge und Schecks jeweils
von zwei Bediensteten gemeinsam zu unterfertigen
(Kollektivzeichnung). An erster Stelle hat der Kas
senführer bzw. Kassier, an zweiter Stelle der vom
Bürgermeister dazu ermächtigte Bedienstete zu un
terzeichnen.-*
(5)Die Gemeinde hat mit allen Finanzunterneh
mungen, bei denen sie Girokonten unterhält, nach
weislich zu vereinbaren, daß Zahlungen zu Lasten
dieser Konten nur auf Grund solcher Überweisungs
aufträge oder Schecks geleistet werden, die von ei
nem - bei Kollektivzeichnung von zwei - den Fi
nanzunternehmungen mit Namen und Unterschriften
probe bekanntgegebenen Zeichnungsbefugten unter
fertigt sind.
(e) Änderungen, welche die Zeichnungsbefugten oder die Art der Zeichnung der Überweisungsaufträge und Schecks (Einzel- oder Kollektivzeichnung) betreffen, sind den Finanzunternehmungen ohne Verzug schriftlich mitzuteilen.
§ 50 Auszahlungstag
Als Auszahlungstag gilt:
(1)Unter Zahlungsempfänger (im folgenden Emp fänger genannt) im Sinne dieser Verordnung gelten
der Anspruchsberechtigte, sein Bevollmächtigter oder
der Überbringer einer gültigen Empfangsbestätigung
(§ 52 Abs. 5).
(2)Auszahlungen sind an den in der Auszahlungs
anweisung bezeichneten Empfänger zu leisten.
(3)Bestehen hinsichtlich der Person des Empfän
gers oder seiner Empfangsberechtigung begründete
Zweifel (wie bei Todesfall, Konkurs, gerichtlichem
Drittverbot, Abtretung oder Pfändung einer Forde
rung), so hat die Kasse vor Auszahlung die Ent
scheidung des Anweisungsberechtigten darüber ein
zuholen, an wen die Zahlung zu leisten ist.
(4)Ist der Kasse der jeweilige Empfänger nicht be
kannt, so hat sie einen Ausweis über seine Person
(gültiger amtlicher Lichtbildausweis) zu verlangen.
(5)Die Auszahlung an einen Bevollmächtigten ist
von der Vorlage einer gültigen Empfangsberechti
gung (Vollmacht) abhängig zu machen.
§ 52 Auszahlungsquittung
(1) Die Kassen der Gemeinden haben über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Bargeld oder eines Bar- oder Kassenschecks geleistet wird, vom
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 197?, 19. Stück, Nr. 44
Seite 93
Empfänger unter Beachtung der Bestimmung des § 51 eine Quittung, zu verlangen. Diese Auszahlungsquit-tung kann von der Kasse vorbereitet werden. Sie ist grundsätzlich auf der Auszahlungsanweisung durch eigenhändige, volle Unterschrift des Empfängers und Beisetzen des Datums der Auszahlung, bei Ausfolgung eines Bar- oder Kassenschecks überdies durch Angabe der Schecknummer zu erteilen. Die Unterschrift muß mit farbbeständiger Schrift geleistet werden.
(2)Wird der ausgezahlte Betrag nicht vom An
spruchsberechtigten selbst, sondern von seinem Be
vollmächtigten entgegengenommen, so sind die we
sentlichen Daten des Ausweises auf der Auszah
lungsanweisung zu vermerken.
(3)Gleichartige Barauszahlungen können auch in
Listen quittiert werden, wenn Spalten für den Na
men, den Zahlungsgrund, das Datum der Auszahlung
und die Unterschrift des Empfängers vorgesehen
sind.
(4)Die Auszahlungsquittung hat zu enthalten:
1.das Empfangsbekenntnis;
2.die Angabe, daß die Auszahlung aus einer Kasse
der Gemeinde geleistet ist;
3.den ausgezahlten Betrag,;
4.den Grund der Auszahlung;
5.Ort und Datum der Auszahlung;
6.die eigenhändige volle Unterschrift des An
spruchsberechtigten oder seines Bevollmächtigten.
(5)Wird eine Auszahlung an den Überbringer ei
ner gültigen Empfangsbestätigung des Anspruchs
berechtigten geleistet, so hat der Überbringer den
Empfang des ausgezahlten Betrages auf dieser Emp
fangsbestätigung in einfacher Form (Betrag erhalten,
Datum und eigenhändige volle Unterschrift) zu quit
tieren,
(e) Zur Vermeidung von Doppelzahlungen sind die
Auszahlungsanweisungen nach der Zahlung sofort mittels
Stempelaufdrucks als bezahlt zu kennzeichnen.
(7)Liegt eine Originalrechnung vor, so kann die
Empfangsbestätigung auf dem Beleg erteilt werden.
(8)Änderungen in den Empfangsbestätigungen
dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Ände
rung begründet ist und von der Kasse sowie vom
Empfänger unter Beisetzung des Datums unterfertigt
werden. Die ursprüngliche Eintragung muß lesbar
bleiben.
§ 53
Besondere Formen der Fertigung von Auszahlungsquittungen
(1)Zahlungsempfänger, die des Schreibens unkun
dig sind oder infolge eines Gebrechens ihre Unter
schrift nicht leisten können, haben die Quittung
durch Handzeichen zu vollziehen.
(2)Bei Beträgen bis zu S 10.000.- ist die Fertigung
gemäß Abs. 1 durch einen, bei höheren Beträgen
durch zwei bei der Auszahlung anwesende Zeugen
zu bescheinigen. Die Zeugen haben die Auszahlungs-
quittung mit dem Zusatz "als Zeuge" zu unterfertigen. Sie dürfen jedoch weder an der Ausfertigung der Zahlungsanweisung mitgewirkt haben noch selbst die Auszahlung tätigen. Der Kassenbedienstete hat zu bescheinigen, worin die Schreibunfähigkeit besteht.
(3) Bei Blinden und Leseunfähigen sowie bei Personen, die außerstande sind, durch Unterschrift oder Handzeichen den Empfang zu bestätigen, ist entsprechend der Bestimmung des Abs. 2 zu bescheinigen, daß der auszuzahlende Betrag tatsächlich ausbezahlt ist.
§ 54 Nachweis der bargeldlosen Auszahlung
(1)Als Nachweise bei bargeldloser Auszahlung
gelten:
1.bei einer Überweisung zu Lasten des Postspar
kassenkontos der Lastschriftzettel des Überwei
sungsauftrages;
2.bei einer Barauszahlung aus einem Postsparkas
senkonto der Lastschriftzettel des Kassenschecks;
3.bei Überweisungsaufträgen zu Lasten von Giro
konten bei sonstigen Finanzunternehmungen die
mit dem Durchführungsstempel versehene "Durch
schrift für den Auftraggeber";
4.bei Verwendung eines Zahlscheines als Überwei
sungsauftrag der mit dem Durchführungsstempel
versehene Empfangsschein der Finanzunterneh
mung;
5.bei Ausfolgung eines Barschecks die Auszah
lungsquittung.
(2)Die im Abs. 1 genannten Auszahlungsnachwe.i-
se sind mit dem betreffenden Originalbeleg bzw.
wenn ein solcher bei der Kasse nicht vorliegt, mit
der Auszahlungsanweisung zu verbinden.
(3)Die Kontoauszüge sind mit der Eingangsstam
piglie zu versehen, fortlaufend zu numerieren und in
der Buchhaltung gesondert abzulegen. Sie dürfen
den Kassenbelegen nicht angeschlossen werden.
Nach Durchführung der Buchungen sind die Num
mern der Kassenbelege auf dem betreffenden Konto
auszug und die Nummern dieses Kontoauszuges auf
den betreffenden Kassenbelegen anzuführen.
§ 55 Begriffsbestimmung
(1)Sicherungsbedürftige Sachen sind Wertsachen
(z. B. Wertpapiere, Wertzeichen, Wertgegenstände)
und sonstige gegen unbefugten Zugriff zu sichernde
Sachen.
(2)Wertpapiere sind Urkunden über Vermögens
rechte, deren Ausübung an den Besitz der Urkunden
geknüpft ist (wie Sparbücher, Pfandbriefe, Schuldver
schreibungen, Aktien, Genossenschaftsanteilscheine,
Verpfändungserklärungen, Depotscheine, Bankhaft
briefe).
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück,
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(3)Wertzeichen sind Verwaltungsabgabemarken,
Bundesstempelmarken sowie Postwertzeichen.
(4)Unter sonstige gegen unbefugten Zugriff zu
sichernde Sachen fallen:
1.Scheck- und Überweisungsvordrucke, verrechen-
bare Drucksorten, Dienstsiegel, Kostbarkeiten
usw.;
2.als Hinterlegung zu behandelnde, zwecks Sicher
stellung angenommene oder beschlagnahmte
Sachen;
3.Fundgegenstände.
§ 56 Verwahrung
(1)Sicherungsbedürftige Sachen sind von der Ge
meindekasse feuer- und einbruchssicher zu verwah
ren. Wertsachen können über Anordnung des Bür
germeisters auch bei einer Finanzunternehmung ge
gen Depotschein hinterlegt werden.
(2)Sofern das Recht zum Verkauf von Bundes
stempelmarken Bediensteten der Gemeinde einge
räumt ist, sind diese selbst für deren Verwahrung
verantwortlich.
(3)Sparbücher, über deren Einlagestand die Ge
meinde verfügungsberechtigt ist, müssen, gleichgül
tig ob sie von einer Kasse der Gemeinde oder von
einer Finanzunternehmung verwahrt werden, mit ei
nem Sperrvermerk versehen sein (Vinkulierung).
§ 57 Bestandsnachweis
(1)Zum Nachweis des Bestandes an sicherungsbe
dürftigen Sachen sind über deren Annahme und
Ausfolgung kontrollfähige Aufschreibungen zu füh
ren.
(2)Wertzeichen sind grundsätzlich auch umsatz
mäßig nachzuweisen.
(3)Für geringe Vorräte an Postwertzeichen sind
keine besonderen Nachweise erforderlich, wenn
diese im Rahmen des Kassenbestandes gleich Bar
geld verwaltet werden. Bestände an Postwertzeichen
sind nur in jenem Ausmaß zulässig, als eine Stun
dung der Postgebühren nach den hiefür geltenden
Bestimmungen nicht möglich ist.
§ 58 Annahme und Ausfolgung von Hinterlegungen
(1)Für die Einlieferung und Auslieferung von
Wertsachen gelten die Vorschriften dieser Verord
nung über Einzahlungen und Auszahlungen sinnge
mäß (§§43 bis 54).
(2)über die als hinterlegt zu behandelnden Wert
sachen ist anläßlich ihrer Übernahme eine Hinterle
gungsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung aus
zustellen; das Original ist für den Überbringer be
stimmt, die Durchschrift ist von der Kasse zusammen
mit den Aufschreibungen gemäß § 57 Abs. 1 zu ver
wahren.
(3)Hinterlegte Wertsachen dürfen nur gegen Rück-
gabe der Originalhinterlegungsbescheinigung ausgefolgt werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausfolgung gegeben sind.
(4) Zinsen bzw. Gewinnanteilscheine hinterlegter Wertpapiere sind durch die verwahrende Kasse, falls sie nicht ausgefolgt werden können, einzulösen und der Ertrag zugunsten des Berechtigten wirtschaftlich zu verwalten.
§ 59 Kassenaufsicht
(1)über den Geschäftsgang der Gemeindekasse
und ihrer untergeordneten Kassen hat sich der Bür
germeister laufend an Hand der Tagesabschlüsse zu
unterrichten und bei Unregelmäßigkeiten die erfor
derlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)Der Bürgermeister kann die Aufsicht über die
Geschäftsführung der Gemeindekasse einem Mit
glied des Gemeindevorstandes oder einem Gemein
debediensteten übertragen, die nicht Kassenbedien
stete sein dürfen. Ein Naheverhältnis im Sinne der
Bestimmungen des § 31 Abs. 9 darf zwischen den
Personen, denen die Kassenaufsicht übertragen ist,
und dem Kassenführer nicht bestehen.
§ 60 KassenprUfungen
(1)Durch Kassenprüfung ist festzustellen, ob
1.die buchmäßigen mit den tatsächlichen Geldbe
ständen übereinstimmen und
2.die im § 32 angeführten Kassengeschäfte ord
nungsgemäß geführt werden.
(2)Zur Vornahme der Kassenprüfungen ist der
Prüfungsausschuß (§ 91 O. ö. GemO. 1965) zuständig.
(3)Kassenprüfungen können vom Prüfungsaus
schuß gesondert oder im Zusammenhang mit einer
Gebarungsprüfung durchgeführt werden.
(4)Zu Beginn einer Kassenprüfung ist der Kassen-
Ist-Bestand festzustellen; die dem buchmäßigen Kas
senbestand (Kassen-Soll-Bestand) betreffenden Ge
barungsnachweise sind abzuschließen. Sodann ist der
Kassen-Soll-Bestand auf Grund des Ergebnisses des
Zwischenabschlusses und unter Zurechnung allfälli
ger ungebuchter Belege zu ermitteln und dem Kas
sen-Ist-Bestand gegenüberzustellen. Ein festgestell
ter Kassenabgang ist, sofern er nicht sofort ersetzt
wird, bis zur Klärung der Sache als Vorschuß an den
vermutlich Verantwortlichen zu verrechnen. Ein nicht
geklärter Kassenüberschuß ist als Verwahrgeld zu
vereinnahmen.
(5)über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift
zu verfassen, die von den Prüfern unter Beisetzung
des Datums zu unterfertigen ist.
(e) Werden von der Gemeindekasse Kassengeschäfte für fremde Rechtsträger geführt (§ 32 Abs. 2), so sind diese Kassengeschäfte bei der Prüfung der Gemeindekasse mitzuprüfen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19.
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ABSCHNITT V Verrechnung
§ 61 Zweck und Einrichtung
(1)Zweck der Buchführung ist es, die kassen
mäßigen Vorgänge festzuhalten und Unterlagen für
die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu ge
winnen.
(2)Die Buchhaltung ist so einzurichten, daß sie als
Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und
für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeig
net ist; dazu hat sie insbesondere
1.jederzeit die Feststellung des Kassen-Soll-Be
standes zu ermöglichen;
2.die angewiesenen Einnahmen und Ausgaben
(Soll), die bewirkten Leistungen (Ist) und die
noch offenstehenden Forderungen und Verbind
lichkeiten (Kassenreste) in sachlicher Ordnung
aufzuzeigen;
3.die aus dem Vorjahr übernommenen Kassenreste
für jede Voranschlagsstelle anzugeben;f
4.die Berechnung des Überschusses oder Fehlbe
trages des ordentlichen Haushaltes und der ein
zelnen Vorhaben des außerordentlichen Haus
haltes zu ermöglichen;
5.einen Vergleich mit dem Voranschlag zuzulassen;
6.die Rückwirkungen der Haushaltsführung auf
das Vermögen und die Schulden darzulegen;
7.die Anfangsbestände, die Veränderungen und
Endbestände der Vermögensteile und der Schul
den sowie das Reinvermögen aufzuzeigen;
8.die ordnungsgemäße Einhebung und Abführung
der voranschlagsunwirksamen] (durchlaufenden)
Verrechnung nachzuweisen.
§ 62 Grundsätze der Verrechnung
(1)Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen der
Ver waltungsbuchf ührung (Verwaltungskameralistik)
zu erfolgen. Wirtschaftliche Unternehmungen im
Sinne des § 13 haben ihre Gebarung nach den Grund
sätzen der Doppik zu verrechnen.
(2)Die Verrechnung hat alle Einnahmen und Aus
gaben an Geld und sonstigen Vermögensteilen zu
umfassen.
(3)Alle Geschäftsfälle sind mit ihrem Geldwert zu
verrechnen. Einnahmen und Ausgaben in auslän
discher Währung sowie Vermögens- oder Schulden
bestände sind in Schillingwerten zu verrechnen.
(4)Alle Einnahmen und Ausgaben sind nach der
Zeitfolge, weiters in sachlicher Ordnung unter Be
rücksichtigung jener Merkmale zu verrechnen, die
eine Auswertung gemäß § 91 ermöglichen.
(5) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung darf nur auf Grund von Belegen, welche die Buchung begründen, erfolgen. (e) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Sondervermögen gemeinderechtlicher Art sowie die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sinngemäß.
(7) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen. Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt (bedingt absetzbare pebarungen). Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig (unbedingt absetzbare Gebarungen).
§ 63 Aufgaben der Buchhaltung
(1)Die IBuchhaltung hat alle Geschäftsfälle aufzu
zeichnen. Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören
insbesondere:
1.die Prüfung der Einnahme- und Auszahlungsan
weisungen. Dabei ist festzustellen, ob sie echt
sind und in der Form den bestehenden Vorschrif
ten entsprechen, bei Ausgaben den Vermerk
über die Eintragung in die Voranschlagsüber-
wachuhgsliste enthalten bzw. daß die Mittel
haushaltsrechtlich verfügbar sind. Entspricht eine
Anweisung diesen Bestimmungen nicht, so ist sie
unter Angabe der Gründe dem Anweisungsbe
rechtigten zurückzustellen;
2.die Verwahrung der Belege und Bücher;
3.die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse;
4.die Erstellung des Rechnungsabschlusses.
(2)Die Buchführung hat von den Kassengeschäften
getrennt zu erfolgen, wenn im Verwaltungsdienst
der Gemeinde mindestens zwei Bedienstete beschäf
tigt sind.
§ 64 Zeitgeordnete und sachgeordnete Verrechnung
(1)Jeder Beleg ist sowohl nach zeitgeordneten als
auch nach sachgeordneten Gesichtspunkten zu
buchen.
(2)Bei der zeitgeordneten Verrechnung sind die
Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen Reihen
folge ihres Entstehens zu buchen.
(s) Bei der sachgeordneten Verrechnung sind die Einnahmen nach den verschiedenen Einnahmequellen, die Ausgaben nach den Verwendungszwecken nach der dem Voranschlag entsprechenden Gliederung zu buchen.
§ 65 Verrechnungsumfang
Die Verrechnung nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung
umfaßt:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44
2.die voranschlagsunwirksame (durchlaufende)
Verrechnung;
3.die Vermögens- und Schuldenverrechnung.
§ 66 Voranschlagswirksame Verrechnung
(1)Die voranschlagswirksame Verrechnung ist dem
Aufbau und der Gliederung des Voranschlages an
zupassen.
(2)Die voranschlagswirksame Verrechnung hat
alle Einnahmen und Ausgaben, die in Ausführung
des Voranschlages anfallen, zu umfassen.
(3)Im Voranschlag nicht vorgesehene Einnahmen
und Ausgaben sind, wenn sie ihrer Natur nach end
gültig voranschlagswirksame Gebarungen sind,
unter den ihrem Verwendungszweck entsprechen
den Voranschlagsstellen nachzuweisen. Überschrei
tungen sind in voller Höhe bei den sachlich zustän
digen Voranschlagsstellen auszuweisen.
(4)Die voranschlagswirksamen Einnahmen und
Ausgaben sind stets für Rechnung der hiefür be
stimmten Voranschlagsstellen zu verrechnen.
(5)Ausgaben, die in einem Sammelnachweis zu
sammengefaßt sind, können zunächst auf einem hie
für vorzusehenden Sachbuchkonto verrechnet wer
den (vorläufige Buchungsstellen). Sie sind am Ende
des Finanzjahres den in Betracht kommenden Vor
anschlagsstellen anzulasten.
(B) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen (§ 2 Abs. 2 Z. 7) sind
nach Möglichkeit monatlich zu verrechnen.
(7) Die voranschlagswirksame Verrechnung ist für jedes Finanzjahr abgesondert zu führen und abzuschließen; sie umfaßt:
(1) Die voranschlagsunwirksame Gebarung umfaßt jene Gebarungsfälle, die nicht endgültig für Rechnung einer Voranschlagsstelle zu verrechnen sind.
Hiezu gehören:
1.alle Geldverkehrsgebarungen innerhalb der
Dienststellen der Gemeinde (Geldverläge und
Abfuhren);
2.Vorschüsse gegen Verrechnung;
3.Ausgaben und Einnahmen für fremde Rechnung;
4.Einnahmen, deren Zweckbestimmung zunächst
nicht festgestellt werden kann;
5.Kassenbestandsverstärkungen durch Entnahmen
aus der allgemeinen Rücklage, sonstigen Rück
lagen oder durch Aufnahme von Kassenkrediten;
6.irrtümliche Einzahlungen und Überzahlungen;
7.Übergangsposten (§ 21 Abs. 4);
8.Geldbestandsverlagerungen durch Abhebung von
und Einlagen auf Konten bei Finanzunterneh
mungen.
(2)Andere Ausgaben und Einnahmen dürfen nur
dann durchlaufend verrechnet werden, wenn hie-
durch weder eine unwirtschaftliche Gebarung be
günstigt noch eine Verschleierung der Rechnungs
legung herbeigeführt werden kann.
(3)Die Geschäftsfälle der voranschlagsunwirk
samen Verrechnung sind baldmöglichst abzuwickeln.
§ 69 Vermögens- und Schuldenverrechnung
(1)Die Vermögens- und Schuldenverrechnung ist
die Grundlage für die Vermögens- und Schulden
rechnung.
(2)Die Vermögensverrechnung hat, getrennt nach
Vermögensgruppen und innerhalb der Gruppen
nach den einzelnen Arten der Vermögensbestand
teile, die im Laufe des Finanzjahres an diesen ein
tretenden Zugänge und Abgänge sowie den Stand
gemäß den Bestimmungen der §§95 und 96 auszu
weisen.
§ 70 Allgemeines
(1)Zur Vornahme der Verrechnungen gemäß § 65
sind entsprechende Aufzeichnungen nach den Grund
sätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu
führen.
(2)Den Buchungen nach der Zeitfolge dienen die
Zeitbücher, den sachlichen Buchungen die Sach
bücher (§ 71 und §§ 73 bis 75).
(3)Als Zeitbücher sind das Zeitbuch und als Er
gänzung desselben das Tagesabschhißbuch zu führen.
Zum Zeitbuch können weiters Vorbücher und Tages
einnahmen- und Ausgabenlisten verwendet werden.
(4)Als Sachbücher sind das Sachbuch für den Haus
halt, das Sachbuch für die voranschlagsunwirksame
Verrechnung und das Sachbuch für das Vermögen
zu führen. Als Vorbücher zum Sachbuch für den
Haushalt können Hilfsbücher und Hebelisten ver
wendet werden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19. Stück,
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(5) Zur Überwachung des Scheckverkehrs ist das Schecküberwachungsbuch zu führen.
(e) Sonstige Hilfsbücher sind nur zu verwenden, wenn diese die Erledigung der Kassengeschäfte fördern. Bei Führung von Einnahmen- und Ausgabenlisten für die baren Geschäftsfälle sind diese laufend zu numerieren und mit Blatt- oder Seitenzahlen zu versehen.
(7)Bücher können zusammengefaßt werden, wenn
dadurch der Grundsatz der Buchung der Zahlungen
in zeitlicher und sachlicher Folge nicht eingeschränkt
wird.
(8)Die Eintragungen in die Zeit- und Sachbücher
sind im Durchschreibeverfahren handschriftlich oder
maschinell in einem Arbeitsgang vorzunehmen.
(9)über alle Bücher hat die Buchhaltung ein Ver
zeichnis zu führen.
§ 71 Zeitbuch
(1)Die Einzahlungen und Auszahlungen sind am
Tag ihres Vollzuges zu verbuchen.
(2)Das Zeitbuch hat wenigstens die laufende Num
mer, den Tag der Einzahlung oder Auszahlung, die
Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers, den
Grund der Einzahlung oder Auszahlung, die Angabe
der Buchungsstelle im Sachbuch, den Betrag und die
Summe der neuen Aufrechnung der Ist-Beträge des
Sachbuchkontos zu enthalten. Der Zahlungsweg (Bar,
Spargiro, Postsparkasse, Bank, Verrechnung) ist in
einer Spalte durch Symbol ersichtlich zu machen
oder es sind für die einzelnen Zahlungswege beson
dere Spalten vorzusehen.
(3)Bei Einsatz von Buchungsmaschinen können an
Stelle der Spalten für die Art der Zahlung Speicher
oder Geldkonten verwendet werden.
(4)Wenn es der Gebarungsumfang erfordert, sind
zum Zeitbuch für bestimmte Gruppen von Ein- und
Auszahlungen Hilfsaufschreibungen (Hilfszeitbuch-
blätter, Tageseinnahme- und Ausgabelisten) zu ver
wenden.
(5)Die Ergebnisse der Hilfsaufschreibungen sind
zu den einzelnen Abschlußzeitpunkten in das Zeit
buch zu übernehmen (§§ 84 und 85).
§ 72 Tagesabschlußbuch
(1)Im Tagesabschlußbuch oder auf fortaufend
numerierten Tagesabschlußblättern sind die Tages
summen der in den Büchern verrechneten Einzahlun
gen und Auszahlungen der Gemeindekasse getrennt
nach Zahlungswegen aufzunehmen. Unter Berück
sichtigung der Anfangsbestände an Bargeld und
Guthaben bei Finanzunternehmungen sind die Ge
samteinnahmen und Gesamtausgaben sowie durch
Differenzierung derselben der Kassen-Soll-Bestand
zu ermitteln.
(2)Gleichzeitig ist der Kassen-Ist-Bestand getrennt
nach Bargeld einschließlich dem Wert von Postwert-
zeichen (§ 57 Abs. 3) und Guthaben bei Finanzun-ternehmupxjen zu ermitteln und dem Kassen-Soll-Bestand gegenüberzustellen.
(3)Der1 Unterschied zwischen dem Kassen-Soll- und dem Kassen-Ist-Bestand (Kassenfehlbetrag oder Kassenüberschuß) ist im Tagesabschlußbuch bzw. in
den Tagesabschlußblättern zu vermerken.
(4)Der! von der Buchhaltung und dem Kassenfüh
rer zu fertigende Tagesabschluß ist dem Bürgermei
ster zur Kenntnis zu bringen.
§ 73
Sachbuch für den Haushalt (voranschlagswirksame Verrechnung)
(1) Die Haushaltseinnahmen und -ausgaben sind in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung (§ 66 Abs. 1) in das Sachbuch für den Haushalt einzutragen. Für jede Voranschlagsstelle ist ein Sachbuchblatt (Konto) einzurichten. Auf jedem Kontoblatt sind die Kennziffer der Voranschlagsstelle und deren namentliche Bezeichnung, die Höhe des veranschlagten Betrages, weiters die Kreditübertragungen und Kreditüberschreitungen (§ 18) einzutragen. (?) Das Sachbuch für den Haushalt bildet die Grundlage für die Rechnungslegung. Es ist so zu führen, daß es die im § 66 umschriebene laufende Darstellung erbringt. Neben dem Erfordernis gemäß Abs. 1 sind die Sachkonten nach folgender Einteilung zu führen:
1.Datum der Zahlung bzw. Buchung;
2.Einzahler (Empfänger) und Zahlungsgrund;
3.Anordnungs-Soll des laufenden Jahres (Vor
schreibung, Gebühr);
4.Ist (Abstattung);
5.Zeitbuchnummer;
6.schließliche Zahlungsrückstände (Kasseneinnah
me- und -ausgabereste zur Übernahme in das
neue Finanzjahr);
7.Aufrechnung der Ist-Beträge.
§ 74
Sachbuch für voranschlagsunwirksame (durchlaufende) Verrechnung
(1)Die Einnahmen und Ausgaben der voran
schlagsunwirksamen (durchlaufenden) Verrechnung
(§ 68) sind in das Sachbuch für die voranschlagsun
wirksame Verrechnung einzutragen. Für die ein
zelnen Arten der Verwahrgelder und Vorschüsse ist
je ein Kontoblatt für die Einnahmen und Ausgaben
anzulegen. Die Konten sind nach kameralistischen
Grundsätzen, zu führen (Soll- und Ist-Buchung).
(2)Auf jedem Kontoblatt der voranschlagsunwirk
samen Gebarung sind die Kennziffer (Haushaltshin
weis und Postengruppe, jedoch ohne Ansatz) und
die namentliche Bezeichnung des Kontos einzu
tragen. Die weitere Spalteneinteilung richtet sich
nach § 73 Abs. 2.
§ 75 Sachbuch für das Vermögen
(1) Die vermögenswirksamen Einnahmen und Aus-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19. Stück,
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gaben sowie die sonstigen Änderungen der Vermögensbestände sind im Sachbuch für das Vermögen zu verzeichnen. Für die einzelnen Vermögensarten ist je ein Sachkontoblatt nach der Gliederung gemäß den Bestimmungen des Abschnittes VIII zu führen. In den Sachkonten sind der Bestand des Vermögens und der Schulden bei Beginn des Finanzjahres, seine Änderungen im laufenden Finanzjahr und der Bestand am Ende des Finanzjahres nachzuweisen,
(s) Die vermögenswirksamen Haushaltseinnahmen und -ausgaben sind bei der Buchung im Sachbuch für den Haushalt und im Zeitbuch durch Eintragung in eine eigene Spalte oder durch Anbringung eines Symbols (z. B. Buchstabe "V" - oder Angabe der Buchungsstelle im' Sachbuch für das Vermögen) zu kennzeichnen oder bei der Maschinenbuchhaltung auf Sammelkonten zu sammeln. Es kann aber auch im Anschluß an die Buchung auf das Haushaltskonto die Buchung auf das Vermögenskonto automatisch erfolgen.
(3) Vermögensänderungen, die außerhalb der vor-anschlagsmäßigen Gebarung eintreten, sind durch besondere Anordnungen des Anweisungsberechtigten (§ 24) zur Buchung im Sachbuch für das Vermögen zu bestimmen und belegmäßig nachzuweisen.
§ 76 Schecküberwachungsbuch
(1) Die Gemeindekasse hat über die ihr überge-benen oder übersandten Schecks ein Schecküberwachungsbuch zu führen.
(?) Das Schecküberwachungsbuch hat die laufende Nummer, den Tag der Annahme des Schecks, die Bezeichnung des Einzahlungspflichtigen, die Bezeichnung des Bezogenen, die Nummer des Schecks, den Betrag, den Tag der Vorlegung, den Einlösungstag, den Betrag etwaiger Kosten sowie im Falle der Nichteinlösung die Angabe, wann der Scheck zurückgesandt wurde, zu enthalten.
§ 77 Sonstige Hilfsbücher und Hebelisten
(1)Soweit es die Kassengeschäfte erfordern, kön
nen haushaltsmäßige Einnahmen und Ausgaben
statt im Sachbuch zunächst in Hilfsaufzeichnungen
(Hilfsbücher und Hebelisten) nachgewiesen werden.
Der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben ist
spätestens zu den einzelnen Abschlußzeitpunkten
auf die Sachkonten zu übernehmen.
(2)Die Hilfsbücher zum Sachbuch und die Hebe
listen müssen mindestens Spalten für den Namen
des Zahlungspflichtigen, den Soll-Betrag, den Tag
und Betrag der Zahlung und den verbleibenden
Rest enthalten.
§ 78 Zeitliche Verwendung der Bücher
Die Bücher der Gemeindekasse sind laufend je-
weils für ein Finanzjahr zu führen. Ausnahmen sind bei Personen- und Vermögenskonten zulässig. Nach Ablauf des Finanzjahres sind die Bücher abzuschließen. Die Bücher für das neue Finanzjahr sind rechtzeitig vor Beginn des neuen Finanzjahres anzulegen.
§ 79 Anlage neuer Bücher
(1)Auf Grund des für das neue Finanzjahr festge
stellten Voranschlages ist für jede darin vorge
sehene Voranschlagsstelle sowie für alle voraus
sichtlich erforderlich werdenden Konten der voran
schlagsunwirksamen (durchlaufenden) Verrechnung
ein Kontoblatt anzulegen.
(2)Die Buchführung ist als Kartei (Sachbuch) und
nach dem Loseblattverfahren (Zeitbuch) einzurichten.
Hiebei sind ausreichende Maßnahmen zu treffen, die
ein Entfernen einzelner Karteikarten und Zeitbuch
blätter ausschließen, über die angelegten Konten
sind Register für die Haushaltseinnahmen und -aus
gaben, die voranschlagsunwirksame Verrechnung,
die steuerpflichtigen Personen und die einzelnen
Vermögensgegenstände zu führen. Ein Exemplar des
Voranschlages kann als Register für die Haushalts
konten bestimmt werden.
(s) Die in loser Blattform geführten Zeitbücher (ausgenommen Endlosformulare bei Büro-Computern), sind mit Seiten- oder Blattzahlen zu versehen und in Klemm- oder Schraubmappen abzulegen.
(4) Bei Neueröffnung der Sachbücher eines neuen Finanzjahres sind die in der Restespalte der Sachbücher des Vorjahres enthaltenen schließlichen Zahlungsrückstände (Kasseneinnahme- und -ausgabereste) auf die entsprechenden Konten vorzutragen. Desgleichen sind in der voranschlagsunwirksamen Verrechnung Verwahrgelder und Vorschußreste getrennt nach den einzelnen zur Zahlung Verpflichteten oder zum Empfang Berechtigten auf das entsprechende Konto des Sachbuches für die voranschlagsunwirksame Verrechnung des neuen Finanzjahres zu übernehmen.
§ 80 Eintragungen in die Bücher
(1)Alle Eintragungen in die Bücher sind leserlich
und mit blauer oder schwarzer Schrift vorzunehmen.
Absetzungsbuchungen sind in den Betragsspalten
rot darzustellen oder entsprechend zu kennzeichnen.
(2)Bei Rotabsetzung ist die Durchschrift im Zeit
buchblatt besonders zu kennzeichnen (Minuszeichen
bei Maschinenbuchhaltung, Einkreisen bei Hand
durchschreibebuchhaltung) .
(3)Abkürzungen dürfen gebraucht werden, wenn
sie verständlich sind.
(4)Bei Eintragung von Zahlungen nach der Zeit
folge dürfen Zeilen nicht frei gelassen werden. Ein
tragungen zwischen den Zeilen sind unzulässig.
(5)Änderungen sind vor dem Tagesabschluß so
vorzunehmen, daß die unrichtige Eintragung ge
strichen und die richtige darübergesetzt wird. Dabei muß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben.
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19. Stück,
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Die Änderungen sind durch Beifügung des Namenszeichens des ändernden Bediensteten und des Tages der Änderung zu bescheinigen. Ausschaben, überkleben, übermalen, Radieren und die Anwendung chemischer Mittel sind für Änderungen verboten. Buchungen, welche im Durchschreibeverfahren erfolgen, dürfen nur im gleichen Verfahren berichtigt werden.
(e) Nach dem Buchabschluß (§§ 84 und 85) dürfen Beträge in den Geldspalten der Zeitbücher und Sachbuchkonten oder auf Geldkonten nicht mehr geändert werden. Sind Eintragungen vor dem Jahresabschluß noch zu berichtigen, so ist der Unterschiedsbetrag durch eine neue Eintragung zu- oder abzusetzen. Bei den Berichtigungsbuchungen sind gegenseitige Hinweise anzubringen.
§ 81 Buchungstag
(I) Einzahlungen durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Barzahlungen) sind am Einzahlungstag (§ 46 Z. 1), sonstige Einzahlungen an dem Tag in den Büchern zu buchen, an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift Kenntnis erhält.
(ä) Auszahlungen durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Barzahlungen) sind am Auszahlungstag (§ 50 Z. 2), bargeldlose Zahlungen (Überweisungen, Schecks) an dem Tag zu buchen, an dem die Gemeindekasse von der Lastschrift Kenntnis erlangt. (s) Die Nebenkassen haben die Buchungen so vorzunehmen, daß die Gemeindekasse die Ergebnisse und Gesamtbeträge in ihre Bücher übernehmen kann.
§ 82 Rechnungsbelege
(1)Sämtliche Einnahme- und Ausgabebuchungen
müssen durch ordnungsgemäße Rechnungsbelege ge
deckt sein. Aus diesen muß die Art der Leistung und
Lieferung, die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde
sowie die Höhe der Forderung eindeutig hervor
gehen.
(2)Alle eine Haushaltseinnahme oder -ausgäbe
begründenden Teile eines Rechnungsbeleges bedür
fen der sachlichen und rechnerischen Feststellung.
Die hiezu befugten Bediensteten der Gemeinde sind
durch den Bürgermeister schriftlich zu bestellen.
(3)Hat eine Haushaltsausgabe eine Lieferung oder
Leistung zum Gegenstand, so muß die empfangende
Dienststelle die richtige Lieferung oder Leistung auf
der Urschrift des Beleges oder der Auszahlungsan
weisung bescheinigen.
(4)Die Rechnungsbelege samt den dazugehörigen
Annahme- und Auszahlungsanweisungen sind mit
den Zeitbuchnummern, unter denen sie verbucht
wurden, zu versehen. Werden die Belege nach den
sachlichen Buchungen geordnet, so sind sie außer
dem für jede Voranschlagsstelle, mit der Nummer 1
beginnend, zu numerieren. Wenn sich ein und der
selbe Beleg auf mehrere Buchungen bezieht, sind
darauf die entsprechenden Zeitbuchnummern zu ver
merken.
§ 83 Aufbewahrung der Bücher und Belege
(1)Die Bücher und Belege sind sicher aufzube
wahren. Die Belege sind für die Rechnungslegung
entweder nach den zeitlichen oder sachlichen Bu
chungen zu ordnen. Die Bauführungen betreffenden
Belege sind sachgeordnet abzulegen.
(2)Die Rechnungsabschlüsse sind mindestens
50 Jahre, die Bücher und Belege mindestens zehn
Jahre aufzubewahren. Diese Fristen laufen ab dem
Tag des Abschlusses der Prüfung der Gebarung des
betreffenden Jahres durch die Aufsichtsbehörde oder
den Rechnungshof.
(3)Belege über den Erwerb unbeweglicher Sachen
sowie solche mit Archivwert sind dauernd aufzube
wahren; sie sind von dem die Zahlung anweisenden
Organ bei Übergabe an die Kasse als solche zu
kennzeichnen. Belege, die zu mehreren Voran
schlagsstellen gehören, sind grundsätzlich bei der
ersten Stelle einzuordnen. Für die übrigen Stellen
ist ein Hinweisbeleg einzuordnen.
ABSCHNITT VI Abschluß der Bücher
§ 84 Tagesabschluß
(1)Die Gemeindekasse hat, wenn Zahlungen er
folgt sind, nach Schluß der Kassenstunden einen Ta
gesabschluß (§ 72) zu erstellen.
(2)Unstimmigkeiten, die sich bei der Gegenüber
stellung des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Kassen-
Soll-Bestand ergeben, sind aufzuklären. Kassenfehl
beträge sind, sofern sie nicht sofort ersetzt werden,
bis zur Klärung der Sache als Vorschuß an den ver
mutlich Verantwortlichen in Ausgabe zu verrechnen.
(3)Kassenüberschüsse sind als Verwahrgelder zu
behandeln. Können sie aufgeklärt werden, so dürfen
sie nur auf Grund einer Auszahlungsanweisung
unter schriftlicher Angabe der Gründe ausbezahlt
werden. Wenn der Überschuß nicht aufgeklärt wer
den kann, ist er zugunsten des ordentlichen Haushal
tes zu vereinnahmen.
(4)Der Kassenführer und die beteiligten Bedien
steten haben die Richtigkeit des Tagesabschlusses
durch Unterschrift im Tagesabschlußbuch bzw. auf
dem Tagesabschlußblatt zu bestätigen.
(5)In Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern (nach
dem Ergebnis der letzten Volkszählung) kann der
Bürgermeister mittels Amtsverfügung regeln, daß
Tagesabschlüsse abweichend von der Bestimmung
des Abs. 1 in längeren, höchstens jedoch in wöchent
lichen Abständen zu erfolgen haben.
§ 85 Monats- und Jahresabschlüsse
(1) Die Buchhaltung hat ihre Bücher für jeden Kalendermonat und für jedes Finanzjahr abzuschließen. Der Abschlußtag für den Kalendermonat ist der letz-
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te Tag des Monates, der Abschlußtag für das Finanzjahr ist der 31. Jänner des folgenden Finanzjahres.
(2)Für die Monats- und Jahresabschlüsse sind die
Bücher seit Beginn des Finanzjahres aufzurechnen
und auf ihre Übereinstimmung zu prüfen.
(3)Im Zeitbuch sind nach Übernahme der Ergeb
nisse der Vor- und Hilfsbücher die gesamten Aus
zahlungen von den gesamten Einzahlungen abzu
ziehen. Der sich ergebende Bestand ist auszuweisen;
er muß mit dem Tagesabschluß des Tages überein
stimmen, mit dem der Monat abschließt.
(4)Die in den Sachbuchkonten in der Spalte "Neue
Aufrechnung" aufscheinenden Ist-Beträge sind in
einer Nachweisung (Monatszusammenstellung) ge
trennt nach Einnahmen und Ausgaben des ordent
lichen und außerordentlichen Haushaltes, der Ver
wahrgelder sowie der Vorschüsse zusammenzufas
sen. Die sich danach aus der Gegenüberstellung der
Einnahmen und Ausgaben ergebenden Bestände bil
den den Kassen^Sollbestand.
(5)Die Monatsabschlüsse gemäß Abs. 3 sind unter
Einschluß der vorhergehenden Monatsabschlüsse
fortzurechnen. Der letzte Monatsabschluß einschließ
lich der Gebarung des Auslaufmonates bildet den
Jahresabschluß.
(e) Nach dem Jahresabschluß sind Eintragungen in die Bücher des abgeschlossenen Finanzjahres, die eine Änderung des Abschlusses bedeuten, unzulässig. Notwendige Berichtigungen sind in den Büchern des nächsten Jahres vorzunehmen.
ABSCHNITT VII Rechnungslegung
§ 86
Gegenstand der Rechnungslegung und Rechnungsabschluß
(1)Der Rechnungsabschluß der Gemeinde ist für
das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu er
stellen. Grundlage dafür bilden die Sachbücher.
(2)Die Buchhaltung hat nach Ablauf des Finanz
jahres die Abschlußarbeiten so zeitgerecht vorzu
nehmen, daß der Bürgermeister den Rechnungsab
schluß spätestens vier Monate nach Ablauf des Fi
nanzjahres dem Gemeinderat vorlegen kann.
(3)Der Rechnungsabschluß ist vom Bürgermeister
zu unterfertigen und vom Kassenführer gegenzu
zeichnen. Die Abschlußrechnungen der wirtschaft
lichen Unternehmungen sind von den hiezu befug
ten Organen zu fertigen.
(4)Der Rechnungsabschluß ist vor Vorlage an den
Gemeinderat vom Prüfungsausschuß zu überprüfen
und anschließend durch zwei Wochen im Gemeinde
amt während der Amtsstunden zur öffentlichen Ein
sicht aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürgermei
ster fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen,
daß es jedermann, der ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auf
legungsfrist gegen den Rechnungsabschluß schriftli
che Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen.
(5)über das Ergebnis der Prüfung des Rechnungs
abschlusses hat der Prüfungsausschuß einen schrift
lichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen
Bericht dem Gemeinderat zu erstatten.
(6)Vor der Vorlage des Berichtes des Prüfungs
ausschusses an den Gemeinderat ist dem Bürger
meister Gelegemheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben. Die innerhalb der Auflagefrist des Rech nungsabschlusses eingebrachten schriftlichen Erinne rungen gegen denselben sind dem Gemeinderat mit
der Äußerung des Bürgermeisters vorzulegen und
vom Gemeinderat bei der Beratung des Rechnungs
abschlusses in Erwägung zu ziehen.
(-) Die Beratung und Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach Abs. 5 erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.
(s) Ergeben sich gegen den Rechnungsabschluß Anstände, so hat der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Beschlüsse zu fassen.
(9) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens fünf Monate nach Ablauf des Finanzjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann.
§ 87 Umfang des Rechnungsabschlusses
(1)Der Rechnungsabschluß umfaßt:
1.den Kassenabschluß;
2.die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung);
3.die Vermögensrechnung.
(2)Der Rechnungsabschluß der wirtschaftlichen
Unternehmungen) besteht aus Bilanzen und Erfolgs
rechnungen; sie bilden einen wesentlichen Bestand
teil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.
(3)über die Gebarung der in der Verwaltung der
Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stif
tungen sowie des Sondervermögens gemeinderecht
licher Art sind jeweils gesonderte Rechnungsab
schlüsse zu erstellen und dem Rechnungsabschluß der
Gemeinde anzuschließen. Für diese Rechnungsab
schlüsse gelten die für den Rechnungsabschluß der
Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß.
§ 88 Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses
(1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle Ist-Zahlungen (Abstattungen) - ausgenommen jener der wirtschaftlichen Unternehmungen, die Wirtschaftspläne aufstellen -, in folgender
Gliederung nachzuweisen:
Einnahmen:
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(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.
§ 89 Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung
(1)In der Haushaltsrechnung sind die gesamten
innerhalb des Finanzjahres angefallenen voran
schlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach
zuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voran
schlages (§ 10 Abs. 1 und 6) zu erstellen und hat in
dieser Gliederung darzustellen:
(2)Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind
in die Haushaltsrechnung aufzunehmen. Sie ergeben
sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summen der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebe
nen Einnahmen und Ausgaben.
§ 90 Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung
(1) In der Vermögensrechnung sind die unbeweglichen und beweglichen Sachen sowie die Rechte der Gemeinde, der Betriebe, betriebsähnlichen Einrich-
tungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, zusammengefaßt für jede Einrichtung, auszuweisen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Vermögensteilen sind der Stand zu Beginn des Finanzjahres, die Zu- und Abgänge einschließlich Abschreibungen mit ihren Veränderungen sowie der Stand am Ende des Finanzjahres auszuweisen.
§ 91 Beilagen zum Rechnungsabschluß
(1)Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:
1.bei Gemeinden:
a)das Flächenausmaß der Gemeinde nach dem
Gebietsstand am 1. Jänner des betreffenden
Finanzjahres;
b)die Anzahl der Einwohner der Gemeinde nach
dem Gebietsstand am 1. Jänner des Finanz
jahres nach dem Ergebnis der letzten Volks
zählung;
c)die Anzahl der Einwohner nach der letzten
Personenstandsaufnahme;
d)die während des Finanzjahres in Geltung ge
standenen Hebesätze der Gemeindesteuern;
2.bei Gemeindeverbänden:
a)die Anzahl der Verbandsangehörigen Gemein
den;
b)das Flächenausmaß des Gemeindeverbandes;
c)die Anzahl der Einwohner des Gemeindever
bandes nach dem Gebietsstand am 1. Jänner
des Finanzjahres nach dem Ergebnis der
letzten Volkszählung;
d)die Anzahl der Einwohner nach der letzten
Personenstandsaufnahme;
e)bei Sozialhilfeverbänden die Bemessungs
grundlage, der Hebesatz und die Höhe der
Bezirksumlage;
3.eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und
Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen
und außerordentlichen Einnahmen und Ausga
ben, die Gruppensummen 0-9, ohne die Abwick
lung der Ergebnisse der Vorjahre und des Ergeb
nisses des laufenden Finanzjahres zu enthalten.
Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahreser
gebnis sind getrennt darzustellen.
(2)Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:
1.ein Nachweis
a)über die Leistungen für Personal, getrennt
nach den pragmatischen, Vertrags- und son
stigen Bediensteten sowie
b)über die Pensionen und sonstigen Ruhebe
züge;
2.ein Nachweis über die Finanzzuweisungen, Zu
schüsse oder Beiträge von und an Gebietskör
perschaften mit Ausnahme von Beiträgen an
Konkurrenzunternehmen mehrerer Gebietskör
perschaften;
3.ein Nachweis über den Stand an Rücklagen am
Beginn des Finanzjahres, über Zuführungen an
und Entnahmen aus Rücklagen sowie über den
Stand am Schluß des Finanzjahres;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19.
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4.ein Nachweis über
a)den Schuldenstand am Beginn des Finanz
jahres, über die Veränderungen während des
Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und
den Stand am Schluß des Finanzjahres sowie
b)über den Schuldendienst im Finanzjahr, ge
trennt nach Tilgung und Zinsen;
5.ein Nachweis über den Stand der noch nicht
fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden
am Beginn des Finanzjahres, über die Verände
rungen während des Finanzjahres (Zugänge und
Abgänge) und über den Stand am Schluß des
Finanzjahres;
6.ein Nachweis der am Ende des Finanzjahres
offenen Bestellungen (Vorbelastungen);
7.ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren
und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres,
über die Veränderungen während des Finanz
jahres (Zugänge und Abgänge) und über den
Stand am Schluß des Finanzjahres;
8.ein Nachweis über den Stand an Haftungen am
Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen
während des Finanzjahres (Zugänge und Abgän
ge) und über den Stand am Schluß des Finanz
jahres;
9.ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 Z. 7 ge
leisteten Vergütungen. Dieser Nachweis hat zu
mindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu
umfassen;
10.ein Nachweis, in dem die tatsächlich besetzten
Dienstposten den im Dienstpostenplan vorgese
henen Dienstposten gegenübergestellt werden;
11.für Gemeinden mit über zehntausend Einwoh
nern ein Rechnungsquerschnitt, in dem im ersten
Teil die erfolgswirksamen Einnahmen und Aus
gaben und im zweiten Teil die vermögenswirk
samen Einnahmen und Ausgaben zusammenzu
fassen und innerhalb dieser Gliederung nach
Posten zu ordnen sind;
12.ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Ge
barung, gegliedert nach den während des Fi
nanzjahres geführten Konten (Sammelkonten)
unter Angabe des anfänglichen Standes, der Ein
nahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjah
res sowie des schließlichen Standes bei jedem
Konto (Sammelkonto). Bei Sammelkonten ist
überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren
offenen Posten anzuschließen;
13.die Rechnungsabschlüsse der Betriebe, der be
triebsähnlichen Einrichtungen und der wirt
schaftlichen Unternehmungen, soweit für diese
Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne aufge
stellt werden;
14.die Rechnungsabschlüsse der Stiftungen und
Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3
Abs. 3) sowie der Sondervermögen gemeinde
rechtlicher Art;
15.eine Nachweisung der endgültig oder teilweise
abgewickelten Gebarung von Vorhaben des au
ßerordentlichen Haushaltes.
ABSCHNITT VIII Vermögens- und Schuldengebarung
§ 92 Begriff des Gemeindeeigentums
(1)Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und
unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden
Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus
dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und
dem Gemeindegut.
(2)Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches
Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindever
mögen.
(3)Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile
des Gemeindeeigentums, wie Straßen, Wege, Plätze,
bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Sofern
sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtsti
teln anderes ergibt, steht die Benützung des öffent
lichen Gutes allen in gleicher Weise zu.
(4)Gemeindegut ist jenes Gemeindeeigentum, das
der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen be
stimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.
(5)Die Erträgnisse des Gemeindevermögens und
des öffentlichen Gutes fließen der Gemeinde zu. Der
Ertrag des Gemeindegutes, der sich nach Deckung
aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt,
fließt der Gemeinde zu.
§ 93 Grundsätze der Vermögensverwaltung
(1)Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamt
wert tunlichst ungeschmälert zu erhalten. Es ist spar
sam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten.
Das gesamte ertragsfähige Gemeindevermögen ist
überdies derart zu verwalten, daß bei der gebotenen
Vorsicht und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichti
gung der Aufgaben der Gemeinde der größtmögliche
Nutzen erzielt wird.
(2)Die Gebarung des Gemeindevermögens bildet
einen Bestandteil des ordentlichen Haushaltes; das
Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen
Haushaltes zu erhalten.
(3)Für Vermögensgegenstände, die nach Alter,
Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils er
setzt oder bei wachsendem Bedarf erweitert werden
müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder
Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Haushal
tes anzusammeln (Erneuerungs-, Erweiterungsrück
lagen) .
§ 94
Verwendung des Erlöses von veräußertem Vermögen
(1) Der Erlös aus der Veräußerung von Vermögen der Gemeinde ist dem Vermögen zur Erhaltung seines Wertes zuzuführen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung zu verwenden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44
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(2)Als Zuführung des Veräußerungserlöses zum Vermögen zur Erhaltung seines Wertes ist der Er
werb gleichartigen Vermögens oder die Zuführung
zum Finanzvermögen (Kapitalvermögen, Rücklagen)
anzusehen,
(3)Dem im Abs. 1 bestimmten Grundsatz ist auch
entsprochen, wenn Veräußerungserlöse für Investi
tionen des außerordentlichen Haushaltes einschließ
lich der Deckung von außerordentlichen Fehlbeträ
gen Verwendung finden.
§ 95
Einteilung des Gemeindeeigentums und Gliederung des Vermögens
Das Gemeindeeigentum wird in nachstehende Gruppen und Vermögensarten, nach dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) gegliedert:
Gruppe 0 Vermögen der allgemeinen Verwaltung;
Gruppe 1 Vermögen der öffentlichen - und betriebsähnlichen Einrichtungen (Voranschlagsabschnitte 41, 42, 43, 55, 81, 82 und 83);
Gruppe 2 Vermögen der wirtschaftlichen Unternehmungen j Gruppe 3 Finanzvermögen ohne Liegenschaftsvermögen; Gruppe 4 Liegenschaftsvermögeni;
Gruppe 5 Stiftungs- und Sondervermögen,-
Gruppe 6 Sondervermögen gemeinderechtlicher Art;
Gruppe 7 Schulden.
§ 96 Gliederung der Schulden
Die Schulden werden in nachstehende Schuldenarten gegliedert:
(1) Das gesamte Gemeindeeigentum und alle Schulden der Gemeinde sowie jede Änderung des Bestandes des Aktiv- und Passivvermögens sind evident zu halten. Hiezu ist über das gesamte Eigentum der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ein Verzeichnis zu führen.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für
die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden
selbständigen Fonds und Stiftungen und für das
Sondervermögen gemeinderechtlicher Art.
(3)Dem Vermögensverzeichnis ist die in den §§ 95
und 96 geregelte Gliederung des Vermögens und der
Schulden zugrunde zu legen. Es bildet in seiner Ge
samtheit das Sachbuch für das Vermögen und ist die
Grundlage für die Erstellung der Vermögens- und
Schuldenrechnung.
§ 98 Vermögensverrechnung
(1)Das Vermögen und die Schulden sind nach dem
Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) und, soweit
es sich um bewegliches Vermögen (Inventar) han
delt, nach dem Inventargliederungsplan (Anlage 2)
gemäß den Bestimmungen der §§ 99, 100 sowie 101
bis 105 auf Karteiblättern (Konten) zu verzeichnen.
Diese Konten bilden das Sachbuch für das Vermögen.
(2)In den Konten des Sachbuches für das Vermö
gen gemäß dem Vermögensgliederungsplan (Anla
ge 1) sind im Beschreibungsteil mindestens folgende
Angaben vorzusehen:
1.die Buchungsstelle laut dem Vermögensgliede
rungsplan und die sich auf Grund dieses Planes
ergebende Kennziffer;
2.die namentliche Bezeichnung des Vermögensge
genstandes, bei Grundstücken überdies die
Grundbuchsvermerke, das Flächenausmaß, die
Erwerbskosten, den Einheitswert und allfällige
Belastungen; bei Schulden und Darlehensforde
rungen den Gläubiger und Schuldner sowie die
Darlehensbedingungen;
3.die Verwendung und Nutzung des Vermögens
gegenstandes, bei Schulden den Zweck der Dar
lehensaufnahme, die Annuitäten, Laufzeit und die
Daten der allfälligen aufsichtsbehördlichen Ge
nehmigung, bei Rücklagen deren Zweck sowie
die Art der Anlegung;
118 bis
(3)Zur Evidenthaltung der Vermögensteile sind
im Buchungsteil folgende Spalten vorzusehen:
1.Datum;
2.Gegenstand (Bezeichnung des Vorganges);
3.laufende Nummer des Vermögenszeitbuches;
4.Voranschlagsstelle, unter der die Buchung im
Haushalt erfolgte;
5.Zugang;
6.Abgang;
7.neuer Bestandswert.
(4)Die Buchungen auf den Vermögens- und Schul
denkonten sind auf das Zeitbuch für das Vermögen
in einem Arbeitsgang durchzuschreiben. Die Summen
der Zu- und Abgänge sind im Zeitbuch für das Ver
mögen getrennt nach Vermögen und Schulden dar
zustellen. Bei Einsatz von Buchungsmaschinen kön
nen eigene Speicher für die Bewegungen auf den
Schulden- und Vermögenskonten eingesetzt werden.
Sötte 104
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19.
Stüdc, Nr. 44
(5) Die Konten für das Vermögen sind nach dem Vermögensgliederungsplan (Anlage 1) zu ordnen.
§ 99 Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen
(1)Bewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung
sind alle körperlichen Gegenstände, sofern und so
lange sie nicht mit einem Grundstück, einem Ge
bäude oder einer baulichen oder maschinellen An
lage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden
und nicht als Bestandteile der Gebäude anzu
sehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich
zu behandeln.
(2)Die beweglichen Sachen sind nach ihrer Ver
wendbarkeit zu unterscheiden in:
1.Gebrauchsgüter, im folgenden Inventargegen
stände oder Gegenstände genannt, soweit deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten im ein
zelnen die nach den einkommensteuerrechtlichen
Bestimmungen für geringwertige Wirtschafts
güter des Anlagevermögens festgesetzte Wert
grenze überschreiten;
2.Gebrauchsgüter, deren Wert unterhalb der Wert
grenze nach Z. 1 liegt, können als Inventargegen
stände behandelt werden, wenn dies im Inter
esse der einheitlichen Erfassung von Gegenstän
den gleicher Art zweckmäßig ist;
3.Verbrauchsgüter, im folgenden Materialien ge
nannt, und geringwertige Gebrauchsgüter, die
nicht nach Z. 2 als Inventargegenstände erfaßt
werden (z. B. Werkzeuge, Geschirr).
(3)Gegenstände, deren Wert die Wertgrenze nach
Abs. 2 Z. 1 überschreitet, sind in den Inventarauf
schreibungen mengen- und wertmäßig, die Ver
brauchsgüter und Gebrauchsgüter gemäß Abs. 2 Z. 2
nur mengenmäßig zu erfassen.
§ 100 Verwaltung der beweglichen Sachen
(1)Mit der Verwaltung der beweglichen Sachen
sind durch den Bürgermeister verläßliche und sach
kundige Bedienstete zu betrauen. Die Geschäfte der
Inventar- und Materialverwaltung einer Dienststelle
sind möglichst in einer Stelle zusammenzufassen.
(2)Den Inventar- und Materialverwaltungen ob
liegt es:
1.die beweglichen Sachen zu erfassen und fortlau
fend auszuweisen;
2.die Gegenstände zu betreuen, wirtschaftlich zu
verwenden, zu verwalten und zu lagern;
3.Mängel und Verluste, die nicht behoben werden
können, dem Bürgermeister zu melden;
4.die aus den Aufschreibungen ersichtlichen Soll-
Bestände mit den Ist-Beständen zu vergleichen
und etwaige Differenzen aufzuklären.
§ 101 Inventaraufschreibungen
(1) Die zum dauernden Gebrauch bestimmten Gegenstände sind in einem
Inventar (§ 103) wie folgt auszuweisen:
1.nach Sachen geordnet (Inventar im engeren
Sinne: § 103 bzw. Sonderinventar: § 104);
2.nach Räumen gegliedert (Standortinventar:
§ 105).
(2) Sämtliche Aufzeichnungen sind, beginnend mit den durch Inventur (§ 108) festzustellenden Anfangsbeständen, laufend in der zeitlichen Reihenfolge der Veränderungen zu führen.
§ 102 Inventargliederungsplan
(1)Die zum dauernden Gebrauch gewidmeten Ge
genstände (§ 99) sind nach dem Inventargliederungs
plan (Anlage 2) in den entsprechenden Inventarauf
schreibungen zu erfassen.
(2)Der Inventargliederungsplan ist nach dem De
zimalsystem in Inventargruppen und in Inventar
arten eingeteilt. Die Inventararten können bei Be
darf nach dekadischen Grundsätzen weiter unter
gliedert werden. Jede Inventarart ist mit der ent
sprechenden Kennziffer zu bezeichnen.
§ 103 Inventar
(1)Die zum dauernden Gebrauch gewidmeten Ge
genstände sind, soweit nicht bestimmte Vermögens
gruppen in Sonderinventaren (§ 104) erfaßt werden,
in einem Inventar in Ausweis zu halten. Es ist für
jede Inventar-Gruppe und, wenn eine Unterglie
derung der Inventar-Gruppen nach Inventar-Arten
erfolgt, für jede Inventar-Art (z. B. Schreibtische)
ein Kontoblatt zu führen. Diese sind nach dem In
ventargliederungsplan (Anlage 2) nach den Kenn
ziffern zu ordnen. Bei Bedarf sind Trenn- und Leit
karten zu verwenden.
(2)Die Zu- und Abgänge sind nur auf Grund
schriftlicher Unterlagen einzutragen.
(3)Die Eintragungsgrundlagen für die Inventar
aufschreibungen sind bei der Belegsablage für die
Haushaltsbuchhaltung (§ 83) oder, wenn keine Haus
haltsbuchung erfolgt, in einem eigenen Ordner abzu
legen. Auf den Belegen ist die vorgenommene In
ventarisierung unter Angabe der Nummer des Zeit
buches für das Vermögen, des Datums sowie der
Unterschrift des mit der Inventarverwaltung betrau
ten Bediensteten anzugeben.
(4)Auf den Kontoblättern ist jeder Gegenstand
einzeln und mit seinem wesentlichen Merkmal ein
zutragen. Ausnahmen sind bei der Anlage des In
ventars (Eröffnung) zulässig. Gegenstände, die mit
einer Sache dauernd verbunden sind, sind nur dann
als selbständiger Gegenstand einzutragen, wenn sie
auch für sich allein brauchbar sind.
(5)Auf den Inventarkonten ist im Beschreibungs
teil anzugeben:
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Seite 105
1.die sich nach dem Vermögensgliederungsplan
(Anlage 1) ergebende Bezeichnung der Haupt
gruppen des Vermögens (z. B. Vermögen der
allgemeinen Verwaltung);
2.unter "Buchungsstelle" die Kennziffer der Ver
mögens-Untergruppe entsprechend dem Vermö
gensgliederungsplan und die sich nach dem In
ventargliederungsplan (Anlage 2) ergebende
Kennziffer der Inventarart;
3.die namentliche Bezeichnung der Inventarart und
die Beschreibung des Gegenstandes;
4.im Buchungsteil des Inventarkontos ist folgende
Einteilung vorzusehen:
a)Datum;
b)Bezeichnung des Vorganges;
c)laufende Nummer des Inventarzeitbuches;
d)Voranschlagsstelle, auf welcher die Buchung
im Haushalt erfolgte;
e)Verwahrstelle;
f)Zugang;
g)Abgang;
(7) Werden die Inventaraufschreibungen von der gleichen Stelle, der die Führung des Sachbuches für das Vermögen obliegt, geführt, so ist nur ein Zeitbuch notwendig.
§ 104 Sonderinventar
(1)Wenn es der Umfang der Gebrauchsgüter ver
langt, sind Sonderinventare zu führen (z. B. für Ar
chive, Bibliotheken, Bekleidungs- und Ausrüstungs
gegenstände, Werkzeuge und Kleingeräte, tech
nisches und medizinisches Inventar).
(2)Die Sonder, nventare sind unter Berücksichti
gung des Inventargliederungsplanes den jeweiligen
Erfordernissen anzupassen.
§ 105 Standortinventar
(1)Bei Dienststellen mit mehreren Räumen oder
Raumeinheiten ist zu den Inventaraufschreibungen
für jeden Raum oder für eine als Raumeinheit gel
tende Mehrzahl von Räumen bzw. für die zu einer
Verwahrstelle zusammengefaßten Räume ein Stand
ortinventar anzulegen.
(2)In die Standortinventare sind die Inventarge
genstände einzeln oder allenfalls zusammengefaßt
(§ 103 Abs. 4) mit einer kurzen Beschreibung und
unter Angabe der Inventarnummern einzutragen.
Gegenstände, die entliehen wurden, sind als solche
zu kennzeichnen.
(3)Die Inventarverwaltung hat sich fallweise von
der Vollzähligkeit der in den Standortinventaren
verzeichneten Gegenstände zu überzeugen.
(4)Eine ständige Überstellung eines Gegenstan
des von einem Standort in einen anderen ist der In
ventarverwaltung mitzuteilen, wenn nicht diese
selbst die Überstellung veranlaßt. Die Bestandsän
derung ist in dem betreffenden Standortinventar
möglichst zeitnah, jedenfalls anläßlich der nächsten
Inventur durchzuführen und mit dem Namenszeichen
des betreffenden Inventarführers zu bestätigen.
(5)Bei Entnahme eines Gegenstandes wegen Re
paratur oder bei vorübergehender Verwendung
außerhalb des Raumes hat eine Eintragung im Stand
ortinventar zu entfallen. Der Minderbestand muß
bei der Verwahrstelle mit einem Reparaturschein
oder sonstigem Nachweis belegt sein.
(e) Die Eintragungen auf den Konten des Standortinventars können in
einem Arbeitsgang mit der Buchung auf den Inventarkonten vorgenommen
werden. Die Standortinventarkonten sind nach den Verwahrstellen, die
mit Großbuchstaben zu kennzeichnen sind (A = Amtsgebäude, B =
Volksschule usw.) un|d gemäß § 107 Abs. 4 zu ordnen.
§ 106 Abschluß der Inventaraufschreibung
(1)Zum Ende des Finanzjahres oder aus Anlaß
einer Inventur (§ 108) sind die Inventarkonten ab
zuschließen und die mengen- und wertmäßigen End
bestände der einzelnen Gegenstandsgattungen oder
-arten zii ermitteln.
(2)Die auf den einzelnen Konten ermittelten
mengenH und wertmäßigen Bestände sind nach den
Gegenstandsgattungen oder -arten des Inventar
gliederungsplanes in eine in Durchschrift anzu
legende Inventarbestandsrechnung zu übertragen.
Hiezu kann die Drucksorte des Inventarzeitbuches
verwendet werden.
(3)Die Inventarbestandsrechnung ist für jede Ver
mögensuntergruppe zu erstellen. Die Ergebnisse der
Inventarbestandsrechnungen sind bei der zustän
digen Vermögensuntergruppe in die Vermögens
rechnung zu übernehmen. Die Bestandsrechnungen
sind als Unterlagen für die Vermögensrechnung auf
zubewahren.
(4)Die Inventarbestandsrechnungen sind vom In
ventarbuchführer und vom Bürgermeister zu unter
fertigen.
§ 107
Bezeichnung der gemeindeeigenen Gegenstände und der Räume
(1) Allje einer Dienststelle zum dauernden Gebrauch gewidmeten gemeindeeigenen Gegenstände sind, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihrer Ge-brauchsfahigkeit möglich ist, an geeigneter Stelle als Gemeindeeigentum zu kennzeichnen.
Seite 106
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44
(2)Die als Gemeindeeigentum gekennzeichneten
Gegenstände sind grundsätzlich mit einer Nummer
(Inventarnummer) zu versehen. Die Inventarnum
mer ist durch die "laufende Zeitbuchnummer", unter
der der Inventargegenstand auf dem Inventarzeit
buch als Zugang gebucht wurde, auszudrücken. Die
ser Zahl sind zur jahrgangsweisen Unterscheidung
nach einem Schrägstrich die Jahreszahl des Inven
tar-Zeitbuches beizufügen. Die Bezeichnung der Ge
genstände mit Nummern kann für bestimmte Ge-
genstandsgattungen oder -arten unterbleiben, wenn
die dafür aufzuwendende Arbeit in keinem Verhält
nis zum Wert der Einzelstücke stünde.
(3)Die Bezeichnung der Gegenstände hat mit Far
ben von gut haltbarer Beschaffenheit oder mit dem
Abdruck einer entsprechenden Brand-, Präge- oder
sonstigen Stampiglie auf den Gegenständen selbst
oder auf Nummernschildchen zu erfolgen, die am
Gegenstand aufzukleben sind.
(4)Alle Räume eines Gebäudes sind mit fortlau
fenden Nummern zu versehen. Die Nummern sind
an der Eingangstür jedes Raumes an sichtbarer
Stelle anzubringen.
§ 108 Inventur
(1)Zur Feststellung des Inventarbestandes sind die
in den einzelnen Räumen bzw. Verwahrstellen vor
handenen Gegenstände nach ihrer Art und Anzahl
aufzunehmen (Ist-Bestand). Die Richtigkeit der auf
genommenen Bestände ist vom aufnehmenden Be
diensteten durch Unterschrift zu bestätigen. Zur
Bestandsaufnahme sind Bestandsaufnahmeblätter
(Anlage 3) zu verwenden.
(2)Die Inventarverwaltung hat einmal während
des Jahres den Soll-Bestand bestimmter Gegen
standsgattungen oder -arten bzw., wenn dies ohne
übermäßigem Zeitaufwand möglich ist, aller Inven
targegenstände zu ermitteln und dem Ist-Bestand
gegenüberzustellen. Differenzen zwischen den bei
den Beständen sind aufzuklären. Das Prüfungsergeb
nis ist dem Bürgermeister vorzulegen.
(s) Eine Inventur ist auch bei Übersiedlung der Dienststelle, bei Wechsel des verantwortlichen Inventarverwalters oder bei besonderen Vorfällen, z. B. Einbruch, Brand, Verlust der Inventaraufschreibungen, vorzunehmen.
§ 109
Ausscheidung und Abschreibung von Inventargegenständen
(1)Gegenstände, die sich für den bisherigen Zweck
nicht mehr eignen und auch durch entsprechende
Umarbeitung anderweitig nicht mehr verwendet
Werden können, sind listenmäßig zu erfassen.
(2)Die Ausscheidung solcher Gegenstände und
deren Abschreibung im Inventar darf nur auf Grund
einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters
vorgenommen werden.
(3)Dies gilt auch für die Abschreibung von Ge
genständen, welche infolge höherer Gewalt (z. B.
Naturkatastrophen) oder durch widerrechtliche Handlungen (z. B. Einbruch, Diebstahl, Plünderung, Veruntreuung) notwendig wird.
§ 110 Veräußerung von Inventargegenständen
Die Veräußerung von Inventargegenständen darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Bürgermeisters erfolgen. Dies gilt auch, für die unentgeltliche Abgabe oder die leihweise oder mietweise Überlassung von Gegenständen an andere Dienststellen oder an dritte Personen.
§ 111 Begriff der Materialien
Materialien sind
1.Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:
a)Ersatzteile: erworbene oder selbst erzeugte
Teile für den ersatzweisen Einbau in Inven
targegenstände;
b)geringwertige Gebrauchsgüter: erworbene
oder selbst erzeugte, dem dauernden Ge
brauch dienende und der Abnutzung unter
liegende geringwertige Gegenstände, soweit
sie nicht als Inventargegenstände zu behan
deln sind (§ 99 Abs. 2 Z. 3);
2.Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens:
a)Werkstoffe: erworbene Wirtschaftsgüter, die
als Ausgangsstoffe für die Herstellung eigener
Erzeugnisse dienen;
b)Handelswaren: erworbene Wirtschaftsgüter,
die nicht dem eigenen Gebrauch oder Ver
brauch dienen;
c)Verbrauchsgüter: erworbene Wirtschaftsgüter,
die für den Zweck der Amts-, Geschäfts- oder
Betriebsführung verbraucht werden, ohne un
mittelbar zur Entstehung eines Erzeugnisses
beizutragen;
d)Altmaterial: wegen Unbrauchbarkeit ausge
schiedene Wirtschaftsgüter und bei Erzeu
gungsvorgängen anfallende Abfälle;
e)Erzeugnisse: Wirtschaftsgüter, die in Form
von Gewinnung, Fertigung oder Veredelung
selbst hergestellt werden, soweit sie nicht
dem Anlagevermögen zuzuzählen sind.
§ 112 Aufgabenbereich der Materialverwaltung
Die Gemeinden können für die gesicherte Verwahrung und Beaufsichtigung der Bestände an Materialien sowie für deren Übernahme, Ausfolgung, Erzeugung und Nachweisung Materialverwaltungen einrichten. Dabei ist nach den Bestimmungen der §§ 113 bis 117 vorzugehen.
§ 113 Erfassung und Gliederung der Materialien
(t) Die auf Lager befindlichen Materialien sind in
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44
Seite 107
Materialaufsdireibungen mengenmäßig in Ausweis zu halten.
(2)Die von der Gemeinde angeschafften, herge
stellten oder sonst erworbenen Materialien sind
nach Gruppen und erforderlichenfalls nach Unter
gruppen, Gattungen und Arten nach dem Material
gliederungsplan (Anlage 4) zu ordnen. Die Reihung
der Materialien nach Gruppen im Sinne des § 111
ist in folgender Gliederung vorzunehmen:
Gruppe 0: Ersatzteile;
Gruppe 1: geringwertige Gebrauchsgüter (§99 Abs. 2Z. 3);
Gruppe 2: Werkstoffe;
Gruppe 3: Handelswaren;
Gruppe 4: Verbrauchsgüter (Lebens-und Futtermittel);
Gruppe 5: Betriebsstoffe und sonstige Verbraudis-güter;
Gruppe 6: Altmaterial;
Gruppe 7: Erzeugnisse.
(3)Materialien, die nicht gelagert, sondern un
mittelbar nach Lieferung an die Verbrauchsstellen
zur Verwendung weitergegeben oder verarbeitet
oder in vorhandene Gegenstände eingebaut werden,
zählen nicht zum Lagerbestand. Sie sind in das Ma
terialienverzeichnis nicht aufzunehmen.
§ 114 Form und Führung der Materialaufsdireibungen
(1)Für alle zu verzeichnenden Materialien (§ 113)
einschließlich des Altmaterials sind Materialkonto
blätter zu führen, aus denen mengenmäßig der An
fangsbestand, die Bestandsänderungen und der End
bestand sowie der Preis je Einheit zu ersehen sein
muß.
(2)Die Kontoblätter bilden zusammen das Ma
terialbestandsverzeichnis. Hiebei sind Gruppen,
Untergruppen und Gattungen nach Bedarf durch Leit
karten zu trennen. Die Postnummern in den Konto
blättern haben in jedem Jahr mit der Ziffer 1 zu be
ginnen. Die Numerierung hat durchlaufend zu er
folgen.
(3)Auf den Kontoblättern ist jeder Zu- und Ab
gang von Materialien einzeln einzutragen.
(4)Die Grundlage für die Eintragungen auf den
Kontoblättern bilden bei Zugängen die Rechnungen,
Lieferscheine oder Ubernahmebestätigungen, bei
Ausgaben die für Materialanforderungen bei den
Verbrauchsstellen aufzulegenden Materialanforde
rungsscheine, Materialfassungshefte öder Ausfol-
gungsscheine.
(5)Die Eintragungsgrundlagen für die Material
aufsdireibungen sind, wenn es sich um Rechnungen
handelt, bei der Belegsablage für die Haushaltsbuch
haltung abzulegen. Die Materialanforderungs- oder
Ausfolgungsscheine sind in zeitlicher Ordnung der
Eintragungen in einer Ablegemappe aufzubewahren.
Auf den Belegen sind die vorgenommene Eintragung
unter Angabe der Nummer des Materialkontoblattes,
das Datum sowie die Unterschrift des damit befaßten Bediensteten anzubringen.
(0)Auf den Materialkonten sind anzugeben:
1.im Beschreibungsteil: die Bezeichnung der Ma
terialverwaltung sowie die Kennziffern und
namentliche Bezeichnung der Materialgattung,
bei Untergliederung in Materialarten auch die
der Materialart;
2.im Buchungsteil:
a)Datum;
b)Postnummer;
c)Belegnummer;
d)Bezeichnung des Vorganges (Übernahme von,
Abgabe an);
e)Zugang - Menge;
f)Abgang - Menge;
g)Preis pro Einheit;
h) neuer Bestand.
(7) Die im Beschreibungsteil anzugebende Buchungsstelle hat sich aus
den Kennziffern der Untergruppe des Vermögens, der
Materialuntergruppe sowie der Materialgattung bzw. -art
zusammenzusetzen.
§ 115 Abschluß der Materialaufsdireibungen; Inventur
(1)Zum Ende des Finanzjahres sind die Material
konten einzeln abzuschließen und die mengen
mäßigen Endbestände der einzelnen Materialgattun
gen oder -arten zu ermitteln. Die Äbschlußergebnisse
sind mit den Lagervorräten zu vergleichen. Dabei
auftretende Differenzen sind aufzuklären und zu be
reinigen. Wenn dies nicht möglich ist, hat der Bür
germeister die erforderliche Verfügung zu treffen.
(2)Die auf den einzelnen Konten auszuweisenden
mengenmäßigen Bestände sind nach Materialgattun
gen oder -arten in der Reihenfolge des Material
gliederungsplanes in eine anzulegende Materialbe
standsrechnung zu übertragen. In dieser sind, aus
gehend von den anfänglichen mengenmäßigen Be
ständen, die Summen der Zu- und Abgänge und die
sich ergebenden Endbestände auszuweisen. Die Be
wertung der Vorräte (Bestände) kann erforderlichen
falls überschlägig nach dem Marktpreis erfolgen.
§ 116
Materialausgabe und Kontrolle des Materialverbrauches
(1)Die Materialverwaltung darf Materialien nur
auf Grund schriftlicher Anforderung der Verbrauchs
stellen gegen Empfangsbestätigung ausfolgen.
(2)Zui Kontrolle des Materialverbrauches kann
bei den Verbrauchsstellen die Führung von Ver
brauchsnachweisen, und zwar nach der Gliederung:
anfänglicher Bestand, Zu- und Abgänge, schließ-
licher Bestand, durch den Bürgermeister angeordnet
werden.
§ 117
Lagerung und Aussdieidung von Materialien sowie Verwertung des
Altmaterials
(1) Die Materialien sind nach Gattungen, Größe
Seite 108
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19.
Stück, Nr. 44
und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen zu sortieren und sachgemäß in hiezu geeigneten Räumen, versperrbaren Kästen oder eingefriedeten Plätzen gesichert zu lagern. Die jeweilige Menge des Materials ist in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Lagerstellen sind bei Abwesenheit der dort Beschäftigten verschlossen zu halten.
(2)Bei den Verbrauchsstellen darf stets nur soviel Material aufbewahrt werden, wie jeweils erforder
lich ist.
(3)Für die Ausscheidung und Abschreibung von
Materialien gelten die Bestimmungen des § 109 sinn
gemäß.
(4)Das Altmaterial ist in Abstellräumen zu sam
meln und, soweit es nicht für einen anderen Zweck
verwertbar ist, an den Meistbietenden zu veräußern
oder bei Unbrauchbarkeit auf Grund einer schrift
lichen Verfügung des Bürgermeisters zu vernichten.
Unterabschnitte Bewertung des Gemeindevermögens
§ 118 Bewertungsgrundsätze
(1) Der Bewertung des Gemeindevermögens sind die. tatsächlich erwachsenen Anschaffungskosten, im Falle von Herstellungen die tatsächlichen Herstellungskosten, unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 99 Abs. 2 zugrunde zu legen.
"(2) Unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde übergehende Sachen (z. B. durch Schenkung) sind mit den Wiederbeschaffungskosten zu bewerten.
., (3) Archive, Bibliotheken, wissenschaftliche Sammlungen und sonstige Sammlungen von dauerndem Wert sind als Einheiten mit dem gemeinen Wert (§ 10 des Bewertungsgesetzes 1955, BGB1. Nr. 148, zuletzt in der Fassung des BGB1. Nr. 143/1976) zu erfassen.
(4)Geldforderungen, Rücklagen, Hypotheken so
wie Schulden sind mit dem Nennwert, uneinbring
liche Geldforderungen mit dem Evidenzwert von
S 1,- auszuweisen. Wertpapiere und Anteile sind
nach den Bestimmungen des § 13 des Bewertungs
gesetzes 1955 zu bewerten. Der Wert von Rechten
auf Nutzung oder Leistungen oder von Verpflich
tungen auf Gestaltung von Nutzungen oder Erbrin
gung yon. Leistungen ist nach den Bestimmungen der §§'-..15.bis 17 des Bewertungsgesetzes 1955 zu berech
nen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für
nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erwerben
des Vermögen.
(e) Der Bewertung der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandenen Vermögensgegenstände sind ebenfalls die Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der der Nutzungsdauer entsprechenden Abschreibungen zugrunde zu legen. Fehlen die Unterlagen zur Ermittlung der Werte, so ist nach § § 119 und 120 vorzugehen.
§ 119 Bewertung von vorhandenen unbeweglichen Sachen
(1)Als Wert ist bei unbebauten Grundstücken an
zunehmen:
(2)Bei Gebäuden sind der Wert des Grund und Bodens und der Wert des Gebäudes gesondert zu
ermitteln. Die Bewertung des Grund und Bodens hat
gemäß Abs. 1 Z. 1 zu erfolgen. Für Gebäude ist der Zeitwert, und zwar für die restliche Bestandsdauer,
anzuwenden.
(3)Baurechte und sonstige grundstücksgleiche Rechte sind nach § 56 des Bewertungsgesetzes 1955
zu bewerten.
(4)Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung
sind als Wert der Wert des Grund und Bodens ge
mäß Abs. 1 Z. 1 und die bis dahin geleisteten Bau
kosten anzunehmen.
(5)Bei Denkmälern aller Art ist als Wert der Evidemzwert von je S 1000,-, bei Friedhöfen der Evidenzwert von S 100,- je angefangenes Hektar
anzunehmen.
(e) Ortsfeste Betriebsanlagen, Kanalisations- und Wasserleitungsanlagen und mit Grundstücken oder einem Gebäude festverbundene Maschinen, maschinelle Anlagen und Einrichtungen sind mit dem Zeitwert (Abs. 2) zu bewerten. Gemeindestraßen und Ortschaftswege haben unbewertet zu bleiben; sie sind unter anmerkungsweiser Darstellung der Investitionskosten sowie der Angaben über Länge und Breite je Straße zu erfassen.
§ 120 Bewertung von vorhandenem Inventar
Bei der Bewertung der Inventargegenstände^ die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Eigentum der Gemeinde befinden, ist vom Zeitwert (§ 119 Abs. 2) und, wenn es sich um Kunstgegenstände oder Gegenstände musealen Charakters handelt, vom gemeinen Wert auszugehen (§ 119 Abs. 1 Z. 1).
§ 121 Abschreibung
(1) Bei Inventargegenständen, Gebäuden aller Art, ortsfesten Betriebsanlagen, Kanal- und Wasserver-
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, : 19. Stüdc, Nr. 44
Seite IM
sorgüngsanlagen der Gemeinden sowie bei maschinellen Anlagen, die mit einem Grundstück oder Gebäude fest verbunden sind, ist gleichzeitig mit der Aufnahme des nach §§118 und 119 ermittelten Wertes in das Sachbuch für das Vermögen eine einmalige Abschreibung von 50 v. H. durchzuführen. Eine jährliche Abschreibung infolge Abnutzung unterbleibt in diesem Fall.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 kann die Abschreibung für Abnutzung auch jährlich nach der betriebswirtschaftlichen Benützutigsdauer bemessen werden.
§ 122 Wertänderung
Ändert sich der zuletzt ermittelte Wert beweglicher oder unbeweglicher Sachen durch- Herstellungen, Beschädigungen oder im Hinblick auf Veränderungen des Einheitswertes oder der Ansehaffungs- , Herstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten für Sachen gleicher Art und grundsätzlich gleicher Leistungsfähigkeit um. mehr a,ls die Hälfte, so sind die Sachen unter Anwendung der Grundsätze der §§ 119 und 120 neu zu bewerten.
§ 123:
Bewertung von Betriebsvermögen
Die Bewertung aller zu einer wirtschaftlichen Un-
ternehmung der Gemeinde gehörigen Vermögens
werte und sonstigen geldwertigen Verpflichtungen
hat nach den Bestimmungen zu erfolgen, die für die Erstellung der steuerrechtlichen Bilanz gelten. Für
die Unternehmungen gelten die Bestimmungen des Unterabschnittes 6 nur insoweit, als sie diesen Grund
sätzen nicht entgegenstehen.':'¦"•'
ABSCHNITT IX Schlußbestimmungen
§ 124 Inkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Be
stimmungen des Abschnittes VIII am 1. Jänner 1978
in Kraft.:
(2)Die Bestimmungen des Abschnittes VIII treten
am 1. Jänner 1979 in Kraft.
Für die o. ö. Landesregierung:
Dri Hartl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19.
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Anlage 1
Vermögensgliederungsplan
Vermögens-, Schulden-GruppeUntergruppe
Bezeichnung des Vermögens
0
0100
0101
01630
01631
02110
02111
02120
02121
0213
0214
0215
0221
0222
02400
02401
02402
0250
0251
0262
0263
0264
0265
0266
0273
Vermögen der allgemeinen Verwaltung
Amtsgebäude A Amtsgebäude B Feuerwehrzeugstätte A
Feuerwehrzeugstätte B
Volksschule in Volksschule in Hauptschule in Hauptschule in Sonderschule
Polytechnischer Lehrgang
Allg. bildende höhere Lehranstalt
Berufsbildende mittlere Lehranstalt
Berufsbildende höhere Lehranstalt
Kindergarten A
Kindergarten B
Kindergarten C
Schülerhort
Schülerheim
Sportplatz
Turn- und Sporthalle
Eislaufplatz
Tennisplatz
Wintersportanlagen
Volksbücherei
1320
1360
1361
14200
14201
1421
1550
1810
1811
18120
18121
1813
1814
18150
18151
18152
18153
1816
1817
1820
1821
1822
1827
1831
1833
1835
Vermögen der öffentlichen, betrieblichen und betriebsähnlidien
Einrichtungen
Musikschule
Museum
Heimatmuseum
Altenheim A
Altenheim B
Pflegeheim
Krankenanstalt
Wasserversorgungsanlage A
Abwasserbeseitigungsanlage
WC - Anlage A
WC -Anlage B
Müllbeseitigung
Straßenreinigung
Parkanlage A
Gartenanlage B
Kinderspielplatz A
Kinderspielplatz B
Straßenbeleuchtung - Uhren
Kommunalfriedhof
Wirtschaftshof
Fuhrpark
Schlachthof, Viehmarkt
Brückenwaage
Freibadeanlage
Hallenbad
Sauna
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44
Seite 111
Vermögens-, Schulden-GruppeUntergruppe
Bezeichnung des Vermögens
5 6 7
2860 2862 2867 2870 2872 2875 2880 2883 2886 2888 2891 2896 3911
39120
39121
39122
39123
39124
39125
3913
3914
3915
4840
4841
4842
48460
48461
48462
5917 6917
70 71 72
73 74 75
Vermögen der wirtschaftlichen Unternehmungen
Gärtnerei
Landwirtschaftlicher Betrieb
Forstgarten
Elektrizitätsversorgung
Gasversorgung
Straßenverkehrsbetrieb
Lichtspieltheater
Installationsunternehmung
Steinbrüche, Sand- und Schottergruben
Bestattungsunternehmen
Gast- und Schankbetrieb
Campingplatz
Finanzvermögen (ohne Liegensdiaftsvermögen)
Darlehensforderungen Betriebsmittelrücklage Allgemeine
Ausgleichsrücklage
Erneuerungsrücklage für
Erneuerungsrücklage für
Erweiterungsrücklage für
Tilgungsrücklage
Anlagewertpapiere
Beteiligungen
Nicht fällige Verwaltungsforderungen
Liegenschaftsbesitz
Grundbesitz
Grundstücksgleiche Rechte (Fischwasser u. a.)
Waldbesitz
Wohn- und Geschäftsgebäude A
Wohn- und Geschäftsgebäude B
Wohn- und Geschäftsgebäude C
Stiftungs- und Fondsvermögen Sondervermögen gemeinderechtlicher Art Schulden
Normalverzinste Darlehen
Niederverzinste Darlehen
Schulden ohne Gemeindebelastung
(Sonder- und Kommunaldarlehen)
Sonstige Schulden
Kassenkredite
Noch nicht fällige Verwaltungsschulden
Saite 112
üändesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19.
StüfcT Nr. 44
Anlage 2
Inventargliederungsplan
GruppeInventarartGruppeInventarart
01TiSdie .-..;-¦ ¦.¦¦¦¦¦" ..,¦ . ¦: ::.:.: '.¦067Karniesen
010Schreibtische068Vorhänge, Rollos
011Sitzungstische .07Beleuchtungskörper
012 013Zeichentische Schreibmaschinentische070 071
Luster, Deckenbeleuchtungen Wandleuchten
014 015Karteitische Sonstige Tische
.072 073Steh- und Tischlampen Scheinwerfer, Handlampen
02Sitzmöbel074Beleuchtungskörper für
Straßenbeleuchtung
020Sessel""'¦"¦: ':¦•'•" :. :
021Armsessel "08Uhren,
Kunstgegenstände
022Lehnsessel081Zimmeruhren
023Drehsessel082Turm- und Straßenuhren
024Fauteuils083Stopuhren, Stechuhren
025;:;Bänke.; . ¦••. •;¦;.¦;•.. ;. ¦ .•:.. .
¦ , . ¦ . "084Sonstige Uhren
026Hocker085Kunstgegenstände
027Sofas ¦
09Heizanlagen, Kühlanlagen
03Schränke, Regale etc. -f090Raumheizungen (feste
Brennstoffe)
030Kleiderschränke091Raumheizungen (flüssige
Brennstoffe)
031Bücher-Aktenschränke092Raumheizungen mit Strom
oder Gas
032Karteikästen093Sonstige Raumheizungen
033 034Akten-Bücherregale Aktenböcke094 095
Kühlschränke Luftaufbereitungsaggregate etc.
035 036Rollschränke Möbelgaf nitureri in Büro-, Wohn- und
Prunkräumen10101Sicherheitseinrichtungen
Feuerlöschgeräte in Räumen
037Stilmöbel und Möbel musealen ¦''-;¦102
Motorisierte Feuerbekämpfungsein-
Charaktersrichtungen (ohne Fahrzeuge)
038Betten (ausgenommen Bettwäsche)103 104
Feuerbekämpfungsausrüstungen Schwimmwesten, Rettungsringe,
04Möbel in Schulen, Anstalten, Küchen,
Rettungsboote
Werkstätten '105Atemschutzgeräte,
Gesichtsschutz-
einrichtung
040Katheder106Schutzbekleidung, Rettungsanzüge etc.
041Schulbänke
042Schultische _¦¦¦..'¦:¦¦¦¦ : ;11
Sanitäre Einrichtungen
043Schülersessel110WC mit Wasserspülung
044Schülergarderoben ... .111Waschbecken
045Schultafeln112Warmwasserspeicher,
Durchlauferhitzer
046Nachtkästchen .
113Badezimmereinrichtungen
047Operations- und Untersuchungstische
048Kücheneinrichtungen :12
Kraftfahrzeuge
120Personenkraftwagen
05Sonstige Möbel121Lastkraftwagen, Autobusse
050Gartenmöbel122Zugmaschinen, Traktore, Mehrzweck-
051Kassenschränke, Kassetten,fahrzeuge
Schließfachschränke123LKW-Anhänger
124Lieferwagen, Motorräder
06Sonstige Einrichtungsgegenstände125
Feuerwehrrüstwagen, Tankwagen und Wassersprengwagen
060Bodenbeläge126Benzin-, Diesel- und Elektrokarren
061Wandbekleidung127Wasserfahrzeuge
062Teppiche, Vorleger128Fahrräder
063Gummimatten129Ausrüstung für Fahrzeuge
064Ölgemälde
065Aquarelle, Federzeichnungen, Radie-13
Maschinen- und maschinelle Anlagen
rungen, Stiche, Drucke etc.130Buchungsmaschinen,
Datenverarbeitungs-
066Spiegelanlagen, Tischrechenmaschinen
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Seite 113
GruppeInventarartGruppeInventarart
131Schreibmaschinen, Diktiergeräte171
Musikausrüstungen einschließlich
132Vervielfältigungsapparate, Addressier-
Instrumente
und Frankiermaschinen172Theaterausrüstungen
133Sonstige Büromaschinen173Alpinausrüstungen
134Generatoren, Motore und174Fotographische Apparate
und Geräte
Transformatoren
135Kompressoren, Pumpen18Küchen- und Haushaltsgeräte
136 137 138Aushub- und Planierungseinrichtungen Bitumen- und Betonmischmaschinen Sonstige maschinelle Einrichtungen180 181
Geschirr zur Essenszubereitung und Aufbewahrung von
Lebensmitteln Küchengeräte-Maschinen
182Küchen- und Tischbestecke
14Handwerkzeuge und Geräte183Sonstige Haushaltsgeräte
140Fördergeräte für Material, Hebezüge,
Aufzüge19Bekleidung
141 142Handwerkzeuge in Betrieben.öffentlichen und
betriebsähnlichen Einrichtungen Werkzeuge und Geräte in der Land-und Forstwirtschaft190 191 192 193Dienstbekleidung
Arbeits- und Schutzbekleidung Spezialbekleidung Kopf- und Fußbekleidung
15Medizinische u. ä. Apparate,194Sonstige Bekleidung
Geräte und Ausrüstungen20Wäsche und Bettwäsche
150Meß-, Kontroll-, Laboratoriums- und200
Leibwäsche
optische Geräte und Ausrüstungen201
Haushaltswäsche
151Medizinische Instrumente,202Bettwäsche
Apparate für Diagnosen203Sonstige Wäsche
152Chirurgische, zahnärztliche, tierärztliche
Apparate und Ausrüstungen21Sammlungen
153Röntgengeräte und sonstige
medizinische Instrumente210Archive
211Bibliotheken
16Fernmeldeeinrichtungen212Wissenschaftliche
Sammlungen
160Telephonanlagen213Lehrmittelsammlungen
162Fernübertragungseinrichtungen
163Funkanlagen22Tierhaltung
17Spezial- und sonstige Betriebs-220 221Rinder
Pferde
einrichtungen222Schweine
170Waagen223Sonstige Tiere
Seite 114
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 19. Stück, Nr. 44
Anlage 3
Inv.-VerwaltungRaum (Bezeichnung, Verwendung)Beleg Nr.
Objekt
Trakt
Stockwerk
Inventar-Bestands-AufnahmeAufgenommen amAbteilung
Aufgenommen durchZimmer Nr.
Festgestellt durchVerwahrstelle
Gegenstand
(genaue Beschreibung) Unverbrauchte Zeilen durchstreichenEinheit
AnzahlGeh Betragucht Konto
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
U
15
16
17
18
19
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19.
Stück, Nr. 44
Seite 115
Gegenstand
(genaue Beschreibung) Unverbrauchte Zeilen durchstreichenEinheit
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Seite 116
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19. Stück,
Nr. 44
Anlage 4
MATERIALGLIEDERUNGSPLAN
Material-
MaterialgruppeUntergruppeMaterialgattungMaterialart
Bezeichnung des Gegenstandes
0Ersatzteile
00Ersatzteile für Maschinen und maschinelle Anlagen
02Ersatzteile für Werkzeuge und
Erzeugungshilfsmittel
04Ersatzteile für Fahrzeuge und sonstige
Beförderungsmittel
06Ersatzteile für Amts-, Betriebs- und
Geschäftsausstattung
08Ersatzteile für Sonderanlagen
09Sonstige Ersatzteile
1Geringwertige Gebrauchsgüter
10Maschinen
12Werkzeuge und Erzeugungshilfsmittel
14Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel
15Bekleidung und Ausrüstung
16Sonstige Amts-, Betriebs- und
Geschäftsausstattung
17Nutz- und Zuchttiere
2Werkstoffe
20Pflanzliche Rohstoffe
21Tierische Rohstoffe
22Mineralische Rohstoffe
23Metallische Rohstoffe
24Kunststoffe
25Sonstige Roh- und Hilfsstoffe
28Fertig bezogene Teile
29Einstellvieh
3Handelswaren
4Lebens- und Futtermittel
40Nahrungsmittel
41Genußmittel
42Futtermittel
5Verbrauchsgüter
51Brennstoffe
52Treibstoffe
53Schmier- und Schleifmittel
54Reinigungsmittel
55Chemikalien
56Schreib-, Zeichen- und sonstige Büromittel
560Papier
561Schreibmittel
5610Bleistifte
5611Kugelschreiber
5612Federn
5613Tinte
5614Tusche
5615Radiergummi
5616Korrekturlack
562Verbindungs- und Befestigungsmaterialien
563Registraturmittel
569Sonstige Büromittel
57Druckwerke
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1977, 19.
Stück, Nr. 44
Seite 117
Material- unter- Material- Materialgruppe gattungart
Bezeichnung des Gegenstandes
58 59
60 61 62 63
70 71 72
Arzneimittel
Sonstige Verbrauchsgüter
Altmaterial
Ausgeschiedene Gebrauchsgüter Mechanische Abfälle Chemische Abfälle
Organische Abfälle
Erzeugnisse
Urerzeugnisse
Zwischenerzeugnisse
Fertigerzeugnisse
Anlage 5
SÄTZE FÜR ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG
Afa-Satz
Afa-Satz
Baracken, Schuppen10
Beleuchtungsanlagen10
Benzinmotoren8
Bohrmaschinen10
Buchungsmaschinen12,5
Bürogebäude2
Büromöbel10
Dampfanlagen
Erzeugung und Verteilung5
Dieselmotoren6,7
Diktiergeräte20 '
Drehbänke10
Elektromotoren6,7
Fabriksgebäude
mehrstöckige (massiv)2
Flachbauten3
Fahrbahnen, Hofbefestigungen,
Beton, Asphalt, Pflaster4
Schotter, Kies10
Fernschreiber10
Feuerlöschanlagen10
Frankiermaschinen10
Fräsmaschinen10
Garagen
massiv2
Wellblech, Holz4
Geschäftsgebäude1,5
Grünanlagen4
Grund und Boden0
Heizungsanlagen5
Kanalisation3
Lüftungsanlagen6,7
Lagergebäude
mehrstöckig (massiv)1,5
Flachbauten3
Lastkraftwagen25
Maschinen (allgemein)10
Motorräder20
Personenkraftwagen20
Rechenmaschinen12,5
Regale10
Sanitäre Einrichtungen10
Schränke10
Schreibmaschinen20
Traktoren10
Transportbänder10
Umzäunungen8
Wasserleitungen3,3
Werkzeuge20
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.