Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Dienstschein der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer
LGBL_OB_19770908_43Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Dienstschein der land- und forstwirtschaftlichen DienstnehmerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1977 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
geboren am: in:
wohnhaft:
3.Hausgemeinschaft mit dem Dienstgeber:ja - nein *
4.Art und Ausmaß der Dienstleistung:
a) Barlohn:
b) Art und Ausmaß der Naturalbezüge:
6.Tag des Dienstantrittes:
7.Dauer des Dienstvertrages:
8.Sonstige Vereinbarungen:
, am
(Ort)(Datum)(Unterschrift des Dienstgebers)
Erläuterungen:
Zu 5 a: Hier ist der tatsächlich vereinbarte Lohn einzutragen und
gegebenenfalls, ob der Dienstgeber
die Abgaben des Dienstnehmers abzieht oder den Lohn Brutto für Netto
ausbezahlt. Zu 5 b: Als Naturalbezüge können insbesondere
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