Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Zell geändert wird
LGBL_OB_19770817_40Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Zell geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.08.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1977 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(2)Für jedes Mitglied der Kurkommission ist für
den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu ent
senden (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes).
(3)Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Er satzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein an
deres ersetzen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes)."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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