Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1977)
LGBL_OB_19770727_39Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1977)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.07.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1977 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind, wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt."
2.§ 4 hat zu lauten:
"§ 4. (1) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Angestellten in der Land-und Forstwirtschaft keine Anwendung:
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes beschäftigt sind. Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eines Bundeslandes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen
Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als für Rechtsgebiete, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind, keine besonderen Vorschriften bestehen oder die Erlassung solcher Vorschriften nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt."
"Urlaub.
§ 65. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 24 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 20. Jahres auf 30 Werktage.
(2)Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten
Dienstjahr nach Zurücklegung einer ununter
brochenen Dienstzeit von sechs Monaten (Warte
zeit), sonst mit Beginn des Dienstjahres.
(3)Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmit
telbar vorangegangenen Dienst(Lehr)verhältnis-
sen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat,
gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die Be
messung des Urlaubsausmaßes und die Berech
nung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.
(4)Durch Kollektivvertrag oder Betriebsver
einbarung kann anstelle des Dienst Jahres das
Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum
als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Ver
einbarungen können unbeschadet der Bestim
mung des § 208 vorsehen, daß
1.Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufen
den Urlaubsjahr begründet wurde und welche
die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubs
jahres noch nicht erfüllt haben, für jeden be
gonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes er
halten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der
volle Urlaub;
2.ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem
Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das
(in den) der überwiegende Teil des Dienst
jahres fällt;
3.die Ansprüche der zu Beginn des neuen Ur
laubsjahres mindestens ein Jahr beim selben
Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer für
den Umstellungszeitraum gesondert berechnet
werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum
vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende
des folgenden Kalenderjahres oder des son-
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stigen vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubs] ahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Dienst jähr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen.
(5) Begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGB1. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 329/1973 haben in jedem Dienst] ahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Werktagen. Der Dienstnehmer hat den Anspruch auf diesen Zusatzurlaub bei Beginn des Dienstverhältnisses, wenn der Anspruch während des Dienstverhältnisses eingetreten ist, dann ohne unnötigen Aufschub, dem Dienstgeber bekanntzugeben.
Anrechnungsbestimmungen.
§ 65 a. (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten beim selben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:
1.die in einem anderen Dienstverhältnis oder
einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
Heimarbeitsgesetzes 1960, BGB1. Nr. 105/1961,
im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die
Beschäftigung als familieneigene Arbeitskraft
(§ 3 Abs. 2), sofern sie mindestens je sechs
Monate gedauert hat;
2.die über die Erfüllung der allgemeinen Schul
pflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an
einer inländischen allgemeinbildenden
höheren oder einer berufsbildenden mittleren
oder höheren Schule oder einer Akademie im
Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962,
BGB1. Nr. 242, oder an einer diesen gesetzlich
geregelten Schularten vergleichbaren Schule,
in dem für dieses Studium nach den schul
rechtlichen Vorschriften geltenden Mindest
ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier
Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen Studien
abschlusses ist bei Studien, die mit dem Schul
jahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die
mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezem
ber anzusehen. Zeiten des Studiums an einer
vergleichbaren ausländischen Schule sind wie
inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn
das Zeugnis einer solchen ausländischen
Schule im Sinne der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen
(BGB1. Nr. 44/1957) oder eines entsprechenden
internationalen Abkommens für die Zulassung
zu den Universitäten als einem inländischen
Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGB1. Nr. 139/1974, über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse nostrifiziert werden kann;
3.Zeiten, für welche eine Haftentschädigung ge
mäß § 13 a Abs. 1 oder § 13 c Abs. 1 des
Opferfürsorgegesetzes 1947, BGB1. Nr. 183, ge
bührt. Diese Anrechnung findet nicht statt, so
weit ein Dienstverhältnis während der Haft
aufrechtgeblieben und aus diesem Grunde für
die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist;
4.Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer
für eine Entwicklungshilfeorganisation im
Sinne des § 1 Abs. 2 Entwicklungshilfegesetz,
BGB1. Nr. 474/1974;
5.Zeiten einer im Inland zugebrachten selbstän
digen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens
je sechs Monate gedauert hat.
(3)Zeiten nach Abs. 2 Z. 1,4 und 5 sind insge
samt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren
anzurechnen. Zeiten nach Z. 2 sind darüber
hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren
zwei Jahren anzurechnen.
(4)Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so
sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur
einmal zu berücksichtigen.
Verbrauch des Urlaubes.
§ 65 b. (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
(2)Für Zeiträume, während deren ein Dienst
nehmer wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeits
unfall oder Berufskrankheit an der Dienstlei
stung verhindert ist oder während deren er
sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Ent
fall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsan
tritt nicht vereinbart werden, wenn diese Um
stände bereits bei Abschluß der Vereinbarung
bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der
Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als
Urlaub.
(3)Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht
werden, doch muß ein Teil mindestens sechs
Werktage betragen.
(4)Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in
denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errich
tet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für
den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubs
teiles in der Dauer von mindestens 12 Werk
tagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate
vorher bekanntgegeben und kommt eine Eini
gung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienst
nehmer nicht zustande, so sind die Verhand
lungen unter Beiziehung des Betriebsrates fort
zusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zu
stande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu
dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antre-
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ten, es sei denn, der Dienstgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.
(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
Erkrankung während des Urlaubes.
§ 65 c. (1) Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2)übt ein Dienstnehmer während seines Ur
laubes eine dem Erholungszweck widerspre
chende Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1
keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der
Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ur
sächlichem Zusammenhang steht.
(3)Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber
nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkran
kung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Grün
den, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten
sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als
rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach
Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienst
nehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärzt
liches Zeugnis oder eine Bestätigung des zu
ständigen Krankenversicherungsträgers über Be
ginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit
vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer während
eines Urlaubes im Ausland, so muß dem ärzt
lichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung
darüber beigefügt sein, daß es von einem zur
Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt
ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Be
stätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärzt
liche Behandlung stationär oder ambulant in
einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine
Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird.
Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen
nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
Urlaubsentgelt.
§ 65 d. (1) Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2)Ein nach Wochen, Monaten oder längeren
Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die
Urlaubsdauer nicht gemindert werden.
(3)In allen anderen Fällen ist für die Urlaubs
dauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regel
mäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem
Dienstnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub
nicht angetreten worden wäre.
(4)Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,
akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbe-
zogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.
(5) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. (e) Durch Kollektivvertrag kann geregelt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Weiters kann die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgelts durch Kollektivvertrag abweichend von den Abs. 3 bis 5 geregelt werden.
(7) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu zahlen.
Ablöseverbot.
§ 66. Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die für den NichtVerbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam. Aufzeichnungen.
§ 67. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht:
1.der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienst-
nehmers, die angerechneten Dienstzeiten und
die Dauer des dem Dienstnehmer zustehen
den bezahlten Urlaubes;
2.die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen
bezahlten Urlaub genommen hat;
3.das Entgelt, das der Dienstnehmer für die
Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat,
und der Zeitpunkt der Auszahlung;
4.wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienst
jahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem
die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund
der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Aus
maß der dem Dienstnehmer für den Umstel
lungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche
und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub ver
braucht wurde.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt. Urlaubsentschädigung.
§ 68. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch:
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2.begründeten vorzeitigen Austritt des Dienst-
nehmers ;
3.Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn
die Kündigungsfrist weniger als drei Monate
beträgt;
4.Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die
Kündigungsfrist mindestens drei Monate be
trägt und der Urlaub während der Kündi
gungsfrist nicht verbraucht werden konnte
oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch
während der Kündigungsfrist nicht zumutbar
war;
5.Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder
Kündigung seitens des Dienstnehmers, wenn
in diesen Fällen bereits mehr als die Hälfte
des Urlaubsjahres verstrichen ist.
(2) Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers endet. Urlaubsabfindung.
§ 69. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgelts.
(2)Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 ge
bührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis
durch den Tod des Dienstnehmers endet.
(3)Die Abfindung gebührt nicht, wenn der
Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig
austritt.
Pfändungsschutz.
§ 70. Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft."
sichtspunkte im Sinne des Abs. 3 nicht vorzunehmen."
"(1) Wer einer Bestimmung des § 7 Abs. 1, der §§ 56 bis 63, 67, 71 bis 77, 81 bis 84, 98, 103, des § 129 Abs. 3, des § 187 Abs. 4 oder des § 204 oder einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder einem Bescheid, der sich auf diese Bestimmungen gründet, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 15.000.- S zu bestrafen."
Artikel II
(1)Dieses Gesetz tritt nach Maßgabe des Abs. 2
an dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt
für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Die §§ 65, 65 a, 68 und 69 sind mit Wirkung
vom 1. Jänner 1977 anzuwenden. Für ein Urlaubs
jahr, das vor dem 1. Jänner 1977 begonnen hat, ge
bührt das zusätzliche Urlaubsausmaß aliquot in der
Weise, daß für je begonnene zwei Monate dieses
Urlaubsjahres, die in das Jahr 1977 fallen, ein zu
sätzlicher Urlaubstag gebührt.
(3)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge
setzes bestehenden, für die Dienstnehmer günsti
geren Urlaubsregelungen, insbesondere in Kollek
tivverträgen, Arbeits (Dienst) Ordnungen, Betriebs
vereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen werden
durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht be
rührt.
(4)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge
setzes bestehenden Vereinbarungen durch Kollek
tivvertrag oder Betriebsvereinbarungen in Ange
legenheiten, in denen nach den Bestimmungen des
§ 65 Abs. 4 und des § 65 d Abs. 6 dieses Gesetzes
abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag
oder Betriebsvereinbarungen zulässig sind, gelten
als solche Regelungen, insoweit sie den vorgenann
ten Bestimmungen entsprechen.
(5)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge
setzes anhängigen Verfahren über die Anfechtung
von Kündigungen sowie über den Abschluß, die
Abänderung oder Aufhebung von Betriebsverein
barungen im Sinne des § 183 Abs. 3 dieses Ge
setzes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
durchzuführen.
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