Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der o.ö. Landesregierung erlassen wird
LGBL_OB_19770602_24Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der o.ö. Landesregierung erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.06.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1977 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1
(1)Die in die Zuständigkeit der Landesregierung
fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungs
bereiches des Landes sind auf Geschäftsgruppen
aufzuteilen. Je eine Geschäftsgruppe ist einem Mit
glied der Landesregierung zu unterstellen.
(2)Die Aufteilung der Geschäfte auf Geschäfts
gruppen und deren Unterstellung (Abs. 1) erfolgen
in der von der Landesregierung zu beschließenden
Geschäftsverteilung. Die Geschäftsverteilung der
Landesregierung und jede Änderung dieser Ge
schäftsverteilung sind in der Amtlichen Linzer Zei
tung kundzumachen.
(3)Im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung
kann die Landesregierung auch beschließen, daß
einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittel
baren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen
Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selb
ständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen
des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Lan
desregierung zu führen sind (Art. 42 Abs. 4
L-VG. 1971, Art. 103 Abs. 2 und 3 B-VG. 1929).
die über den Rahmen eines abgegrenzten Verwaltungsbereiches
hinausgehen und daher die sachliche Zuständigkeit einer anderen
Geschäftsgruppe berühren,
d)Geschäfte, die auf Grund von Verfassungs- oder
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kolle
gialen Beschlußfassung vorbehalten sind,
e)die Verwaltung des Landesvermögens, soweit
es sich um grundsätzliche Entscheidungen oder
um Geschäfte handelt, die von besonderer finan
zieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeu
tung sind.
§ 3
(1)Die nicht unter § 2 fallenden Geschäfte der
Landesregierung sind von dem nach der Geschäfts
verteilung der Landesregierung (§ 1 Abs. 2) zustän
digen Mitglied der Landesregierung namens der
Landesregierung zu besorgen.
(2)Einzelne der unter Abs. 1 fallenden Geschäfte
unterliegen jedoch der kollegialen Beratung und
Beschlußfassung der Landesregierung dann, wenn
die Landesregierung dies beschließt.
(3)Jedes Mitglied der Landesregierung kann fall
weise für ein von ihm gemäß Abs. 1 zu besorgen
des Geschäft die kollegiale Beratung und Beschluß
fassung der Landesregierung beantragen.
(1) Den Vorsitz in der Landesregierung führt der Landeshauptmann.
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(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Die nähere Regelung hinsichtlich der Vertretung des Landeshauptmannes erfolgt durch Beschluß der Landesregierung. Dieser Beschluß ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
§ 6
(1)Ist ein Mitglied der Landesregierung - aus
genommen der Landeshauptmann (§ 5) - verhin
dert und dauert diese Verhinderung voraussichtlich
nicht länger als drei Monate, so wird es für die
Dauer seiner Verhinderung von einem anderen
Mitglied der Landesregierung vertreten.
(2)Das zu vertretende Mitglied der Landesregie
rung hat seine Verhinderung sowie deren voraus
sichtliche Dauer dem Landeshauptmann schriftlich
oder im Verlauf einer Sitzung der Landesregierung
zur Kenntnis zu bringen und seinen Vertreter zu be
stimmen. Wird ein Vertreter nicht bestimmt, so hat
die Landesregierung den Vertreter durch Beschluß
zu bestellen; dies gilt sinngemäß, wenn der zu
Vertretende nicht für die gesamte Dauer seiner
Verhinderung jeweils einen Vertreter bestimmt hat.
Zum Vertreter eines verhinderten Mitgliedes der
Landesregierung ist, wenn möglich, ein Mitglied
der Landesregierung zu bestellen, das derselben
Partei zugehört (Art. 34 L-VG. 1971) wie der zu Ver
tretende.
(3)Ist für ein voraussichtlich länger als drei Mo
nate verhindertes Mitglied der Landesregierung ein
Ersatzmitglied durch den o. ö. Landtag zu wählen
(Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz L-VG. 1971), so gelten
die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 bis zum Antritt
des Amtes durch das Ersatzmitglied sinngemäß.
§ 7
(1)Zu einem Beschluß der Landesregierung ist die
persönliche Anwesenheit des Landeshauptmannes
oder eines Landeshauptmann-Stellvertreters und
von weiteren vier Mitgliedern erforderlich.
(2)Die Landesregierung beschließt mit Stimmen
mehrheit.
(3)Wird der Landeshauptmann (§ 5 Abs. 2) oder
ein anderes Mitglied der Landesregierung (§ 6
Abs. 1) vertreten, so kommt dem Vertreter bei Be
schlußfassungen der Landesregierung neben seiner
eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen
zu.
§ 8
(1)Die Sitzungen der Landesregierung finden in
der Regel wöchentlich einmal an dem hiefür im
voraus bestimmten Tag statt. Abweichungen hievon
bestimmt der Landeshauptmann.
(2)Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls
auch eine außerordentliche Sitzung der Landesre
gierung unter Bekanntgabe der hiefür vorgesehenen
Tagesordnung einberufen.
(3) Wenn es wenigstens drei Mitglieder der Landesregierung schriftlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung verlangen, hat der Landeshauptmann eine außerordentliche Sitzung der Landesregierung so einzuberufen, daß die Landesregierung innerhalb von drei Tagen zusammentreten kann.
§ 9
(1)Die Tagesordnung der regelmäßig stattfinden
den Sitzungen der Landesregierung (§ 8 Abs. 1) be
steht aus
a)den vorbereiteten Anträgen der einzelnen Mit
glieder der Landesregierung (Abs. 2) und
b)dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges".
(2)Die vorbereiteten Anträge der Mitglieder der
Landesregierung (Abs. 1 lit. a) aus dem Aufgaben
bereich der ihnen unterstellten Geschäftsgruppe
sind schriftlich zu stellen. Das Amt der o. ö. Lan
desregierung hat die Anträge auf Sitzungsbogen -
für jede Geschäftsgruppe gesondert - zusammen
zufassen. Die Sitzungsbogen für eine Sitzung der
Landesregierung sind vom Amt der Landesregie
rung allen Mitgliedern der Landesregierung spä
testens an dem Tag vor der Sitzung der Landesre
gierung, an dem das Amt der Landesregierung
Dienstbetrieb hat, in ihren Büros zuzustellen.
(3)In dringenden Fällen können einzelne vorbe
reitete Anträge in Ergänzungen zu den jeweiligen
Sitzungsbogen aufgenommen werden. Diese Ergän
zungen sind vor Beginn der Sitzung der Landesre
gierung im Sitzungsraum aufzulegen. Die Anträge
auf diesen Ergänzungen gelten als in die Tagesord
nung aufgenommen, wenn sich dagegen kein Wider
spruch erhebt.
(4)Anträge, die nicht auf einem Sitzungsbogen
angeführt sind oder gegen deren Aufnahme in die
Tagesordnung gemäß Abs. 3 letzter Satz Wider
spruch erhoben wurde, können nur unter "Allfäl
liges" und nur mit Zustimmung der Landesregierung
(§ 7) gestellt werden.
(5)Jeder Antrag kann vom antragstellenden Mit
glied der Landesregierung bis zur Beschlußfassung
zurückgezogen werden.
(e) Die Landesregierung kann beschließen, daß die Entscheidung über einen Antrag, der gemäß Abs. 2 oder 3 Teil der Tagesordnung ist oder gemäß Abs. 4 unter "Allfälliges" gestellt wurde, bis zu einer der nächsten Sitzungen zurückgestellt wird. Die Entscheidung über einen Antrag ist bis zur nächsten Sitzung zurückzustellen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern der Landesregierung verlangt wird und die Entscheidung nicht dringlich ist.
§ 10
(1)Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht
öffentlich.
(2)Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzun
gen der Landesregierung mit beratender Stimme
teil.
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(3) Sachverständige und Auskunftspersonen können den Sitzungen der Landesregierung nur über Einladung des Vorsitzenden oder des sachlich zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und nur dann beigezogen werden, wenn die Landesregierung nichts anderes beschließt.
§ 11
(1)über jede Sitzung der Landesregierung ist
eine Niederschrift anzufertigen. In der Nieder
schrift sind jedenfalls das Ergebnis der Beratungen, insbesondere die gefaßten Beschlüsse, sowie die für die Beschlußfassungen wesentlichen Aussagen wäh
rend der Beratungen festzuhalten.
(2)Die Niederschrift ist von dem vom Landes
hauptmann bestimmten rechtskundigen Bedienste
ten des Amtes der Landesregierung zu führen.
(3)Die Niederschrift ist vom Schriftführer und
vom Landesamtsdirektor zu zeichnen, vom Vor
sitzenden zu genehmigen und von den bei der
Sitzung der Landesregierung anwesenden übrigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen.
(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der Genehmigung bzw. der Gegenzeichnung: vorzubringen. Berichtigungen der Niederschrift sind dieser als Anhang beizulegen.
§ 12
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 11. Au
gust 1975, LGB1. Nr. 41, über die Besorgung von
Geschäften der Landesregierung außer Kraft.
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