Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird
LGBL_OB_19770602_23Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.06.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1977 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 2. Mai 1977, mit der die Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird
§ 1
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs-und Siedlungsfondsgesietzes, LGB1. Nr. 57/1950, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 10/1962 wird in der Anlage die Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 8. April 1963, LGB1. Nr. 19, mit der die Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 35/1970 und LGB1. Nr. 24/1974 außer Kraft.
Satzung des O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds
§ i
Verwaltung des Fonds
(i) Der O. ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds (im folgenden Fonds genannt) wird von der Landesregierung verwaltet. Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der o. ö. Landeregierung. (ä) über die Gewährung der Fondshilfe entscheidet die Landesregierung durch Beschluß. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art oder Höhe der Fondsihilfe steht niemandem zu. (s) Die Fondsmittel sind bei der O. ö. Landes-Hypothekenbank fruchtbringend anzulegen, welcher die Ausfertigung der Schuldurkunde und die Durchführung der grundbücherlichen Einverleibung übertragen werden können.
§ 2 Begehren um Fondshilfe
(I) Für die beim Amt der o. ö. Landesregierung
einzubringenden Begehren um Fondshilfe sind die amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden.
(2) Den Begehren sind in Original oder in beglaubigter Abschrift, soweit es nach dem Gegenstand der Fondshilfe (§ 3 Abs. 1) in Betracht kommt, anzuschließen:
a)ein Grundbuchsauszug;
b)der baupolizeilich genehmigte Bauplan;
c)eine Aufstellung der Gesamtbaukosten;
d)die Nachweise über das Familieneinkommen;
e)eine Bestätigung des Gemeindeamtes über die
Fertigstellung des Rohbaues.
§ 3 Gegenstand und Voraussetzungen der Fondshilfe
(1) Fondshilfe darf nur gewährt werden für:
a) die Fertigstellung von im Rohbau stehenden Wohnungen
und Eigenheimen;
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b)die Fertigstellung von im Rohbau stehenden zu-
isätzlichem Wohnraum durch Auf-, Um-, Ein-
oder Zubauten;
c)die Verbesserung der sanitären Wohnverhält
nisse (z. B. Wasserversorgung im Haus, Bad,
WC);
d)den Ankauf einer Eigentumswohnung oder eines
Eigenheimes, wenn dadurch einem Wohnungs^
notstand abgeholfen oder vorgebeugt wird;
e)zur Einlösung von Krediten und Darlehen, wenn
dies aus sozialen Gründen gerechtfertigt er
scheint;
f)die Minderung des Wohnungsaufwandes.
(2)Eine Fondshilfe darf insbesondere nicht ge
währt werden:
a)für Haus- und Wohnungsreparaturen, außer in
den Fällen des Abs. 1 lit. c;
b)zum Bau von Wohnbaracken, Notunterkünften
und Behelfsheimen;
c)zum Ankauf von Baugrundstücken;
d)zum Bau von Ferien- und Zweitwohnungen;
e)wenn für dieselbe Baumaßnahme bereits eine
öffentliche Förderung in Anspruch genommen
wurde.
(3)Eine Fondshilfe darf natürlichen Personen nur
gewährt werden; wenn sie
a)österreichische Staatsbürger oder diesen gleich
gestellt sind,
b)begünstigte Personen im Sinne des § 8 Abs. 3
des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,
BGB1. Nr. 280/1967, sind und
c)hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft
Eigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentü
mer oder Bauberechtigter, in den Fällen des § 3
Abs. 1 lit. c und f auch Mieter (Nutzungsberech
tigte) sind.
(4)Eine Fondshilfe darf nur gewährt werden,
wenn die zu fördernden Wohnungen bzw. Kaufob
jekte in bautechnischer und sanitärer Hinsicht den
Anforderungen eines zeitgemäßen Wohnungsstan
dards entsprechen.
(5)Fondshilfe darf weiters nur gewährt werden,
wenn sich der Empfänger schriftlich verpflichtet, daß
a)Wohnungen (Wohnräume), die mit Hilfe des
Fonds geschaffen werden, soweit nicht ein Eigen
bedarf vorliegt, grundsätzlich an Wohnungssu
chende vermietet werden,
b)bei Bemessung des Mietzinses nicht über den
kostendeckenden Aufwand hinausgegangen wird,
c)die Baulichkeit, ausreichend gegen Brandschaden
versichert und dies vor der Auszahlung der
Fondshilfe nachgewiesen wird,
d)auf Verlangen des Fonds über die geförderte
Baumaßnahme nach deren Fertigstellung eine
detaillierte Schlußabrechnung vorgelegt wird,
e)den Organen der Geschäftsstelle des Fonds das
jederzeitige Betreten der Baustelle und der fertigen Bauten gestattet wird und ihnen die gewünschten Auskünfte erteilt werden,
a)als Wohnungen die im § 2 Abs. 1 lit. 2 und 3
des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 angeführ
ten Klein- und Mittelwohnungen; die Nutzfläche
im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. 9 des Wohnbauförde
rungsgesetzes 1968 kann jedoch 130 m2 über
schreiten, soweit der Wohnraumbedarf der im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmit
glieder dies rechtfertigt;
b)als zeitgemäßer Wohnungsstandard eine norma
le Ausstattung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. 8 des
Wohnbauförderungsgesetzes 1968;
c)als Gesamtbaukosten der Wohnungen (sonstiger
Nutzräume) die in der jeweils geltenden Gesamt
baukosten- und Ausstattungs-Verordnung zum
Wohnbauförderungsgesetz 1968 von der o. ö.
Landesregierung festgesetzten höchstzulässigen
Quadratmeterprei se.
§ 4 Richtlinien für die Gewährung von Fondshilfe
(1)Die Höhe der Fondshilfe richtet sich in erster
Linie nach den zur Verfügung stehenden Fondsmit
teln und nach der Anzahl der förderungswürdigen
Begehren, doch soll die Fondshilfe 30 v. H. der vom
Amt der o. ö. Landesregierung anerkannten Gesamt
baukosten - im Falle der Gewährung von Fonds
hilfe nach § 3 Abs. 1 lit. d 30 v. H. des Kaufschil
lings - nicht überschreiten. Förderungswürdig ist
ein Begehren dann, wenn die Voraussetzungen des
§ 3 erfüllt werden. Die jeweilige Höhe der Fonds
hilfe wird durch Beschluß der Landesregierung fest
gelegt.
(2)Die Höhe der Zuschüsse zu den Annuitäten für
aufgenommene Darlehen und die Zeitdauer, für
welche solche gewährt werden, richten sich nach
der vom Fonds überprüften Finanzierung, Schluß
abrechnung und Mietzinsberechnung sowie nach der
Familiengröße und finanziellen Lage des Förde
rungs-werbers. Nähere Richtlinien für Annuitäten
zuschüsse gemäß § 6 Abs. 2 werden von der o. ö.
Landesregierung gesondert erlassen.
(3)Besonders berücksichtigungswürdige Fälle
(Notstandsfälle, wie z. B. drohende Obdachlosigkeit,
starke Wohnungsüberfüllung, Gefahr schwerer ge
sundheitlicher Schädigung infolge schlechter bau
licher oder sanitärer Verhältnisse innerhalb der
Wohnung) sind bevorzugt zu behandeln.
(4)Im Falle der aufrechten Erledigung der Fonds
hilfebegehren hat die Fondsverwaltung dem Fonds
hilfewerber eine schriftliche Zusicherung zu ertei
len. Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der
Fondshilfewerber einen Anspruch auf Förderung.
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§ 5 Darlehen
(1)Die Fondshilfe ist in erster Linie in Form
niedrig verzinslicher Darlehen zu gewähren. Die
Fondsdarlehen sind nach erfolgter Ausstellung einer
Schuldurkunde durch Einverleibung des, Pfandrech
tes im Grundbuch sicherzustellen. Ausnahmen hie-
von dürfen nur in besonders begründeten Fällen
erfolgen. Im Falle, daß die Sicherstellung nachran-
gig erfolgt, darf das vom Fonds gewährte Darlehen
zusammen mit den vorrangig eingeräumten Hypo
theken 75 v. H. des Verkehrswertes der Liegen
schaft nicht übersteigen.
(2)Die Darlehen sind ab Inanspruchnahme mit
jährlich 2 v. H. im nachhinein zu verzinsen.
(s) Die Darlehen sind in gleichen, halbjährig im nachhinein fälligen Pauschalraten, welche aus den Zinsen und der Tilgungsrate bestehen, längstens innerhalb von 30 Jahren zu tilgen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschalraten beginnt jeweils sechs Monate nach dem auf die Auszahlung des Darlehens folgenden Monatsersten.
(4)Zinsen und Tilgungsraten können über be
gründetes Ansuchen zeitweilig gestundet werden.
(5)Die Rückzahlung des ganzen oder eines Teiles
des Darlehens ist jederzeit möglich.
(Ö) Die mit der Aufnahme des Darlehens und der grundbücherlichen Sicherstellung verbundenen Kosten hat der Darlehensnehmer zu tragen.
(7)Der Fonds hat das Darlehen unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Mona
ten zu kündigen, wenn
a)der Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz
Gewährung einer angemessenen Frist ohne Vor
liegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflich
tungen aus den Verträgen über das Darlehen
nicht termingemäß nachkommt oder die Bedin
gungen zur Sicherung des Darlehens nicht er
füllt,
b)der Schuldner das Darlehen nicht bestimmungs
gemäß verwendet,
c)der Schuldner die Baulichkeit oder die Wohnun
gen nicht im ordentlichen Zustand erhält, nicht
dauernd und regelmäßig benützt oder ohne Zu
stimmung des Fonds Wohnungen oder Wohn
räume in Räume anderer Art umwandelt,
d)die geförderte Liegenschaft ohne Zustimmung
des Fonds veräußert wird.
(8)Das Darlehen kann ohne vorangegangene Kün
digung sofort fälliggestellt und zurückgefordert
werden, wenn
a)hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft oder
eines Teiles derselben die Zwangsversteigerung
oder Zwangsverwaltung bewilligt wird oder
b)über das Vermögen des Darlehensschuldners der
Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet
wird oder der Schuldner die Zahlungen einstellt.
§ 6
Zuschüsse zu den Annuitäten für aufgenommene Darlehen
(1)Befristete Zuschüsse zu den Annuitäten für bei
Bank- oder Kreditinstituten aufgenommene Darle
hen können nur ausnahmsweise gewährt werden,
wenn es die Besonderheit des Falles (insbesondere
auch finanzielle Gründe des Fonds) erfordert.
(2)Zur Minderung des Wohnungsaufwandes (§ 3
Abs. 1 lit. f) können zur Beseitigung eines sozialen
Härtefalles befristete Zuschüsse zu den Annuitäten
für beim Fonds oder bei Bank- oder Kreditinstitu
ten aufgenommene Darlehen gewährt werden, wenn
ansonsten Annuitäten oder Mieten entrichtet wer
den müßten, die wirtschaftlich für den Eigentümer
oder Mieter (Nutzungsberechtigten) untragbar sind.
§ 3 Abs. 2 lit. e findet in diesen Fällen keine An
wendung.
(3)Ein Fall sozialer Härte liegt vor, wenn eine
außerordentliche wirtschaftliche Belastung aus fa
miliären oder beruflichen Gründen oder wegen
Krankheit des Förderungswerbers besteht.
(4)Bei Wohnungen, die nach dem Wohnbauförde-
rungsgesetz 1954 gefördert wurden, ist das Vor
liegen eines sozialen Härtefalles (Abs. 2) nicht er forderlich.
§ 7 Einmalige Bauzuschüsse
Ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuß kann nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn es die Besonderheit des Falles (wie insbesondere geringes Familieneinkommen) erfordert.
§ 8 Übernahme von Bürgschaften
Die Gewährung von Fondshilfe in Form der Übernahme von Bürgschaften kann nur in Fällen gewährt werden, in denen die Gewährung der Fondshilfe in anderer Form untunlich ist.
§ 9 Förderung von Einrichtungen
An in Oberösterreich ansässige gemeinnützige Wohnungsvereinigungen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich auf Oberösterreich beschränken, können zur Förderung von Einrichtungen, die der Erleichterung oder der Verbilligung des Wohnungsbaues dienen, Fondshilfen gewährt werden.
§ 10 Flüssigmachung der Fondshilfe
(1) Die grundbücherlich sichergestellten Darlehen
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und die nicht rückzahlbaren Bauzuschüsse werden nach Maßgabe des Baufortschrittes ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung befristeter Zuschüsse zu den Annuitäten für aufgenommene Darlehen erfolgt nach Vorlage einer Bescheinigung über die tatsächliche Darlehensaufnahme und der Zahlung der schuldscheinmäßigen Annuitäten.
(3) Die Bürgschaft darf nur für zweit- oder nach-rangige bei Bank oder Kreditinstituten aufgenommene Hypothekardarlehen übernommen werden. Insoweit im Rahmen der Bürgschaft ein Ausfall ersetzt wird, werden die vom Gläubiger schriftlich nachgewiesenen Fälligkeiten zu Lasten des Fonds angewiesen.
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