Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Eberstalzell
LGBL_OB_19770526_20Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde EberstalzellGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.05.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1977 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 2. Mai 1977 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Eberstalzeil
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, mit Beschluß vom 2. Mai 1977 der Gemeinde Eberstalzeil, politischer Bezirk Wels-Land, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Ebers-talzell:
In Silber auf einer roten, durchgehenden Brücke mit drei bogenförmigen Durchlässen ein schwarzer, wachsender Eber.
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