Gesetz, mit dem das Oberösterreichische Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.) geändert wird (O.ö. ROG. Nov. 1977)
LGBL_OB_19770526_15Gesetz, mit dem das Oberösterreichische Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.) geändert wird (O.ö. ROG. Nov. 1977)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.05.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1977 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
1.Gebiete mit besonderer Standorteignung für
die Ansiedlung von Betrieben der Industrie,
des Gewerbes, von Dienstleistungsbetrieben
und Betrieben der Energieversorgung sollen
vor Nutzungen gesichert werden, die eine
standortgerechte Verwendung behindern oder
unmöglich machen.
2.Gebiete mit Vorkommen mineralischer Roh
stoffe oder mit sonstigen Bodenvorkommen
sollen von Nutzungen, die den Abbau dieser
Lagerstätten verhindern, freigehalten werden.
3.Betriebe für den überörtlichen Bedarf sollen
nur in hiefür geeigneten Gebieten errichtet
werden. Geschäftsbauten für den überört
lichen Bedarf (§ 16 Abs. 12) sollen nur auf
Standorten vorgesehen werden, für die ein genügend großer Einzugsbereich vorhanden ist, der durch bestehende Betriebe einschließlich solcher für den örtlichen Bedarf nicht ohnehin bereits ausreichend versorgt ist, und sollen nur insoweit zugelassen werden, als die Aufrechterhaltung und Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Dienstleistungen, insbesondere mit Waren und Leistungen des täglichen Bedarfes, im Einzugsbereich des Geschäftsbaues nicht gefährdet wird."
"(2) Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit gesondert auszuweisen: Wohngebiete, Dorfgebiete, Kur- und Fremdenverkehrsgebiete, Kerngebiete, gemischte Baugebiete, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete, Ländeflächen, Gebiete, die nur für Bauten bestimmt sind, die einem zeitweiligen Wohnbedarf dienen, und Gebiete für Geschäftsbauten. Ihre Lage ist so aufeinander abzustimmen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung möglichst vermieden wird."
Seite 42
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 7. Stück,
Nr. 15, 16 u. 17
als 600 Quadratmeter oder deren Gesamtbetriebsfläche mehr als 1000 Quadratmeter beträgt. Zur Gesamtverkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure und Räume für sanitäre Anlagen. Zur Gesamtbetriebsfläche gehören die Flächen aller Verkaufs-, Betriebs- und Lagerräume, ausgenommen Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
(13) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke dürfen in Wohngebieten, Dorfgebieten, Kur- und Fremdenverkehrsgebieten, Kerngebieten, gemischten Baugebieten sowie in Gebieten, die nur für Bauten bestimmt sind, die einem zeitweiligen Wohnbedarf dienen, errichtet werden, soweit diese Anlagen mit der Widmung des betreffenden Gebietes in Einklang gebracht werden können. In Betriebsbaugebieten, in Industriegebieten, auf Ländeflächen und in Gebieten für Geschäftsbauten dürfen solche Anlagen nur dann errichtet werden, wenn für sie ein Bedarf besteht, der in besonderer Weise mit den in diesen Gebieten errichteten Bauten zusammenhängt. Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (Abs. 12) dürfen nur in Gebieten für Geschäftsbauten errichtet werden. Der Nachweis, daß es sich im Einzelfall nicht um die Errichtung (Neubau, Zu-bau, Umbau, Änderung des Verwendungszweckes bei bestehenden Gebäuden) eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf (Abs. 12) handelt, obliegt im Zweifelsfall dem Antragsteller bzw. Bauwerber. Betriebe, die der bodenunabhängigen (nicht mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb anderer Art verbundenen) Massenhaltung landwirtschaftlicher Nutztiere, wie Schweine oder Geflügel, dienen, dürfen im Bauland nicht errichtet werden."
"(4) In Gebieten, für die kein Flächenwidmungsplan rechtswirksam ist, dürfen bis zu dessen Erlassung Bauplatzbewilligungen und Baubewilligungen für die Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (§ 16 Abs. 12) nur auf Standorten erteilt werden, welche durch Verordnung der Gemeinde ausdrücklich als hiefür geeignet erklärt wurden. Eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die nur erteilt werden darf, wenn Versagungs-gründe im Sinne des § 21 Abs. 6 nicht vorliegen. Der vorletzte Satz des § 16 Abs. 13 gilt sinngemäß."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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