Gesetz, mit dem das O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz geändert wird
LGBL_OB_19770503_14Gesetz, mit dem das O.ö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.05.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1977 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
3.Im § 2 Abs. 1 und im § 4 Abs. 1 ist jeweils die
Wendung "des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes"
durch die Wendung "des Land- und forstwirt
schaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes" zu er
setzen.
4.Die lit. b und c des § 2 Abs. 2 haben zu lauten:
„b) der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche
Schulwesen;
c) drei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer."
5.Die lit. b und c des § 3 Abs. 2 haben zu lauten:
„b) ein weiterer rechtskundiger Beamter des
Amtes der Landesregierung; c) zwei Vertreter der land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer."
6.Die lit. b und c des § 4 Abs. 2 haben zu lauten:
„b) der Landesschulinspektor für das land- und
forstwirtschaftliche Schulwesen; c) zwei Vertreter der land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer."
7.§ 5 Abs. 2 lit. c hat zu lauten:
„c) zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer."
.§ 6
Bestellung der Kommissionsmitglieder
(1)Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder
jeder Kommission mit Ausnahme des Landes-
schulinspektors für das land- und forstwirtschaft
liche Schulwesen sind - unbeschadet der Be
stimmung des § 2 Abs. 4 - von der Landesregie
rung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode
des Landtages zu bestellen.
(2)Für die gleiche Dauer hat die Landesregie
rung für jede Kommission
a)einen Stellvertretenden Vorsitzenden für den
Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und
b)je ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhin
derung jedes weiteren Mitglieds einschließ
lich des Landesschulinspektors für das land-
und forstwirtschaftliche Schulwesen
zu bestellen.
(3)Die Stellvertretenden Vorsitzenden und die
Ersatzmitglieder müssen ebenfalls die im § 2
Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 ge
nannten Voraussetzungen erfüllen; das Ersatz
mitglied für den Landesschulinspektor für das
land- und forstwirtschaftliche Schulwesen ist je
doch aus dem Kreis der Leiter der unter das
O. ö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz,
LGB1. Nr. 41/1976, fallenden öffentlichen Schulen
zu bestellen.
(4)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus dem
Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Landes
lehrer müssen disziplinär unbescholten sein.
(5)Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmit
glieder) aus dem Kreis der land- und forstwirt
schaftlichen Landeslehrer hat auf Grund von Vor
schlägen des bei der Landesregierung errichteten
Zentralausschusses für Landeslehrer für land-
und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
zu erfolgen. Wird ein solcher Vorschlag nicht
innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist
erstattet, so sind die Lehrervertreter ohne An
hören des Zentralausschusses zu bestellen."
Artikel II
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages
seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich in Kraft.
(2)Die in diesem Gesetz genannten Kommissionen
sind erstmals innerhalb von drei Monaten nach In
krafttreten dieses Gesetzes für den Rest der gegen
wärtigen Gesetzgebungsperiode des Landtages zu
bilden. Mit dem Zeitpunkt dieser Bildung endet die
Funktion der nach bisherigem Recht gebildeten
Kommissionen.
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