Gesetz, mit dem das O. ö. Behindertengesetz 1971 neuerlich geändert wird (O.ö. Behindertengesetz-Novelle 1977)
LGBL_OB_19770503_13Gesetz, mit dem das O. ö. Behindertengesetz 1971 neuerlich geändert wird (O.ö. Behindertengesetz-Novelle 1977)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.05.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1977 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"§ 2
Voraussetzungen fUr die Hilfe
(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, daß der Behinderte
a)österreichischer Staatsbürger ist,
b)sich seit der Geburt oder mindestens zwei
Jahre dauernd in Oberösterreich aufhält,
c)nicht nach den Bestimmungen des Behinder
tengesetzes eines anderen Bundeslandes
Hilfeleistung erhält und
d)auf Grund anderer Rechtsvorschriften -
ausgenommen das O. ö. Sozialhilfegesetz -
keine Möglichkeit besitzt, den im § 3 ge
nannten Leistungen vergleichbare Leistun
gen zu erlangen; bei der Beurteilung der
Frage, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist es gleichgültig, ob dem Behinderten ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung zusteht oder ob die Gewährung der Leistung im Ermessen der für die Vollziehung der genannten Rechtsvorschriften zuständigen Behörde liegt.
(2)Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind oder deren Staatsangehörig
keit ungeklärt ist (Volksdeutsche), sowie Per
sonen, auf die das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Fürsorge und Jugendwohl
fahrtspflege, BGB1. Nr. 258/1969, oder gleichar
tige Abkommen mit anderen Staaten anzuwen
den sind, sind den österreichischen Staatsbür
gern gleichgestellt.
(3)Eine vorübergehende Abwesenheit bis zu
insgesamt zwei Monaten während eines Kalen
derjahres gilt nicht als Unterbrechung des Auf
enthaltes nach Abs. 1 lit. b.
(4)Der Aufenthalt in einem anderen Bundes
land wird einem Aufenthalt in Oberösterreich
im Sinne des Abs. 1 lit. b gleichgehalten, wenn
dieses Bundesland die gleiche Begünstigung ge
währt.
(5)Die Landesregierung kann die Vorausset
zungen des Abs. 1 lit. a, b und d nachsehen,
wenn ein besonderer Härtefall gegeben ist."
"Was ohne Rücksicht auf die Behinderung für Unterhalt, Schulbildung
und Erziehung aufgewendet werden müßte, haben der Behinderte bzw.
die für ihn Unterhaltspflichtigen jedenfalls selbst zu leisten, und
zwar mindestens jenen Betrag, der
a)in den Fällen des § 2 Abs. 5 lit. c des Fa-
milienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
Fassung der Novelle BGB1. Nr. 290/1976 der
Höhe der für den Behinderten nach Ab
schnitt I des Familienlastenausgleichsgeset-
zes 1967 bezogenen Familienbeihilfe ein
schließlich eines Erhöhungsbetrages aus dem
Grunde der Behinderung entspricht,
b)in allen anderen Fällen der Höhe der für
den Behinderten nach Abschnitt I des Fa-
milienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezoge
nen Familienbeihilfe abzüglich eines Erhö
hungsbetrages aus dem Grunde der Behin
derung entspricht."
3.§ 9 Abs. 5 hat zu entfallen.
4.§ 17 lit. c hat zu lauten:
(1) Zweck der Beschäftigungstherapie ist es,
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Behinderten, deren körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand einer beruflichen Ausbildung oder einer beruflichen Eingliederung hinderlich ist, Mittel oder Einrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Familie und die weitere soziale Umwelt zur Verfügung zu stellen.
(2)Soweit dem Behinderten durch Maßnah
men der Beschäftigungstherapie Mehrkosten er
wachsen, wird eine angemessene Abgeltung ge
währt.
(3)Ob eine Abgeltung angemessen ist, ist ins
besondere danach zu beurteilen, ob dem Behin
derten oder den für ihn Unterhaltspflichtigen
zugemutet werden kann, die Mehrkosten zu
tragen. Was ohne Rücksicht auf die Behinde
rung für den Lebensbedarf aufgewendet wer
den müßte, haben der Behinderte bzw. die für
ihn Unterhaltspflichtigen jedenfalls selbst zu
leisten; die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 zwei
ter Satz gelten sinngemäß."
6.Die Überschrift zu § 25 hat zu lauten:
"Verhältnis zu anderen Leistungen"
7.Nach § 25 sind folgende §§ 25 a und 25 b neu
einzufügen:
.§ 25 a Einrichtungen der Beschäftigungstherapie
(1)Einrichtungen dürfen für die Durchführung
der Beschäftigungstherapie nur dann in An
spruch genommen werden, wenn sie von der
Landesregierung als dem Zweck entsprechend
anerkannt sind.
(2)Die Bestimmungen der §§ 18 und 19 gel
ten sinngemäß.
§ 25 b Einstellung der Beschäftigungstherapie
Die Hilfe gemäß § 24 ist einzustellen, wenn
a)hervorkommt, daß der Behinderte den An
forderungen der Beschäftigungstherapie nicht
gewachsen ist,
b)sich der Zustand des Behinderten in einem
Ausmaß bessert, daß er für Maßnahmen der
beruflichen Eingliederung oder der geschütz
ten Arbeit oder für eine Vermittlung am Ar
beitsmarkt in Betracht kommt oder
c)der Behinderte durch sein beharrliches Ver
halten den Zweck der Beschäftigungsthera
pie vorsätzlich oder grobfahrlässig gefähr
det."
8.§ 27 hat zu lauten:
"§ 27 Anspruch
(1) Einem Behinderten, der wegen eines anderen Leidens oder Gebrechens als dem der Funktionsstörung des Sehorgans pflegebedürftig ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Pflegegeld zu gewähren.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ist ein Pflegegeld auch
einem Behinderten zu gewähren, der zwar das 6., aber noch nicht das
a)der Behinderte wegen seines Zustandes für
Maßnahmen der Eingliederungshilfe und der
geschützten Arbeit (ausgenommen Maßnah
men nach § 5 lit. a und b) nicht in Betracht
kommt oder solche Maßnahmen ohne Ver
schulden des Behinderten erfolglos einge
stellt werden mußten oder
b)der Behinderte zwar für Maßnahmen der
Eingliederungshilfe und der geschützten Ar
beit (ausgenommen Maßnahmen nach § 5
lit. a und b) in Betracht käme, jedoch wegen
mangelnder Möglichkeit der Unterbringung
nicht in den Genuß einer derartigen Hilfe
kommt.
(s) Pflegebedürftig ist ein Behinderter, der infolge seines Leidens
oder Gebrechens
a)für einzelne lebensnotwendige wiederkeh
rende Verrichtungen dauernd der Wartung
und Hilfe durch eine andere Person bedarf
oder
b)der ständigen Anwesenheit einer anderen
Person bedarf oder vorwiegend bettlägerig
ist und zur Fortbewegung außerhalb seiner
Wohnung auf die Hilfe einer anderen Per
son angewiesen ist."
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der Hilfeleistung während des Auslandsaufenthaltes oder des Aufenthaltes in einem anderen Bundesland zu genehmigen, wenn der Aufenthalt vorwiegend zur Besserung des Gesundheitszustandes oder dazu dient, die erforderliche Pflege zu gewährleisten oder der Aufenthalt sonst im besonderen Interesse des Behinderten im Zusammenhang mit seiner Behinderung liegt."
18.Nach § 37 ist folgender § 37 a einzufügen:
.§ 37 a
Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
(1)Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchs
berechtigten ein fälliges Pflegegeld oder eine
fällige Hilfe zum Lebensunterhalt noch nicht
ausgezahlt, so sind die Personen, die im Zeit
raum, für den das Pflegegeld oder die Hilfe
zum Lebensunterhalt noch nicht ausgezahlt ist,
insoweit anteilsmäßig bezugsberechtigt, als sie
die unentgeltliche Betreuung und Pflege über
nommen haben. Sind solche Personen nicht vor
handen, so sind nacheinander der Ehegatte, die
leiblichen Kinder, die Wahl-, Stief- oder Pflege
kinder, die leiblichen Eltern, die Wahl-, Stief
oder Pflegeeltern oder die Geschwister bezugs
berechtigt; alle diese Personen jedoch nur,
wenn und soweit sie gegenüber dem Anspruchs-
iberechtigten im Zeitraum, für den das Pflege
geld oder die Hilfe zum Lebensunterhalt noch
nicht ausgezahlt ist, unterhaltsberechtigt oder
unterhaltspflichtig waren oder mit ihm in häus
licher Gemeinschaft gelebt haben.
(2)Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1
bezugsberechtigt sind, vorhanden, so sind noch
nicht ausgezahlte Geldbeträge nicht auszuzah
len."
19.Im § 38 hat der Geldbetrag "100 S" zu lauten.
20.§ 39 hat zu lauten:
(2)Ebenso gebührt einem Behinderten der Er
satz der unvermeidlichen Reisekosten, die ihm
im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe
oder mit der Beschäftigungstherapie erwachsen.
(3)Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für eine
Begleitperson, deren Hilfe zur Fortbewegung
außerhalb der Wohnung notwendig ist."
.§ 42
Zuständigkeit und Verfahren
(1)Die Gewährung von Leistungen nach die
sem Gesetz setzt einen Antrag voraus.
(2)Verfahren nach diesem Gesetz sind von
Amts wegen einzuleiten, wenn
a)Tatsachen bekannt werden, die Anspruch
auf Leistung nach diesem Gesetz begründen
und zugleich bekannt ist, daß die Antrag
stellung nicht gewährleistet ist oder
b)sonst Maßnahmen nach diesem Gesetz er
forderlich sind.
(3)Zur Antragstellung sind bei Minderjähri
gen neben dem gesetzlichen Vertreter die El
tern sowie die Wahl- und Pflegeeltern berech
tigt.
(4)Ein Leistungsantrag ist bei der Wohnsitz-
gemeinde, bei Fehlen eines Wohnsitzes in Ober
österreich bei der Aufenthaltsgemeinde einzu
bringen. Der Antrag ist von der Gemeinde un
ter Anschluß einer Stellungnahme unverzüglich
an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzu
leiten.
(5)Soweit dieses Gesetz nichts anderes be
stimmt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für
alle Entscheidungen zuständig.
(e) Die Landesregierung ist zur Entscheidung über
a)die Aufnahme in eine Einrichtung der Ein
gliederungshilfe,
b)die Aufnahme in eine Einrichtung der Be
schäftigungstherapie ,
c)Maßnahmen der geschützten Arbeit,
d)die Gewährung von Pflegegeld
zuständig.
(7)über die Einstellung und das Ruhen einer
Hilfeleistung, ferner über die Verpflichtung zum
Kostenbeitrag gemäß § 40 sowie über die Rück
zahlungspflicht gemäß § 36 entscheidet jeweils
die Behörde, die für die Gewährung der Hilfe
leistung zuständig ist.
(8)Ein Antrag auf eine der im Abs. 6 aufge
zählten Leistungen ist unter Anschluß der Stel
lungnahme der Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsge
meinde von der Bezirksverwaltungsbehörde der
Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
(9)Bei Anträgen, die nicht ausdrücklich auf
eine der im Abs. 6 bzw. im § 39 genannten Lei-
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stungen gerichtet sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Abschrift an die Landesregierung zu übermitteln, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Anschluß der Stellungnahme der Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde der Landesregierung mitzuteilen. Kommt die Landesregierung nicht zur Auffassung, daß Leistungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu gewähren sind, so hat über den Antrag die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Dies gilt sinngemäß für von Amts wegen eingeleitete Verfahren.
(10) Mit Ausnahme der Entscheidungen über die Rückzahlungspflicht (§ 36), die Reisekosten (§ 39) und die Verpflichtung zum Kostenbeitrag (§ 40) ist vor allen Entscheidungen das Gutachten eines Sachverständigenteams einzuholen.
(n) Dem Sachverständigenteam haben zumindest ein Amtsarzt und ein auf dem Gebiete der beruflichen Eingliederung bewanderter Fachmann der Arbeitsmarktverwaltung anzugehören. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zusammensetzung des Sachverständigenteams näher zu regeln. Hiebei sind auch Vertreter der gesetzlichen beruflichen Vertretungen im erforderlichen Umfang in Betracht zu ziehen."
im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Auskünfte über Ihnen bekannte Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis Voraussetzung für Entscheidungen nach diesem Gesetz ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Personen, die Dienstgeber eines Be-hindetten sind oder denen ein Behinderter zur Betreuung anvertraut ist."
(1)Amtshandlungen und schriftliche Ausfer
tigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes
sind von den landesgesetzlich geregelten Ab
gaben und Gebühren befreit.
(2)Geldbeträge sind im Wege der Post aus
zuzahlen, sofern nicht die Anweisung über ein Geldinstitut beantragt wird. Die Kosten sind
vom Land zu tragen."
"(3) Der Zeitraum, für den Leistungen nach diesem Gesetz gewährt werden, ist in die Frist des § 43 des O. ö. Sozialhilfegesetzes nicht einzurechnen.
(4) Die Bestimmungen des O. ö. Blindenbei-hilfengesetzes 1977 bleiben unberührt."
Artikel II
(1)Personen, die ein Pflegegeld nach dem
O. ö. Behüidertengesetz 1971, LGB1. Nr. 11, in der
Fassung der Novellen LGB1. Nr. 8/1972 und
LGB1. Nr. 39/1974 beziehen, erhalten ab dem Zeit
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Pflege
geld der Stufe I.
(2)Wird von den im Abs. 1 genannten Personen
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kund
machung dieses Gesetzes ein Antrag auf Gewäh
rung des Pflegegeldes der Stufe II eingebracht, so
ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt
des Inkrafttretens das neu bemessene Pflegegeld
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
zu gewähren.
(s) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund von Bestimmungen des Art. I können bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
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