Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Schutzräume (O.ö. Schutzraumverordnung - O.ö. SchV.)
LGBL_OB_19770406_7Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Schutzräume (O.ö. Schutzraumverordnung - O.ö. SchV.)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.04.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1977 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 14. März 1977 betreffend Schutzräume (O. ö. Schutzraumverordnung - O. ö. SchV.)
Auf Grund der §§ 24, 28 und 44 der O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 35/1976, wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1)Schutzräume sollen Schutz gewähren gegen
(2)Schutzräume müssen zur Gewährung des Schutzes gemäß Abs. 1 folgenden Anforderungen
entsprechen:
(4)Gebäudeteile, die zumindest einen Schutzfaktor
von 0,025 aufweisen und abschließbar sind, gelten
als "geschützter Bereich".
(5)Reduktionsfaktor (Abs. 2 lit. a) ist jener Fak-
tor, auf den die Strahlenbelastung durch die Wirksamkeit von Entstrahlungsmaßnahmen und durch den natürlichen Abbau der Strahlenwirkung herabgesetzt wird. Der Reduktionsfaktor von 0,1 bedeutet daher, daß die Strahlenbelastung nach Durchführung der Entstrahlungsmaßnahmen und durch den natürlichen Abbau der Strahlenwirkung 1/10 der ursprünglichen Strahlenbelastung beträgt.
(6)Schutzräume sollen einen Daueraufenthalt bis
zu 2 Wochen ohne Versorgung von außen gestatten.
(7)Als; bauliche Maßnahmen, die eine Ausgestal
tung def Schutzräume zu einem funktionsfähigen
System ifrn Bedarfsfall rasch ermöglichen (§ 28 Abs. 1 O. ö. Bavjo.), gelten folgende Maßnahmen:
1.Ausführung der Umfassungsbauteile gemäß § 4;
2.Ausführung des Einganges und nach Erfordernis
eines: Notausganges gemäß § 5;
3.Einbau von Abschlüssen gemäß § 6;
4.Einrichtungen für eine ausreichende natürliche
Be- vjnd Entlüftung sowie Einbau des Schutzbe-
lüftuijigssystems (Sandfilter einschließlich Bereit-
haltujig eines geeigneten Filtersandes, Schutzbe-
lüfterj und Überdruckventile) gemäß §§7 bis 9;
5.Herstellung der Installationen gemäß § 10;
6.Kennzeichnung und Ausstattung gemäß § 11.
(8)Wenn die Verpflichtung zur Errichtung von
Schutzräumen im Einzelfall gemäß § 28 Abs. 2 der
O. ö. Bauordnung eingeschränkt ist, so sind die bau
lichen Maßnahmen gemäß Abs. 7 in der in diesem
Absatz angeführten Reihenfolge bis zur Erfüllung
der bestehenden Verpflichtung zu treffen. Die Er
füllung der bestehenden Verpflichtung ist im Einzel
fall auf Verlangen der Baubehörde vom Bauwerber
nachzuweisen.
(9)Die Voraussetzung der Nähe gemäß § 28 Abs. 3
der O. öi Bauordnung gilt als erfüllt, wenn die Ge-
meinschaftsschutzräume innerhalb einer angemes
senen, nach Möglichkeit 300 m nicht überschreiten
den Wegentfernung vom Bauvorhaben gelegen sind.
(10)Den Nachweis, daß gemäß § 28 Abs. 3 der
O. ö. Bauordnung entsprechende Gemeinschafts
schutzräume in der Nähe des Bauvorhabens (Abs. 9)
bereits zur Verfügung stehen oder gleichzeitig mit
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dem Neu-, Zu- oder Umbau hergestellt werden, hat der Bauwerber zu erbringen.
(ii) Im Bauplan (§ 44 O. ö. BauO.) ist der Schutzraum mit allen erforderlichen Angaben über Lage, Größe, Eingänge, Notausgänge, Be- und Entlüftung, Sandfilter, Zahl der Schutzraumplätze und Anordnung der Sitze und Liegen darzustellen.
§ 2 Raumbedarf
(1)Schutzräume sind in einem solchen Umfang
vorzusehen, daß alle Personen, die sich der Zweck
widmung des Gebäudes entsprechend im Regelfall
darin aufhalten, in den Schutzräumen Platz finden.
Als Richtlinie für die demgemäß erforderliche Platz
anzahl in Schutzräumen gelten:
h) bei sonstigen Bauten (Räumen) für größere
Menschenansammlungen, wie Theater, Kinos, Versammlungsräume
und dergleichen: Plätze entsprechend der Anzahl der
vorgesehenen Besucher(Benützer)plätze.
(2)Wird in den Fällen gemäß Abs. 1 lit. e bis h
nachgewiesen, daß sich im Regelfall weniger Per
sonen im Gebäude aufhalten, als nach der Richtlinie
Schutzraumplätze zu schaffen wären, so ist die er
forderliche Anzahl der Schutzraumplätze nach dem
jeweiligen geringeren Bedarf festzulegen.
(3)Für einen Schutzraum sind je Person minde
stens 0,6 m2 Bodenfläche und mindestens 1,4 ms Luft
raum vorzusehen. Zusätzlich ist Platz für den Schutz-
belüfter und dessen Bedienung im Ausmaß von min
destens 1,5 m2 sowie Platz für 1 WC oder 1 Trocken
klosett und für 1 Waschgelegenheit im Ausmaß von
insgesamt mindestens 2 m2 vorzusehen.
(4)Die nutzbare Grundfläche eines Schutzraumes
muß mindestens 6 m2 betragen. Auf diese Fläche ist
die für den Schutzbelüfter und dessen Bedienung,
für das WC oder das Trockenklosett und für die Waschgelegenheit erforderliche Fläche (Abs. 3) nicht
anzurechnen. Die lichte Breite und die lichte Höhe
eines Schutzraumes dürfen 2 m nicht unterschreiten. Diese lichte Höhe darf auch durch Installationen und sonstige Einbauten nicht eingeschränkt werden.
(5)Die Schutzraumplätze sind im Verhältnis 2 : 1
als Sitz- und Liegeplätze vorzusehen. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß Sitze und Liegen in mindestens
5 cm Abstand von den Umfassungswänden aufzu
stellen sind und daß die Mindestausmaße der Sitze
50 cm Breite und 55 cm Tiefe und die Mindestaus
maße der Liegen 65 cm Breite und 1,90 m Länge zu
betragen haben. Weiters ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß der Bewegungsraum zwischen gleich
gerichteten Sitzreihen, zwischen Liegereihen sowie
zwischen Liegen und Sitzen mindestens 50 cm und
der Bewegungsraum zwischen gegenüberliegenden
Sitzreihen mindestens 80 cm betragen soll.
(e) Ein Schutzraum ist höchstens für 50 Personen zu bemessen
(Einzelschutzraum).
(7)Müssen gemäß den Bestimmungen der Abs. 1
und 2 Schutzraumplätze für mehr als 50 Personen
geschaffen werden, so gelten hiefür über die in Be
tracht kommenden Vorschriften dieser Verordnung
hinaus bzw. anstelle dieser Vorschriften die in der
Anlage 1 enthaltenen, vom Bundesministerium für
Bauten und Technik herausgegebenen "Technischen
Richtlinien für die Anordnung mehrerer Schutzräume
in einem Raumverband und für Sammelschutz-
räume" (Auszug). Diese Technischen Richtlinien
(Auszug) werden mit der Maßgabe für verbindlich
erklärt, daß
a)unter "Grundschutz" der Schutz im Sinne des § 1
Abs. 1 und 2 dieser Verordnung zu verstehen ist,
b)an die Stelle der Verweisung auf die "Techni
schen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten
und in bestehenden Gebäuden" jeweils die Ver
weisung auf die entsprechenden Bestimmungen
dieser Verordnung tritt,
c)die Verweisungen auf die "Technischen Richt
linien für Luftstoß-Schutzbauten" entfallen und
d)an die Stelle der Anforderung "brandhemmend"
jeweils die Anforderung "brandbeständig" tritt.
(8)Schutzräume gemäß Abs. 7 für mehr als 500 Per
sonen müssen eine Luftstoßresistenz gegen einen
allseitigen Überdruck von latm und gegen einen
Sog von 0,2 atm aufweisen.
§ 3 Lage des Schutzraumes
(1) Der Schutzraum soll möglichst im Keller und ganz unter Terrain, bei mehreren Kellergeschossen möglichst im untersten Kellergeschoß, innerhalb des Gebäudes liegen und auf möglichst kurzem Weg von den in Betracht kommenden Wohn- und sonstigen Aufenthaltsräumen aus erreichbar sein.
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erforderliche^ Flächengewicfht
(2)Lassen die örtlichen Verhältnisse die Unter
bringung des Schutzraumes im Keller des Gebäudes
nicht zu, so ist dessen Errichtung außerhalb des Ge
bäudes zulässig. Ein solcher Schutzraum muß unter
halb der Erdoberfläche liegen und mit einer Erd
überdeckung von mindestens 80 cm versehen sein.
(3)Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1
und 2 ist bei hohem Grundwasserstand oder bei ge
fahrbringenden Einbauten, wie Kanälen oder Gas-
und Druckleitungen, die Errichtung von Schutz
räumen auch über der Erdoberfläche zulässig. Liegen
solche Schutzräume im Freien, so sind die Wände
mit Erdreich in einer Mindestdicke von 1,20 m an
der Böschungskrone standfest im Verhältnis 2 :3
(Böschungswinkel) anzuböschen; die Decke ist mit
einer mindestens 80 cm starken Erdschichte "zu über
schütten. Werden Schutzräume über der Erdober
fläche in einem Gebäude errichtet, so müssen sie im
Erdgeschoß möglichst in der Gebäudemitte liegen
und allenfalls erforderlichen Sonderbestimmungen
im Sinne des § 13 entsprechen.
(4)Schutzräume dürfen nicht im Bereich des Grund
wassers angelegt werden und müssen von gefahr
bringenden Einbauten, Rohrleitungen, Anlagen und
Lagerungen möglichst weit entfernt und gegen die
davon ausgehenden Gefahren gesichert sein. Als
gefahrbringend gelten insbesondere Anlagen und
Lagerungen mit brennbaren und giftigen Stoffen,
bei denen die Gefahr von Explosionen, von Bränden
oder des Entweichens giftiger oder heißer Flüssig
keiten, Gase oder Dämpfe besteht.
§ 4 Umfassungsbauteile
(1)Umfassungsbauteile sind Wände und Decken,
die den Schutzraum nach außen begrenzen. Sie
müssen insbesondere folgenden Anforderungen ent
sprechen:
a)Die Wände sind aus Stahlbeton in Ortbeton oder
aus Betonschalungssteinen mit Ortbetonfüllung,
in beiden Fällen mit Horizontal- und Vertikal
bewehrung gemäß Abs. 3 auszuführen. Die
Decken sind aus Stahlbeton in Ortbeton oder aus
Stahlbetonfertigteilen mit Aufbeton gemäß Abs. 4
bis 6 herzustellen.
b)Bei voller Erdüberdeckung (§ 3 Abs. 2 und 3)
können die Wände und Decken auch aus Stahl,
die Wände auch aus Stahlbetonfertigteilen aus
geführt werden. Stahl, Stahlbetonfertigteile so
wie Kombinationen dieser Baustoffe bzw. Bau
teile sind jedoch nur zulässig, wenn ihre Eignung,
insbesondere das Erreichen des Schutzfaktors ge
mäß § 1 Abs. 2 lit. a und die erforderliche Stand
sicherheit im Einzelfall nachgewiesen werden.
c)Die Umfassungsbauteile müssen außer der erfor
derlichen Festigkeit und statischen Sicherheit
auch ein entsprechendes Flächengewicht auf
weisen.
(2)Die Stärke der Außenwände sowie deren Flä
chengewicht muß im Fall des Abs. 1 lit. a minde
stens den in der folgenden Tabelle angegebenen
Werten entsprechen:
Mindestdicke bei Deckenunterkante
Baustiffin Gelände- bis 0,60 m bis 1,20 m
höheüber Gelände über Gelände
Stahlbeton ii Ortbeton B 225 4der Be-tonschalungsteteine
aus B 225,; ausge- 30 cm50 cm60 cm
füllt mit Örtbeton B 225, horizontal und vertikal bewehrt
720 kp/m2 1200 kp/m2 1440 kp/m2
(3)Ortbetonwände und Wände aus Betonscha
lungssteinen müssen innen und außen, horizontal
und vertikal entsprechend den statischen Erforder
nissen bewehrt werden. Bei ebenflächigen Ortbeton
wänden und Wänden aus Betonschalungssteinen hat
der Durchmesser des Bewehrungsstahles mindestens
8 mm zu betragen; die Stäbe des Bewehrungsstahles
dürfen höchstens einen Abstand von 30 cm auf
weisen. Das innere Bewehrungsnetz ist bei Ortbe
tonwänden gegen das äußere Netz um die Hälfte
des Abstandes der Stahlstäbe versetzt zu verlegen.
Die vertikale Wandbewehrung ist mit einer horizon
talen Überdeckungslänge von 60 cm in die Decke
einzubinden; die horizontale Wandbewehrung ist
mit der gleichen Überdeckungslänge in die angren
zenden Wände einzubinden.
(4)Die Stärke der Decken sowie deren Flächenge
wicht muß im Fall des Abs. 1 lit. a mindestens den
in der folgenden Tabelle angegebenen Werten ent
sprechen:
Baustoff
Mindeststärke
erforderliches Flächengewicht
25 cm
600 kp/m2
Stahlbetonplatte in Ortbeton B 225 oder Stahlbetonfe(rtigteildecke B 225 mit Aufbeton B 225 Zusätzlich ist ein Betonestrich mit mindestens 5 cm Stärke auf einer mindestens 5 cm dicken, nicht-brennbaren Isolierschicht (Schlacke, Sand und dergleichen) vorzusehen.
(5) Die Decken der Schutzräume müssen neben dem Eigengewicht und der Nutzlast bei Bauten bis zu 5 Geschossen über dem Erdboden mindestens 1000 kp/m2, bei Bauten mit mehr als 5 Geschossen über dem Erdboden mindestens 1500 kp/m2 Trümmerlast aufnehmen können. Ein ausgebauter Dachraum gilt hiebei als Geschoß. Werden mehrere Schutzräume in einem Raumverband (§ 2 Abs. 7) errichtet, so muß die Decke neben dem Eigengewicht und der Nutzlast jedenfalls eine Trümmerlast von mindestens 1500 kp/m2 aufnehmen können.
(e) Die statische Berechnung der Decken ist für folgende 2 Lastfälle
durchzuführen:
Lastfall 1:
Bemessung für Eigengewicht + Nutzlast unter Zugrundelegung der
zulässigen Spannungen
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Lastfall 2:
Bemessung für Eigengewicht + Nutzlast + Trümmerlast nach dem Traglastverfahren unter Zugrundelegung der Sicherheit 1 oder nach dem Gebrauchslastverfahren unter Zugrundelegung der Streckgrenze und Prismenfestigkeit.
(7)Bei Schutzräumen mit gekrümmten Umfas
sungsbauteilen und voller Erdüberdeckung (§ 3
Abs. 2 und 3) ist die Standsicherheit auch gegenüber
einer allseitig und senkrecht auf die Schutzraum
oberfläche angreifenden zusätzlichen Gleichlast von
mindestens 2000 kp/m2 nachzuweisen.
(8)Bei Schutzräumen mit gekrümmten Umfas
sungsbauteilen muß die Konstruktionsstärke der
Sohle mindestens der Konstruktionsstärke der
Wände entsprechen. Bei Schutzräumen mit eben-
flächigen Umfassungsbauteilen werden keine beson
deren Anforderungen an die Konstruktionsstärke
der Sohle gestellt.
(9)Bei der Herstellung der Umfassungsbauteile
sind die Durchführungsteile sämtlicher Leitungen für
die Lüftung, die Installationen, die Sandfilterent
wässerung, die Antenne und dergleichen Anlagen
sowie die Zargen der Abschlüsse - letztere mit ent
sprechend maßhaltiger Aussteifung - sowie die
Stahlbetonteile des Sandfilters (§ 9) mitein- bzw.
mitzubetonieren. Bei Wänden aus Betonschalungs
steinen ist das Mauerwerk im Bereich abgewinkel
ter Rohrdurchführungen in geschaltem und bewehr
tem Ortbeton auszuführen.
§ 5 Eingang und Notausgang
(1)Einzelschutzräume dürfen nur einen Eingang
erhalten.
(2)Ein direkter Zugang vom Freien soll nach Mög
lichkeit vermieden werden und ist im übrigen nur
zulässig, wenn er mindestens zweimal abgewinkelt
wird oder durch einen Vorraum (Abs. 5) führt.
(3)Der Eingang zum Schutzraum muß von den in
Betracht kommenden Wohn- oder sonstigen Aufent
haltsräumen auf möglichst kurzem Weg erreichbar
sein. Er soll nicht direkt gegenüber dem Kellerab
gang liegen, sondern seitlich versetzt angeordnet
und - sofern nicht ein Vorraum (Abs. 5) vorge
sehen ist - durch eine mindestens 25 cm starke
Wand aus bewehrtem Ortbeton oder aus Beton
schalungssteinen mit bewehrter Ortbetonfüllung
abgeschirmt werden, die um das eineinhalbfache
ihres Abstandes von der zu schützenden Öffnung
über diese hinausragt.
(4)Die Decke über dem Zugang zum Schutzraum
muß eine Trümmerlast von mindestens 1000 kp/m2
aufnehmen können,
(5)Sofern der Schutzraumeingang nicht in einem
geschützten Bereich (§ 1 Abs. 4) liegt, ist zwischen
Eingang und Aufenthaltsraum des Schutzraumes ein
Vorraum anzuordnen. Schutzräume mit mehr als
25 Schutzraumplätzen sind in jedem Fall mit einem
Vorraum auszustatten. Die Mindestgröße des Vor
raumes ist mit 0,05 m2 je Schutzraumplatz, minde-
stens jedoch mit 1,5 m2 zu bemessen. Die Trennwand zwischen Vorraum und Schutzraum ist mindestens 25 cm stark und im übrigen gemäß § 4 Abs. 3 auszuführen. Muß ein Vorraum errichtet werden, so ist die Abschlußtür des Schutzraumes in der Vorraumaußenwand anzuordnen. Abschlußtür und Trennwandöffnung sind gegeneinander so zu versetzen, daß dazwischen mindestens die eineinhalbfache Vorraumbreite als lichter Abstand verbleibt.
(e) Grundsätzlich muß jeder Schutzraum einen Notausgang erhalten. Bei Schutzräumen in Kleinhausbauten (§ 93 Abs. 1 O. ö. BauV.) und sonstigen Bauten mit weniger als 3 Geschossen über dem Erdboden kann die Anordnung eines Notausganges unterbleiben, wenn höchstens 25 Schutzraumplätze vorgesehen sind und der Schutzraum außerhalb des Trümmerbereiches anderer Gebäude liegt.
(7)Eingang und Notausgang des Schutzraumes
müssen möglichst weit voneinander entfernt ange
ordnet werden.
(8)Der Notausgang muß mindestens zweimal ab
gewinkelt sein und außerhalb des Trümmerbereiches
horizontal oder vertikal ins Freie führen.
(9)Horizontal verlaufende Notausgänge haben bei
rechteckigem oder eiförmigem Querschnitt ein Aus
maß von mindestens 0,80/1,20 m, bei kreisförmigem
Querschnitt einen Durchmesser von mindestens
1,20 m aufzuweisen. Vertikal verlaufende Notaus
gänge haben bei rechteckigem Querschnitt ein Aus
maß von mindestens 0,80/0,80 m und bei kreisförmi
gem Querschnitt einen Durchmesser von mindestens
0,80 m. aufzuweisen.
(10)Die Notausgänge können aus bewehrtem Ort
beton, aus bewehrten Schleuderbetonrohren oder
aus sonstigen Stahlbetonfertigteilen ausgeführt
werden.
(11)Bei aneinandergebauten Gebäuden sind als
Fluchtwege Mauerdurchbrüche von Gebäude zu Ge
bäude vorzusehen. Wenn es die örtlichen Verhält
nisse erlauben, sind solche Fluchtwege mit allenfalls
vorhandenen Gemeinschaftsschutzräumen und allen
falls vorhandenen äußeren Fluchtwegen zu verbin
den.
(12)Die Mauerdurchbrüche gemäß Abs. 11, deren
lichter Querschnitt mindestens 0,60/0,80 m betragen
und deren Unterkante 0,50 m über dem Kellerfuß
boden liegen muß, sind durch Abschlußklappen ge
mäß § 6 oder durch Ausmauerungen zu verschließen.
Die Ausmauerung ist aus 12 cm starkem Vollziegel
mauerwerk mit Kalkmörtel herzustellen. Um das
Auffinden der Durchbruchstelle zu erleichtern, ist
der Wandverputz an dieser Stelle auszusparen oder
die Durchbruchstelle auf andere Weise dauerhaft zu
kennzeichnen.
(13)Eingänge, Notausgänge und Fluchtwege von
Schutzräumen dürfen nicht verstellt und nicht durch
gefahrbringende Einbauten, Rohrleitungen, Anlagen
oder Lagerungen (§ 3 Abs. 4) gefährdet werden.
(14)Der Eingang und ein allfälliger Notausgang
des Schutzraumes sind mit Abschlußtüren gemäß § 6
zu versehen. Bei Notausgängen können anstelle von
Abschlußtüren auch Abschlußklappen gemäß § 6
verwendet werden.
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§ 6 Abschlüsse
(1)Hinsichtlich Abschlußtüren und Abschluß
klappen werden die in der Anlage 2 enthaltenen,
vom Bundesministerium für Bauten und Technik
herausgegebenen "Technischen Richtlinien für Ab
schlüsse von Schutzraumbauten" (Auszug) mit der
Maßgabe für verbindlich erklärt, daß
a)an die Stelle der Verweisung auf die "Techni
schen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten"
die Verweisung auf die entsprechenden Bestim
mungen dieser Verordnung tritt und
b)die Verweisungen auf die "Technischen Richt
linien für Luftstoß-Schutzbauten", auf die "Tech
nischen Richtlinien für Schutzstollen" und auf die
Abbildungen 1 bis 5 entfallen.
(2)Abschlußtüren und Abschlußklappen dürfen
nur nach außen aufgehend angeordnet werden.
(3)Bei Einzelschutzräumen (§ 2 Abs. 6), auch wenn
sie in einem Raumverband (§ 2 Abs. 7) angeordnet
werden, sind gasdichte Abschlußtüren bzw. Ab
schlußklappen vorzusehen. Bei Sammelschutzräumen
(§ 2 Abs. 7) sind die in den Technischen Richtlinien
der Anlage 1 hiefür vorgesehenen Abschlußtüren
bzw. Abschlußklappen zu verwenden.
§ 7 Be- und Entlüftungen
(1)Schutzräume dürfen keine Fensteröffnungen
haben, müssen aber Einrichtungen für die natürliche
Be- und Entlüftung sowie für die Schutzbelüftung
erhalten. Andere direkte Öffnungen sind nur zu
lässig, wenn sie durch entsprechende Abschlüsse,
Ventile oder andere Vorrichtungen gasdicht und
druckfest verschließbar sind.
(2)Für die natürliche Be- und Entlüftung sind
Lüftungsrohre aus Stahl mit einer Mindestwand
stärke von 2,5 mm mit aufgeschweißten Stahl
flanschen zu verwenden. Münden diese ins Freie,
so sind sie mindestens zweimal abzuwinkein. Für
Schutzräume mit einem Fassungsvermögen bis zu
25 Personen ist sowohl für die Belüftung als auch
für die Entlüftung je 1 Rohr mit einem lichten Durch
messer von mindestens 200 mm, für Schutzräume
mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 Personen
sind je 2 solcher Rohre einzubauen. Die Lüftungs
rohre müssen durch gasdichte Klappen oder Ventile
von innen abgeschlossen werden können. Die Be-
und Entlüftungsöffnungen müssen möglichst weit
voneinander entfernt sein. Entlüftungsrohre sollen
etwa 40 cm unterhalb der Decke, Belüftungsrohre
sollen etwa 40 cm über dem Fußboden in den
Schutzraum einmünden.
(3)Bei nicht verunreinigter Außenluft kann der
Schutzbelüfter (§ 8) zur Verbesserung der natür
lichen Belüftung unter Umgehung des Sandfilters
(§ 9) herangezogen werden. Hiefür ist der Einbau
eines Umschaltrohrsystems oder einer Umschaltvor
richtung am Schutzbelüfter vorzusehen.
(4)Bei verunreinigter Außenluft muß die notwen-
dige Frischluft durch einen Sandfilter (§ 9) gereinigt werden, welcher auch die Auswirkungen von Hitze-und Luftstößen herabzumindern geeignet ist (Schutzbelüftung)! Hiebei muß je Schutzraumplatz und Stunde eifle Zufuhr von mindestens 1,8 m3 gefilterter Außenluft: sichergestellt werden. In jedem Fall ist ein einfacher Luftwechsel pro Stunde für den Gesamtschutzraum sicherzustellen.
(5) Die einzelnen Teile der Lüftungsanlage, insbesondere der Bereich des Sandfilters (§ 9), dürfen nicht durc)i gefahrbringende Einbauten, Rohrleitungen, Anlagen oder Lagerungen (§ 3 Abs. 4) gefährdet werden und sind - soweit sie im Freien liegen - gegen Splitterwirkung zu schützen.
§ 8 Schutzbelüfter
(1)In Scjhutzräumen mit einem Fassungsvermögen
bis zu 25 Personen ist ein Schutzbelüfter mit einer
Mindestleistung von 0,75 m3/min Luftdurchgang, in
Schutzräuipen mit einem Fassungsvermögen bis zu
50 Personen ist ein Schutzbelüfter mit einer Min
destleistung von 1,5 m3/min Luftdurchgang einzu
bauen, sofern die Bestimmung des § 7 Abs. 4 letz
ter Satz nicht leistungsfähigere Schutzbelüfter er
fordert. Dte Anlage muß für Durchflußlüftung aus
gestattet $ein; dabei ist eine wirksame Querdurch
lüftung defe Schutzraumes sicherzustellen. Bei Schutz
räumen mit getrenntem Sitz- und Liegeraum muß
eine Zulüftverteilleitung eingebaut werden. Eine
Zuluftvertkilleitung soll auch dann vorgesehen wer
den, wenn im Schutzraum sonst keine gleichmäßige
Durchlüftung gewährleistet ist.
(2)Der i Schutzbelüfter hat einen elektromotori
schen Antrieb zu erhalten und ist überdies mit
Handkurbel- oder Fußpedalantrieb auszustatten.
(3)Für den Anschluß des Schutzbelüfters an den
AnsaugroSt (§ 9 Abs. 3) ist ein Stahlrohr mit min
destens lt)0 mm lichtem Durchmesser in die Wand
zwischen Schutzraum und Filtersandbehälter so ein
zubauen, idaß der Belüfter in 1,05 m Höhe ange
schlossen (werden kann.
(4)Zur Anzeige eines zu hohen Gehaltes an Koh
lenoxyd (tO) in der Ansaugluft soll ein CO-Warn-
gerät eingebaut werden. Eine Anschlußmöglichkeit
für diese^ Gerät ist in der Ansaugleitung vorzu
sehen.
(5)Bei der Schutzbelüftung muß im Schutzraum
ein überdjruck von 5 bis 10 mm Wassersäule erreicht werden.
(e) Zum Abführen der über den Schutzbelüfter zugeführten Luft ist eine mit einem Überdruckventil versehene, mindestens 2,5 mm starke Entlüftungsleitung aus Stahl einzubauen, die bei Schutzräumen mit einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen einen lichten Durchmesser von mindestens 100 mm und bei Schutzräumen mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 Personen einen lichten Durchmesser von mindestens 150 mm aufzuweisen hat. Diese Entlüftungsleitung muß - sofern ein solcher Raum vorhanden ist - vom Vorraum bzw. Klosettraum des Schutzraumes ausgehen.
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§ 9 Sandfilter
(1)Der Sandfilter ist nach Möglichkeit innerhalb
des Kellers unter Terrain anzuordnen und vom
Schutzraum durch eine mindestens 30 cm starke be
wehrte Betonmauer zu trennen. Die Wände und die
Sohle des Sandfilters sind in einer Mindeststärke
von 15 cm aus Stahlbeton auszuführen und mit
einem Umfassungsbauteil des Schutzraumes fest zu
verbinden. Der Sandfilter ist trümmersicher abzu
decken, gegen Witterungseinflüsse und Verschmut
zung zu schützen und so auszuführen, daß sich darin
außer Kondenswasser möglichst kein Wasser an
sammeln kann. An der tiefsten Stelle des Sandfil
ters ist eine Entwässerung in den Schutzraum ein
zubauen. Diese Entwässerung ist mit einem vom
Schutzraum aus zu betätigenden Absperrventil zu
versehen. Das anfallende Kondenswasser ist regel
mäßig zu entleeren. Die Sandfüllung des Sandfilters
muß ausgetauscht werden können.
(2)Die Filtersandmenge hat bei Schutzräumen mit
einem Fassungsvermögen bis zu 25 Personen minde
stens 1,5 m3, bei Schutzräumen mit einem Fassungs
vermögen bis zu 50 Personen mindestens 3 m8 zu
betragen, wobei die lichte Grundfläche des Sand
filters nicht kleiner als 1,00/1,50 m bzw. zweimal
1,00/1,50 m sein darf.
(3)Auf der Sohle des Sandfilters ist ein Ansaug
rost anzuordnen. Konstruktion und Dimensionierung
des Ansaugrostes müssen gewährleisten, daß bei der
Schutzbelüftung Feinteile des Filtersandes nicht mit
geschleppt werden. Als Richtwert für die Luftge
schwindigkeit bei den Ansaugöffnungen des Rostes
sind 10 cm/sec anzunehmen. Für die Berechnung
gilt, daß die Luftgeschwindigkeit (in cm/sec) gleich ist der Luftmenge (in m'/sec) geteilt durch die Luft durchgangsfläche (in iri2) des Rostes.
(4)Der Filtersand ist schichtweise in den Behälter einzubringen. Die Schütthöhe über dem Ansaugrost
hat 1 m zu betragen.
(5)Hinsichtlich des Filtersandes werden die in der Anlage 3 enthaltenen, vom Bundesministerium für
Bauten und Technik herausgegebenen "Technischen
Richtlinien für Filtersand" (Auszug) mit der Maß
gabe für verbindlich erklärt, daß
(1) Für je 25 Personen sind im Schutzraum, nach
Möglichkeit in einem abgetrennten Raum (Vorraum, Klosettraum), ein WC oder Trockenklosett, eine Waschgelegenheit, eine Wasserentnahmestelle mit einer Zweigleitungsnennweite von mindestens 15 mm und ein Ausguß anzuordnen.
(2)Hauptwasserleitungen, Fernheizleitungen,
Druck-, Dampf- und Gasleitungen sowie andere ge
fahrbringende Leitungen dürfen durch Schutzräume,
im Nahbereich der Lüftungsanlagen (insbesondere
des Sandfilters) von Schutzräumen sowie im Bereich
der Eingänge, Notausgänge und Fluchtwege von
Schutzräumen nicht geführt werden. Andere Leitun
gen, insbesondere Leitungen zur Ver- und Entsor
gung des Schutzraumes, sind zulässig, wenn sie vom
Schutzraum aus durch außerhalb des Schutzraumes
angebrachte Schieber absperrbar sind, gasdicht
durch die Umfassungsbauteile des Schutzraumes ge
führt und mit Beton ummantelt werden. Abwasser
leitungen (Kanalanschlüsse) sind mit einer Rück
stausicherung zu versehen. Warmwasserheizleitun
gen sind beim Eintritt der Vor- und Rücklaufleitung
in den Schutzraum mit je einer vom Schutzraum aus
bedienbaren Absperrmöglichkeit auszustatten.
(3)Der Schutzraum ist mit elektrischer Energie zu
versorgen. Die elektrischen Installationen sind in
Feuchtraumausführung herzustellen. Der Zugang
sowie die Aufenthalts- und Nebenräume des Schutz
raumes sind mit mindestens je 1 elektrischen Be
leuchtungskörper auszustatten. Im Aufenthaltsraum
des Schutzraumes müssen 1 Steckdose sowie An
schlußmöglichkeiten für 1 Rundfunkgerät einschließ
lich Antenne, für den Lüftermotor und für 1 Koch
platte vorhanden sein. Die Einführung aller Zulei
tungen (auch der Antenne) durch die Umfassungs
bauteile des Schutzraumes muß gasdicht erfolgen.
(4)Die für das Rundfunkgerät erforderliche An
tenne ist außerhalb des Schutzraumes anzubringen.
§ 11 Kennzeichnung und Ausstattung
(1)Die Schutzräume sind am Eingang als Schutz
räume unter Angabe des Fassungsvermögens zu
kennzeichnen.
(2)Im Bereich des Zuganges zu Schutzräumen für
mehr als 25 Personen sind an den Wänden der
Gänge und Stiegenhäuser in ca. 1,80 m Höhe min
destens 5 cm starke Pfeile oder ähnliche Hinweis
zeichen in Leuchtfarbe anzubringen. Die Stufenkan
ten von Stiegen im Bereich des Zuganges zu solchen
Schutzräumen sind durch Leuchtfarbenanstrich zu
kennzeichnen. Im Schutzraum bzw. im Bereich des
Zuganges zum Schutzraum befindliche Lichtschalter
und Steckdosen sowie die Verriegelungsgriffe der
Abschlüsse (§ 6) sind durch mindestens 5 cm breite
Umrahmungen auf der Wand- bzw. Tür (Klappen) -
fläche mittels Leuchtfarbenanstrich kenntlich zu
machen.
(3)Die Innenflächen der Wände und Decken des
Schutzraumes dürfen nicht verputzt und auch nicht
mit Platten oder ähnlichen Bauteilen verkleidet wer
den. Die Anstriche sind möglichst hell und dauerhaft
mit Farben auszuführen, die weder die Saugfähig-
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keit der Wand- bzw. Deckenoberfläche beeinträchtigen noch einen erheblichen Dampfdiffusionswiderstand leisten.
(4) Bei der Ausstattung der Schutzräume ist auf die Möglichkeit einer Verwendung für andere Zwecke Bedacht zu nehmen. Hiebei ist darauf zu achten, daß der Schutzraum im Bedarfsfall rasch bezogen werden kann.
§ 12 Einbau von Schutzräumen in bestehende Gebäude
(1)Für den Einbau von Schutzräumen in beste
hende Gebäude gelten die Bestimmungen der §§ 1
bis 11, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist.
(2)In dem für den Schutzraum vorgesehenen Be
reich sind die vorhandenen Offnungen, insbesondere
Fensteröffnungen, mit geschaltem Stahlbeton in
einer Mindestdicke gemäß § 4 Abs. 2 und mit einer
Mindestbewehrung gemäß § 4 Abs. 3 zu verschlie
ßen. Diese Verschließung ist in das angrenzende
Mauerwerk und in die angrenzende Decke fest ein
zubinden. In gleicher Weise sind die Zargen der
Abschlüsse, der Sandfilter und die Durchführungs
teile sämtlicher Leitungen für die Lüftung, die In
stallationen, die Antenne und dergleichen Anlagen
einzubinden.
(3)Wenn in dem für den Schutzraum vorgesehe
nen Bereich der erforderliche Schutzfaktor (§ 1
Abs. 2 lit. a und Abs. 3) nicht gegeben ist, so sind folgende Vorkehrungen zu treffen (Einbauten):
a)Die erforderlichen Wandverstärkungen sind nach
den strahlenschutztechnischen und statisch-kon
struktiven Erfordernissen, jedoch mindestens in
Beton B 225 mit einer Mindestdicke von 20 cm
und mit einer Mindestbewehrung gemäß § 4
Abs. 3 herzustellen.
b)Die erforderlichen Deckenverstärkungen sind
nach den strahlenschutztechnischen und statisch
konstruktiven Erfordernissen, jedoch mindestens
in Stahlbeton B 225 mit einer Mindestdicke von
15 cm herzustellen.
c)Die Wand- und Deckenverstärkungen sind mit
einander und mit den vorhandenen Bauteilen fest
zu verbinden. Für diese Verstärkungen können
auch entsprechend dimensionierte und miteinan
der verbundene Stahlbetonfertigteile verwendet
werden. Wandverstärkungen können auch als
vertikal und horizontal bewehrte Betonscha-
lungssteinwände ausgeführt werden. Auf eine
gasdichte Ausführung ist zu achten.
(4)Wenn in dem für den Schutzraum vorgesehe
nen Bereich der erforderliche Schutzfaktor (§ 1
Abs. 2 lit. a und Abs. 3) bis auf den unmittelbaren
Fenster- und Türbereich gegeben ist und die Decke
durch Verstärkungen oder Unterstützungen trüm-
mer- und durchstanzsicher gemacht werden kann, so
sind die zur Erreichung dieser Sicherheit erforder
lichen Deckenverstärkungen und -Unterstützungen
nach statisch-konstruktiven Erfordernissen herzu-
stellen (Adaptierung). Dabei ist insbesondere auf die Sicherung der
Verstärkungs- und Unterstützungsteile gegen Umkippen, Ausweichen
oder Nachgeben zu achten- Deckenverstärkungen und -Unterstützungen
können durch Stahlträger bzw. Stahlstützen oder durch
Stahlbetonfertigteile hergestellt werden; die Verwendung von Holz
oder von anderen brennbaren Baustoffen ist unzulässig. Bei
Einzelschutzräumen ist die Durchstanzsicherheit der Decke als
gegeben 1 anzusehen, wenn die Mindestdicke der Decke be|i Beton oder
Stahlbeton 15 cm und bei Vollziegelgewölben 25 cm beträgt.
§ 13 Sonderbestimmungen
(1)Soweit es auf Grund der Verwendung, der
Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung des
Schutzraumes bzw. des Gebäudes, in dem sich der
Schutzraum befindet, gerechtfertigt ist, kann bei der
Errichtung von Schutzräumen im Einzelfall von den
Bestimmungen der §§ 3 bis 12 sowie von den Be
stimmungen in den Anlagen zu dieser Verordnung
abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, daß den
Anforderungen dieser Verordnung und den allge
meinen Erfordernissen der §§ 23 und 28 der
O. ö. Bauordnung durch anderweitige geeignete Vor
kehrungen und Maßnahmen entsprochen wird. Das
Vorliegen dieser Voraussetzung ist gegebenenfalls
über Verlangen der Baubehörde vom Bauwerber in
geeigneter Weise nachzuweisen.
(2)Abs. 1 gilt insbesondere für Schutzräume über
dem Erdboden, für Schutzräume in Stollen (Schutz
stollen) Sowie für Luftstoß-Schutzbauten.
(3)Ist es zweifelhaft, ob der erforderliche Schutz
faktor (§ 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3) gegeben ist, so
ist auf Verlangen der Baubehörde durch einen mit
dem Schutzraumbau vertrauten Sachverständigen
ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Dies gilt insbesondere für Schutzräume
a)in Gebäuden, die nicht in Massivbauweise er
richtet sind,
b)bei denen die Erdschüttungsoberkante tiefer als
1,20 m unter der Schutzraumdeckenunterkante
liegt,
c)in Gebäuden in Hanglage, wenn das Kellerge
schoß talseitig mehr als zur Hälfte anschüttungs
frei igt,
d)in ebenerdigen Gebäuden, auch wenn sie unter
kellert sind,
e)in GeMuden bis zu 2 Geschossen, wenn sie nur
Holzdecken haben,
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§ 14 Schlußbestimmungen
(i) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Schutzräume jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 15. November 1976, LGB1. Nr. 63, mit der Bauvorschriften erlassen werden, auch für Schutzräume.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft. Technische Richtlinien
für die Anordnung mehrerer Schutzräume
in einem Raumverband und für Sammelschutzräume
Herausgegeben vom Bundesministerium für Bauten und Technik, Wien
1972
(Die in Kursivschrift gedruckten Teile dieser Richtlinien erfahren eine Änderung im Sinne des § 2 Abs. 7 der Verordnung.)
1.2
Mehrere voneinander unabhängige Schutzräume
Bei Anlage mehrerer voneinander unabhängiger Schutzräume des Schutzumfanges Grundschutz gelten die "Technischen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten und in bestehenden Gebäuden" sowie die "Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten".
1.3
Mehrere Schutzräume in einem Raumverband (Schutzbaugruppe)
Bei Anlage mehrerer Schutzräume des Schutzumfanges Grundschutz in einem Raumverband (Schutzbaugruppe) gelten in Ergänzung und Abänderung der unter 1.2 angeführten Technischen Richtlinien folgende Bestimmungen:
1.3.1
In einem Raumverband dürfen in der Regel nicht mehr als 10 Schutzräume mit je 50 Personen Fassungsraum zusammengefaßt werden.
1.3.2
Um eine gute Wärmeableitung zu erzielen, sollen möglichst große Umfassungswandflächen der Schutzräume an das Erdreich
grenzen. Absperrmaßnahmen gegen äußere Feuchtigkeit sollen den notwendigen Wärmeausgleich nicht beeinträchtigen.
Grenzwändenebeneinanderliegender
Schutzräume dürfen als gemeinsame Um-fssungswände ausgeführt werden, jedoch soll ein Schutzraum nicht mit mehr als der Hälfte seiner Umfassungswände an andere Schutzräume grenzen.
1.3.3Werden zwei Schutzräume nebeneinander
angeordnet, so soll eine für beide gemein
same Schleuse von mindestens 3,0 m2
Grundfläche vorgesehen werden. Hiebei
erhalten die Schutzräume und die Schleuse
nach außen aufgehende, brandhemmende
und gasdichte Türen.
1.3.4Werden mehr als 2 Schutzräume in einem
Raumverband angeordnet, so müssen sie an
einen gemeinsamen Vorraum angeschlos
sen werden, welcher in den Schutzbereich
e^nbezogen und durch eine Schleuse gegen
außen abgeschlossen wird.
1.3.4.1per Vorraum hat bei Anordnung von 3
Sjchutzräumen eine Grundfläche von etwa
8[0 m2 zu erhalten. Diese ist für jeden wei
teren Schutzraum um jeweils etwa 2,5 m2
zii vergrößern.
1.3.4.2Die Schleuse muß eine lichte Breite von
mindestens 1,50 m und bei einem Gesamt-
f^ssungsraum der Schutzbaugruppe bis zu
1J50 Personen eine Grundfläche von minde
stens 6,0 m2 haben. Bei Erhöhung des Fas-
siiingsraumes um jeweils bis zu 100 Perso
nen ist die Schleusenfläche um je 2 m2 zu
vergrößern. Die maximale Grundfläche der
Schleusen beträgt 13 m2.
1.3.4.3Die Schleusen müssen innen und außen
nach außen aufgehende, brandhemmende
und gasdichte Türen (GT) und ebenso die
einzelnen Schutzräume nach außen aufge
hende, brandhemmende und gasdichte Tü
ren (GT) erhalten.
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1.3.4.4 Bei einer Schutzbaugruppe mit mehr als 3 Schutzräumen sollen ein gemeinsamer Raum als Rettungsraum und eine Notküche mit Vorratsraum mit etwa 10 m2 Grundfläche in zentraler Lage vorgesehen werden. Auch diese Räume sind durch nach außen aufgehende, brandhemmende und gasdichte Türen abzuschließen.
1.3.6 Für jede Schutzbaugruppe ist mindestens ein ins Freie führender Notausgang gemäß den "Technischen Richtlinien iür Grundschutz in Neubauten" anzulegen, welcher möglichst weit vom Haupteingang entfernt sein soll.
1.3.8Heizungs- und Wasserleitungen mit über
50 mm Rohrdurchmesser sowie andere ge
fahrbringende Rohrleitungen (insbesondere
Gasleitungen) dürfen nicht durch Schutz
räume geführt werden.
1.3.9Heizungs- und Wasserleitungen bis zu
50 mm Durchmesser können, soweit es sich
nicht vermeiden läßt bzw. soweit es für die
Versorgung der Schutzrauminsassen mit
Wasser erforderlich ist, durch Schutzräume
und durch den gemeinsamen Vorraum ge
führt werden. Sie müssen jedoch gasdicht
in den Umfassungsbauteilen verlegt und
beim Austritt aus denselben zumindest in
nerhalb des Schutzraumes bzw. des Vor
raumes absperrbar sein.
1.4Schutzbauanlagen
Mehrere voneinander unabhängige Schutzräume oder Schutzbaugruppen können durch innere Rettungswege zu Schutzbauanlagen verbunden werden.
1.5Einsatzbereitschaft
Die kurzfristige Einsatzbereitschaft der Schutzräume ist auch im Falle einer Doppelverwendung als Garderobe, Lagerraum usw. zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind entsprechende bauliche Vorkehrungen für die Montage der Liegen zu treffen; ferner ist auch für die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten und Liegen im Verhältnis 2 :1 vorzusorgen.
1.6Kennzeichnung
Schutzbaugruppen, welche den Bestimmun-
gen dieses Abschnittes entsprechen, sind an den Eingängen durch die Aufschrift "Schutzbaugruppe11 und die Angabe ihres Fassungsraumes zu kennzeichnen.
2.1 Allgemeines
Ist die Anordnung mehrerer Einzelschutzräume in einem Raumverband laut Abschnitt 1 aus funktionellen Gründen nicht tunlich oder ist die Unterbringung von mehr als etwa 500 Schutzsuchenden erforderlich, so sind Schutzräume mit großem Fassungsraum, im folgenden als Sammelschutzräume bezeichnet, zu errichten. Hie-bei ist die Konstruktion im Hinblick auf die Größe des Baukörpers und die Zahl der unterzubringenden Personen zwecks Erzielung gleicher Überlebenschancen wie bei Einzelschutzräumen grundsätzlich zu verstärken (Sammelschutzräume S 1). Für diese Sammelschutzräume gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie sinngemäß die Bestimmungen der "Technischen Richtlinien tür Lultstoß-Schutzbauten" und der "Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten".
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haben nach Maßgabe der folgenden Mindestanforderungen Eingänge mit jeweils einer Schleuse, Flure, Treppen und Rampen, Aufenthaltsräume, Rettungsräume, Aufsichtsraum, Abort- und Waschräume, Notküchen, Vorratsräume, Grobsiandvor-filterraum und Räume für die technischen Einrichtungen zu erhalten.
2.2.5
Sammelschutzräume S 1 müssen mit von der öffentlichen Versorgung unabhängigen Lüftungsanlagen, Anlagen für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sowie mit Stark- und Schwachstromanlagen ausgestattet werden.
Fassungsvermögen
2.3
2.3. 1 Das Fassungsvermögen eines Sammel-schutzraumes S 1 darf 3000 Personen nicht überschreiten und in der Regel nicht unter 500 Personen liegen.
2.4 Raumbedarf
Die lichte Breite der Schleusentüren darf nicht kleiner als 1,20 m sein.
den äußeren Druckabschluß. Eingänge und Notausgänge sollen möglichst weit vonein-dnder entfernt angeordnet werden.
2.4.5 Im Aufenthaltsraum muß je Schutzplatz wenigstens 0,60 m2 Grundfläche vorgesehen werden. Die Aufenthaltsräume sind unter Berücksichtigung der allfälligen Doppelverwendung durch bauliche Vorkehrungen, wie Zwischenwände, Leichtwände u. dgl. möglichst in Abteile zu je etwa 100 Schutzplätzen zu unterteilen; zumindest sind jedoch c?ie für eine Unterteilung notwendigen Vorbereitungen zu treffen.
Für "Erste Hilfe" ist mindestens 1 Rettungsraum mit etwa 20 m2
Grundfläche vorzusehen, übersteigt das Fassungsvermögen 1500
Personen, sind 2 Rettungsräume bereitzustellen.
Für die Schutzraumaufsicht ist ein Raum
von etwa 6 sehen.
bis 10 m2 Grundfläche vorzu-
Die Abort- und Waschräume sind so zu bemessen, daß für je 40 Personen mindestens 1 Abortsitz und 1 Waschbecken (Kaltwasser) sowie für je 100 Personen 1 Urinalbecken bzw. eine Standrinne von etwa 60 cm Länge zur Verfügung stehen. Unter der allgemeinen Annahme, daß 2/s der Schutzrauminsassen Frauen und Kinder und Vs Männer sind, müssen die Abort- und Waschräume getrennt in besonderen Raumgruppen zusammengefaßt werden.
Rund 3% der gesamten Schutzplätze sind als Krankenliegeplätze vorzusehen. Hiefür sind Räume in Einheiten von etwa 50 Plätzen durch Leichtwände oder dgl. abzutrennen.
2.4.11 Notküche
Zur Versorgung der Schutzrauminsassen ist wenigstens 1 Notküche in entsprechender Größe, mindestens jedoch mit etwa 1Ö m2 Grundfläche, vorzusehen.
Die Räume und Behälter sind so zu bemessen, daß für jede geschützte Person 351 Trinkwasser (rund 2,5 1 pro Tag) und 151 Lebensmittel sowie ein Kraftstoffvorrat für 14 Tage bevorratet werden können.
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Eine Trinkwasserbevorratung kann entfallen, wenn nach Lage des Bauwerkes und des Brunnens (siehe 2. 9. 2) das Brunnenwasser gegen Verunreinigung durch auslaufende öle oder Kraftstoffe oder durch Abwässer und gegen eine ABC-Kontami-nierungx) gesichert werden kann.
2.4.13 Sandvorfilterraum und Räume für technische Anlagen und Einrichtungen Die Sandvorfilterräume und die Räume für die technischen Anlagen und Einrichtungen sind so zu bemessen, daß die Montage und der Betrieb der technischen Anlagen und Einrichtungen sichergestellt sind. Die Größe der Sandvorfilterräume richtet sich nach 2. 8. 1. 3 und 2. 8. 2. 4. Für den Raumbedarf technischer Anlagen und Einrichtungen sind u. a. Räume für die Netzersatzanlage, für die Lüftungsanlagen einschließlich Raumfilter, für Wassergewinnung, gegebenenfalls für Wasseraufbereitung und für eine Abwasserhebeanlage zu berücksichtigen.
2.5 Belastungsannahmen
auskragenden und freistehenden Bauteile sind zusätzlich zum
Eigengewicht und zur Verkehrslast sowie zur Belastung aus Erd- und
Wasserdruck die statischen Ersatzlasten und sonstigen Bestimmungen
für Schutzbauten S 1 gemäß den "Technischen Richtlinien für
Luftstoß-Schutzbauten", Abschnitt 5, anzuwenden.
6 Lage und Konstruktionsanforderungen
•) ABC-Kontaminierung: Kontaminierung durch Rüdcstands-strahlung bzw. radioaktive Kampfstoffe, oder durch biologische Kampfmittel oder durch chemische Kampfstoffe.
2.6.2 Decken und Außenwände von Sammelschutzräumen S 1 sind unter Berücksichtigung von überdeckungen und Anschüttungen zum Schutz gegen äußere Brandeinwirkung so auszubilden, daß bei einer für die Dauer von mindestens 6 Stunden auf sie einwirkenden Wärmebelastung von 400° C die Oberflächentemperatur an den Decken- und Wandinnenseiten auf nicht mehr als 30° C ansteigt. Diese Anforderung wird durch einen Stahlbetonmassivbauteil von 40 cm Dicke erfüllt. Ist eine erhöhte Gefährdung der umfassenden Decken und Wände durch brennbare herabfallende Gebäudetrümmer gegeben, sind zusätzliche Maßnahmen für eine größere Wärmedämmung vorzusehen. 2. 6. 3 Die Stützweiten der Decken dürfen in der Regel nicht mehr als 12,50 m betragen. Tragende Zwischenwände sind Einzelstützen vorzuziehen.
2.6.5 Hinsichtlich der Abschlüsse gelten die "Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten". Druckabschlüsse sind mindestens als Drucktüren 1 atü und Druckklappen 1 atü auszubilden. Sie müssen in sinngemäßer Anwendung der "Technischen Richtlinien für Abschlüsse von Schutzraumbauten" einem Luftstoß von 10 Mp/m2 (Nenndruck 1 kp/cm2) und einem Rückprall von 2 Mp/m2 widerstehen.
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Gasleitungen) dürfen nicht durch Sammel-schutzräume S 1 geführt werden.
2.6.8 Heizungs- und Wasserleitungen bis zu 50 mm Rohrdurchmesser können, soweit es sich nicht vermeiden läßt bzw. soweit es für die Versorgung der Schutzrauminsassen mit Wasser erforderlich ist, durch Sammelschutzräume S 1 geführt werden, wenn sie den Bestimmungen gemäß 2. 6. 6 entsprechen und beim Austritt aus den Unifassungsbauteilen zumindest innerhalb des Sarnmelschutzraumes absperrbar sind.
7 Technische Anlagen und Einrichtungen
2.8 Lüftungsanlagen
2.8.1.1Die Lüftungsanlage muß als maximalen
Raumluftzustand eine Effektivtemperatur
von 27° C für Aufenthaltsräume
von 25° C für Pflegeräume
von 23° C für Behandlungsräume
gewährleisten können.
2.8.1.2Die Lüftungsanlage muß unter Zusatz der
Außenluftrate im Normal- und Schutzbe
lüftungsfall mit einem entsprechenden Um
luftanteil gefahren werden, damit der ge
forderte Raumluftzustand erreicht wird.
2.8.1.3Die Außenluftrate muß je geschützte Per
son im Normallüftungsfall 150 l/min, im
Schutzbelüftungsfall mindestens 30 l/min
betragen.
2.8. 1.4 Bei der Bemessung der Anlage ist je geschützte Person eine Wärmeabgabe von 100 kcal in der Stunde anzusetzen. Für den Zustand der Außenluft ist der Bereich zwischen 32° C bei 40°/" relativer Feuchte und der Ortstemperatur im Winter (90 bis 95°/" relativer Feuchte) anzunehmen 1). Sonneneinstrahlung und Wärmeabgabe der Beleuchtung dürfen außer Ansatz bleiben.
2.8. 1.5 Der Temperaturunterschied zwischen der Raumluft und der Zuluft soll rund 7 bis 10° C betragen.
) Siehe DIN 4701.
2.8.1.6 Die Lüftungsanlage muß einen Überdruck zwischen 5 und 20 mm Wassersäule aufrechterhalten können.
und einen ABC-Filter anzusaugen.
2.9 Wasserversorgung
10 Abwässerbeseitigung
zwar im allgemeinen zur
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Hälfte mit Trockenaborten und zur anderen Hälfte mit Spülklosetten mit Sammelspülkästen mit verstellbarer Spülmenge und mit Sammelsiphon auszustatten. Die Spülklosette sind an das öffentliche Kanalisationsnetz anzuschließen. Die Entwässerungsanschlüsse sind mit drucksicheren Rückstauklappen zu versehen.
2.10.2 Sofern die Anlage eines Sammelbehälters für die Abwässer erforderlich ist, ist eine Abwasserhebeanlage vorzusehen.
2.11Stark- und Schwachstromanlagen
2.11.1 Sammelschutzräume S 1 sind an die öffentliche Elektrizitätsversorgung anzuschließen.
Die Zu- und Abluftanlage der Maschinenräume muß von jener der Aufenthaltsräume getrennt und vollkommen unabhängig sein. Im Fall der Verwendung von Bleibatterien ist für entsprechende Ausstattung und Entlüftung des Batterieraumes zu sorgen. 2. 11.3 Vorratsbehälter für den für die Netzersatzanlage erforderlichen Kraftstoff können im Schutzraumbereich angelegt werden. Für ihre gefahrlose Entlüftung und entsprechenden Schutz der Umfassungsbauteile des Schutzraumes ist zu sorgen.
2.11.4 Es dürfen nur Leitungen und Materialien eingebaut werden, die für feuchte Räume geeignet sind.
2.11. 5 Im Aufenthaltsraum müssen Einrichtungen für Rundfunkempfang und für die Übermittlung von Nachrichten und Signalen vorgesehen werden. Für die Rundfunkgeräte ist außerhalb des Sammelschutzraumes eine Antenne vorzusehen.
2.12Einsatzbereitschaft
Die kurzfristige Einsatzbereitschaft eines Sammelschutzraumes ist auch im Fall seiner Doppelverwendung als Garderobe, Garage usw. zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind entsprechende bauliche Vorkehrungen
für die Montage von Raumteilungen und Liegen zu treffen und für die Bereitstellung der Sitzgelegenheiten und Liegen im Verhältnis 2 : 1 vorzusorgen.
2.13Kennzeichnung
Schutzräume, welche den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen, sind an den Eingängen durch die Aufschrift "Sammel-schutzraum S 1" und die Angabe ihres Fassungsvermögens zu kennzeichnen.
2.14Ausnahmebestimmungen
In Ausnahmsfällen, in welchen es aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, die Anforderungen dieses Abschnittes an Sammelschutzräume S 1 hinsichtlich Druckresistenz und Stärke der Umfassungsbauteile in vollem Umfang zu erfüllen, kann eine Anlage als Sammelschutzraum zugelassen werden, wenn sie in konstruktiver Hinsicht den nachstehenden Minimalerfordernissen entspricht, im übrigen aber die Voraussetzungen des Abschnittes 2 erfüllt werden. Es ist jedoch auch in diesen Ausnahmsfällen anzustreben, dem Regelsdiutzumfang soweit als möglich nahe zu kommen.
2.14.1 Belastungsannahmen
Die Umfassungsbauteile müssen zusätzlich zur Eigengewichts- und Verkehrslast sowie zur Belastung aus Erd- und Wasserdruck zumindest folgende Belastungen aufnehmen können:
a)Für Decken allgemein und im Bereich von Ge
bäuden bis zu 2 Geschossen eine gleichmäßig ver
teilte Trümmerlast von 1000 kp/m2. Für jedes
weitere ausgebaute Vollgeschoß sind 500 kp/m2
anzunehmen. Bei Stahlbetonskelett-, und brand
geschützten Stahlskelettkonstruktionen (Brand
widerstanddauer mindestens F 90) können bei
besonderem Nachweis Abminderungen angesetzt
werden.
b)Für Umfassungswände eine horizontale Belastung
im allgemeinen von750 kp/m2
im Bereich von Grundwasser und
bei nicht erdberührten Innenwän
den und Abschlüssen im Gebäude
inneren, von1000 kp/m2,
soweit sich nicht eine höhere Belastung durch zusätzlichen Erddruck
aus Trümmerlasten ergibt.
2.14. 2 Konstruktionsanforderungen
a)Der Schutz gegen äußere Brandeinwirkungen ist
durch Umfassungsbauteile aus Stahlbeton von
mindestens 30 cm Dicke zu gewährleisten.
b)Ebenflächige Betonumfassungsbauteile müssen als
Mindestbewehrung eine doppelte Bewehrung er
halten: Minimaler Eisendurchmesser 8 mmi maxi
maler Eisenabstand 30 cm. Das innere Beweh
rungsnetz ist in der horizontalen wie in der ver
tikalen Richtung gegenüber dem äußeren Beweh
rungsnetz um die Hälfte des Eisenabstandes ver
schoben. Die vertikale Wandbewehrung ist mit
einer Uberdeckungslänge von 60 cm in die Decke
einzubinden.
2.14. 3 Notausgänge
Die Zahl der Notausgänge gemäß 2. 2. 4. 3 ist zu erhöhen und für
jeweils bis zu 500 Personen ein Notausgang vorzusehen.
2.14. 4 Kennzeichnung
Schutzräume, welche diesen Ausnahmebestimmungen entsprechen, sind an den Eingängen durch die Aufschrift "Sammelschutzraum" und die Angabe ihres Fassungsvermögens zu kennzeichnen.
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Anlage 2
Technische Richtlinien
für Abschlüsse von Sdiutzraumbauten
Herausgegeben vom Bundesministerium für Bauten und Technik, Ausgabe
1976
(Die in Kursivschrift gedruckten Teile dieser Richtlinien erfahren eine Änderung im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung.)
2.1Abmessungen
Fertiglichtmaße
82,5 X 180 cm 120 X 205 cm 245 X 205 cm
Rohbaurichtmaße (einschl. Schwelle)
2.1.187,5X187,5 cm
2.1.2125 X 212,5 cm
2.1.3250 X 212,5 cm
(als einflügelige Tür oder als zweiflügelige Tür mit herausnehmbarem
Pfosten) (Abbildung 1)
2.2Bauliebe Durchbildung
Türkonstruktionen für gasdichte Abschlüsse müssen den nachfolgenden
Bedingungen entsprechen:
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
1,5 mm betragen. Die Dicke von Stahlbetontürblättern muß mindestens 10 cm betragen.
Zarge
Die Zarge muß eben, verwindungssteif und aus mindestens 4 mm dickem
Stahl hergestellt sein. Das Türblatt muß mindestens 30 mm allseitig
auf die Stahlzarge schlagen.
Türlagerung
Die Türlagerungen (z. B. Bänder) sind aus Stahl von mindestens 50 X 5 mm herzustellen und so auszubilden, daß ein Hub von 30 mm zum Ausheben der Türe ausreicht. Der Dorndurchmesser muß mindestens 16 mm betragen.
Verankerung
Für die Anker gelten folgende Mindeststückzahlen und Abmessungen:
Fertiglichtmaße Abmessungen in mm der Türe gemäß 2.1
Stück Breite Dicke Länge
82,5 X 180 cm
Längsseiten je3504120
120 X 205 cm
Längsseiten je3504160
Schwelle250470
Sturz250470
245 X 205 cm
Längsseiten je3504160
Schwelle350470
Sturz350470
Die an den Zargen angebrachten Abstützelemente (z. B. Nocken) für
die Verschlüsse sind möglichst mit den Zargenankern mittelbar oder
unmittelbar zu verbinden. (Abbildung 1)
Verschluß
Der Verschluß ist so auszubilden, daß er von innen und außen leicht
zu betätigen ist und den Anforderungen an Gasdichtigkeit,
Aushebbarkeit der Tür und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer auf
einfache Weise dauernd genügt. Die Handhabung der Tür
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2.2.6
3.1
3.2
3.3
soll möglichst nicht schwieriger sein als bei einer gebräuchlichen Tür. Falls ein oder mehrere Hebel zur Betätigung der Verschlüsse dienen, müssen sie durch Druck von oben in die Verschlußstellungen gehen. Die Öffnungsstellung des Verschlusses darf sich auch nach langer Benutzungsdauer nicht wesentlich verändern. Die Tür muß von außen abschließbar und von beiden Seiten aushebbar sein. Das Ausheben der Tür muß möglich sein, ohne daß der Verschluß oder Teile desselben von innen oder außen betätigt oder entfernt werden.
Dichtung
In Verbindung mit dem Türblatt ist eine Dichtung aus elastischem und alterungsbeständigem Material so anzubringen, daß ihre Normallage durch seitlichen Druck oder senkrechten Zug nicht verändert wird. Die elastische Zusammendrückung bei der Verriegelung soll mindestens 5 mm betragen. Ein Zerquetschen der Dichtung, d. h. ein Zusammendrücken derselben über das erforderliche elastische Maß hinaus muß durch rechtzeitiges Anschlagen des Türblattes an die Zarge vermieden werden.
Lotrechte, gasdichte Abschlußklappen für Notausgänge und Brandwanddurchbrüche (GKL)
Wird bei Notausgängen kein Schutzraum-Abschluß gemäß 2 eingebaut, so ist eine lotrechte, gasdichte und verschließbare Klappe aus nicht brennbarem Werkstoff (GKL) gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu verwenden. Ebensolche Abschlußklappen sind auch bei Brandwanddurchbrüchen vorzusehen. Der äußere Abschluß des Notausganges ist - sofern nicht ein waagrechter Abschluß gemäß 4 in Betracht kommt - gleichfalls durch eine Abschlußklappe gemäß den nachstehenden Bestimmungen herzustellen; hie-bei ist jedoch eine entsprechende Belüftung des Notausganges vorzusehen.
Fertiglichtmaß 60 X 80 cm
Abmessungen
Rohbaurichtmaß
65 X 85 cm (Abbildung 1)
Bauliche Durchbildung
Die Vorschriften gemäß 2.2 gelten sinngemäß. Je Längsseite sind zwei Anker von je 50 X 4 X 70 mm ausreichend. Die Abschlüsse müssen von beiden Seiten zu öffnen und abschließbar sein (z. B. durch Vorhangschlösser).
Einbau
Der untere waagrechte Zargenschenkel muß etwa 40 cm über dem Fußboden liegen.
SchutzgradS 9S 3S 1
(9 atü) (3 atü) (1 atü)
Widerstandsfähigkeit gegen
Luftstoß90 Mp/m2 30 Mp/m2 10 Mp/m2
Widerstandsfähigkeit gegen
Rückprall 18 Mp/m2 6 Mp/m2 2 Mp/m2
Beschleu
nigung12,5 g 12,5 g6 g
Der Luftstoß bzw. der Rückprall sind als
gleichmäßig verteilte Ersatzlasten einzu
setzen.
5.1Abmessungen
Rohbaurichtmaße
Schutz-(einschließlichFertiglichtmaße
gradSchwelle)
S9. . . .87,5 X 187,582,5X180
125 X 212,5120X205
S387,5 X 187,582,5X180
125 X 212,5120X205
Sl87,5 X 187,582,5X180
125 X 212,5120X205
250 X 212,5245X205
(Abbildungen 2 und 3)
5.2BaulicheDurchbildung
5.2. 1Türblatt
Das Türblatt muß gegen wiederholten Luft-
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5.2.2
5.2.3
5.2.4
stoß und Rückprall widerstandsfähig sein und danach noch einen gasdichten Abschluß bilden. Das Türblatt muß aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen und von beiden Seiten nach außen aushebbar sein. Vorrichtungen zum Ausheben des Türblattes müssen vorgesehen werden. Die Dicke der tragenden Stahlteile muß mindestens betragen:
SchutzgradDicke der tragenden Teile
S 93 mm
S 33 mm
S 12,5 mm
Die Dicke von Stahlbetontürblättern muß mindestens 10 cm betragen.
Zarge
Die Zarge muß verwindungssteif und aus entsprechend dickem Stahl hergestellt sein. Das Türblatt muß mindestens 40 mm allseitig auf die Stahlzarge schlagen.
SchutzgradDicke der Zarge
S 9. . . 8 mm
S 38 mm
S 1. . . 6 mm
Türlagerung
Die Türlagerungen (z. B. Türkloben) der Drucktüren sind so auszubilden, daß ein Hub von 30 mm zum Ausheben der Drucktür ausreicht.
Verankerung
Für die Anker gelten folgende Mindeststückzahlen und Abmessungen:
bei Schutzgrad S 9 und S 3
Fertiglichtmaße Abmessungen in mm der Tür gemäß 5. 1
Stück Breite Dicke Länge
82,5 X 180 cm
Längsseiten je 3 50 4175
Schwelle1504175
Sturz1504175
120 X 205 cm
Längsseiten je5404250
Schwelle1404250
Sturz1, 404250
bei Schutzgrad S 1
Fertiglichtmaße Abmessungen in mm nach 5. 1
Stück Breite Dicke Länge
40 40 40
175 175 175
175 175 175
82,5 X 180 cm Längsseiten je Schwelle Sturz
504
504
504
120 X 205 cm Längsseiten je Schwelle Sturz
250
175 175
50 50 50
245 X 205 cm Längsseiten je Schwelle Sturz
Jeder Schenkel der Winkelzarge ist zu verankern. Abstützelemente für die Verschlüsse (z. B. Nocken) und Türlagerungen (z. B. Kloben) müssen die Rückprallkräfte unmittelbar in die Anker einleiten. Die Anker sind mit der Schutzraumbewehrung kraftschlüssig zu verschweißen.
Der Verschluß muß die aus dem Rückprall auf das Türblatt wirkenden Kräfte ohne bleibende Formänderungen in die Zarge einleiten. Er muß seine Funktion auch bei einer kurzzeitigen Stoßbeschleunigung des Schutzraumes von etwa 12,5 g bei Schutzgrad S 9 und S 3 6 g bei Schutzgrad S 1 behalten und aus mindestens zwei schweren Verschlußvorrichtungen bestehen. Bei Schutzräumen des Schutzgrades S 1 kann an Stelle von zwei schweren Verschlußvorrichtungen auch eine geeignete Konstruktion mit einem Verschluß und zwei Verriegelungen ausgeführt werden. Der Verschluß ist so auszubilden, daß er von innen und außen zu betätigen ist und den Anforderungen an Gasdichtheit, Widerstandsfähigkeit gegen Feuer und Aushebbarkeit der Türe auf einfache Weise dauernd genügt. Falls die Verschlüsse als Hebelverschlüsse ausgebildet werden, müssen sie von oben in die Verschlußstellung gehen. Ihre Öffnungsstelle darf sich auch nach langer Benützungsdauer nicht wesentlich verändern. Bei mehr als zwei erforderlichen Verriegelungen ist der Zentralverschluß vorzuziehen. Das Ausheben der Tür von außen oder innen muß möglich sein, ohne daß der Verschluß oder Teile desselben von innen oder außen betätigt oder entfernt werden.
Für die Ausbildung der Dichtung gilt 2. 2. 6.
Wird als drucksicherer Abschluß bei Notausgängen keine Drucktür
gemäß 5 vorgesehen, so ist eine aushebbare Druckklappe aus nicht
brennbarem Werkstoff anzuordnen, für deren Gasdichtheit,
Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß und Rückprall die unter 5
angeführten Anforderungen sinngemäß gelten. Druckklappen müssen von
innen abschließbar sein.
6.1 Abmessungen
RohbaurichtmaßFertiglichtmaß
65 X 85 cm60 X 80 cm
(Abbildungen 2 und 3)
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Nr. 7
6.2 Bauliche Durchbildung
Anforderungen wie unter 5. 2. 1
6.2.2
Zarge
Die Zarge muß verwindungssteif und aus entsprechend dickem Stahl hergestellt sein. Das Klappenblatt muß mindestens 40 mm allseitig auf die Stahlzarge schlagen; sofern die Rückprallkräfte über die Zarge in die Anker geleitet werden, ist diese entsprechend zu bemessen.
SchutzgradDicke der Zarge
S 9. . . 6 mm
S 3. . . 6 mm
S 15 mm
6.2.3
Türlagerung
Anforderungen wie unter 5. 2. 3 sinngemäß.
6.2.4
Für die Anker gelten folgende Mindeststückzahlen und
Abmessungen:
bei Schutzgrad S 9 und S 3
Abmessungen in mm
Stück Breite Dicke Länge
Längsseiten je 2 50 4 175
Schwelle1 50 4 175
Sturz150 4175
bei Schutzgrad S 1
Abmessungen in mm
Stück Breite Dicke Länge
Längsseiten je 2 40 4175
Schwelle140 4175
Sturz140 4175
Die Anker sind mit der Schutzraumbewehrung kraftschlüssig zu
verschweißen.
6.2.5
Verschluß
Anforderungen wie unter 5. 2. 5 sinngemäß.
6.2.6
Dichtung
Anforderungen gemäß 2. 2. 6.
6.3
Einbau
Für den Einbau gilt 3. 3.
Bei Drucktürsystemen, wie bei Dreh-, Schiebe-, Segmenttüren und - klappen, können die in 5 und 6 angeführten Elemente (Drucktüren, Druckklappen) verwendet werden, wenn sie den dort vorgesehenen Bestimmungen entsprechen. Drucktürsysteme müssen sowohl von Hand wie auch maschinell zu bewegen sein, entsprechend widerstandsfähig gegen Luftstoß und Rückprall sein und einer kurzzeitigen Beschleunigung standhalten, ohne daß sie selbst oder ihre Einzelteile außer Funktion gesetzt werden. Nach ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß werden Drucktürsysteme für die Schutzgrade S 9, S 3 und S 1 unterschieden.
7.1
7.2
7.2. 1
7.2.2
7.2.3
7.2.4
7.2.5
Hiebei werden folgende Anforderungen gestellt.
S 3
S 1
SchutzgradS 9
Widerstandsfähigkeit gegen
Luftstoß90Mp/m2 30 Mp/m2 10Mp/m2
Widerstandsfähigkeit gegen
Rückprall 18 Mp/m2 6 Mp/m2 2 Mp/m2
etwa12,5 g 12,5 g6 g
Werden die beiden Türöffnungen einer Schleuse z. B. durch Druckschiebetüren abgeschlossen, so müssen ihre Antriebe so eingestellt werden, daß eine Tür nur dann geöffnet werden kann, wenn die Gegentür geschlossen ist.
Abmessungen
Abmessungen wie unter 2. 1. 2 als einteilige bzw. unter 2. 1.3 als
mehrteilige Türen.
Bauliche Durchbildung
Türblatt
Das Türblatt muß gegen einen wiederholten Luftstoß und einen Rückprall widerstandsfähig sein und danach noch einen gasdichten Abschluß bilden. Das Türblatt muß aus nichtbrennbaren Werkstoffen bestehen und -• sofern kein anderer im Notfall aushebbarer Abschluß gemäß 5 vorgesehen ist - von beiden Seiten nach außen aushebbar sein, wenn es aus seinen Verriegelungen ausgefahren ist. Vorrichtungen zum Ausheben des Türblattes müssen vorgesehen werden. Die Dicke der tragenden Teile muß bei Stahltürblättern mindestens betragen:
SchutzgradDicke der tragenden Teile
S 9 ....3 mm
S 3 ..... . . 3 mm
S 1 ..... . . 2,5 mm
Die Dicke von Stahlbetontürblättern muß mindestens 10 cm betragen.
Zarge
Das Türblatt muß die Lasten aus Luftstoß und Rückprall über die Zarge in die Umfassungswände einleiten. Laufschienen sind mit der Zarge fest zu verbinden.
Laufrollen
Die Lauf- und Führungsrollen sind so auszubilden, daß das Türblatt
nach Ausfahren aus der Verriegelung nach außen ausgehoben werden
kann.
Verankerung
Zarge und Laufschienen sind entsprechend ihren Beanspruchungen mit Ankern mit Mindestquerschnitt 50/4 mm, 200 mm lang, zu verankern. Rückprallkräfte sind unmittelbar in die Zarge einzuleiten.
Verschluß
Dieser muß von innen und außen sowohl
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1977, 3. Stück, Nr. 7
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von Hand als auch maschinell betätigt werden können sowie den
Anforderungen an Gasdichtheit und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer
sowie allenfalls Aushebbarkeit des Türblattes genügen. Die
maschinelle Schließdauer bzw. Öffnungsdauer darf bei Abschlüssen
mit einer Türbreite unter 1,20 m nicht mehr als 5 sec
betragen. Die Verriegelung soll möglichst durch den
Schließvorgang automatisch erfolgen und muß auch einer
kurzzeitigen Stoßbeschleunigung des Schutzraumes von etwa 12,5 g bei
Schutzgrad S 9 und S 3 6 g bei Schutzgrad S 1 standhalten.
Für die Ausbildung der Dichtung gilt 2. 2. 6 sinngemäß.
Werkstoff-Mindestgüten und zulässige Spannungen
Für gasdichte Abschlüsse nach 2 bis 4:
Bleche, Stab- und Formstahl: St 37
Stahlbeton:Mindestgüte B 300
Für Druckabschlüsse nach 5 bis 7 folgende Mindestgüte:
Feinbleche:
Mittel- und Grobbleche:
Stab- und Formstahl: Guß teile: Stahlbeton:
Handelsbleche nach ÖNORM M3123
St 37 St 37
Temperguß Mindestgüte B 300
Bei der Bemessung von Druckabschlüssen nach 5 bis 7 kann bei Verwendung von St 37 als zulässige Stahlspannung 2400 kp/cm2 in Rechnung gesetzt werden. Für gasdichte Abschlüsse nach 2 bis 4 gelten die einschlägigen ÖNORMen bzw. Vorschriften.
Abschlüsse gemäß 2 bis 4 sind in folgender Reihenfolge zu prüfen auf
1.mechanische Widerstandsfähigkeit,
2.Gasdichtigkeit,
3.Widerstandsfähigkeit gegen Feuer.
10.1 Prüfung der medianischen Widerstandsfähigkeit der
gasdichten Abschlüsse
10.1.1Mechanische Beanspruchung
10.1.2Kugelschlagprobe
Eine Stahlkugel von 15 kp Gewicht wird an einem Seil von 170 cm Länge in einem Abstand von 20 cm (gemessen zwischen Tür und Seil) aufgehängt. Zur Durchführung der Schlagprobe wird die Kugel so weit angehoben, daß sie aus 1 m Entfernung (gemessen zwischen Türblatt und Kugelmittelpunkt) pendelnd gegen die Tür schlägt. Abweichungen von dieser Versuchsanordnung sind erlaubt, doch muß die aufgewendete Schlagarbeit den vorstehenden Angaben entsprechen, also 3 mkp betragen. Die Schlagbeanspruchung ist je Seite fünfmal auf verschiedene Stellen das Blattes vorzunehmen. Diese Prüfung gilt für alle Türen, bei mehrflügeligen Türen für jeden Flügel. Für Abschlüsse von Notausgängen und Brandwanddurchbrüchen nach 3 erübrigt sich diese Prüfung. (Abbildung 4)
Der Abschluß wird in einen Prüfstand ein-
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gebaut und mit Hilfe einer Vorrichtung 5000mal etwa 60° geöffnet und durch einen ungedämpften Türschließer zugeworfen.
10.1.4 Belastungsprobe für waagrechte Abschlußklappen (NAKL)
Zur Prüfung der Tragfähigkeit wird eine Einzellast von 2,5 Mp bzw. 6 Mp in der Mitte der Abschlußklappe, auf einer Fläche von 20 X 20 cm angreifend, aufgebracht.
10.2PrUfung der Gasdichtigkeit fUr Abschlüsse
nach 2 und 3
Der Abschluß wird in die Öffnung einer Nebelkammer eingebaut. Im Innern der Kammer wird als Vernebelungsmasse Zinknebel (Bergermischung) 2 g auf 1 m3 Rauminhalt entzündet und im Innenraum durch Einführen von Preßluft ein Überdruck zwischen 5 und 10 mm Wassersäule gehalten. Die Versuchsdauer beträgt zehn Minuten. Es darf an keiner Stelle Nebel austreten. Zur Wahrnehmung etwa austretenden Nebels ist der Abschluß insbesondere an der Anschlagfläche der Zarge sorgfältig mit einer Lampe abzusuchen. Die Erkennbarkeit austretenden Nebels wird erleichtert, wenn die Helligkeit des Beobachtungsraumes soweit wie möglich herabgesetzt wird.
10.3Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen
Feuer für gasdichte Abschlüsse nach 2 und 3
Die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer ist auf Grund der geltenden Bestimmungen der Bauordnung und ÖNORMen zu prüfen. Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, ist die Prüfung nach der Brandwiderstandsklasse "brandbeständig" vorzunehmen. Die Prüfzeit hat 90 Minuten zu betragen. Die Temperatur im Brandraum soll innerhalb dieser Zeit gemäß der nachstehenden Tabelle bis auf 986° ansteigen
(siehe auch die Einheitstemperaturkurve laut Abbildung 5)
Zeitdauer inGrad
MinutenCelsius
00
5556
10659
15718
30821
60925
90986
1201029
1801090
Die Abweichungen dürfen in den ersten 10 Minuten j+15%, anschließend
(konstant) :+1000 C betragen. Außerdem darf die Fläche unter der
gemessenen Kurve von der Fläche unter der Einheitstemperaturkurve
laut Abbildung 5 bis zu 30 Minuten Versuchsdauer nur um +10% und im
weiteren Verlauf nur um +_5% abweichen. Bei Türen nach 2. 1. 3
darf während des
Brandversuches der Mittelpfosten auf der dem Feuer abgekehrten Seite
nicht wärmer als 160° C werden.
Druckabschlüsse gemäß 5, 6 und 7 sind in folgender Reihenfolge zu
prüfen auf
1.Aushebbarkeit,
2.Gasdichtigkeit,
3.mechanische Widerstandsfähigkeit.
11.1Prüfung der Aushebbarkeit
Zur Prüfung der Aushebbarkeit ist der Druckabschluß mit seinen Bändern auf die Türkloben der Zarge zu hängen, die senkrecht aufgestellt sind. Durch mehrmaliges öffnen und Schließen der Tür sowie Ausheben der verschlossenen Tür von beiden Seiten ist festzustellen, ob die untersuchte Tür den Anforderungen gemäß 5.2. 1, 5. 2. 3 und 5. 2. 5 genügt.
11.2Prüfung der Gasdichtigkeit
Für die Prüfung der Gasdichtigkeit gilt 9. 2. Wird die mechanische Widerstandsfähigkeit eines Türblattes mit Hilfe einer Druckkammer nach 11.3. 1. 1 nachgewiesen, so erübrigt sich ein gesonderter Nachweis der Gasdichtigkeit.
11.3PrUfung der mechanischen Widerstands
fähigkeit
11.3. 1 Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß
Die Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Luftstoß soll in geeigneten Luftstoßkammern (Druckkammern) erfolgen. Bis auf weiteres sind Druckabschlüsse auf Widerstandsfähigkeit gegen statischen Druck zu prüfen. Bei diesen Prüfungen ist das Versuchsstück mit dem l,5fachen des Nenndruckes zu belasten, nachdem vorher mindestens zweimal der Nenndruck aufgebracht worden ist.
11.3.1.1 Versuchsanordnung
Die Widerstandsfähigkeit der Druckabschlüsse gegen statische
Belastung ist mit Hilfe einer Druckkammer nachzuweisen. Die
Druckkammer muß so konstruiert sein, daß ein regelbarer Wasserdruck
auf die Seite des Türblattes aufgebracht werden kann, die dem bei
der praktischen Verwendung auftretenden Luftstoß zugewandt ist. Das
Versuchsstück muß so eingesetzt werden können, daß es ebenso wie
beim Einbau in eine Zarge im Schutzbauwerk an seinen Bändern hängt
und mit seiner Gummidichtung gegen einen Rahmen der Druckkammer
schlägt. Die Lichtmaße des durch das Versuchsstück abgeschlossenen
offenen Rahmens der Druckkammer müssen dem
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Seite 25
zu prüfenden Abschluß entsprechen. Der Wasserdruck in der Kammer ist während des Druckversuches mit Hilfe eines geprüften Feinmeßmanometers zu messen.
11.3.1.2 Versuchsdurchführung
Das in die Druckkammer eingesetzte Versuchsstück ist wiederholt stufenweise zu belasten, wobei die Laststufen etwa ein Fünftel des nach 11.3. 1 geforderten Höchstdruckes (l,5facher Nenndruck) betragen sollen.
Zur Beobachtung der bleibenden Formänderungen des Türblattes ist mindestens beim ersten Lastspiel nach Erreichung von etwa zwei Drittel des Nenndruckes, beim zweiten Lastspiel nach überschreiten des Nenndruckes auf 0,5 kp/cm2 zu entlasten. Die Prüfung ist mindestens zweimal durchzuführen.
Bei jeder Laststufe sind die Formänderungen des Türblattes an mindestens drei Stellen mit Hilfe von Meßuhren (Ablesegenauigkeit Vioo mm) zu messen. Ferner ist die Zusammendrückung der Dichtung während der Druckprüfung zu ermitteln. Die elastischen und die bleibenden Formänderungen müssen erkennen lassen, daß unter-
halb des Nenndruckes die Fließgrenze des Materials an keiner Stelle überschritten ist. Die Verbindungen der einzelnen Elemente durch Schweißung, Schraubung oder Nietung müssen allen Beanspruchungen rißfrei standhalten.
11.3.2 Widerstandsfähigkeit gegen Rückprall
Zur Prüfung der Widerstandsfähigkeit von Türblatt, Bändern und Verschlüssen bei ejinem am Türblatt angreifenden Rückprall werden die für den Prall errechneten statischen Ersatzlasten gleichmäßig verteilt mit Hilfe von Druckmessern, Druckluft oder hydraulischen Pressen usw. aufgebracht. Bei den Prüfungen ist hiebei mit dem l,5fachen des Nenndruckes zu belasten, nachdem vorher mindestens zweimal der Nenndruck aufgebracht worden ist.
Die bleibenden Formänderungen dürfen die Handhabung der Türe nicht beeinträchtigen und ihre weitere Einsatzfähigkeit nicht einschränken.
Bei der Versuchsdurchführung ist eine stufenweise Belastung nicht erforderlich. Gasdichtigkeit ist bei dieser Beanspruchung nicht gefordert.
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Anlage 3
Technische Richtlinien
für Filtersand
Herausgegeben vom Bundesministerium fUr Bauten und Technik, Ausgabe
1976
(Die in Kursivschrift gedruckten Teile dieser Richtlinien erfahren eine Änderung im Sinne des § 9 Abs. 5 der Verordnung.)
2.2Festigkeitseigenschaften
Der Filtersand muß hart, hitzebeständig, tem-peraturwechselfest und beständig gegen in der Luft enthaltene aggressive Verunreinigungen sein, um die geforderte Filterleistung bei gleichbleibendem Durchflußwiderstand auch nach langer Zeit zu gewährleisten. Dazu ist der Filtersand auf Rüttelfestigkeit und Temperaturwechselfestigkeit zu untersuchen. Wenn über das Filtersandmaterial keine ausreichenden Erfahrungen bezüglich der Beständigkeit gegen aggressive Luftverunreinigungen vorliegen, so ist auch diese Eigenschaft zu überprüfen.
2.3Kornzusammensetzung
Die Filtersande sollen vorwiegend aus der Korngruppe 1/2 mm (Quadratlochweite) bestehen, deren zulässige Anteile an Unter- und Überkorn in DIN 4226 festgelegt sind. Von dieser Korngruppe ist die Sieblinie anzugeben. Der nach Abschnitt 2. 4 geforderte Durchflußwiderstand von 35 j^5 mm WS ist durch Zumischen geeigneter Sandmengen der Korngruppe 0/1 (Quadratlochweite) herzustellen. Auch von diesem Material ist eine Sieblinie anzugeben. Der gesamte Feinkornanteil unter 0,25 mm muß mit 5% konstant sein.
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2.6 Wärmespeichervermögen
Der Filtersand muß entsprechendes Wärmespeichervermögen besitzen, um der Außenluft eine Wärmemenge von rund 1500 kcal je Schutzplatz entziehen zu können (Rechenwert der Außenlufttemperatur 300° C über 6 Stunden).
2.8.2 Die Eigenüberwachung soll, entsprechend dem Produktionsfortschritt, in solchen Abständen erfolgen, daß die Einhaltung des gemäß Punkt 2. 4 vorgeschriebenen Durchflußwiderstandes bzw. der dafür notwendigen Sieblinie garantiert werden kann.
darf der Filtersand als "den Technischen Richtlinien für Filtersand entsprechend" bezeichnet in den Handel gebracht werden.
3.Vorfiltersand
3.1 Anwendung
Müssen an Stelle von Sandhauptfiltern Raum-
filter (ABC-Filter) angeordnet werden, so sind diesen Raumfiltern Sandvorfilter vorzuschalten. Die Sandvorfilter dienen als Wärme-, Grobstaub- und Feuchtigkeitspuffer sowie zum Schutz des Raumfilters im Schutzluftfall.
Zur Füllung von Sandvorfiltern können handelsübliche Brechsande der Korngruppe 3/7 (Rundlochprüfsiebung) oder 2/5 (Quadratlochprüfsiebung) verwendet werden.
3.3Festigkeitseigenschaften
Der Vorfiltersand soll hart, hitzebeständig, temperaturwechselfest und beständig gegen in der Luft enthaltene aggressive Verunreinigungen sein, um die geforderte Filterleistung bei gleichbleibendem Durchflußwiderstand auch nach langer Zeit zu gewährleisten. Liegen über das Vorfilter-Sandmaterial keine ausreichenden Erfahrungen vor, so sind die genannten Eigenschaften zu überprüfen.
3.4Durchflußwiderstand
Der Durchflußwiderstand eines Vorfiltersandes von 2 m Schichthöhe bei einer Quer-schnittsbelas-tung von 20 1 Luft/min je 100 cm2 soll etwa 20 mm WS betragen.
3.5Wärmespeichervermögen
Der Vorfiltersand muß entsprechendes Wärmespeichervermögen besitzen, um der Außenluft eine Wärmemenge von rund 1500 kcal je Schutzplatz entziehen zu können (Rechenwert der Außenlufttemperatur 300° C über 6 Stunden).
3.6Abscheideleistung
Die Abscheideleistung des Sandvorfilters soll etwa der Klasse C der Richtlinien zur Prüfung von Schwebstoffiltern (herausgegeben vom Staubforschungsinstitut des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. Bonn im Jahr 1963) entsprechen.
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DURCHFLUSSWIDERSTAND
LU
5
_JO
er
LÜ
cc
UJ
o
Q
Q25mm
BLEIÖEN
DER ANTEI MUSS MIT 51
_ DER KÖRNUNG
Vo K0NS"ANT
10- 5 10 1.5 2025 30 35 40
45
ANTEIL DER KÖRNUNG0,25/1 mm IN GEWICHTS-%
I I I II 1 I I
I
90 85 80 7570 65 60 55 50
ANTEIL DER KÖRNUNG1/2 IN GEWICHTS-%
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