Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976 geändert wird
LGBL_OB_19761229_83Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/1976 42. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1976, mit
der die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976 geändert wird
Auf Grund des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGB1. Nr. 6,
wird verordnet:
§ 1
Die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1976, LGB1. Nr. 29, wird
wie folgt geändert: 1. Die Ziffern 5 bis 24 des Tarif es haben zu
lauten:
Schilling
"5. Auszüge aus Flächenwidmungs- und
Bebauungsplänen (§§ 15 und 19
OberösterreichischesRaumord-
nungsgesetz, LGB1. Nr. 18/1972) a) für den ersten Plan oder Abzug
(Lichtpause) je Blatt ÖNORM A 6003
koloriert150,-
nicht koloriert . 100,-
Schilling
b) für; jeden weiteren Abzug je Blatt ÖNORM A 6003
koloriert100,-
nidjit koloriert50,-
6.Bauplatzbewilligung (§ 4 O. ö. Bau
ordnung, LGB1. Nr. 35/1976)
a)je Bauplatz bis 500 m2 . . . . 150,-
b)für: je angefangene weitere
100 m2 20 -
7.Bewilligung der Änderung von Bau
plätzen und bebauten Liegenschaf
ten (§ 7 Abs. 1 O. ö. Bauordnung) . 150,-
8.Gewährung von Ausnahmen vom
Verbot der Ableitung von Schmutz
wässern in Senkgruben (§ 35 Abs. 3
O. ö. Bauordnung)100,-
9.Gewährung von Ausnahmen von
der Anschlußpflicht an gemeindeei
gene Kanalisationsanlagen (§ 38
O. ö. Bauordnung)100,-
10.Baubewilligung für den Neu-, Zu-
oder Umbau sowie für die sonstige
Änderung oder Instandsetzung von
Gebäuden (§ 41 Abs. 1 lit. a und d
O. ö. Bauordnung)
für je angefangene 10 m2 jedes Ge
schosses (einschließlich Kellerge
schosse, ausgenommen Dachraum) .15,-
mindestens aber je Gebäude . . .200,-
11.Baubewilligung für den Zu-, Aus
oder Umbau sowie für die sonstige
Änderung oder Instandsetzung von
Dachräumen; Baubewilligung für
die Erneuerung des Dachstuhles
(§ 41 Abs. 1 lit. a und d O. ö. Bau
ordnung)
für je angefangene 10 m2 überbaute
Fläche 15,-
mindestens aber . 80,-
höchstens jedoch2.500,-
12.Baubewilligung für Geschäftspor
tale, soweit die Baubewilligung
nicht unter Tarifpost 10 fällt (§ 41
Abs. 1 lit. d O. ö. Bauordnung)
je angefangenen Laufmeter der
straßenseitigen Hausfront .... 15,-
mindestens aber100,-
13.Baubewilligung gemäß § 41 lit. b
oder c der O. ö. Bauordnung
für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für je 3 angefangene
HöhenfTieienJmeter bzw. Lanfmeter
des Baues15,-
mindestens aber80,-
höchstens jedoch2.500,-.
Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im
Einzelfall den höheren Betrag ergibt.
14.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1
lit. d der O. ö. Bauordnung, soweit Schilling
sie nicht unter Tarifpost 10 oder 12
fällt
für je angefangene 10 m2 überbaute
Fläche oder für je 3 angefangene
Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter
des Baues 15,-
mindestens aber 80,-
höchstens jedoch2.500,-.
Die Abgabe ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im
Einzelfall den höheren Betrag ergibt.
15.Bewilligung für den Abbruch von
Gebäuden oder Gebäudeteilen; Be
willigung für den Abbruch von son
stigen bewilligungspflichtigen Bau-
¦ ten (§ 41 Abs. 1 lit. e O. ö. Bauordnung)
a)für jedes Geschoß80,-
b)wenn keine Geschosse vorhan
den oder betroffen sind, für je
angefangene 10 m2 überbaute
Fläche oder für je angefangene
3 Höhen (Tiefen) meter bzw. Lauf
meter des Baues15,-•
mindestens aber80,-
höchstens jedoch1.500,-.
Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die
im Einzelfall den höheren Betrag ergibt.
16.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1
lit. f der O. ö. Bauordnung
a)je aufgestellte Maschine bzw.
anderen Gegenstand ....150,-
b)für jede Änderung des Verwen
dungszweckes 250,-
17.Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 1
lit. g oder h in der O. ö. Bauordnung
für je angefangene 10 Lauf meter
Einfriedung (lit. g) bzw. für je ange
fangene 10 m2 Grundfläche (lit. h) 15,-
höchstens jedoch1.500,-
18.Bewilligung der Verlängerung der
Frist für den Beginn der Bauausfüh
rung und für die Fertigstellung des
Bauvorhabens (§ 51 Abs. 3 und 4
O. ö. Bauordnung)100,-
vom bewilligten Bauvorhaben,
wenn durch die Abweichung Bedin
gungen oder Auflagen des Baube
willigungsbescheides berührt wer
den (§ 53 Abs. 2 lit. b O. ö. Bauord
nung)
150,-
44
je Plan 30r
je Seite der sonstigen Unterlagen . 15,-
Schilling
Die Abgabe beträgt ein Drittel dieses Ausmaßes, wenn die Richtigkeit
von einem befugten Ziviltechniker bestätigt ist.
(Anbringung des Bewilligungsver
merkes) von zusätzlichen Ausferti
gungen des Bauplanes (§ 49 Abs. 6
O. ö. Bauordnung)
je Bauplanausfertigung
80,-
22.Benützungsbewilligung (§ 57 O. ö.
Bauordnung): ein Drittel der anläß
lich der Erteilung der Baubewilli
gung berechneten Abgabe, minde
stens jedoch
a)bei Baubewilligungen nach Ta
rifpost 10100-
b)bei anderen Baubewilligungen . 80,-
23.Gewährung von Ausnahmen oder
Erleichterungen (Stundungen) von
der Verpflichtung zur Errichtung
von Stellplätzen (§ 30 Abs. 5
O. ö. Bauordnung)
je Stellplatz 50-
höchstens jedoch2.500,-
24.Bewilligung für die Errichtung oder
wesentliche Änderung von Aufzü
gen (§ 3 O. ö. Aufzugsgesetz,
LGB1. Nr. 10/1956, zuletzt geändert
durch Gesetz LGB1. Nr. 2/1970); Be
nützungsbewilligung für Aufzüge
(§ 6 Abs. 1 O. ö. Aufzugsgesetz);
Bewilligung für die Wiederbenüt
zung gesperrter Aufzüge (§ 10
Abs. 4 O. ö. Aufzugsgesetz) . . . 100,-"
Schilling
50 -
"42 a. Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen (§ 53 Abs. 1 Z.
2 Gewerbeordnung 1973) . . . 42 b. Vergabe eines Marktplatzes,
sofern diese nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (§ 330
Abs. 1 Gewerbeordnung 1973) .
50,-"
§ 2
(1)Diese Verordnung tritt - unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 2 - am 1. Jänner 1977 in
Kraft.
(2)Soweit am 1. Jänner 1977 anhängige indivi
duelle Verwaltungsverfahxen gemäß § 69 Abs. 1 der
O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 35/1976, nach den bis
her geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen
sind, sind in diesen Verfahren die Ziffern 6 bis 24 des Tarifes in der bisherigen Fassung anzuwenden.
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