Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Reinhaltung der Luft (O.ö. Luftreinhalteverordnung)
LGBL_OB_19761229_78Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Reinhaltung der Luft (O.ö. Luftreinhalteverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/1976 41. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1)Luftverunreinigungen sind Veränderungen der
natürlichen Zusammensetzung der freien Luft durch
luftfremde Stoffe, wie Rauch, Ruß, Staub und andere
Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe; zu
den Dämpfen gehört auch Wasserdampf.
(2)Emissionen sind die von einer Anlage (Abs. 4)
ausgehenden oder durch eine Tätigkeit verursachten
Luftverunreinigungen im Bereich ihrer Entstehung.
(3)Immissionen sind Luftverunreinigungen, die
außerhalb des Bereiches ihrer Entstehung wahr
nehmbar oder meßbar sind.
(4)Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
a)Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder
Tätigkeiten durchgeführt werden, die Luftverun
reinigungen verursachen können oder von denen
sonst Luftverunreinigungen ausgehen,
b)Gebäude und sonstige ortsfeste Einrichtungen
und
c)Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige nicht
ortsfeste technische Einrichtungen.
§ 2 Messungen
(1) Messungen zur Feststellung von Art und Ausmaß von
Luftverunreinigungen sind so durchzuführen, daß
a) die Meßergebnisse von Messungen, die von verschiedenen
Meßstellen oder zu verschiedenen
Zeiten oder unter verschiedenen Umweltbedingungen (wie
atmosphärischer oder klimatischer Art) durchgeführt werden,
zweckmäßig und auf einfache Weise miteinander vergleichbar sind,
b)aus den Meßergebnissen Kenngrößen abgeleitet
werden können, die für eine Beurteilung der
Luftverunreinigungen geeignet sind,
c)aus den Meßergebnissen nach Möglichkeit Rück
schlüsse auf die Ursachen der Luftverunreinigun
gen sowie auf den Ort, die Art und das Ausmaß
der die Luftverunreinigungen verursachenden
Emissionen gezogen werden können.
(2)Zur technischen Durchführung von Messungen
sind Meßgeräte und Meßanordnungen zu verwen
den, die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft
und Technik entsprechend genaue Ergebnisse erwar
ten lassen und eine möglichst rasche und einfache
Auswertung gewährleisten.
(3)Die Dauer der Messungen ist so festzusetzen,
daß die Art und das Ausmaß der Luftverunreinigun
gen einwandfrei festgestellt werden können. Bei der
Messung von länger andauernden Immissionen hat
der Meßzeitraum in der Regel ein Jahr zu betragen.
Er darf nur verkürzt werden, wenn das Ausmaß der
Immissionen auch bei kürzerer Meßdauer einwand
frei beurteilt werden kann oder wenn das Ausmaß
der Immissionen an einem bestimmten Ort zu einer
bestimmten Zeit oder während eines bestimmten
Zeitraumes festgestellt werden soll.
(4)Sofern im Einzelfall nicht andere Meßangaben
erforderlich sind, sind die Ergebnisse der Messun
gen
a)des Staubniederschlages in Jahres- und Monats
mittelwerten (JMW und MMW),
b)der Massenkonzentration von Stäuben mit einer
Partikelgröße unter 10 \i in Tagesmittelwerten
(TMW) und
c)der Massen- und Volumenkonzentration von
Gasen in Tages- und Halbstundenmittelwerten
(TMW und HMW)
anzugeben.
Seite 332
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 41.
Stüdc, Nr. 76 u. 79
§ 3 Immissionen und Emissionen
(1)Für Luftverunreinigungen durch Schwefeldi
oxid, Staub und Kohlenmonoxid werden die in der
Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Immis
sionsgrenzwerte festgelegt.
(2)Wird bei Messungen gemäß § 2 eine Über
schreitung der in der Anlage 1 enthaltenen Immis
sionsgrenzwerte festgestellt, so ist dies unverzüg
lich den betroffenen Gemeinden bekanntzugeben
und es sind im Rahmen der Messungen, wenn dies
aber nicht möglich ist, durch die gemäß § 6 des
O. ö. Luftreinhaltegesetzes zuständige Behörde nach
Möglichkeit die Ursachen der Luftverunreinigung
sowie der Ort, die Art und das Ausmaß der die Luft
verunreinigung verursachenden Emissionen zu er
mitteln.
(3)Ergibt die Ermittlung (Abs. 2), daß die die Luft
verunreinigung verursachenden Emissionen unter
die Bestimmungen des O. ö. Luftreinhaltegesetzes
fallen, so hat die gemäß § 6 dieses Gesetzes zustän
dige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Be
hebung der festgestellten Mängel zu treffen.
(4)Ergibt die Ermittlung (Abs. 2), daß die die Luft
verunreinigung verursachenden Emissionen nicht
unter die Bestimmungen des O. ö. Luftreinhaltege
setzes fallen, so hat die ermittelnde Behörde (Dienst
stelle) die Meßergebnisse den nach der Art bzw.
Ursache der Luftverunreinigung jeweils in Betracht
kommenden Behörden bekanntzugeben, die nach
anderen gesetzlichen Vorschriften für Maßnahmen
zur Reinhaltung der freien Luft zuständig sind.
(5)Ergibt die Ermittlung (Abs. 2), daß die die Luft
verunreinigung verursachenden Emissionen teil
weise unter die Bestimmungen des O. ö. Luftreinhal
tegesetzes fallen, so hat die gemäß § 6 dieses Ge
setzes zuständige Behörde Verbindung mit den nach
anderen gesetzlichen Vorschriften für Maßnahmen
zur Reinhaltung der freien Luft zuständigen Behör
den aufzunehmen und ihr weiteres der Luftreinhal
tung dienendes Vorgehen mit dem Vorgehen dieser
Behörden zu koordinieren.
(e) Die in den Abs. 2 bis 5 festgelegte Vorgangsweise bei Feststellung einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gilt sinngemäß auch bei der Feststellung von den Grundsätzen des § 2 des O. ö. Luftreinhaltegesetzes widersprechenden Immissionen, für die keine Immissionsgrenzwerte festgelegt sind, sowie bei der Feststellung von den Grundsätzen des § 2 des O. ö.
Luftreinhaltegesetzes widersprechenden Emissionen.
§ 4 Weitere Luftreinhaltemaßnahmen
(1) Die Emissionen aus Feuerstätten sind in der
Regel über Rauch-(Abgas-) fange abzuleiten. Bei der Festlegung der Höhe der Rauch-(Abgas-)fänge ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein ungestörter Abtransport der Emissionen mit der freien Luftströmung ermöglicht wird und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gewährleistet ist.
(2)Die Rauchfahne aus Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe muß heller sein als der Grauwert 2 der
Grauwertskala (Ringelmann-Skala) in der Anlage 2.
Abweichend davon darf die Rauchfahne beim An
heizen vorübergehend den Grauwert 3 dieser Skala
erreichen.
(3)Die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen,
Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen von Stof
fen, welche üble Gerüche oder sonstige Luftverun
reinigungen im erheblichen Ausmaß verursachen,
ist im Freien auf Plätzen, die hiefür nicht nach be
sonderen gesetzlichen Vorschriften behördlich ge
nehmigt sind, verboten.
(4)Das Abbrennen größerer Flächen und das Ver
brennen von Stoffen, die bei der Verbrennung eine
besondere Rauch-, Ruß-, Gas- oder Geruchsbelästi
gung verursachen, wie insbesondere das Verbren
nen von Textilien, Leder, Kunststoffen, Gummi,
Chemikalien, Teer, Dachpappe oder Autoreifen, ist
im Freien verboten.
(5)Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 3
und 4 sind Angelegenheiten, auf die die Vorschrif
ten des O. ö. Luftreinhaltegesetzes nicht anzuwen
den sind, Maßnahmen, die in Vollziehung besonde
rer Gesetze von einer Behörde angeordnet werden,
Maßnahmen zur Abwehr von größeren Schäden in
Notstands- und Katastrophenfällen, Maßnahmen im
Rahmen der Ausbildung für Zwecke der Brandbe
kämpfung und Maßnahmen im Rahmen der her
kömmlichen ortsüblichen land- und forstwirtschaft
lichen Produktion.
(6)Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4 hat die gemäß § 6 des O. ö. Luft
reinhaltegesetzes zuständige Behörde im Einzelfall
zuzulassen, wenn auf Grund besonderer örtlicher
Verhältnisse (wie isolierte Lage oder Lage im In
dustriegebiet) eine Verletzung der Grundsätze des
§ 2 des O. ö. Luftreinhaltegesetzes nicht zu befürch
ten ist.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im
Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Immissionsgrenzwerte A) Schwefeldioxid und Staub
mg SCte/m3mg Staub/m3
April-Novem-
Oktoberber-
März
Zone I TMW0,070,10TMW 0,12
HMW0,070,15darf höchstens
an sieben Tagen
pro Jahr, die je-
doch nicht auf-
einander folgen
sollen, über-
schritten werden
Zone II TMW0,20TMW 0,20
HMW0,20
darf nurdreimal
pro Tagüber-
schrittenwerden1
Die Zone I umfaßt Gebiete, welche einen besonderen Schutz genießen, wie Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Kurgebiete und Gebiete, die im Flächenwidmungsplan für Erholungszwecke gewidmet sind.
Die Zone II umfaßt das übrige Gebiet.
In besonders belasteten Gebieten der Zone II wird ein Tages- und Halbstundenmittelwert der S02-Kon-zentration von 0,30 mg SCte/m3 Luft, ein Tagesmittelwert von 0,30 mg Staub/m3 Luft sowie ein täglich dreimaliges überschreiten des Halbstundenmittel-wertes von 0,30 mg SCte/m3 Luft geduldet. Es ist jedoch durch geeignete Maßnahmen und ständiges nachhaltiges Bemühen aller Beteiligten anzustreben, daß die normalen Höchstgrenzwerte der Zone II innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, der 5 Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht überschreiten soll, schrittweise erreicht bzw. unterschritten werden.
Besonders belastete Gebiete sind solche, in denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung die für die Zone II festgelegten Immissionsgrenzwerte nachweisbar überschritten werden.
B) Kohlenmonoxid
Der Achtstundenmittelwert, gebildet auf der Basis von halbstündigen Mittelwerten, darf 9 ppm nicht überschreiten.
Der Einstundenmittelwert, als Mittelwert zweier aufeinanderfolgender Halbstundenmittelwerte, darf 34 ppm nicht überschreiten. Die Auswertung hat unter Verwendung eines Achtstundengleitfensters zu erfolgen, wobei die Schrittfolge eine Stunde betragen soll. Grauwertskala (Ringelmann-Skala)
Die Grauwertskala enthält in vier von 6 Feldern Grauwerte zwischen weiß und schwarz; der Anteil der schwarzen Färbung (Grauwert) beträgt im Feld 1 20 v. H., im Feld 2 40 v. H.r im Feld 3 60 v. H. und im Feld 4 80 v. H.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.