Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Zell erlassen wird
LGBL_OB_19761216_70Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Zell erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.12.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/1976 37. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 15. November 1976,
mit der eine Kurordnung für den Kurort Bad Zeil
erlassen wird
Auf Grund des § 24 des O. ö. Heilvorkommen-und Kurortegesetzes, LGB1. Nr. 47/1961, in der Fassung LGB1. Nr. 39/1965 und LGB1. Nr. 9/1969 wird in der Anlage eine Kurordnung für den Kurort Bad Zeil erlassen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o. ö. Landesregierung:
Schützenberger
Landesrat
Anlage
KURORDNUNG für den Kurort Bad Zeil
Allgemeine Bestimmungen
Kurort, Name
§ 1
Bad Zeil ist gemäß Anerkennungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Juli 1976, SanRL-2693/4-1976-St, Kurort im Sinne des Gesetzes.
Kurbezirk
§ 2
Der Kurbezirk umfaßt das Gebiet der Marktgemeinde Bad Zeil. II Kurfonds
Allgemeines
§ 3
(t) Der Kurfonds führt die Bezeichnung "Kurfonds Bad Zeil".
(2)Der Kurfonds und seine Organe sind zur Füh
rung des Wappens der Marktgemeinde Bad Zeil be
rechtigt (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes).
(3)Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlich
keit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze
berechtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu er
werben und darüber zu verfügen, Dienstverträge
abzuschließen, seinen Haushalt selbständig zu füh
ren und wirtschaftliche Unternehmungen zu betrei
ben, die den allgemeinen Interessen des Kurortes
und den auf den Kur- und Fremdenverkehrsbetrieb
gerichteten besonderen Interessen im Kurort dienen
(§ 20 Abs. 1 des Gesetzes).
Mittel des Kurfonds
§ 4 Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
a)die Eingänge aus der Kurtaxe;
b)die Einnahmen, die dem Kurfonds auf Grund
des Fremdenverkehrsgesetzes zufließen;
c)sonstige Zuwendungen und Einnahmen
(§ 20 Abs. 3 des Gesetzes).
Kurkommission
§ 5
(1)Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommis
sion (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Soweit es sich nicht um Aufgaben der Markt
gemeinde Bad Zeil oder um Aufgaben anderer Be
hörden handelt, hat die Kurkommission im Kurort
alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen.
Darunter fällt insbesondere:
a)die Interessen an der Erhaltung, Weiterentwick
lung und Ausgestaltung des Kurortes und des
Kurbetriebes wahrzunehmen;
b)wissenschaftliche Forschungsarbeiten über die
Heilwerte der Kurmittel und die damit zusam
menhängenden medizinischen, naturwissenschaft
lichen und balneologischen Fragen anzuregen
und zu fördern sowie die publizistische Auswer
tung der Forschungsergebnisse zu fördern;
c)die öffentlichen Kuranlagen und die überwie
gend dem Wohle der Kurgäste gewidmeten Ein
richtungen zu erhalten, zu vermehren und aus
zugestalten und die Erhaltung, Vermehrung und
Ausgestaltung dieser Anlagen und Einrichtun-
"in
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 37.
Stück, Nr. 68, 69, 70 u. 71
Seite 315
gen, soweit diese von einem Dritten betrieben werden, zu fördern;
d)die Förderung des kulturellen, geselligen und
sportlichen Lebens im Kurort;
e)Gutachten und Vorschläge an die Behörden in
allen Angelegenheiten, die den Kurort und den
Kurbetrieb betreffen, zu erstatten;
f)auf eine entsprechende Unterbringung und Ver
pflegung der Kurgäste durch außerbehördliche
Maßnahmen Einfluß zu nehmen;
g)die Verkehrsverhältnisse sowie die Rauch-,
Staub- und Lärmentwicklung im Auge zu behal
ten; soweit eigene Mittel und Befugnisse aus
reichen, diesbezüglich für Verbesserungen zu
sorgen und im übrigen Verbesserungsvorschlä
ge den zuständigen Stellen vorzutragen;
(3) Die Kurkommission hat die Kursaison nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festzusetzen.
Zusammensetzung der Kurkommission
§ 6
(1) Die Kurkommission setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, und zwar aus
ser ist von den Dienstnehmern der örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen namhaft zu machen.
(2)Für jedes Mitglied der Kurkommission ist für
den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu ent
senden (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes).
(3)Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Er satzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein an
deres ersetzen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes).
Funktionsperiode der Kurkommission
§ 7
Die Funktionsperiode der Kurkommission ist gleich der Funktionsperiode des Gemeinderates von Bad Zeil.
Konstituierung
§ 8
Die Kurkommission wird zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen, deren Vertreter bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt (§ 22 Abs. 9 des Gesetzes).
Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer, Finanzreferent
§ 9
(1)Vorsitzender der Kurkommission ist der Ob
mann. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch
den Obmannstellvertreter vertreten. Obmann und
Obmannstellvertreter sind von der Kurkommission
aus ihrer Mitte zu wählen. Gewählt ist, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (§ 23
Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit
relativer Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer
zu wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die
laufende Gebarung und die Jahresrechnungen nach
ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen
Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen schriftli
chen Bericht zu erstatten (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes).
(3)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mit
relativer Stimmenmehrheit einen Finanzreferenten
zu wählen, dem die Durchführung der Haushalts
und Vermögensverwaltung des Kurfonds einschließ
lich der Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und
allfälliger Nachträge sowie die Erstellung der Jah
resrechnung obliegt.
(4)Die Funktionsdauer des Obmannes, der Rech
nungsprüfer und des Finanzreferenten ist gleich der
Funktionsdauer der Kurkommission. Der Obmann,
die Rechnungsprüfer und der Finanzreferent haben
jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Obman
nes bzw. der Rechnungsprüfer und des Finanzrefe
renten weiterzuführen (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes).
Sitzungen
§ 10
(i) Die Kurkommission ist nach Bedarf, in jedem Halbjahr aber
mindestens einmal, zu Sitzungen einzuberufen.
Seite 316
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 37.
Stück, Nr. 68, 69, 70 u. 71
(ä) Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie den Mitgliedern der Kurkommission wenigstens drei Tage, in besonders dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung nachweislich zugestellt wird.
(3)Der Vorsitzende muß die Kurkommission un
verzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei
Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des be
gehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens
einem Drittel der Mitglieder oder von der Auf
sichtsbehörde schriftlich verlangt wird.
(4)Jedes Mitglied der Kurkommission ist berech
tigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vor
sitzenden zu richten. Anträge müssen spätestens
am Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden über
mittelt werden. Rechtzeitig eingebrachte Anträge
sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Anfragen
sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächstfol
genden Sitzung zu beantworten.
(5)Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht
öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öf
fentlichkeit im einzelnen Fall beschließt.
(e) Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ist berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen (§ 21 Abs. 5 des Gesetzes).
Befangenheit
§ 11
(1)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommis
sion dürfen, außer dem Fall der Auskunftsertei
lung, der Beratung und Beschlußfassung
a)in Sachen, an denen sie selbst, der andere Ehe
teil, ein Verwandter oder Verschwägerter in
auf- oder absteigender Linie, ein Geschwister
kind oder eine Person, die noch näher verwandt
oder im gleichen Grade verschwägert ist, betei
ligt sind,
b)in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl
oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflege
befohlenen,
c)in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigter ei
ner Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,
oder
d)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen,
nicht beigezogen werden.
(2)Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser
Bestimmungen gefaßt wurden, sind ungültig.
(3)Wenn die Kurkommission wegen Befangenheit
von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) keinen gültigen
Beschluß fassen kann, ist der Verhandlungsgegen
stand in einer neuen Sitzung, zu der im erforder
lichen Umfang Ersatzmitglieder einzuberufen sind,
zu behandeln.
Leitung der Sitzung
§ 12
(1)Den Vorsitz führt der Obmann.
(2)Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sit
zungen, leitet die Verhandlungen und zieht den Sit
zungen nach Bedarf Sachverständige mit beratender
Stimme bei; er hat für Ruhe und Ordnung während
der Sitzung zu sorgen.
(3)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommis
sion, die die Sitzung stören oder sich ungeziemend
verhalten oder vom Gegenstand der Verhandlung
abweichen, kann der Vorsitzende "zur Ordnung"
bzw. "zur Sache" rufen und ihnen nach fruchtloser
Ermahnung für die Dauer der Sitzung das Wort ent
ziehen.
(4)Ist die Sitzung öffentlich, kann der Vorsitzen
de Zuhörer, die die Ruhe und Ordnung stören, nach
vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungsraum wei
sen.
(5)Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende die
Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen.
Beschlußfähigkeit und Abstimmung
§ 13
(1)Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn
die Sitzung ordnungsgemäß (§10 Abs. 2 und 3) ein
berufen wurde und mehr als die Hälfte der Mit
glieder (Ersatzmitglieder) bei der Beschlußfassung
anwesend ist.
(2)Die Beschlüsse der Kurkommission werden
mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsit
zende stimmt mit. Er gibt seine Stimme als letzter
ab. Bei Stimmengeichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden (§ 22 Abs. 8 des Gesetzes).
(3)Zu einem Beschluß der Kurkommission in den
nachstehend angeführten Angelegenheiten ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit
glieder (Ersatzmitglieder) und eine Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich:
Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes (Wirtschafts
plan) und allfälliger Nachträge; Genehmigung der
Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrech
nung); Errichtung und Auflassung einer Geschäfts
stelle; der Erwerb, die Veräußerung und die Ver
pfändung von Liegenschaften; die Aufnahme von
Darlehen; das Eingehen nachhältiger länger dauern
der Verpflichtungen; die Anstellung, Kündigung und
Entlassung des Personals der Geschäftsstelle; be
soldungsrechtliche Entscheidungen bezüglich des
Personals der Geschäftsstelle.
(4)Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch
Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen.
Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mit
glieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission ist
mit Stimmzetteln abzustimmen.
Niederschrift
§ 14 (1) über jede Sitzung der Kurkommission ist eine
-¦:]¦--
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1976, 37.
Stück, Nr. 68, 69, 70 u. 71
Seite 317
Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu enthalten hat:
a)den Sitzungstag sowie Beginn und Ende der Sit
zung;
b)die erforderlichen Feststellungen über die Ein
berufung der Sitzung (§ 10 Abs. 2 und 3) und
die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatz
mitglieder) |
c)die Tagesordnung;
d)die in der Sitzung gestellten Anträge und ge
faßten Beschlüsse einschließlich des Abstim
mungsergebnisses.
(2)Die Niederschrift ist in der Kurverwaltung bis
zur nächsten Sitzung der Kurkommission zur Ein
sicht durch die Mitglieder der Kurkommission auf
zulegen, über Berichtigungsanträge entscheidet der
Vorsitzende nach Anhörung des Schriftführers. Wer
den Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt die
Niederschrift als genehmigt. Sie ist vom Vorsitzen
den und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(3)Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung
aufzubewahren.
Geschäftsordnung
§ 15
(t) Die Geschäftsführung der Kurkommission ist durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln. Diese Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Kurordnung binnen sechs Monaten nach deren Inkrafttreten zu beschließen.
(2) Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Entschädigung
§ 16
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission, denen Aufgaben der Geschäftsführung übertragen sind, kann überdies eine ihrem Arbeitsaufwand angemessene Entschädigung gewährt werden. Erscheint eine laufende Entschädigung nicht angemessen, so können auch besondere Arbeitsleistungen fallweise angemessen honoriert werden (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes). Vertretung des Kurfonds nach außen
§ 17
Der Kurfonds wird nach außen durch den Obmann der Kurkommission vertreten. Durch Beschluß der Kurkommission wird bestimmt, inwieweit der Obmann andere Mitglieder der Kurkommission oder Bedienstete des Kurfonds zur Unterfertigung von Geschäftsstücken - ausgenommen Verpflichtungserklärungen nach § 19 - ermächtigen kann.
Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission
§ 18
(1)Der Obmann der Kurkommission hat die gül
tig gefaßten Beschlüsse der Kurkommission erfor
derlichenfalls unter Einholung der behördlichen Ge
nehmigungen durchzuführen.
(2)Die Durchführung eines Beschlusses ist vor
läufig auszusetzen, wenn angenommen werden muß,
daß der Beschluß den Wirkungskreis der Kurkom
mission überschreitet oder gegen Gesetze verstößt.
Solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes vor
zulegen.
Verpflichtungserklärungen
§ 19
Urkunden über Verbindlichkeiten der im § 13 Abs. 3 angeführten Art sind vom Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Kurkommission zu unterzeichnen.
Haushaltsführung des Kurfonds
§ 20
(1)Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds
gelten die Bestimmungen der §§ 68, 69, 73 bis 82, 84 bis 93, des § 99 Abs. 2 und des § 105 der Ober österreichischen Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 34/1973, sinngemäß.
(2)Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des
ordentlichen Voranschlages des Kurfonds kann der
Kurfonds Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus
den Einnahmen des ordentlichen Voranschlages bin
nen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein
Sechstel der Einnahmenerwartungen nicht über
schreiten. Für im ordentlichen Voranschlag des Kur
fonds vorgesehene Ausgaben, die im Interesse einer
zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben der
Kurkommission vor Beginn der Kursaison getätigt
werden müssen, kann mit Zustimmung der Auf
sichtsbehörde ein Kassenkredit bis insgesamt vier
Sechstel der Einnahmenerwartungen aufgenommen
werden.
(3)Für Kassenkredite finden die Bestimmungen
des gemäß Abs. 1 sinngemäß geltenden § 84 der
Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Ober
österreichischen Gemeindeordnung 1965,
LGB1. Nr. 34/1973, keine Anwendung.
Kurverwaltung
§ 21
(1)Als Geschäftsstelle des Kurfonds ist die Kur
verwaltung eingerichtet.
(2)Der Leiter der Kurverwaltung wird durch die
Kurkommission bestellt. Er führt den Funktionstitel
Geschäftsführer.
(3)Der Geschäftsführer sowie die übrigen Dienst-
nehmer stehen zum Kurfonds in einem privatrecht
lichen Dienstverhältnis, über jedes Dienstverhältnis
ist ein schriftlicher Vertrag zu errichten.
(4)Der als Bestandteil des Voranschlages geneh
migte Dienstpostenplan bildet die Grundlage für die
Aufnahme von ständigen Bediensteten des Kurfonds
und für die Umwandlung von Dienstverhältnissen
auf Zeit in solche auf unbestimmte Zeit.
(5)Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Bedien
steten des Kurfonds ist der Geschäftsführer. Er
selbst untersteht der Kurkommission.
Aufsicht
§ 22
(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission un
tersteht nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 4 des
Gesetzes der Aufsicht der Landesregierung bzw. der
Bezirkshauptmannschaft Freistadt.
(2)Der Obmann der Kurkommission ist verpflich
tet, die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung der Kur
kommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde hat
beratende Stimme.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.