Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Jeging
LGBL_OB_19761209_66Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde JegingGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.12.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1976 36. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 8. November 1976
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Jeging
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 39/1969, LGB1. Nr. 34/1973 und LGB1. Nr. 47/1975 mit Beschluß vom 8. November 1976 der Gemeinde Jeging, politischer Bezirk Braunau am Inn, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Jeging: Ein von Gold und Blau geteilter Schrägrechtsbalken, belegt mit drei oben roten, unten goldenen, sechsblättrigen Rosen; oben Blau, unten Gold.
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