Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Stellplätze für Kraftfahrzeuge (O.ö. Stellplatzverordnung - O.ö. StV.)
LGBL_OB_19761209_64Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Stellplätze für Kraftfahrzeuge (O.ö. Stellplatzverordnung - O.ö. StV.)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.12.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1976 36. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 15. November 1976 betreffend Stellplätze für Kraftfahrzeuge (O. ö. Stellplatzverordnung - O. ö. StV.)
Auf Grund der §§ 24, 30, 59 und 62 der O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 35/1976, wird verordnet:
Anzahl der Stellplätze; Ausnahmen und Erleichterungen
§ 1 Anzahl der Stellplätze
(1)Die erforderliche Anzahl der Stellplätze ist
nach dem Verwendungszweck der verschiedenen
Bauten und dem daraus resultierenden voraussicht
lichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde fest
zulegen.
(2)Für Bauten der nachstehenden Art ist die An
zahl der Stellplätze nach folgenden Bezugsgrößen
je Stellplatz festzulegen:
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(3)Soweit auf Grund der Art oder Verwendung
des Baues eine Festlegung nach Abs. 2 nicht in Be
tracht kommt, ist die Anzahl der Stellplätze nach
der voraussichtlichen Anzahl der Besucher oder Be
nutzer, die mit Kraftfahrzeugen anfahren, nach der
öffnungs- bzw. Betriebszeit des Baues sowie nach
der voraussichtlichen täglichen Aufenthalts- bzw.
Parkdauer zu ermitteln.
(4)Bei der Ermittlung der Nutzfläche gemäß
Abs. 2 sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge,
Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für
das Personal und dergleichen Räume außer Betracht
zu lassen. Für das Personal bestimmte Wohn- bzw.
Schlafräume sind jedoch auf die Nutzfläche anzu
rechnen.
(5)Auf den beschränkten Bedarf an Stellplätzen
in Fußgeherzonen ist bei der Festlegung der erfor
derlichen Anzahl der Stellplätze Bedacht zu nehmen.
(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im überwiegend bebauten Gebiet sind
im Einzelfall Ausnahmen zu gewähren, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Umbauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und daher unwirtschaftlich wäre.
(2)Von der Verpflichtung zur Errichtung von
Stellplätzen im überwiegend bebauten Gebiet sind
im Einzelfall Erleichterungen zu gewähren, soweit
diese Verpflichtung aus den im Abs. 1 erwähnten
Gründen nicht zur Gänze erfüllt werden kann.
(3)Außerhalb des überwiegend bebauten Gebie
tes ist im Hinblick auf eine besondere örtliche Lage
und die ausreichende Möglichkeit einer den öffent
lichen Verkehr nicht behindernden anderweitigen
Abstellung von Kraftfahrzeugen die Erfüllung der
Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen ganz
oder teilweise zu stunden, wenn die spätere Errich
tung der Stellplätze möglich und rechtlich gesichert
ist. Die Stundung darf nur widerrufen werden, wenn
die Voraussetzungen, die für ihre Gewährung maß
geblich waren, weggefallen sind und die Errichtung
der Stellplätze erforderlich wird.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1)Garagen gelten als unterirdische Garagen,
wenn der Fußboden im Mittel tiefer als 1,30 m un
ter dem angrenzenden nicht bebauten Gelände liegt,
Ausgenommen sind Garagen in Hanglage, wenn sich
der Fußboden an der Einfahrtsseite mindestens in
Höhe der angrenzenden Geländeoberfläche befindet,
(2)Garagen gelten als offene Garagen, wenn sie
an mindestens zwei Seiten unmittelbar ins Freie
führende, unverschließbare Öffnungen in einei
Größe von insgesamt mindestens einem Drittel dei
Gesamtfläche der Umfassungswände aufweisen unc
eine ständige Querlüftung erfolgt.
(s) Die Nutzfläche eines Stellplatzes ist die Sum me seiner Abstell- und Verkehrsflächen, ausgenom men Zu- und Abfahrten gemäß § 5 Abs. 1. Es gelter Stellplätze mit einer Nutzfläche
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§ 4
Anzahl der Garagengeschosse
Gebäude dürfen nicht mehr als 8 oberirdische und höchstens 3 unterirdische Garagengeschosse erhalten. Der Fußboden des untersten Garagengeschosses darf in keinem Fall tiefer als 10 m unter dem angrenzenden nicht bebauten Gelände liegen.
§ 5 Zu- und Abfahrten
(1)Zu- und Abfahrten zwischen Verkehrsflächen
und Stellplätzen sind so anzulegen, daß der Verkehr
gut zu übersehen ist und so wenig wie möglich be
einträchtigt wird. Die Benützung von Ausgängen,
Flucht- und Rettungswegen sowie von Kinderspiel
plätzen und Erholungsflächen darf nicht behindert
oder gefährdet werden. Zu- und Abfahrten müssen
für den Einsatz der Feuerwehr zugänglich sein.
(2)Vor Garagentoren, Schranken und anderen die
Zufahrt zu Stellplätzen nur zeitweilig freigebenden
Einrichtungen sowie vor mechanischen Förderanla
gen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum von minde
stens 5 m vorzusehen. Ausnahmen hievon können
zugelassen werden, wenn auf Grund der örtlichen
Verhältnisse mit einer wesentlichen Beeinträchti
gung des Verkehrs nicht zu rechnen ist.
(3)Die Fahrbahnbreite der Zu- und Abfahrten
muß bei Benützung durch Kraftfahrzeuge bis zu ei
nem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mindestens
2,50 m und bei Benützung durch Kraftfahrzeuge mit
einem höheren zulässigen Gesamtgewicht minde
stens 3,50 m betragen. Vor Einrichtungen zur Be
tätigung von Zu- und Abfahrtssperren sind schmä
lere Fahrbahnen zulässig. Breitere Fahrbahnen müs
sen insbesondere in Kurven angelegt werden, so
weit dies die Verkehrssicherheit erfordert.
(4)Zu- und Abfahrten sind den zu erwartenden
Verkehrsbelastungen entsprechend zu befestigen
und, wenn dies zur Vermeidung schädlicher Um
welteinwirkungen geboten ist, mit einem staubfrei
en Belag zu versehen.
(5)Großanlagen müssen getrennte Fahrbahnen für
Zu- und Abfahrten aufweisen. Führen Zu- und Ab
fahrten von Großanlagen an Einfriedungen, Wän
den oder Mauern entlang, so sind an diesen Stellen
Schutzborde anzubringen. Wenn nicht für den Fuß
gängerverkehr eigene Verkehrswege vorhanden
sind, ist neben der Fahrbahn der Zu- und Abfahrten
von Großanlagen mindestens ein wenigstens 0,80 m
breiter erhöhter Gehsteig anzulegen.
§ 6 Rampen
(1)Die Neigung der Zu- und Abfahrten sowie der
zu den Stellplätzen gehörenden Verkehrsflächen
(Rampen) darf 15 v. H. nicht überschreiten. Bei Nei
gungsbrüchen sind die erforderlichen Ausrundungen
vorzusehen.
(2)Zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und
Rampen mit mehr als 5 v. H. Neigung ist eine
waagrechte oder höchstens bis zu 3 v. H. geneigte
Fläche von mindestens 5 m Länge herzustellen.
(3)Rampen müssen eine griffige Oberfläche auf
weisen; sie sind so herzustellen und zu warten, daß
sie in der Regel bei allen Witterungsverhältnissen
sicher befahren werden können.
(4)Rampen müssen im Krümmungsbereich eine
Querneigung von mindestens 3 v. H. aufweisen. Der
Krümmungsradius des inneren Fahrbahnrandes muß
mindestens 5 m betragen.
(5)Rampenteile, bei denen Absturzgefahr besteht,
sind mit mindestens 1,10 m hohen Brüstungen oder
Geländern zu sichern, die einem Anprall durch die
den Stellplatz benützenden Kraftfahrzeuge stand
halten.
§ 7
Abstellflächen und Verkehrsflächen innerhalb der Stellplätze
(1)Die Größe der Abstellflächen ist nach der
Größe der Kraftfahrzeuge, für die sie bestimmt sind,
zu bemessen. Abstellflächen für Personenkraftwagen
müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m
breit sein. Abstellflächen für einspurige Kraftfahr
zeuge müssen mindestens 2,60 m lang und 1 m breit
sein.
(2)Verkehrsflächen innerhalb der Stellplätze müs
sen zwischen den Abstellflächen bei Aufstellung der
Kraftfahrzeuge in einem Winkel bis zu 45° minde
stens 3,50 m, in einem Winkel von mehr als 45°
bis zu 60° mindestens 4,50 m und in einem Winkel
von mehr als 60° bis zu 90° mindestens 6,50 m breit
sein. Bei Aufstellung der Kraftfahrzeuge senkrecht
zur Verkehrsfläche und bei einer Breite der Abstell
flächen von mindestens 2,50 m müssen die Ver
kehrsflächen nur 5,50 m breit sein. Verkehrsflächen
mit Gegenverkehr müssen in jedem Fall mindestens
5,50 m breit sein.
(3)Bei Mittel- und Großanlagen sind die Abstell
flächen, die Verkehrsflächen, die Fahrtrichtung und die allenfalls für den Fußgeherverkehr bestimmten
Flächen durch Bodenmarkierungen deutlich zu kenn
zeichnen.
(4)Teile von Abstell- und Verkehrsflächen, auf
denen Absturzgefahr besteht, sind mit mindestens
1,10 m hohen Brüstungen oder Geländern zu sichern,
die einem Anprall durch die den Stellplatz benüt
zenden Kraftfahrzeuge standhalten.
§ 8 Lichte Höhe
In den begehbaren Bereichen der Stellplätze muß die lichte Höhe auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen bei Kleinanlagen mindestens 2 m, bei Mittel- und Großanlagen mindestens 3 m betragen.
§ 9 Brandverhalten der Baustoffe und Bauteile
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, müssen tragende Wände, Decken und andere tragende Bauteile, Außenwände von Garagen und Trennwände zwischen Garagen und anderen Räumen mindestens brandbeständig sein.
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Nichttragende Trennwände in Garagen sind aus mindestens nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
(2)Bei Kleingaragen, eingeschossigen Mittelgara
gen und eingeschossigen Großgaragen bis zu 2500 m2
Nutzfläche sind tragende Wände, Decken und ande
re tragende Bauteile sowie Außenwände auch in
brandhemmender Ausführung zulässig, wenn die
Garage von anderen Bauten durch Brandmauern
oder durch einen freien Abstand von mindestens
10 m getrennt ist und diese Trennung ständig er
halten bleibt.
(3)Bei offenen Garagen bis zu 2500 m2 Nutzfläche
pro Geschoß und einer Höhe der obersten Abstell
fläche bis zu 12 m über dem Erdboden dürfen tra
gende Bauteile mit Ausnahme der Decken ebenfalls
brandhemmend ausgeführt werden, wenn sich über
der Garage keine anders genutzten Räume befinden
und wenn die Garage von anderen Bauten durch
Brandmauern oder durch einen freien Abstand von
mindestens 10 m getrennt ist und diese Trennung
ständig erhalten bleibt.
(4)Kleingaragen bis zu 60 m2 Nutzfläche unter
liegen hinsichtlich des Brandverhaltens ihrer Bau
stoffe und Bauteile keinen besonderen Anforderun
gen, wenn sie
a)freistehend in einem Mindestabstand von 5 m
von den Nachbargrundgrenzen (ausgenommen
der Straßengrundgrenze) und von mindestens
nichtbrennbaren Bauteilen sowie in einem Min
destabstand von 10 m zu baulichen Anlagen aus
Holz oder anderen brennbaren Baustoffen errich
tet werden, oder
b)an Feuermauern oder sonst brandbeständige
Außenwände angebaut werden, an den nicht an
gebauten Seiten die gemäß lit. a vorgeschriebe
nen Entfernungen einhalten und zu Wandöff
nungen und ungeschützten Bauteilen aus brenn
baren Baustoffen nach oben mindestens 10 m und
seitlich mindestens 5 m Abstand aufweisen.
Werden Wände, Decken und andere tragende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, so verringern sich die gemäß lit. a vorgeschriebenen Mindestabstände von 5 m auf 3 m und von 10 m auf 5 m.
(5)Für aneinander gebaute Kleingaragen gilt Abs. 4 sinngemäß, wenn sie durch Brandmauern in Abschnitte von höchstens 60 m2 Nutzfläche unter
teilt werden.
(e) Schutzdächer von Abstellplätzen bis zu 60 m2 Nutzfläche unterliegen hinsichtlich des Brandverhaltens keinen besonderen Anforderungen, wenn der Abstellplatz im Sinne des Abs. 4 situiert ist. In allen übrigen Fällen sind Schutzdächer von Abstellplätzen mindestens brandhemmend auszuführen.
§ 10 Dachkonstruktion
(1) Bei Garagen ohne Decken ist die Dachkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Verkleidungen und Untersichten der Dächer müssen mindestens brandbeständig sein; bei den in
§ 9 Abs. 2 und 3 angeführten Garagen genügt jedoch eine brandhemmende Ausführung.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Kleingaragen im Sinne des § 9 Abs. 4 und
§ 11 Fußböden
(1)Die Fußböden in Garagen müssen aus nicht
brennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung
anderer Baustoffe ist zulässig, wenn vom Stand
punkt des Brandschutzes keine Bedenken dagegen
bestehen. Die Fußböden müssen flüssigkeitsdicht
und so ausgebildet oder durch mindestens 3 cm ho
he Schwellen so abgegrenzt sein, daß brennbare
Flüssigkeiten nicht nach außen oder in nicht zur
Garage gehörende Räume sowie in tiefer liegende
Geschosse abfließen können.
(2)Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeig
nete Abscheider zulässig. Die Abscheider sind re
gelmäßig zu entleeren, ohne Verwendung emulgie-
render Mittel zu reinigen und stets funktionsfähig
zu halten.
§ 12 Brandabschnitte
(1)Oberirdische, nicht offene Garagen müssen
durch Brandmauern in Brandabschnitte von höch
stens 5000 m2 Nutzfläche unterteilt werden.
(2)Unterirdische, nicht offene Garagen müssen
durch Brandmauern in Brandabschnitte von höch
stens 2500 m2 Nutzfläche unterteilt werden.
(3)Offene Garagen dürfen innerhalb eines Brand
abschnittes Nutzflächen bis zu 7500 m2 je Geschoß
aufweisen. Die Summe der Nutzflächen aller zu ei
nem Brandabschnitt gehörenden Geschosse darf je
doch 30.000 m2 nicht überschreiten.
(4)Die Brandabschnitte dürfen bis zum Doppelten
der nach den Abs. 1 bis 3 zulässigen Nutzflächen
vergrößert werden, wenn die Garagen mit beson
deren, im Einzelfall geeigneten Brandschutzeinrich
tungen, wie selbsttätigen Brandmelde- oder Feuer
löschanlagen, ausgestattet werden.
(5)Verbindungsöffnungen zwischen den Brandab
schnitten müssen mit mindestens brandhemmenden
und selbstschließenden Abschlüssen ausgestattet
sein. Die Abschlüsse dürfen, soweit es der Betrieb
erfordert, offen stehen, wenn besondere Vorrich
tungen bei Rauch- oder Wärmeeinwirkung ein
selbsttätiges Schließen bewirken. Die Abschlüsse
müssen auch von Hand aus geschlossen werden kön
nen.
(1) Personenaufzüge und Stiegen, die Garagenge-
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schösse miteinander verbinden, müssen in eigenen lüftbaren Fahrschächten bzw. Stiegenhäusern mit brandbeständigen Wänden liegen. Türen zu Aufzügen und Stiegen müssen selbstschließend und mindestens brandhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.
(2)Nicht offene Mittel- und Großgaragen dürfen
mit Gängen, Stiegen und Aufzügen sowie mit nicht
zur Garage gehörenden Räumen nur durch entspre
chend belüftbare Sicherheitsschleusen verbunden
sein. Sicherheitsschleusen müssen mit brandbestän
digen Wänden und mit brandbeständiger Decke, mit
mindestens brandhemmenden, selbstschließenden, in
Fluchtrichtung aufschlagenden Türen und mit einem
Fußboden aus nichtbrennbaren Baustoffen ausge
stattet sein.
(3)Kleingaragen sowie offene Mittel- und Groß
garagen dürfen mit Gängen, Stiegen und Aufzügen
sowie mit nicht zur Garage gehörenden Räumen
unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens brand
hemmenden, selbstschließenden Türen verbunden
sein, wenn diese Räume nicht zum ständigen Auf
enthalt von Personen oder zur Lagerung von leicht
brennbaren Stoffen bestimmt sind und keine Feue
rungsanlagen aufweisen.
(4)Kleingaragen dürfen mit Räumen, in denen
feste Brennstoffe gelagert werden, auch ohne brand
hemmenden selbstschließenden Türen unmittelbar
verbunden sein, wenn diese Räume nicht zum stän
digen Aufenthalt von Personen oder zur Lagerung
von leichtbrennbaren Stoffen bestimmt sind und
keine Feuerungsanlagen aufweisen.
§ 14 Tore, Türen und Fenster in Außenwänden
(1)Tore, Türen und Fenster in Außenwänden von
Garagen müssen so angeordnet und ausgestattet
werden, daß durch sie keine erhöhte Brandgefahr
verursacht wird und schädliche Umwelteinwirkungen
möglichst vermieden werden.
(2)Tore, Türen und Fenster in Außenwänden von
Garagen sind, soweit gemäß § 9 ein bestimmtes
Brandverhalten gefordert ist, aus nichtbrennbaren
Baustoffen herzustellen; Verglasungen sind aus
Drahtglas oder gleichwertigen Baustoffen auszufüh
ren. Soweit dies wegen der Verwendung, der Grö
ße, der Lage, der Art oder der Umgebung der Gara
ge im Interesse des Brandschutzes erforderlich ist,
kann im Einzelfall auch eine höhere Brandwider
standsfähigkeit der Tore, Türen und Fenster in
Außenwänden von Garagen verlangt werden.
§ 15 Fluchtwege
(1)In Garagen müssen Fluchtwege in solcher An
zahl vorhanden und so verteilt sein, daß die Gara-
genbenützer leicht und gefahrlos ins Freie gelangen
können.
(2)Mittel- und Großgaragen müssen mindestens
zwei Ausgänge haben, die vom Erdgeschoß unmit
telbar ins Freie, von nicht zu ebener Erde liegenden
Geschossen in Stiegenhäuser führen. Die Ausgänge
der Fluchtwege müssen auch dann erreichbar und
benutzbar sein, wenn die Abschlüsse der Brandabschnitte geschlossen sind. Von keiner Stelle der Garage darf der Fluchtweg zu einem Ausgang bei offenen Garagen mehr als 50 m, bei nicht offenen Garagen und unterirdischen Garagen mehr als 40 m betragen. Die Länge des Fluchtweges ist in der Gehlinie zu messen. Einer der Fluchtwege kann anstatt über ein Stiegenhaus auch über Rampen geführt werden, wenn neben der Fahrbahn ein mindestens 0,80 m breiter erhöhter Gehsteig vorhanden ist.
(3) Bei Mittel- und Großgaragen sind die, Ausgänge in jedem Garagengeschoß durch deutlich sichtbare und dauerhafte Hinweiszeichen zu kennzeichnen. Die zu den Ausgängen führenden Fluchtwege müssen eine Mindestbreite von 0,80 m aufweisen, dürfen von Fahrzeugen nicht verstellt werden und sind durch Bodenmarkierungen deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
§ 16 Beleuchtung
(1)Mittel- und Großgaragen müssen eine ausrei
chende, den Sicherheitsvorschriften entsprechende,
elektrische Beleuchtung der Abstell- und Verkehrs
flächen, der Zu- und Abfahrten sowie der Flucht
wege aufweisen.
(2)Bei Mittel- und Großgaragen muß für die
Fluchtwege eine Notbeleuchtung vorhanden sein,
die sich bei Ausfall des Netzstromes selbsttätig ein
schaltet und eine Betriebsdauer von mindestens ei
ner Stunde gewährleistet.
§ 17 Lüftung
(1)Für Kleingaragen sowie für offene Mittel- und
Großgaragen genügt die natürliche Lüftung. Für
nicht offene oberirdische und eingeschossige unter
irdische Mittel- und Großgaragen reicht eine
natürliche Lüftung aus, wenn entsprechend höhen
versetzte Lüftungsöffnungen einander gegenüber
liegen, die Lüftungsöffnungen in oberirdischen Ga
ragen nicht weiter als 35 m, in eingeschossigen un
terirdischen Garagen nicht weiter als 20 m vonein
ander entfernt sind und wenn überall eine ständige
Querlüftung gesichert ist. Die Lüftungsöffnungen
müssen unverschließbar sein und einen freien Ge
samtquerschnitt von mindestens 600 cm2 je Abstell
fläche haben. In Garagen, die nur die Tiefe einer
Abstellfläche haben, sowie in Kleingaragen genügen
gegenüberliegende Lüftungsöffnungen mit einem
freien Gesamtquerschnitt von mindestens 150 cm2
je Abstellfläche.
(2)Nicht offene Mittel- und Großgaragen müssen
mechanische Lüftungsanlagen haben, soweit nicht
nach Abs. 1 eine natürliche Lüftung ausreicht. Die
Lüftungsanlage ist so zu bemessen und einzurichten,
daß der Volumengehalt an Kohlenmonoxid in der
Luft (CO-Gehalt der Luft), gemessen in einer Höhe
von 1,50 m über dem Fußboden über einen zusam
menhängenden Zeitraum von einer Stunde, unter
Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden
Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm
(1 ppm CO = 1 cm3 CO je 1 m3 Luftraum) beträgt.
Dies gilt als erfüllt, wenn die Lüftungsanlage bei
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Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie bei Wohnhausgaragen, mindestens 6 m8, bei anderen Garagen mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Nutzfläche abführen kann. Die Lüftungsanlagen müssen außerdem ausreichend große und so auf die Garage verteilte Zu- und Abluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend be- und entlüftet werden.
(a) Jedes mechanische Lüftungssystem muß mindestens zwei Ventilatoren gleicher Leistung haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen die erforderliche Gesamtleistung erbringen. Jeder Ventilator muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. Die Ventilatoren müssen so geschaltet sein, daß bei Ausfall eines Ventilators der andere den Notbetrieb sicherstellt.
(4) Nicht offene Großgaragen müssen Anlagen zur Messung und Regelung des CO-Gehaltes der Luft und zur Warnung haben. Diese Anlagen müssen so beschaffen sein, daß sie bei überschreiten eines CO-Gehaltes der Luft von 250 ppm akustische und optische Signale abgeben, durch die in der Garage befindliche Personen zum Abschalten der Motoren und zum Verlassen der Garage aufgefordert werden und durch die außerhalb der Garage befindliche Personen vor dem Eintritt bzw. vor der Einfahrt in die Garage gewarnt werden. Die Warnanlagen sind an die Notstromquelle (§16 Abs. 2) anzuschließen.
§ 18 Heizung und Zündquellen
(1)Die Oberflächentemperatur von Heizungsan
lagen in Garagen darf 300° C nicht überschreiten.
Heizungsanlagen, die Oberflächentemperaturen von
mehr als 100° C erreichen können, sind mit Verklei
dungen aus nichtbrennbaren Baustoffen und mit
schräger Abdeckung zu versehen, so daß Gegen
stände nicht darauf abgelegt werden können.
(2)Luftheizungen sind nur zulässig, wenn durch
geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist, daß sich
Gas-Luft-Gemische bei der Erwärmung nicht ent
zünden können und die Lüftung nicht beeinträchtigt
wird.
(3)Garagen dürfen keine Feuerstätten, Reinigungs
öffnungen von Rauch- und Abgasfängen sowie An
lagen oder Einrichtungen enthalten, an denen sich
brennbare Gase oder Dämpfe entzünden können.
Weiters sind Füllstutzen für die Lagerung von leicht
brennbaren Flüssigkeiten und Gaszähler in Garagen
unzulässig.
§ 19 Brandschutzeinrichtungen
(1)Für eingeschossige Mittel- und Großgaragen
muß je 1000 m2 ein Wasserhydrant mit ausreichend
langem Formschlauch und absperrbarem Strahlrohr
vorhanden sein. Die Wasserhydranten sind gegen
Frosteinwirkung zu schützen und so zu verteilen,
daß jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht
werden kann.
(2)Bei mehrgeschossigen Mittel- und Großgaragen
ist zusätzlich zu den Brandschutzeinrichtungen ge-
mäß Abs. 1 für jedes Stiegenhaus eine trockene Steigleitung mit C-Anschluß in jedem Geschoß erforderlich.
(3)Für Mittel- und Großgaragen kann der Einbau
von selbsttätigen Brandmeldeanlagen oder Feuer
löschanlagen verlangt werden, wenn dies wegen
der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder
der Umgebung der Garage im Interesse des Brand
schutzes erforderlich ist. Dieses Erfordernis gilt je
denfalls für unterirdische Großgaragen. Ab dem
zweiten Kellergeschoß von Großgaragen sind in je
dem Fall selbsttätige Feuerlöschanlagen vorzusehen.
(4)In allen Garagen sind geeignete Handfeuer
löscher zweckmäßig verteilt anzubringen. In Mittel-
und Großgaragen sind für die ersten 20 Abstell
flächen zwei und für je weitere 20 Abstellflächen
ein Handfeuerlöscher mit 12 kp Füllgewicht erfor
derlich. Die Bereitstellung zusätzlicher Feuerlösch
geräte kann im Einzelfall verlangt werden, wenn
dies wegen der Verwendung, der Größe, der Lage,
der Art oder der Umgebung der Garage im Interesse
des Brandschutzes erforderlich ist. Für Kleingaragen
genügt ein Handfeuerlöscher mit 6 kp Füllgewicht
für je 4 Abstellflächen, welcher in der Garage oder
in leicht erreichbarer Nähe anzubringen ist. Umfaßt
die Garage höchstens 2 Abstellflächen, sind Hand
feuerlöscher nicht erforderlich.
§ 20 Schutz gegen Vergiftung
(1)Öffnungen von Lüftungsanlagen sind ständig
freizuhalten. Mechanische Lüftungsanlagen und An
lagen zur Messung und Regelung des CO-Gehaltes
der Luft sowie Warnanlagen müssen so gewartet
werden, daß sie stets funktionsfähig sind.
(2)In Mittel- und Großgaragen müssen deutlich
sichtbare, dauerhafte Anschläge angebracht sein, mit
denen darauf hingewiesen wird, daß bei laufendem
Motor Vergiftungsgefahr besteht.
(3)In allen Garagen dürfen Verbrennungsmotoren
von Kraftfahrzeugen nur zum Erreichen und Ver
lassen der Abstellflächen betrieben werden.
§ 21 Umgang mit gefährlichen Stoffen und Rauchverbot
(1)Leichtbrennbare Stoffe dürfen in Garagen nur
in unerheblichen Mengen, öl- und fetthaltige Putz
wolle und -läppen nur in dicht verschlossenen Be
hältern aus nichtbrennbaren Stoffen aufbewahrt
werden. Zum Aufsaugen brennbarer Flüssigkeiten
benutzte Stoffe sind sofort aus der Garage zu ent
fernen. Die für die Lagerung von Kraftstoffen gel
tenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2)Innerhalb von Mittel- und Großgaragen dür
fen Kraftfahrzeuge nicht mit Kraftstoff oder öl ver
sorgt oder mit brennbaren Flüssigkeiten gereinigt
werden.
(3)In Garagen für Kraftfahrzeuge mit Verbren
nungsmotoren ist es verboten, zu rauchen oder offe
nes Feuer zu verwenden; in Mittel- und Großgara
gen ist auf dieses Verbot durch deutlich sichtbare
und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
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§ 22 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen
(1)Soweit in den folgenden Absätzen nichts an
deres bestimmt ist, dürfen Kraftfahrzeuge in ande
ren Räumen als Garagen und Abstellplätzen mit
Schutzdächern nur abgestellt werden, wenn
a)das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbe
hälter aller in einem Raum abgestellten Kraft
fahrzeuge - ausgenommen solcher gemäß Abs. 2
b)Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehäl
ter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räu
men nicht aufbewahrt wird,
c)diese Räume nicht Wohn- oder sonstigen Auf
enthaltszwecken dienen und nicht im Zuge von
Fluchtwegen aus Wohn- oder sonstigen Aufent
haltsräumen liegen und
d)diese Räume keine Zündquellen oder leicht ent
zündliche Stoffe enthalten und von Räumen mit
Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen
durch Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen ge
trennt sind.
Befinden sich diese Räume in Gebäuden aus brennbaren Baustoffen, so
gilt lit. a für den gesamten Brandabschnitt.
(2)Traktoren, Mähdrescher, Arbeitsmaschinen und
ähnliche Kraftfahrzeuge dürfen in anderen Räumen
als Garagen und Abstellplätzen mit Schutzdächern
abgestellt werden, wenn vom Standpunkt des Brand
schutzes keine Bedenken dagegen bestehen.
(3)In Durchgängen und Durchfahrten dürfen Kraft
fahrzeuge abgestellt werden, wenn die Feuersicher
heit des Gebäudes dadurch nicht gefährdet und der
Verkehr sowie Feuerlösch- und Rettungsmaßnahmen
dadurch nicht behindert werden.
(4)Für Räume gemäß Abs. 1 bis 3 gelten die Be
stimmungen des § 21 Abs. 1 und 3 sinngemäß.
§ 23 Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas
(1)Kraftfahrzeuge, die mit Kraftgas angetrieben
werden, das schwerer ist als Luft, wie Propan, Bu
tan und deren Gemische, dürfen in Garagen nur ab
gestellt werden, wenn sichergestellt ist, daß aus
tretendes Gas gefahrlos ins Freie entweichen kann.
(2)In Mittel- und Großgaragen, bei denen die
Eignung gemäß Abs. 1 nicht gegeben ist, ist auf das
Verbot der Abstellung von Kraftfahrzeugen mit An
trieb durch Kraftgas durch deutlich sichtbare und
dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
§ 24 Elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge
Elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge dürfen in allen Stellplätzen abgestellt werden. Die Batterien elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge dürfen in Garagen nur aufgeladen und gewartet werden, wenn diese Garagen ausschließlich der Abstellung elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge dienen.
§ 25 Besondere Anforderungen
(1)Ergeben sich aus der Verwendung, der Größe,
der Lage, der Art oder der Umgebung des Stell
platzes besondere Anforderungen hinsichtlich Sicher
heit, Festigkeit, Brand-, Wärme- oder Schallschutz,
Gesundheit, Hygiene oder Umweltschutz, so kann
die Baubehörde im Einzelfall über die Bestimmun
gen der §§ 4 bis 24 hinausgehende Vorschreibungen
treffen, soweit sich solche zur Erfüllung der allge
meinen Erfordernisse des § 23 der O. ö. Bauordnung
als notwendig erweisen. Dies gilt insbesondere hin
sichtlich Baustoffe und Bauteile, Anordnung, Be
messung und Regelung der Zu- und Abfahrten, Ver
bindung der Garagen mit anderen Räumen, Siche
rung der Flüchtwege und Lüftung der Garagen.
(2)Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkun
gen kann insbesondere in Wohngebieten oder in
der Nähe von Erholungsstätten, Krankenanstalten
oder öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden die
Zulassung von Stellplätzen an zusätzliche Vorschrei
bungen im Sinne des Abs. 1 gebunden oder über
haupt versagt werden. In Wohngebieten sind Stell
plätze in der Regel nur für Kraftfahrzeuge bis zu
3,5 t Eigengewicht und nur soweit zulässig, als sie
dem Bedürfnis der Bevölkerung in diesen Gebieten
dienen.
Schlußbestimmungen
§ 26 Geltungsbereich; Inkrafttreten
(1)Soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, gelten die für Stellplätze jeweils in
Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 15. November 1976,
LGB1. Nr. 63, mit der Bauvorschriften erlassen wer
den, auch für Stellplätze.
(2)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in
Kraft.
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